Stallgebäude stehen leer, die Grundsteuer bleibt bei 3.130,27 Euro jährlich. Der Eigentümer verlangt eine Anpassung auf ein akzeptables Niveau – doch entscheidend wird vor Gericht gar nicht die Höhe der Steuer, sondern ein Datum im Dezember 2024.
Eigentümer scheitert vor VG Würzburg mit Klage gegen Grundsteuerbescheid für stillgelegten Stall wegen Fristversäumnis und Bindung an Messbetrag Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: W 8 K 25.311
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Würzburg entschied am 29.06.2026 (W 8 K 25.311): Ein Grundstückseigentümer kann einen Grundsteuerbescheid nicht mehr anfechten, wenn er die einmonatige Frist nach der Bekanntgabe des Bescheids versäumt. Nur das Finanzamt kann den für die Steuer maßgeblichen Betrag ändern.
Frist versäumt: Der Eigentümer wandte sich erst am 28. Februar 2025 an das Gericht.
Bescheid im Dezember: Angaben des Eigentümers und der Gemeinde belegten den Zugang noch im Dezember 2024.
Nicht genutzte Gebäude: Stallgebäude senken die Steuer nicht, solange der maßgebliche Betrag gleich bleibt.
Gemeinde rechnete korrekt: Die Gemeinde multiplizierte 1.956,42 Euro mit 160 Prozent.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: VG Würzburg
Datum: 29.06.2026
Aktenzeichen: W 8 K 25.311
Verfahren: Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsbereiche: Grundsteuer, Verwaltungsrecht
Wichtig für: Eigentümer von Grundstücken bei Grundsteuerbescheiden
Klage gegen Grundsteuerbescheid bleibt vor dem VG Würzburg erfolglos
Ein Grundstückseigentümer in einer Gemeinde im Landkreis K* wehrte sich gegen seinen Grundsteuerbescheid für 2025 und die Folgejahre. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2026 (Az. W 8 K 25.311) ab. Die einmonatige Klagefrist war versäumt, und die Gemeinde durfte den Bescheid ohnehin nicht anders berechnen, als sie es getan hatte.
Auslöser des Streits war ein Betrag von jährlich 3.130,27 Euro. Das Finanzamt K* hatte mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 Euro festgesetzt. Die Gemeinde legte diesen Messbetrag ihrem Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 zugrunde und multiplizierte ihn mit dem Hebesatz von 160 v. H. für die Grundsteuer B – nach der Hebesatzsatzung vom 3. Dezember 2024, die für die Grundsteuer A einen Satz von 485 v. H. vorsah. Daraus ergab sich die jährliche Grundsteuer von 3.130,27 Euro.
Der Eigentümer wollte diese Summe nicht akzeptieren. Seine Stallgebäude seien seit Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Produktion, eine Wiederaufnahme sei nicht absehbar. Er bat um eine Anpassung des Bescheids „auf ein akzeptables Niveau“ – ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Seine Klage ging erst am 28. Februar 2025 beim Gericht ein, obwohl er den Bescheid nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2024 erhalten hatte. Zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026 erschien er nicht. Das Gericht entschied gegen ihn – zum einen wegen der verpassten Frist, zum anderen, weil der Bescheid inhaltlich nicht zu beanstanden war. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Eigentümer.
Redaktionelle Leitsätze
Ein gemeindlicher Grundsteuerbescheid ist als Folgebescheid strikt an die Feststellungen des Grundsteuermessbescheids als Grundlagenbescheid gebunden; Einwände gegen die Bewertungsgrundlage oder eine veränderte Nutzung des Grundstücks sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Ein Mangel bei der Zustellung oder Bekanntgabe eines Abgabenbescheids wird geheilt, sobald der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugeht; für den Nachweis des Zugangszeitpunkts genügt der Beweis des ersten Anscheins, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den Zugang geschlossen werden kann.
Warum scheiterte die Klage bereits an der versäumten Klagefrist?
Die Klage scheiterte an der Frist, weil zwischen dem tatsächlichen Zugang des Bescheids im Dezember 2024 und dem Eingang der Klage am 28. Februar 2025 mehr als ein Monat vergangen war. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids erhoben werden. Ein Zustellungsmangel kann geheilt werden, sobald feststeht, dass der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat – das folgt aus Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG.
Der eigene Vortrag des Klägers belegt den Bescheidzugang vor Heiligabend
Entscheidend war ausgerechnet ein Schreiben des Eigentümers selbst. Am 24. Juni 2026 – wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung – teilte er dem Gericht mit, er habe das SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Einzug der Grundsteuer am 24. Dezember 2024 ausgefüllt. Daraus schloss er selbst, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugegangen sein müsse. Dieses Schreiben ging zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein, wurde vom Gericht aber trotzdem zur Beurteilung des Bekanntgabezeitpunkts herangezogen.
Der Beweis des ersten Anscheins greift auch ohne postalischen Vermerk
Die Gemeinde stützte ihre Darstellung zusätzlich auf Erklärungen, die sie in der mündlichen Verhandlung vorlegte. Der damalige Erste Bürgermeister gab an, die fertiggestellten Bescheide am 19. Dezember 2024 abgeholt und an Postzusteller in den Ortsteilen übergeben beziehungsweise selbst in Briefkästen eingeworfen zu haben; die Zusteller seien angewiesen worden, alle Poststücke noch vor Ende Dezember zuzustellen. Die zuständige Postverteilerin bestätigte, sie habe die Post 2024 stets unverzüglich, spätestens am Folgetag, ausgeteilt. Auf richterliche Nachfrage ergänzte die Gemeinde, der Bescheid sei am 19. Dezember 2024 versandt und innerhalb einer Zustellungsfrist von vier Tagen durch eine Amtsbotin ausgetragen worden. Zwar war weder auf den Urschriften ein Vermerk über den Absendetag eingetragen noch eine Sammelliste nach Art. 17 Abs. 4 VwZVG geführt worden. Für die Nachweispflicht nach Art. 17 Abs. 2 VwZVG reicht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232) jedoch der Beweis des ersten Anscheins aus, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den Zugang geschlossen werden kann. Der Eigentümer hatte dem nichts entgegengesetzt – im Gegenteil, er hatte den Zugang im Dezember 2024 selbst bestätigt.
Der tatsächliche Zugang heilt etwaige formelle Zustellungsfehler
Selbst wenn die formellen Anforderungen aus Art. 5 VwZVG beziehungsweise § 5 VwZG nicht vollständig erfüllt gewesen wären, hätte ein solcher Mangel keine Rolle gespielt. Nach Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG heilt ein Zustellungsfehler, sobald ein konkreter Zeitpunkt feststeht, zu dem der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob bayerisches oder bundesrechtliches Zustellungsrecht anzuwenden war – die Regelungen zu Zustellung und Heilung liefen weitgehend gleich. Nach seiner Einschätzung sprachen die überzeugenderen Gründe für die Anwendung des bayerischen VwZVG, weil Gemeinden keine Landesfinanzbehörden sind und sich die Zustellung ihrer Verwaltungsakte nach Landesrecht richtet; für Realsteuern wie die Grundsteuer sieht Art. 23 Abs. 2 VwZVG ohnehin nur die formlose Zusendung durch einfachen, verschlossenen Brief nach Art. 17 VwZVG vor – das entsprach der Praxis, wie sie das Gericht auch schon in einem früheren Verfahren bestätigt hatte (VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386). Für den Grundstückseigentümer bedeutete das: Der Bescheid galt spätestens Ende Dezember 2024 als bekannt gegeben, die Klage vom 28. Februar 2025 kam zu spät.
Gemeinde war an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts gebunden
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamts war für die Gemeinde verbindlich. Bei der dreistufigen Festsetzung stellt zunächst das Finanzamt die maßgeblichen Beträge und anschließend den Messbetrag fest. Erst danach wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Sie durfte den Messbetrag daher nicht selbst ändern.
Die dreistufige Festsetzung weist die Bemessung allein dem Finanzamt zu
Genau an diesem Punkt scheiterte der zweite Einwand des Eigentümers. Er hatte vorgebracht, die Stallgebäude seien seit Jahren aus der Produktion genommen, würden auch künftig nicht mehr genutzt, und die Steuer von 3.130,27 Euro stehe in keinem Verhältnis zu den daraus erzielbaren Erträgen. Nach Auffassung des Gerichts betraf dieser Einwand jedoch ausschließlich den Grundsteuermessbetrag – also die Bewertungsgrundlage, die allein das Finanzamt festlegt. Die Gemeinde durfte diese Bemessungsgrundlage nicht eigenständig abändern. Sie hätte den Bescheid nur dann anpassen müssen, wenn das Finanzamt selbst den Messbetrag geändert hätte, und wäre dazu nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall einer solchen Änderung sogar verpflichtet gewesen.
Die Gemeinde war und ist dabei weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt zu überprüfen. – so das Verwaltungsgericht Würzburg
Einwände gegen die Nutzung oder Bewertung müssen beim Finanzamt erhoben werden
Der Eigentümer verwies zudem darauf, dass er bis Ende 2024 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nur 1.601,35 Euro Grundsteuer gezahlt hatte, weil die Stallgebäude damals zusammen mit weiteren Flächen veranlagt wurden; ab 2025 wurden sie wegen fehlender landwirtschaftlicher Betätigung eigenständig bewertet. Das Gericht erkannte an, dass ein unmittelbarer Vergleich zwischen altem und neuem Betrag wegen der veränderten Rechtslage nicht möglich sei. Es legte das nicht näher konkretisierte Begehren dahin aus, dass der Eigentümer jedenfalls nicht mehr zahlen wolle als bisher, und sah sein Anliegen deshalb zwischen 3.130,27 Euro und 1.528,92 Euro liegend. Das änderte aber nichts am Ergebnis: Ohne eine vorherige Korrektur des Messbetrags durch das Finanzamt blieb für eine Herabsetzung des gemeindlichen Bescheids kein Raum.
Folgebescheide der Gemeinde bleiben bis zu einer Korrektur des Messbetrags verbindlich
Auch ein dritter, vom Gericht selbst aufgeworfener Gesichtspunkt half nicht weiter: dass der Messbescheid dem Eigentümer möglicherweise nicht vorab wirksam bekannt gegeben worden war und der Grundsteuerbescheid deshalb nichtig sein könnte. Das Gericht verneinte eine Nichtigkeit nach § 125 AO. Der Messbetrag war der Gemeinde wirksam nach § 124 AO mitgeteilt worden, und das genügte für den Erlass des gemeindlichen Bescheids. Sobald der Eigentümer selbst Kenntnis vom Messbetrag erhielt, stand ihm die Möglichkeit offen, gegen den Messbescheid vorzugehen – im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht vor dem Verwaltungsgericht.
Hebesatz der Gemeinde und bayerisches Flächenmodell sind rechtlich nicht zu beanstanden
Weder der kommunale Hebesatz von 160 v. H. noch das zugrunde liegende bayerische Flächenmodell verstoßen gegen höherrangiges Recht, weil der Gemeinde bei der Hebesatzfestsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und die Neuregelung der Grundsteuer verfassungsrechtlich verankert ist. Die Gemeinde hatte den Satz von 160 v. H. für die Grundsteuer B formell ordnungsgemäß beschlossen – deutlich niedriger als der Satz von 485 v. H. für die Grundsteuer A.
Soweit im Vortrag des Eigentümers ein Einwand gegen die Höhe des Hebesatzes selbst gesehen werden konnte, verlangte das Gericht konkrete Anhaltspunkte für Willkür oder dafür, dass die Steuer für die Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann. Dafür gab es hier keine Anhaltspunkte, und der Eigentümer hatte dazu auch nichts vorgetragen.
Auch ein Vergleich mit womöglich günstigeren Hebesätzen in Nachbarkommunen half nicht weiter. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt bei kommunalen Steuern nur eine einheitliche Festsetzung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets – nicht zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Kommunen. Andernfalls würde die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG unterlaufen; das Gericht verwies dazu auch auf eine eigene ältere Entscheidung (VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55).
Schließlich sah das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Flächenmodells insgesamt. Die Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich geklärt. Dass die bayerische Grundsteuer B bewusst auf objektspezifische Grundstücksmerkmale und wertbeeinflussende Faktoren verzichtet, widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht dem Gleichheitssatz, sondern entspricht gerade dem gesetzlichen Äquivalenzprinzip, auf dem das bayerische Modell beruht. Konkrete, durchgreifende Argumente gegen diese Ausgestaltung hatte der Eigentümer nicht vorgebracht, und solche waren für das Gericht auch sonst nicht erkennbar.
Ein Grundstückseigentümer, der seinen gemeindlichen Grundsteuerbescheid wegen einer stillgelegten Nutzung oder vermeintlich unpassender Flächenwerte angreifen will, müsste seine Einwände deshalb primär gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts richten. Eine Klage gegen die Gemeinde bliebe wegen der strikten Bindungswirkung des Grundlagenbescheids erfolglos, solange der Messbetrag selbst nicht durch das Finanzamt oder im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert wird.
Unsere Einschätzung
Für Streit um zu hohe Grundsteuer nach Nutzungsänderung verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg den Blick von der Gemeinde auf das Finanzamt. Weil der gemeindliche Bescheid nur die Rechengröße des Finanzamts, den sogenannten Messbetrag, mit dem Hebesatz, also dem kommunalen Aufschlagssatz, vervielfacht, fällt die Vorentscheidung früher. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Messbescheid selbst rechtzeitig angegriffen wird.
Ob bayerisches oder bundesrechtliches Zustellungsrecht für Gemeindesteuern gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Der tatsächliche Zugang heilte einen etwaigen Formfehler in beiden Varianten, und das dürfte auch künftig den Streit über fehlende Zustellvermerke überlagern. Wir halten diese Begründung für konsequent, auch wenn sie hart ausfällt: wer den Erhalt selbst in einem Schreiben einräumt, liefert den Fristbeginn gleich mit.
Eigene Angaben zum Bescheidzugang entscheiden über die Klagefrist
Den Ausschlag gab hier kein Zustellvermerk, sondern ein eigenes Schreiben des Klägers: Er selbst datierte den Erhalt des Bescheids auf den 23. Dezember 2024, weil er am Folgetag das Lastschriftmandat ausgefüllt hatte. Ohne diese eigene Einlassung und ohne die ergänzenden Erklärungen von Bürgermeister und Postverteilerin hätte der genaue Zugangszeitpunkt offenbleiben können – dann wäre die Klage möglicherweise nicht allein an der Fristfrage gescheitert.
Bei anderen Grundsteuerfällen kann diese Achse ganz anders liegen: Falls der Zugangszeitpunkt nirgends eingeräumt oder dokumentiert wurde, könnte die Fristfrage offener sein. Falls sich der Einwand tatsächlich gegen die Bewertungsgrundlage – also gegen den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag – richtet statt gegen den Hebesatz der Gemeinde, könnte der richtige Adressat ein ganz anderer sein als die Gemeinde. Und falls es um eine Nutzungsänderung geht, die sich erst nach der letzten Feststellung ergeben hat, könnte das eine eigenständige Prüfung durch das Finanzamt erfordern.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Rechtsbehelfsbelehrung im eigenen Grundsteuerbescheid
Eigene Schreiben oder Erklärungen, aus denen sich ein Zugangsdatum ergibt
Vermerk oder fehlender Vermerk zur Poststellung auf dem Bescheid
Der Hebel liegt oft nicht in der Berechnung des Betrags, sondern im Zeitpunkt des Zugangs, wie hier das eigene Schreiben des Klägers zeigte. Ob dieser Punkt im eigenen Fall bereits geklärt ist, lässt sich anhand des eigenen Schriftverkehrs allein nicht zuverlässig beurteilen.
Gegen einen Grundsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geklagt werden; ist diese Frist einmal verstrichen, lässt sich der Bescheid inhaltlich nicht mehr angreifen. Wer noch unsicher ist, ob die Frist läuft oder wann sie zu laufen begann, sollte uns zeitnah ansprechen.
Schildern Sie uns kurz, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist und worum es Ihnen dabei geht – fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Wo muss ich Einwände gegen die Bewertung stillgelegter Stallgebäude rechtzeitig geltend machen?
Einwände gegen die Bewertung stillgelegter Stallgebäude müssen gegenüber dem Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, nicht mit einer Klage gegen die Gemeinde. Das betrifft insbesondere die Nutzung, Flächenbewertung und Höhe des Grundsteuermessbetrags.
Das Finanzamt legt den Grundsteuermessbetrag als Bewertungsgrundlage fest, während die Gemeinde anschließend nur ihren Hebesatz darauf anwendet. Die Gemeinde darf den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag weder eigenständig überprüfen noch zugunsten des Grundstückseigentümers ändern. Deshalb konnte der Einwand gegen die seit Jahren stillgelegten Stallgebäude den gemeindlichen Grundsteuerbescheid nicht unmittelbar zu Fall bringen. Ändert das Finanzamt den Messbetrag, muss die Gemeinde den Grundsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anpassen. Solange eine solche Änderung ausbleibt, bleibt der gemeindliche Folgebescheid an den bisherigen Messbetrag gebunden.
Kann die Gemeinde einen fehlerhaften Grundsteuermessbetrag selbst korrigieren, und warum nicht?
Die Gemeinde kann einen fehlerhaften Grundsteuermessbetrag nicht selbst korrigieren, weil sie an die Festsetzung des Finanzamts als verbindlichen Grundlagenbescheid gebunden ist. Eine eigene Neubewertung, etwa wegen seit Jahren ungenutzter Stallgebäude, wäre der Gemeinde deshalb rechtlich nicht erlaubt.
Bei der dreistufigen Festsetzung ermittelt das Finanzamt zunächst die maßgeblichen Grundlagen und setzt anschließend den Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde wendet danach lediglich den kommunalen Hebesatz auf diesen Betrag an und erlässt daraus den Grundsteuerbescheid. Für die Prüfung, ob die Bewertung oder die Nutzung des Grundstücks zutreffend berücksichtigt wurde, fehlt ihr die gesetzliche Zuständigkeit. Deshalb blieb im entschiedenen Fall die Berechnung aus 1.956,42 Euro und 160 v. H. mit 3.130,27 Euro bestehen. Eine Änderung des gemeindlichen Bescheids kommt erst in Betracht, wenn das Finanzamt den Messbetrag selbst ändert. Dann muss die Gemeinde den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die geänderte Festsetzung anpassen.
Hält ein fehlender Zustellvermerk die Klagefrist offen, wenn ich den Bescheid erhalten habe?
Ein fehlender Zustellvermerk hält die Klagefrist nicht offen, wenn der Bescheid tatsächlich zugegangen ist; denn der Zustellungsmangel heilt. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO beginnt dann mit der Bekanntgabe.
Nach Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG genügt der tatsächliche Zugang, auch wenn formale Zustellungsnachweise fehlen. Im entschiedenen Fall belegte ein eigenes Schreiben den Zugang spätestens am 23. Dezember 2024. Die Klage vom 28. Februar 2025 lag deshalb außerhalb der einmonatigen Klagefrist. Auch fehlende Absendevermerke und eine nicht geführte Sammelliste nach Art. 17 Abs. 4 VwZVG schließen den Zugang nicht aus. Der Beweis des ersten Anscheins kann genügen, wenn die Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine rechtzeitige Zustellung schließen lassen.
Kann ich einen höheren Hebesatz wegen stillgelegter Gebäude erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht angreifen?
Ein Angriff auf den Hebesatz von 160 v. H. wegen stillgelegter Gebäude bleibt vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig erfolglos, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Willkür oder allgemeine Unaufbringbarkeit vorliegen. Die Gemeinde verfügt bei der Festsetzung über einen weiten Gestaltungsspielraum; der Satz für die Grundsteuer B wurde hier formell ordnungsgemäß beschlossen.
Der Hebesatz von 160 v. H. für die Grundsteuer B liegt zudem deutlich unter dem Satz von 485 v. H. für die Grundsteuer A. Günstigere Hebesätze in Nachbarkommunen begründen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt bei kommunalen Steuern grundsätzlich eine einheitliche Festsetzung innerhalb derselben Gemeinde. Ein Vergleich zwischen selbstständigen Kommunen würde außerdem deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltung beeinträchtigen.
Beruht der Einwand dagegen auf der stillgelegten Nutzung oder einer aus Sicht des Eigentümers unpassenden Bewertung, betrifft er grundsätzlich den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts. Das bayerische Flächenmodell muss wertbeeinflussende Merkmale nicht berücksichtigen, weil es dem gesetzlichen Äquivalenzprinzip folgt und nach Art. 106 Abs. 6 GG keinen durchgreifenden Gleichheitsverstoß begründet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Würzburg – Az.: W 8 K 25.311 – Urteil vom 29.06.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen einen den Grundsteuerbescheid der beklagten Gemeinde in Höhe von 3.130,27 EUR jährlich.
Das Finanzamt K* … setzte den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück des Klägers in der Gemarkung der Beklagten mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR fest.
Nach § 1 der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde B* … (Hebesatzsatzung) vom 3. Dezember 2024 setzte die Beklagte die Hebesätze ab dem 1. Januar 2025 wie folgt fest:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 485 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 160 v. Н.
Mit Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 setzte die Beklagte für das Objekt des Klägers die Grundsteuer wie folgt fest:
2025: 3.130,27 EUR
ab 2026 jährlich: 3.130,27 EUR
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Steuerfestsetzung beruhe auf dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes K* … vom 5. Dezember 2023. Berechnung Grundsteuer -BMessbetrag 1.956,42 EUR, Hebesatz 160,00%, berechnete Steuer 3.130,27 EUR.
Die Grundsteuer werde unter Beachtung des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge festgesetzt und erhoben. Der Grundsteuermessbescheid stelle für die hebeberechtigte Gemeinde einen bindenden Grundlagenbescheid dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt sei unzulässig. Der Grundsteuerbescheid gelte für das laufende Kalenderjahr. Durch öffentliche Bekanntmachung könne die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gälten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gemäß § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr.
II.
1. Mit Schreiben vom 22. Februar 2025, bei Gericht eingegangen am 28. Februar 2025, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft K* … als Behörde für die Gemeinde B* … und beantragte dessen Anpassung auf ein akzeptables Niveau.
Zur Klagebegründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Die zu zahlende Grundsteuer von 3.130,27 EUR pro Jahr stehe in keinem Verhältnis zum Ertrag für Stallgebäude, die schon seit einigen Jahren, aus betriebswirtschaftlichen Gründen, aus der Produktion genommen worden seien. Da die Produktion in absehbarer Zeit nicht wieder aufgenommen werde und auch in Zukunft die Gebäude nicht mehr genutzt würden, bitte er um eine Bewilligung seiner Klage und einer Anpassung des Messbetrages in Euro auf ein akzeptables Niveau.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2026, bei Gericht eingegangen am 29. Juni 2026, teilte der Kläger mit, dass er das SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Abbuchungsauftrag für die Grundsteuer am 24. Dezember 2024 ausgefüllt habe. Er gehe davon aus, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugestellt worden sei.
2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2025 entgegen und führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 habe die Verwaltungsgemeinschaft K* … für die Gemeinde die Grundsteuer festgesetzt. Gemäß dem vorliegenden Bescheid des Finanzamtes sei der Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR festgesetzt worden. Dieser Grundsteuermessbetrag sei mit dem Hebesatz der Gemeinde 160,00 v.H. multipliziert worden. Daraus ergebe sich die jährliche Grundsteuer in Höhe von 3.130,27 EUR. Diese Vorgaben seien im Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 beachtet worden.
Äquivalenzbetrag, Steuermessbetrag und Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht würden dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt in einem entsprechendem Äquivalenzbetrags- bzw. Messbetragsbescheid mitgeteilt. Das Finanzamt teilte außerdem der hebeberechtigen Gemeinde den festgesetzten Steuermessbetrag mit. Der Grundsteuermessbescheid sei also die Bemessungsgrundlage für die von der Gemeinde in einem gesonderten Bescheid festzusetzende Grundsteuer. Hierauf wird auch in den Bescheiden des Finanzamts hingewiesen. Die Gemeinde sei also insoweit an die Vorgaben des Finanzamts gebunden. Beanstandungen gegen den Messbetrag seien daher ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 teilte die Beklagte auf richterliche Nachfrage im Wesentlichen weiter mit: In der Verwaltungsakte befänden sich nur zwei Dokumente, die bereits übersandt worden seien. Der Bescheid an den Kläger sei bei ihnen am 19. Dezember 2024 rausgegangen und sei binnen der Zustellungsfrist von 4 Tagen von einer Amtsbotin ausgetragen worden.
3. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026, in der der Kläger nicht erschienen war, beantragte die Beklagtenvertreterin,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Sie wäre im Übrigen jedoch auch unbegründet.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO. Der Kläger begehrt zwar – nach interessengerechter Auslegung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) – nicht die vollständige Aufhebung des Grundsteuerbescheides, sondern dessen Anpassung auf ein akzeptables Niveau, ohne dies jedoch, auch mangels Erscheinens in der mündlichen Verhandlung, näher zu konkretisieren. Demnach ist davon auszugehen, dass mit der (nur teilweisen) Aufhebung des Grundsteuerbescheides dem Klagebegehren hinreichend Rechnung getragen ist.
Ein Anhaltspunkt zur weiteren Eingrenzung des klägerischen Begehrens kann die vorherige Grundsteuerbelastung des Klägers sein. Laut telefonischer Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft K* … am 22. Juni 2026 wurde der Kläger bis 2024 mit den streitgegenständlichen Gebäuden zusammen mit weiteren Flächen über die Land- und Forstwirtschaft veranlagt. Die Grundsteuer betrug bis dahin unter Einbezug der streitgegenständlichen Gebäude insgesamt 1.601,35 EUR. Mangels landwirtschaftlicher Betätigung wurden dann die streitgegenständlichen Gebäude nun allein für sich bewertet. Infolgedessen ist zwar ein direkter Vergleich nicht möglich. Allerdings könnte sich die Spanne des klägerischen Begehrens zwischen diesen beiden Beträgen – bis Ende 2024 einerseits, ab 2025 andererseits – bewegen (3.130,27 EUR – 1.601,35 EUR = 1.528,92 EUR), also zwischen 3.130,27 EUR und 1.528,92 EUR. Infolgedessen geht das Gericht – auch im Folgenden davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht mehr Grundsteuer als bisher bezahlen will und daher eine Reduzierung um 1.528,92 EUR begehrt.
Die Klage ist jedoch schon unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben werden. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides vom 19. Dezember 2024 auch ausdrücklich hingewiesen. Die am 28. Februar 2025 bei Gericht ca. zwei Monate später eingegangene Klage war mithin offensichtlich nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden.
Zwar ist ein konkreter Zustellungs- bzw. Bekanntgabezeitpunkt nicht aktenmäßig dokumentiert. Jedoch ist nach den weiteren Umständen des konkreten Falles von einer Bekanntgabe des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides an den Kläger im Dezember 2024 auszugehen.
Dafür spricht schon mit großem Gewicht das Antwortschreiben des Klägers vom 24. Juni 2026, das allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026 bei Gericht einging. Danach geht der Kläger mit Blick auf sein SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Abbuchungsauftrag für die Grundsteuer am 24. Dezember 2024 selbst davon aus, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugestellt worden ist.
Die Zustellung noch im Dezember 2024 wird ferner bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (jeweils vom 28.6.2026), zum einen eine Erklärung des damaligen Ersten Bürgermeisters der Beklagten, wonach dieser nach Fertigstellung der Grundsteuerbescheide am 19. Dezember 2024 zur Verwaltungsgemeinschaft gefahren sei, um die Briefe abzuholen und an die Postzusteller in den Ortsteilen zu übergeben bzw. in den Hausbriefkasten zu werfen. Dabei sei an die Postzusteller die dringliche Weisung ergangen, vor Abschluss Dezember 2024 sämtliche Poststücke – vor allem aber Grundsteuerbescheide – zuzustellen.
Zum anderen übergab die Beklagte eine Erklärung der für den Ortsteil des Klägers zuständigen Postverteilerin, in der diese bestätigte, dass sie im Jahr 2024 als zuständige Postverteilerin die Post unverzüglich, spätestens jedoch am Folgetag des Einwurfs, an die für sie bestimmte Adressaten ausgeteilt habe.
Schließlich hatte die Verwaltungsgemeinschaft K* … am 22. Juni 2026 dem Gericht auf Nachfrage telefonisch die Auskunft erteilt, dass die Grundsteuerbescheide durch die Amtsbotin alle noch vor Heiligabend 2024 zugestellt worden seien.
Auch wenn danach bei Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder der Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Übergabe an die Amtsbotin auf den in den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt, noch die Absendung in einer Sammelliste gemäß Art. 17 Abs. 4 VwZVG eingetragen ist, genügt für die Nachweispflicht gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Gemeinde Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid erhalten hat (BayVGH, B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232 – juris Rn. 2). Dies ist hier mit den vorstehend zitierten Erklärungen der Fall. Der Kläger hat zudem nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern die Bekanntgabe im Dezember 2024 selbst eingeräumt.
Der Bekanntgabezeitpunkt steht damit zweifelsfrei fest, auch wenn die exakten Vorgaben von Art. 5 VwZVG bzw. § 5 VwZG nicht erfüllt sind, weil weder ein Empfangsbekenntnis noch ein Zustellungsvermerk vorliegt. Denn fehlt der Vermerk, ist die Zustellung fehlerhaft; sie kann aber nach Art. 9 VwZVG bzw. § 8 VwZG geheilt werden (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 5 VwZVG, Rz 25), weil hier ein bestimmter Zeitpunkt feststellbar ist, an dem der Empfangsberechtigte das Dokument nachweislich erhalten hat (vgl. Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 9 VwZVG, Rz 30; Kugele, VwZG Kurzkommentar, 18.4.2025, § 8 VwZG, Rn. 6).
Ergänzend ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass es Im Ergebnis irrelevant ist, ob das bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) oder das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) anwendbar ist, weil die Vorschriften für sich insoweit nahezu gleichlautend sind, soweit es um eine Zustellung als solche geht, insbesondere durch eigene Bedienstete bzw. mit Blick auf eine Heilung. Allerdings sprechen die überzeugenden Argumente für die Anwendung des bayerischen VwZVG.
Dabei gelten bei der Zustellung im Besteuerungsverfahren Besonderheiten (siehe auch: VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris).
Die Zustellungsarten des bayerischen VwZVG sind der Bedeutung der Zustellung entsprechend durch Förmlichkeiten bestimmt. Davon macht das VwZVG – anders als das VwZG des Bundes – mit Art. 17 VwZVG für Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen eine Ausnahme (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 1 f.).
Konkret sieht Art. 23 Abs. 2 VwZVG bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern (wie die Grundsteuer, siehe § 3 Abs. 2 AO) ergehen, an Stelle der Zustellung die Zusendung des Bescheides durch einen einfachen und verschlossenen Brief gemäß Art. 17 VwZVG vor (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 7, mit Verweis auf VG Würzburg, U. v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris).
Demgegenüber wird vorgebracht, dass Art. 17 VwZVG nicht unmittelbar auf die Zustellung von Grundsteuerbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden der Gemeinden anwendbar sein soll, weil für diese über die Verweisung in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 5 mit § 1 Abs. 2 AO) das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes gelte, das auch nach dem Änderungsgesetz vom Jahr 2005 keine dem Art. 17 VwZVG entsprechende Vorschrift besitze (so Fabisch in Giehl/Adolph/, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 11).
Allerdings ist demgegenüber zu beachten, dass Steuerbescheide grundsätzlich gerade nicht formell zugestellt werden müssen und sich der vorherige Verweis auf einen Verwaltungsakt bezieht, wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Vorliegend sind indes nach der bayerischen Regelung gemäß Art. 23 Abs. 2 VwZVG Festsetzungen und Erhebungen von Realsteuern gerade nicht zuzustellen, vielmehr genügt eine Zusendung gemäß Art. 17 VwZVG.
Abgesehen davon beschränkt § 1 Abs. 1 VwZG seine Anwendung ohnehin auf die Zustellung durch Bundes- und Landesfinanzbehörden. Die Gemeinden sind hingegen keine Landesfinanzbehörden. Damit richtet sich die Zustellung von Verwaltungsakten durch die Gemeinden nach Landesrecht (so Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 27 Rn. 7).
Als Zwischenergebnis ist nach alledem festzuhalten, dass die Klage wegen der Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist bereits als unzulässig abzuweisen ist.
Die Klage wäre – ohne, dass es hierauf noch streitentscheidend ankommt – überdies jedoch auch unbegründet, da der streitgegenständliche Grundsteuerbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dass die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Grundsteuer sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 3. April 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
Ergänzend ist zur aktuellen Rechtslage betreffend die Grundsteuer anzumerken:
Die Erhebung der hier streitgegenständlichen Grundsteuer richtet sich für das Kalenderjahr 2025 erstmals nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F). Die Festsetzung der Grundsteuer B vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen, wobei die Stufen eins und zwei in die Zuständigkeit des Finanzamtes und die Stufe drei in die der Gemeinde fallen:
1. Stufe: Feststellung der Äquivalenzbeträge im Grundsteueräquivalenzbetragsbescheid (Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag).
2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrages im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid).
3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune im Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des kommunalen Hebesatzes.
Das bayerische Grundsteuerrecht folgt der Dreistufigkeit des Grundsteuervollzugs, wie sie im Bundesgrundsteuerrecht vorgegeben ist (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 3 ff.). Der bayerische Gesetzgeber hat sich in Bezug auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens in Abweichung vom Bundesgrundsteuerrecht für ein sogenanntes wertunabhängiges Flächenmodell entschieden, dem als Belastungsgrund der Gedanke der Kostenäquivalenz zugrunde liegt (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 1).
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ergibt sich die Grundsteuer zwingend aus einer Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 6). Für die Festsetzung der Steuermessbeträge ist nach Art. 7 BayGrStG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt zuständig, welches den Steuermessbetrag durch Steuermessbescheid gesondert festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 AO). Die Gemeinde ist auf ihrer Stufe nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 und § 171 Abs. 10 AO an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes als Grundlagenbescheid zwingend gebunden (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 27 Rn. 5), selbst wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar. Auch das Verwaltungsgericht ist hieran gebunden und kann den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht aufheben oder unberücksichtigt lassen (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 24).
Die Bindungswirkung gilt nicht nur für die festgesetzten Steuermessbeträge, sondern für alle anderen Entscheidungen, die in dem Steuermessbescheid enthalten sind, z.B. sachliche und persönliche Steuerpflicht, hebeberechtigte Gemeinde (Fock/Peters/Mannek in Praxis der Kommunalverwaltung, PdK E 4 d 2 Bund, § 27 GrStG Erl.).
Der streitgegenständliche Grundsteuerbescheid wurde auf Grundlage der Art. 7 und 10 BayGrStG in Verbindung mit den §§ 25 und 27 GrStG und in Verbindung mit der Hebesatzsatzung der Beklagten vom 3. Dezember 2024 erlassen.
Das Finanzamt K* … hatte den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück des Klägers in der Gemarkung der Beklagten mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR festgesetzt. Nach § 1 der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der beklagten Gemeinde (Hebesatzsatzung) vom 3. Dezember 2024 war dieser Betrag mit 160 v. Н – betreffend die Grundsteuer B (für Grundstücke) – zu multiplizieren. Daraus errechnete sich ein jährlicher Grundsteuerbetrag in Höhe von 3.130,27 EUR.
Weder die Berechnung noch der gemeindliche Hebesatz sind insofern zu beanstanden.
Die Gemeinde war und ist dabei weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt zu überprüfen. Sie hat zwingend den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag bei der Festsetzung der Grundsteuer zugrunde zu legen. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Gerichtlicher Rechtsschutz ist insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Insoweit ist der Kläger hinsichtlich seiner Einwände bzgl. der Besteuerungsgrundlagen auf die Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid zu verweisen. Sollte der Grundsteuermessbetrag – z.B. infolge eines durch den Kläger eingelegten Rechtsbehelfs – herabgesetzt werden, wäre die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern, auch wenn diese bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Vor einer Herabsetzung des Grundsteuermessbetrags steht dem Kläger aber kein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Grundsteuerbescheids zu. Die dann erforderliche Anpassung des Grundsteuerbescheids der Beklagten als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist zwingend (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Aus diesem Grund sind im hiesigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 25).
Einwände gegen den Hebesatz macht der Kläger indes nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheids bestehen nicht, vgl. § 125 AO.
Insbesondere kann eine Nichtigkeit des Grundsteuerbescheids nicht darauf beruhen, dass der Grundsteuermessbetrag nicht vorher dem Steuerpflichtigen wirksam bekannt gegeben sein sollte. Denn der Beklagten gegenüber wurde der Steuermessbetrag nach § 124 AO bekanntgegeben. Der Kläger hatte bzw. hat die rechtliche Möglichkeit, sobald der Steuermessbetrag ihm bekanntgegeben wurde, dagegen rechtlich vorzugehen.
Der Hebesatz der Beklagten ist für die hier relevante Grundsteuer B mit 160 v. H. zudem deutlich geringer als für die Grundsteuer A mit 485 v. H. Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine „erdrosselnde“ Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar (vgl. VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 29). Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Hebesätze formell rechtmäßig festgesetzt und weder gegen höherrangiges Recht verstoßen noch die Grenzen ihres – aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten Steuerhoheit der Gemeinden weiten – Normsetzungsermessens, welches seine Grenze lediglich in einer willkürlichen oder erdrosselnden Steuererhöhung findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2021 – 2 BvL 1/13 – juris Rn. 51, Rn. 55 ff. u. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 94 ff.; BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 9 B 28.16 – juris Rn. 4), überschritten. Für ein willkürliches Verhalten der Beklagten ist weder etwas vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 – 2 KN 1/21 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 – 9 B 20/21 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 – 5 K 2524/19 – juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgebracht.
Darüber hinaus ist unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Gemeinden womöglich niedriger liegt. Bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nur, dass die Steuer im Amtsbezirk der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf die Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerwG, U.v. 7. 3. 1958 – VII C-84/57 – BVerwGE 6, 247; VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 24).
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neugeregelten Grundsteuer bestehen nicht.
Konkret im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Anpassung des Messbetrags auf ein akzeptables Niveau handelt es sich zudem der Sache nach offenkundig um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind (VG Stuttgart, U.v. 22.8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 26).
Das Grundsteuergesetz, insbesondere das bayerische Grundsteuergesetz, selbst ist schließlich nicht verfassungswidrig. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur ist – mit Blick auf die mehrfache ausdrückliche Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 GG – entschieden (VG Gelsenkirchen, G.v. 28.12.2023 – 5 K 3216/22 – juris Rn. 20 mit Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.2.2009 – 1BvR 1334/07 – juris). Im Übrigen sind in der Sache auch keine durchgreifenden Argumente vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass das Bayerische Grundsteuergesetz mit dem wertunabhängigen Flächenmodell verfassungswidrig wäre (vgl. ausführlich etwa FG München, U.v. 13.8 .2025 – 4 K 164/25 – juris Rn. 46 ff., 58). Die Berücksichtigung von objektspezifischen Grundstücksmerkmalen und wertbeeinflussenden Faktoren spielt bei der Grundsteuer B gerade keine Rolle und würde zudem im Widerspruch zum Belastungsgrund des BayGrStG und zum Äquivalenzprinzip stehen. In der Gesamtschau ist bei der Grundsteuer B nach dem BayGrStG entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine gleichheitsgerechte Abbildung des steuerlichen Belastungsgrundes gegeben (FG München, U.v. 13.8 .2025 – 4 K 164/25- juris Rn. 66 f.; vgl. auch Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einl BayGrStG Rn. 126 ff).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.
Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.