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Klage gegen den Grundsteuerbescheid: Ungenutzte Stallgebäude ändern Klagefrist nicht

Stallgebäude stehen leer, die Grundsteuer bleibt bei 3.130,27 Euro jährlich. Der Eigentümer verlangt eine Anpassung auf ein akzeptables Niveau – doch entscheidend wird vor Gericht gar nicht die Höhe der Steuer, sondern ein Datum im Dezember 2024.
Älterer Eigentümer mit Steuerbescheid auf nassem Hof vor verschlossenem Stallgebäude
Eigentümer scheitert vor VG Würzburg mit Klage gegen Grundsteuerbescheid für stillgelegten Stall wegen Fristversäumnis und Bindung an Messbetrag Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: W 8 K 25.311

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Würzburg entschied am 29.06.2026 (W 8 K 25.311): Ein Grundstückseigentümer kann einen Grundsteuerbescheid nicht mehr anfechten, wenn er die einmonatige Frist nach der Bekanntgabe des Bescheids versäumt. Nur das Finanzamt kann den für die Steuer maßgeblichen Betrag ändern.


  • Frist versäumt: Der Eigentümer wandte sich erst am 28. Februar 2025 an das Gericht.
  • Bescheid im Dezember: Angaben des Eigentümers und der Gemeinde belegten den Zugang noch im Dezember 2024.
  • Nicht genutzte Gebäude: Stallgebäude senken die Steuer nicht, solange der maßgebliche Betrag gleich bleibt.
  • Gemeinde rechnete korrekt: Die Gemeinde multiplizierte 1.956,42 Euro mit 160 Prozent.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Würzburg
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: W 8 K 25.311
  • Verfahren: Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
  • Rechtsbereiche: Grundsteuer, Verwaltungsrecht
  • Wichtig für: Eigentümer von Grundstücken bei Grundsteuerbescheiden

Klage gegen Grundsteuerbescheid bleibt vor dem VG Würzburg erfolglos

Ein Grundstückseigentümer in einer Gemeinde im Landkreis K* wehrte sich gegen seinen Grundsteuerbescheid für 2025 und die Folgejahre. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2026 (Az. W 8 K 25.311) ab. Die einmonatige Klagefrist war versäumt, und die Gemeinde durfte den Bescheid ohnehin nicht anders berechnen, als sie es getan hatte.

Auslöser des Streits war ein Betrag von jährlich 3.130,27 Euro. Das Finanzamt K* hatte mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 Euro festgesetzt. Die Gemeinde legte diesen Messbetrag ihrem Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 zugrunde und multiplizierte ihn mit dem Hebesatz von 160 v. H. für die Grundsteuer B – nach der Hebesatzsatzung vom 3. Dezember 2024, die für die Grundsteuer A einen Satz von 485 v. H. vorsah. Daraus ergab sich die jährliche Grundsteuer von 3.130,27 Euro.

Der Eigentümer wollte diese Summe nicht akzeptieren. Seine Stallgebäude seien seit Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Produktion, eine Wiederaufnahme sei nicht absehbar. Er bat um eine Anpassung des Bescheids „auf ein akzeptables Niveau“ – ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Seine Klage ging erst am 28. Februar 2025 beim Gericht ein, obwohl er den Bescheid nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2024 erhalten hatte. Zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026 erschien er nicht. Das Gericht entschied gegen ihn – zum einen wegen der verpassten Frist, zum anderen, weil der Bescheid inhaltlich nicht zu beanstanden war. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Eigentümer.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein gemeindlicher Grundsteuerbescheid ist als Folgebescheid strikt an die Feststellungen des Grundsteuermessbescheids als Grundlagenbescheid gebunden; Einwände gegen die Bewertungsgrundlage oder eine veränderte Nutzung des Grundstücks sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
  2. Ein Mangel bei der Zustellung oder Bekanntgabe eines Abgabenbescheids wird geheilt, sobald der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugeht; für den Nachweis des Zugangszeitpunkts genügt der Beweis des ersten Anscheins, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den Zugang geschlossen werden kann.

Warum scheiterte die Klage bereits an der versäumten Klagefrist?

Die Klage scheiterte an der Frist, weil zwischen dem tatsächlichen Zugang des Bescheids im Dezember 2024 und dem Eingang der Klage am 28. Februar 2025 mehr als ein Monat vergangen war. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids erhoben werden. Ein Zustellungsmangel kann geheilt werden, sobald feststeht, dass der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat – das folgt aus Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG.

Der eigene Vortrag des Klägers belegt den Bescheidzugang vor Heiligabend

Entscheidend war ausgerechnet ein Schreiben des Eigentümers selbst. Am 24. Juni 2026 – wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung – teilte er dem Gericht mit, er habe das SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Einzug der Grundsteuer am 24. Dezember 2024 ausgefüllt. Daraus schloss er selbst, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugegangen sein müsse. Dieses Schreiben ging zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein, wurde vom Gericht aber trotzdem zur Beurteilung des Bekanntgabezeitpunkts herangezogen.

Der Beweis des ersten Anscheins greift auch ohne postalischen Vermerk

Die Gemeinde stützte ihre Darstellung zusätzlich auf Erklärungen, die sie in der mündlichen Verhandlung vorlegte. Der damalige Erste Bürgermeister gab an, die fertiggestellten Bescheide am 19. Dezember 2024 abgeholt und an Postzusteller in den Ortsteilen übergeben beziehungsweise selbst in Briefkästen eingeworfen zu haben; die Zusteller seien angewiesen worden, alle Poststücke noch vor Ende Dezember zuzustellen. Die zuständige Postverteilerin bestätigte, sie habe die Post 2024 stets unverzüglich, spätestens am Folgetag, ausgeteilt. Auf richterliche Nachfrage ergänzte die Gemeinde, der Bescheid sei am 19. Dezember 2024 versandt und innerhalb einer Zustellungsfrist von vier Tagen durch eine Amtsbotin ausgetragen worden. Zwar war weder auf den Urschriften ein Vermerk über den Absendetag eingetragen noch eine Sammelliste nach Art. 17 Abs. 4 VwZVG geführt worden. Für die Nachweispflicht nach Art. 17 Abs. 2 VwZVG reicht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232) jedoch der Beweis des ersten Anscheins aus, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den Zugang geschlossen werden kann. Der Eigentümer hatte dem nichts entgegengesetzt – im Gegenteil, er hatte den Zugang im Dezember 2024 selbst bestätigt.

Der tatsächliche Zugang heilt etwaige formelle Zustellungsfehler

Selbst wenn die formellen Anforderungen aus Art. 5 VwZVG beziehungsweise § 5 VwZG nicht vollständig erfüllt gewesen wären, hätte ein solcher Mangel keine Rolle gespielt. Nach Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG heilt ein Zustellungsfehler, sobald ein konkreter Zeitpunkt feststeht, zu dem der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob bayerisches oder bundesrechtliches Zustellungsrecht anzuwenden war – die Regelungen zu Zustellung und Heilung liefen weitgehend gleich. Nach seiner Einschätzung sprachen die überzeugenderen Gründe für die Anwendung des bayerischen VwZVG, weil Gemeinden keine Landesfinanzbehörden sind und sich die Zustellung ihrer Verwaltungsakte nach Landesrecht richtet; für Realsteuern wie die Grundsteuer sieht Art. 23 Abs. 2 VwZVG ohnehin nur die formlose Zusendung durch einfachen, verschlossenen Brief nach Art. 17 VwZVG vor – das entsprach der Praxis, wie sie das Gericht auch schon in einem früheren Verfahren bestätigt hatte (VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386). Für den Grundstückseigentümer bedeutete das: Der Bescheid galt spätestens Ende Dezember 2024 als bekannt gegeben, die Klage vom 28. Februar 2025 kam zu spät.

Gemeinde war an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts gebunden

Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamts war für die Gemeinde verbindlich. Bei der dreistufigen Festsetzung stellt zunächst das Finanzamt die maßgeblichen Beträge und anschließend den Messbetrag fest. Erst danach wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Sie durfte den Messbetrag daher nicht selbst ändern.

Die dreistufige Festsetzung weist die Bemessung allein dem Finanzamt zu

Genau an diesem Punkt scheiterte der zweite Einwand des Eigentümers. Er hatte vorgebracht, die Stallgebäude seien seit Jahren aus der Produktion genommen, würden auch künftig nicht mehr genutzt, und die Steuer von 3.130,27 Euro stehe in keinem Verhältnis zu den daraus erzielbaren Erträgen. Nach Auffassung des Gerichts betraf dieser Einwand jedoch ausschließlich den Grundsteuermessbetrag – also die Bewertungsgrundlage, die allein das Finanzamt festlegt. Die Gemeinde durfte diese Bemessungsgrundlage nicht eigenständig abändern. Sie hätte den Bescheid nur dann anpassen müssen, wenn das Finanzamt selbst den Messbetrag geändert hätte, und wäre dazu nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall einer solchen Änderung sogar verpflichtet gewesen.

Die Gemeinde war und ist dabei weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt zu überprüfen. – so das Verwaltungsgericht Würzburg

Einwände gegen die Nutzung oder Bewertung müssen beim Finanzamt erhoben werden

Der Eigentümer verwies zudem darauf, dass er bis Ende 2024 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nur 1.601,35 Euro Grundsteuer gezahlt hatte, weil die Stallgebäude damals zusammen mit weiteren Flächen veranlagt wurden; ab 2025 wurden sie wegen fehlender landwirtschaftlicher Betätigung eigenständig bewertet. Das Gericht erkannte an, dass ein unmittelbarer Vergleich zwischen altem und neuem Betrag wegen der veränderten Rechtslage nicht möglich sei. Es legte das nicht näher konkretisierte Begehren dahin aus, dass der Eigentümer jedenfalls nicht mehr zahlen wolle als bisher, und sah sein Anliegen deshalb zwischen 3.130,27 Euro und 1.528,92 Euro liegend. Das änderte aber nichts am Ergebnis: Ohne eine vorherige Korrektur des Messbetrags durch das Finanzamt blieb für eine Herabsetzung des gemeindlichen Bescheids kein Raum.

Folgebescheide der Gemeinde bleiben bis zu einer Korrektur des Messbetrags verbindlich

Auch ein dritter, vom Gericht selbst aufgeworfener Gesichtspunkt half nicht weiter: dass der Messbescheid dem Eigentümer möglicherweise nicht vorab wirksam bekannt gegeben worden war und der Grundsteuerbescheid deshalb nichtig sein könnte. Das Gericht verneinte eine Nichtigkeit nach § 125 AO. Der Messbetrag war der Gemeinde wirksam nach § 124 AO mitgeteilt worden, und das genügte für den Erlass des gemeindlichen Bescheids. Sobald der Eigentümer selbst Kenntnis vom Messbetrag erhielt, stand ihm die Möglichkeit offen, gegen den Messbescheid vorzugehen – im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht vor dem Verwaltungsgericht.

Hebesatz der Gemeinde und bayerisches Flächenmodell sind rechtlich nicht zu beanstanden

Weder der kommunale Hebesatz von 160 v. H. noch das zugrunde liegende bayerische Flächenmodell verstoßen gegen höherrangiges Recht, weil der Gemeinde bei der Hebesatzfestsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und die Neuregelung der Grundsteuer verfassungsrechtlich verankert ist. Die Gemeinde hatte den Satz von 160 v. H. für die Grundsteuer B formell ordnungsgemäß beschlossen – deutlich niedriger als der Satz von 485 v. H. für die Grundsteuer A.

Soweit im Vortrag des Eigentümers ein Einwand gegen die Höhe des Hebesatzes selbst gesehen werden konnte, verlangte das Gericht konkrete Anhaltspunkte für Willkür oder dafür, dass die Steuer für die Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann. Dafür gab es hier keine Anhaltspunkte, und der Eigentümer hatte dazu auch nichts vorgetragen.

Auch ein Vergleich mit womöglich günstigeren Hebesätzen in Nachbarkommunen half nicht weiter. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt bei kommunalen Steuern nur eine einheitliche Festsetzung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets – nicht zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Kommunen. Andernfalls würde die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG unterlaufen; das Gericht verwies dazu auch auf eine eigene ältere Entscheidung (VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55).

Schließlich sah das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Flächenmodells insgesamt. Die Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich geklärt. Dass die bayerische Grundsteuer B bewusst auf objektspezifische Grundstücksmerkmale und wertbeeinflussende Faktoren verzichtet, widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht dem Gleichheitssatz, sondern entspricht gerade dem gesetzlichen Äquivalenzprinzip, auf dem das bayerische Modell beruht. Konkrete, durchgreifende Argumente gegen diese Ausgestaltung hatte der Eigentümer nicht vorgebracht, und solche waren für das Gericht auch sonst nicht erkennbar.

Ein Grundstückseigentümer, der seinen gemeindlichen Grundsteuerbescheid wegen einer stillgelegten Nutzung oder vermeintlich unpassender Flächenwerte angreifen will, müsste seine Einwände deshalb primär gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts richten. Eine Klage gegen die Gemeinde bliebe wegen der strikten Bindungswirkung des Grundlagenbescheids erfolglos, solange der Messbetrag selbst nicht durch das Finanzamt oder im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert wird.

Unsere Einschätzung

Für Streit um zu hohe Grundsteuer nach Nutzungsänderung verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg den Blick von der Gemeinde auf das Finanzamt. Weil der gemeindliche Bescheid nur die Rechengröße des Finanzamts, den sogenannten Messbetrag, mit dem Hebesatz, also dem kommunalen Aufschlagssatz, vervielfacht, fällt die Vorentscheidung früher. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Messbescheid selbst rechtzeitig angegriffen wird.

Ob bayerisches oder bundesrechtliches Zustellungsrecht für Gemeindesteuern gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Der tatsächliche Zugang heilte einen etwaigen Formfehler in beiden Varianten, und das dürfte auch künftig den Streit über fehlende Zustellvermerke überlagern. Wir halten diese Begründung für konsequent, auch wenn sie hart ausfällt: wer den Erhalt selbst in einem Schreiben einräumt, liefert den Fristbeginn gleich mit.

Eigene Angaben zum Bescheidzugang entscheiden über die Klagefrist

Den Ausschlag gab hier kein Zustellvermerk, sondern ein eigenes Schreiben des Klägers: Er selbst datierte den Erhalt des Bescheids auf den 23. Dezember 2024, weil er am Folgetag das Lastschriftmandat ausgefüllt hatte. Ohne diese eigene Einlassung und ohne die ergänzenden Erklärungen von Bürgermeister und Postverteilerin hätte der genaue Zugangszeitpunkt offenbleiben können – dann wäre die Klage möglicherweise nicht allein an der Fristfrage gescheitert.

Bei anderen Grundsteuerfällen kann diese Achse ganz anders liegen: Falls der Zugangszeitpunkt nirgends eingeräumt oder dokumentiert wurde, könnte die Fristfrage offener sein. Falls sich der Einwand tatsächlich gegen die Bewertungsgrundlage – also gegen den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag – richtet statt gegen den Hebesatz der Gemeinde, könnte der richtige Adressat ein ganz anderer sein als die Gemeinde. Und falls es um eine Nutzungsänderung geht, die sich erst nach der letzten Feststellung ergeben hat, könnte das eine eigenständige Prüfung durch das Finanzamt erfordern.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Rechtsbehelfsbelehrung im eigenen Grundsteuerbescheid
  • Eigene Schreiben oder Erklärungen, aus denen sich ein Zugangsdatum ergibt
  • Vermerk oder fehlender Vermerk zur Poststellung auf dem Bescheid

Der Hebel liegt oft nicht in der Berechnung des Betrags, sondern im Zeitpunkt des Zugangs, wie hier das eigene Schreiben des Klägers zeigte. Ob dieser Punkt im eigenen Fall bereits geklärt ist, lässt sich anhand des eigenen Schriftverkehrs allein nicht zuverlässig beurteilen.

Gegen einen Grundsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geklagt werden; ist diese Frist einmal verstrichen, lässt sich der Bescheid inhaltlich nicht mehr angreifen. Wer noch unsicher ist, ob die Frist läuft oder wann sie zu laufen begann, sollte uns zeitnah ansprechen.

Schildern Sie uns kurz, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist und worum es Ihnen dabei geht – fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo muss ich Einwände gegen die Bewertung stillgelegter Stallgebäude rechtzeitig geltend machen?

Einwände gegen die Bewertung stillgelegter Stallgebäude müssen gegenüber dem Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, nicht mit einer Klage gegen die Gemeinde. Das betrifft insbesondere die Nutzung, Flächenbewertung und Höhe des Grundsteuermessbetrags.

Das Finanzamt legt den Grundsteuermessbetrag als Bewertungsgrundlage fest, während die Gemeinde anschließend nur ihren Hebesatz darauf anwendet. Die Gemeinde darf den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag weder eigenständig überprüfen noch zugunsten des Grundstückseigentümers ändern. Deshalb konnte der Einwand gegen die seit Jahren stillgelegten Stallgebäude den gemeindlichen Grundsteuerbescheid nicht unmittelbar zu Fall bringen. Ändert das Finanzamt den Messbetrag, muss die Gemeinde den Grundsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anpassen. Solange eine solche Änderung ausbleibt, bleibt der gemeindliche Folgebescheid an den bisherigen Messbetrag gebunden.


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Kann die Gemeinde einen fehlerhaften Grundsteuermessbetrag selbst korrigieren, und warum nicht?

Die Gemeinde kann einen fehlerhaften Grundsteuermessbetrag nicht selbst korrigieren, weil sie an die Festsetzung des Finanzamts als verbindlichen Grundlagenbescheid gebunden ist. Eine eigene Neubewertung, etwa wegen seit Jahren ungenutzter Stallgebäude, wäre der Gemeinde deshalb rechtlich nicht erlaubt.

Bei der dreistufigen Festsetzung ermittelt das Finanzamt zunächst die maßgeblichen Grundlagen und setzt anschließend den Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde wendet danach lediglich den kommunalen Hebesatz auf diesen Betrag an und erlässt daraus den Grundsteuerbescheid. Für die Prüfung, ob die Bewertung oder die Nutzung des Grundstücks zutreffend berücksichtigt wurde, fehlt ihr die gesetzliche Zuständigkeit. Deshalb blieb im entschiedenen Fall die Berechnung aus 1.956,42 Euro und 160 v. H. mit 3.130,27 Euro bestehen. Eine Änderung des gemeindlichen Bescheids kommt erst in Betracht, wenn das Finanzamt den Messbetrag selbst ändert. Dann muss die Gemeinde den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die geänderte Festsetzung anpassen.


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Hält ein fehlender Zustellvermerk die Klagefrist offen, wenn ich den Bescheid erhalten habe?

Ein fehlender Zustellvermerk hält die Klagefrist nicht offen, wenn der Bescheid tatsächlich zugegangen ist; denn der Zustellungsmangel heilt. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO beginnt dann mit der Bekanntgabe.

Nach Art. 9 VwZVG beziehungsweise § 8 VwZG genügt der tatsächliche Zugang, auch wenn formale Zustellungsnachweise fehlen. Im entschiedenen Fall belegte ein eigenes Schreiben den Zugang spätestens am 23. Dezember 2024. Die Klage vom 28. Februar 2025 lag deshalb außerhalb der einmonatigen Klagefrist. Auch fehlende Absendevermerke und eine nicht geführte Sammelliste nach Art. 17 Abs. 4 VwZVG schließen den Zugang nicht aus. Der Beweis des ersten Anscheins kann genügen, wenn die Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine rechtzeitige Zustellung schließen lassen.


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Kann ich einen höheren Hebesatz wegen stillgelegter Gebäude erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht angreifen?

Ein Angriff auf den Hebesatz von 160 v. H. wegen stillgelegter Gebäude bleibt vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig erfolglos, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Willkür oder allgemeine Unaufbringbarkeit vorliegen. Die Gemeinde verfügt bei der Festsetzung über einen weiten Gestaltungsspielraum; der Satz für die Grundsteuer B wurde hier formell ordnungsgemäß beschlossen.

Der Hebesatz von 160 v. H. für die Grundsteuer B liegt zudem deutlich unter dem Satz von 485 v. H. für die Grundsteuer A. Günstigere Hebesätze in Nachbarkommunen begründen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt bei kommunalen Steuern grundsätzlich eine einheitliche Festsetzung innerhalb derselben Gemeinde. Ein Vergleich zwischen selbstständigen Kommunen würde außerdem deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltung beeinträchtigen.

Beruht der Einwand dagegen auf der stillgelegten Nutzung oder einer aus Sicht des Eigentümers unpassenden Bewertung, betrifft er grundsätzlich den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts. Das bayerische Flächenmodell muss wertbeeinflussende Merkmale nicht berücksichtigen, weil es dem gesetzlichen Äquivalenzprinzip folgt und nach Art. 106 Abs. 6 GG keinen durchgreifenden Gleichheitsverstoß begründet.


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Das vorliegende Urteil


VG Würzburg – Az.: W 8 K 25.311 – Urteil vom 29.06.2026




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