AG Rüsselsheim – Az.: 3 C 1085/17 (31) – Urteil 09.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Es ist keine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift vom 11.09.2017 erfolgt, da die Beklagte keine beglaubigte Abschrift erhalten hat. Die Erhebung der Klage erfolgt durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in den §§ 166 ff. ZPO bestimmten Form. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass grundsätzlich nur in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugestellt werden kann. Vorliegend genügte die Klageschrift diesen Anforderungen nicht. Unstreitig wurde allein eine einfache Abschrift übermittelt.
Die Beklagte hat die fehlerhafte Zustellung ausdrücklich gerügt. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts hat die Klägerin diesem Fehler nicht abgeholfen.
Ferner ist auch keine ordnungsgemäße Zustellung des bestimmenden Schriftsatzes vom 22.12.2017 erfolgt, der möglicherweise zu einer Heilung der fehlerhaften Klageerhebung hätte führen können. Auch hier ist keine ordnungsgemäße Beglaubigung der Abschrift erfolgt. Die Beglaubigung eines Schriftsatzes hat den Zweck, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen (Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 169, Rn. 4).
Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein (BGHZ 208, 255; BGHZ 31, 32). Erforderlich ist daher, dass sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (BGH NJW 1974, 1383 ; BGH NJW 2004, 506). Bei einem zu einer Einheit verbundenen Schriftsatz ist der Beglaubigungsvermerk auf dem letzten Blatt anzubringen, um von einer Bezugnahme auf das gesamte Schriftstück ausgehen zu können (BGH NJW 2017, 3721 ; BGH NJW 2004, 506; Münchner Kommentar, § 169, Rn. 6; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 169, Rn. 9; BeckOK, ZPO, 27. Edition, § 169, Rn. 4). Eine Ober- ist dabei keine Unterschrift. Im Einklang mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass die Unterschrift den Inhalt der Erklärung räumlich deckt (BGH NJW-RR 2004, 1364 ; BGH NJW 1991, 487 ; BeckOK, § 130 Rn. 9). Diesen Anforderungen entspricht die Beglaubigung nicht, da sie – dies ist unstreitig geblieben – nur einen unterzeichneten Beglaubigungsvermerk oben auf ersten Seite trägt.
Auch hier hat Beklagte hat die fehlerhafte Zustellung ausdrücklich gerügt, ohne das die Klägerin dem entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713.
Die Zulassung der Berufung war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf auch nicht einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung betrifft keine grundsätzlichen Rechtsfragen, sondern im Ergebnis einen Einzelfall.