OLG Celle, Az.: 14 U 145/16, Urteil vom 03.05.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche als Rentenversicherung der Geschädigten M. L. aus einem am 13. April 1996 stattgefundenen Verkehrsunfall geltend, der sich u. a. zwischen der Geschädigten und dem am 31. Dezember 2010 verstorbenen Herrn J. B. ereignet hatte, und der von Herrn B. allein verursacht wurde. Die Beklagten sind die gemeinschaftlichen Erben des Herrn B. Frau L. erlitt bei dem Unfall eine schwerwiegende Fraktur am Bein mit Knochenverlust und musste deshalb mehrfach operiert werden.
Am 18. Mai 2012 stellte die Geschädigte infolge der andauernden unfallbedingten Verletzungsfolgen bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Anlage MW7), welche der Regressabteilung der Klägerin erstmals am 24. Mai 2012 zur Kenntnis gelangte.
Nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens vom 18. September 2012 gewährte die Klägerin der Geschädigten Frau L. mit Rentenbescheid vom 11. Oktober 2012 Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015.
Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Regressansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Herrn B. geltend, zuletzt mit Schreiben vom 6. November 2015 über insgesamt 29.765,21 € für Erwerbsminderungsrente im Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 30. November 2015 (Anlagen MW8 – MW11). Auch über den Zeitraum vom 30. November 2015 hinaus zahlt die Klägerin dauerhaft an die geschädigte Frau L. Erwerbsminderungsrente.
Die Haftpflichtversicherung wandte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2012 Verjährung ein, wobei dieses neben der Schadennummer folgenden Betreff hatte:
„Kraftfahrt-Haftpflicht L./J. B. vom 13.04.1996“
(Anlage B 1 – Bl. 63 d. A.).
Die am 11. Dezember 2015 eingegangene Klage hatte sich zunächst gegen Herrn J. B. gerichtet. Diese konnte jedoch aufgrund eines vermeintlichen Adressfehlers und sodann wegen der Nachricht, dass dieser bereits verstorben war, nicht zugestellt werden. Dies ist der Klägerin aufgrund Verfügung des Landgerichts vom 4. Januar 2016 (Blatt 14 R) mitgeteilt worden. Auf die Nachfrage beim Nachlassgericht hat die Klägerin mit am 14. Januar 2016 eingegangener Mitteilung des Amtsgerichts Buxtehude von den jetzigen Beklagten als Erben in Erbengemeinschaft nach dem J. B. erfahren. Unter dem 15. Januar 2016 hat die Klägerin sodann mitgeteilt, dass sich das Klagebegehren nunmehr gegen die jetzigen Beklagten richte und ihre Klageanträge umgestellt. Die ursprüngliche Klageschrift mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ist wegen abweichender Schreibweise und geänderter Adressen den Beklagten erst am 3. Februar 2016 bzw. 7. März 2016 zugestellt worden.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, sie habe erste Kenntnis von Schaden und Schädiger im Sinne der Rechtsnachfolger und nunmehrigen Verantwortlichen erst am 14. Januar 2016 erhalten, weswegen die Regressansprüche bezüglich der an Frau M. L. geleisteten Erwerbsminderungsrente wegen Verdienstausfalls sowie wegen eines Haushaltsführungsschadens nicht verjährt seien.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.765,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der Übergangsfähigkeit gemäß § 116 SGB X verpflichtet sind, jedwede weiteren Leistungen der Klägerin zu ersetzen, bei dem die Versicherte der Klägerin, M. L., geb. am …, schwer verletzt wurde.
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 781 ZPO vorzubehalten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner entsprechend der Klageforderung auf Zahlung von 29.765,51 € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedwede weitere Leistung der Klägerin, soweit diese gemäß § 116 SGB X übergangsfähig ist, zu ersetzen. Den Beklagten hat es die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, da die Verjährung im Hinblick auf die im Dezember 2015 erhobene Klage gehemmt gewesen sei.
Gegen das den Beklagten am 23. August 2016 zugestellte Urteil haben diese am 20. September 2016 Berufung eingelegt und diese am 24. Oktober 2016 (Montag) begründet. Die Beklagten begehren weiterhin Klageabweisung und berufen sich zur Begründung auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten beantragen, das am 10. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stade, Az. 2 O 352/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint die Ansprüche seien nicht verjährt, da sie schon keine Kenntnis von dem maßgeblichen Schuldner, hier dem Schädiger J. B., und auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser im Jahr 2010 verstorben sei, sodass sie erstmals Kenntnis von den richtigen Schuldnern nach Übersendung des Erbscheins im Januar 2016 erlangt habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst etwaigen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.
Die Ansprüche der Klägerin sind verjährt.
1. Die Verjährung richtet sich vorliegend gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 14 StVG, 195, 199 BGB n. F.
Danach gilt eine dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.
2. Für die Kenntnis ist auf den Sozialversicherungsträger abzustellen.
a) Bei einem Versicherten beginnt die Frist mit dessen eigener Kenntnis. Bei einem Übergang der Entschädigungsforderung muss der Rechtsnachfolger den etwaigen teilweisen Ablauf der Verjährungsfrist grundsätzlich gegen sich gelten lassen (§§ 404, 412 BGB), er erwirbt dann also eine Forderung, deren Verjährungsfrist schon läuft. War die Verjährungsfrist bei Rechtsübergang bereits vollständig abgelaufen, dann erwirbt der neue Gläubiger eine schon verjährte Forderung. Hatte die Frist dagegen vor dem Übergang des Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen, kommt es von diesem Augenblick des Rechtsüberganges an nur auf die Kenntnis des neuen Gläubigers an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 – V ZR 120/64 -, juris). Im Falle einer Sozialversicherung geht der Entschädigungsanspruch des Verletzten regelmäßig dann auf den Versicherungsträger über, wenn im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommen kann. Hintergrund dieser Übergangsregelung ist, dass der Sozialversicherungsträger vor der Verfügung über die Entschädigungsforderung durch den Verletzten geschützt werden soll. Im Lichte eines möglichst weitgehenden Schutzes der Versicherungsträger kommt es daher lediglich darauf an, dass die Entstehung einer Leistungspflicht nur nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint (BGH, a.a.O.). Bei der Erwerbsminderungsrentenversicherung tritt daher der Anspruchsübergang bereits dann ein, soweit nur mit einer Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gerechnet werden kann, also mindestens dann, wenn der Eintritt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den Umständen irgendwie in Betracht zu ziehen ist. Dieser Fall liegt regelmäßig bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses vor, wenn die Schwere der Verletzungen des Geschädigten dies nahelegt. Ist dann aber die Möglichkeit des Entstehens von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses zu bejahen und erfolgt damit im Augenblick der Entstehung der Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Versicherungsträger, dann kann für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden (BGH, a. a. O.).
b) Im vorliegenden Fall musste infolge des Unfalls mit einer Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten Frau L. schon aufgrund ihrer schweren Verletzungen (schwerer und komplizierter Bruch des Beines mit der Notwendigkeit mehrfacher Operationen aufgrund verschiedenster Komplikationen) von Anfang an gerechnet werden, so dass hier der – durch späteren Eintritt der Erwerbsminderung und die dadurch entstehende Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente – bedingte Forderungsübergang auf den Versicherungsträger bereits im Augenblick des Unfalls eingetreten ist und somit die Schadensersatzforderung auf die Klägerin bereits vor Beginn der Verjährungsfrist übergegangen war, sodass es für den Beginn der Frist lediglich auf die Kenntnis der Klägerin ankam.
Unstreitig erlangte die Regressabteilung der Klägerin erstmals am 24. Mai 2012 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Bei der Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts wird die Kenntnis durch ihre Bediensteten vermittelt; nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB hat die Klägerin als juristischen Person des öffentlichen Rechts erst dann Kenntnis, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 – VI ZR 117/95 -, juris).
3. Für den Lauf der Verjährung kann Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners nicht bereits deshalb verneint werden, weil dem Geschädigten weder Namen noch Anschrift des Schädigers bekannt sind. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ohne jede nennenswerte Mühe zur Feststellung des Namens und der Adresse des Schuldners führen (Grothe/MüKo, BGB, 7. Aufl., § 199 Rdnr. 30).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedenfalls Kenntnis von der Haftpflichtversicherung des Schädigers J. B., die bereits auf das erste Aufforderungsschreiben der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2012 lediglich die Einrede der Verjährung im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Satz 2 VVG erhoben hatte. Die Klägerin erlangte mit Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 8. November 2012 auch Kenntnis von der Person des Schädigers J. B., da sich dieses aus dem Betreff des Schreibens ergibt. Dementsprechend hatte die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt die notwendige Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 BGG, sodass die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2012 zu laufen begonnen hat.
4. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, von den Schuldnern in Person der Beklagten als gemeinschaftliche Erben nach dem bereits am 31. Dezember 2010 verstorbenen J. B. erst am 14. Januar 2016 Kenntnis erlangt zu haben, kommt es darauf nicht an. Die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners erfordert nicht auch die Kenntnis von der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Ersatzpflicht im Wege der Universalsukzession nach ihrer Entstehung übergegangen ist. Der Rechtsnachfolger wird nur aus der Person des Rechtsvorgängers ersatzpflichtig. Es ist daher nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod und der Person des Erben neu in Lauf gesetzt wird (OLG Neustadt, Urteil vom 13. November 1962 – 1 U 301/62 – MDR 1963, 413; Grothe/MüKo, a. a. O.; Henrich/Spindler in Bamberger/Roth – Beck’scher Online-Kommentar BGB, 40. Edition, § 199 Rndr. 33). Dies gilt auch für den Fall, dass der ersatzpflichtigen Schuldner bereits vor Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners verstorben ist. Ansonsten könnte sich der Gläubiger immer auf eine späte Kenntniserlangung berufen, da ihm der richtige Schuldner durch den Tod des Schädigers oder bisherigen Schuldners bislang nicht bekannt gewesen sei, mit der Folge, dass jeder Erbfall eine neue kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslösen würde.
5. Der Einrede der Verjährung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Rechtsmissbräuchlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede nur dann, wenn eine Partei durch aktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestärkt, auch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhält (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86 -, juris). Derartige Umstände sind hier nicht vorgetragen und erkennbar. Insbesondere war die Haftpflichtversicherung des Schädigers J. B. nicht verpflichtet oder aus Treu und Glauben gehalten, die Klägerin vom Tod des Schädigers J. B. im Dezember 2010 zu informieren, wobei die Klägerin auch nicht mit Substanz vorträgt, dass diese hiervon am 8. November 2012 bereits Kenntnis hatte.
5. Zutreffend weist die Berufung im Übrigen darauf hin, dass die Erhebung der Klage gegen J. B. am 10. Dezember 2015 die Verjährung gegen die Beklagten nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt hat. Ein Verstorbener ist nicht mehr rechtsfähig und damit auch nicht mehr parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO, sodass die Klage vom 10. Dezember 2015 kein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründen konnte. Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 – VIII ZR 187/01 -, juris). Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die „richtige“ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit am 10. Dezember 2015 nach § 167 ZPO kommt demzufolge nicht in Betracht. Die am 15. Januar 2016 eingereichte Erklärung, wonach sich die ursprüngliche Klageschrift nunmehr gegen die jetzigen Beklagten richten solle, ist erst nach Ablauf des 31. Dezember 2015 eingegangen, mithin in verjährter Zeit, so dass es auf eine etwaige Rückwirkung im Sinne von § 167 ZPO nicht mehr ankommt.
Mit der Auswechselung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht lediglich eine Änderung in der Parteibezeichnung der Beklagten vorgenommen, da es sich nicht lediglich um eine identitätswahrende Berichtigung handelt. Die Erben des J. B. sind zwar Gesamtrechtsnachfolger aber nicht mit diesem identisches Rechtssubjekt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.