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Klageerweiterung in Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung

OLG Braunschweig – Az.: 4 U 279/21 – Beschluss vom 13.01.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07. Januar 2021 – 5 O 5766/19 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz von den Parteien angekündigten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 18. November 2021 Bezug genommen.

Wegen des Inhalts der nach dem Hinweis eingegangenen Stellungnahme des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis auch gemessen an den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren als zutreffend. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 18. November 2021 Bezug genommen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2021.

Folgendes sei noch ergänzt:

Der Auslegung des Klägers, wonach er den Hinweis auf Seite 5 des Darlehensantrages nur dahingehend habe verstehen können, dass er „nicht als Unternehmer handelt“, weil eine Unternehmereigenschaft als „nicht anwendbar“ gekennzeichnet war, kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis „nicht anwendbar“ bezieht sich auf die regelmäßig von einem Verbraucher zu erklärende Bestätigung, dass er die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und ein Produkterläuterungsblatt erhalten und die Widerrufsinformation zur Kenntnis genommen habe. Dass eine „Unternehmereigenschaft“ für nicht anwendbar erklärt wird, kann diesem Hinweis nicht entnommen werden. Der Hinweis „Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)“ findet sich nämlich im Unterschriftsfeld und erklärt lediglich, dass der Darlehensnehmer keine Unterschrift zu der genannten Bestätigung geleistet hat, weil ihm – als Unternehmer – die genannten Unterlagen gerade nicht ausgehändigt worden sind und eine Bestätigung insoweit nicht erfolgen kann.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Darlehensantrag um einen Vertragsvordruck der Beklagten handelt, bei dem er – der Kläger – seine Unternehmereigenschaft nicht – etwa durch ankreuzen – habe auswählen und bestätigen können. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 dargestellt sind die Eintragungen im Darlehensvertrag zur Person des Darlehensnehmers, dessen Adresse und die Angaben zu seinem Einkommen und Beruf etc. gerade nicht vorformuliert, sondern auf die Angaben des Darlehensnehmers – hier des Klägers – zurückzuführen. Auch hat er den Darlehensantrag auf der Seite 5 direkt unter demjenigen Feld unterschrieben, das den Hinweis „Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich)“ enthält. Auch wenn mithin der Kläger seiner Unternehmereigenschaft nicht durch Ankreuzen eindeutig bejaht hat, so hat er doch eine Vielzahl von Angaben getätigt, die nur den Schluss zulassen, dass er gegenüber der Beklagten als Unternehmer aufgetreten ist.

Insoweit hat er auch als Inhaber seines Einzelunternehmens gegenüber der Beklagten unter dem 12. September 2016 Angaben zu seinem Einzelunternehmen getätigt und eine Ermächtigung zur Einholung von Bankauskünften erteilt (vgl. Anlage B17, Anlagenband Beklagte). Auch vor diesem Hintergrund kam die Beklagte nicht umhin, von einem Unternehmergeschäft des Klägers auszugehen.

Aus diesem Grund kann auch nicht von einer Nachlässigkeit des Darlehensvermittlers ausgegangen werden. Selbst wenn dieser – wie es der Kläger behauptet – lediglich die Daten aus vergangenen Unternehmergeschäften des Klägers übernommen hat, so hat der Kläger durch seine Unterschriften bestätigt, dass diese Angaben zutreffend sind und er erneut einen Vertrag als Unternehmer abschließen möchte. Wie bereits dargestellt hat die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme gerade nicht ergeben, dass der Kläger gegenüber dem Darlehensvermittler etwas Gegenteiliges erwähnt hätte.

III.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.

2. Soweit der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache in der Berufungsinstanz erweitert hat, verliert eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO – wie hier – zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2019 – VII ZR 86/17 -; Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 84/15 -).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert war nach der im Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2021 ausgesprochenen Antragserweiterung entgegen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 18. November 2021 auf eine Wertstufe bis 40.000,00 EUR festzusetzen und entspricht dem nunmehr geltend gemachten Interesse des Klägers an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Festsetzung beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

Der Gesamtstreitwert bemisst sich insoweit nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich der Anzahlung, nachdem der Kläger im Wege der Antragserweiterung – wirtschaftlich betrachtet – begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 – XI ZR 121/14 -; Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 -).

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 38.679,17 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Anzahlung in Höhe von 3.000,- EUR sowie 47 Zins- und Tilgungsraten sowie einer Schlussrate von insgesamt also 35.679,17 EUR. Auf den Betrag von 35.679,17 EUR entfallen 2.098,17 EUR auf die Zinsen, die indes im Rahmen der Streitwertberechnung abzuziehen sind. Es verbleibt ein Betrag von 36.590,- EUR.

Dem ebenfalls angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – XI ZR 539/15 -). Der angekündigte Antrag auf Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Auch die seitens des Klägers in der Berufungsinstanz erklärte Erledigung der Hauptsache wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

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