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Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig

LG Hamburg – Az.: 318 S 88/17 – Urteil vom 30.01.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.07.2017, Az. 539 C 42/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in gewillkürter Prozessstandschaft seiner Tochter vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 55.000,00 €.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Hamburg hat mit seinem am 25.08.2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg ausgeführt, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sei. Spätestens seit Ende 2012 seien dem Kläger und seiner Tochter die geänderten Pläne und die geänderte Baugenehmigung bekannt gewesen. Zusätzlich hätten sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Beklagte die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses auch umsetzte. Es sei daher von positiver Kenntnis, zumindest aber von grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB des aufgrund der geänderten Baugenehmigung umgesetzten Bauvorhabens auf Klägerseite auszugehen. Auch könne nicht von einem unzulässigen teilungserklärungswidrigen zweigeschossigen Neubau ausgegangen werden.

Gegen das ihm am 07.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2017 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 11.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Das weitere unzulässige Geschoss sei erst im Jahre 2013 errichtet worden, sodass der Schaden erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Die Verjährung sei daher durch Einreichung der Klage am 17.11.2016 rechtzeitig gehemmt worden. Aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 25.02.2002 (Anl. K 4) stehe fest, dass der Beklagte das Grundstück nur eingeschossig habe bebauen dürfen. Die Wohnung des Beklagten habe nunmehr einen Elbblick und damit einen erheblichen Mehrwert, der zu Lasten der Wohnung seiner Tochter gehe.

Der Kläger beantragt, das am 25.08.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Az. 539 C 42/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei. Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt. Der Kläger habe bereits im November 2012 von der neuen Baugenehmigung des Beklagten und dem Umfang des Bauvorhabens erfahren. Das Bauen „in den Berg hinein“ nach unten, sei nach der Teilungserklärung nicht unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch weitere Schriftsätze vom 21.01. und 29.01.2019 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Tochter des Klägers steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Dabei kann dahinstehen, ob das vom Beklagten errichtete Gebäude einen eingeschossigen, unterkellerten Flachdachbungalow oder ein zweigeschossiges, unterkellertes Wohngebäude darstellt und daher gegen die Regelung in § 1 Ziff. 3 k der Teilungserklärung (Anl. K 2) nebst Bauzeichnung (Anl. K 3) verstößt. Eine Haftung des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden kausal auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn das vom Beklagten errichtete Gebäude als zweigeschossiges, unterkellertes Wohngebäude gegen § 1 Ziff. 3 k der Teilungserklärung verstoßen sollte, hätte die pflichtwidrige Errichtung nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden im Form der Wertminderung des Wohnungseigentums seiner Tochter in Höhe von mindestens 55.000,00 € aufgrund der Beeinträchtigung des Blickfeldes aus der Wohnung geführt. Der Blick aus der Wohnung der Tochter des Klägers wird nicht durch die Anzahl der Geschosse beeinträchtigt, sondern allein durch die Gebäudehöhe. Der vom Kläger geltend gemachten Schaden könnte mithin nur dann auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen, wenn das errichtete Gebäude die gemäß § 1 Ziff. 3 k der Teilungserklärung nebst Bauzeichnung zulässige Maximalhöhe von 56,40 m ü.N.N. überschreiten würde. Aus dem Änderungsbescheid des Bezirksamtes A. vom 29.10.2006 (Anl. K 6 und K 7) zum Baugenehmigungsbescheid vom 02.10.2003 (Anl. K 5) lässt sich aber entnehmen, dass die Baupläne eine Gebäudeerrichtung bis zu einer Höhe von 56,00 m ü.N.N., am südlichen Ende bis zu einer Höhe von 56,40 m ü.N.N. vorsehen. Dass das Gebäude tatsächlich über 56,40 m ü.N.N. hinaus errichtet wurde, behauptet der Kläger selbst nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Beklagte mithin nicht unter Verstoß gegen die Regelungen in der Teilungserklärung auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer einen Elbblick verschafft, sondern hat sich hinsichtlich der Gebäudehöhe an die Vorgaben der Teilungserklärung gehalten.

Die vom Amtsgericht bejahte Frage, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt wäre, kann daher dahinstehen.

III.

Das Vorbringen des Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.01.2019 hat die Kammer bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit darin neues Tatsachenvorbringen enthalten war. Daher war auch dem insoweit gestellten Antrag des Klägers vom 29.01.2019 auf Schriftsatznachlass und Verschiebung des Verkündungstermins nicht zu entsprechen.

Über den vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.01.2019 gestellten Antrag, den Beklagten zum Rückbau des Gebäudes zu verurteilen, war nicht zu entscheiden. Die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ist unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung daher nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 07.11.2017, XI ZR 529/17, Rn. 5 f., zitiert nach juris).

Es besteht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a GKG erfolgt.

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