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Klageort – Arbeitgebersitz im EU-Ausland

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az: 14 Sa 1312/07

Urteil vom 17.03.2008


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 – 10 Ca 2254/05 – aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 07.03.2005 und 27.05.2005 sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin von März bis Oktober 2005.

Die 55 Jahre alte Klägerin kroatischer Staatsangehörigkeit ist seit dem 02.11.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts mit Sitz in A., die aus dem Unternehmen „N. A. Arbeitsorganisation W.“ hervorgegangen ist. Die Anstellung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte nach damaligem kroatischen Recht aufgrund eines Arbeitsverhältnisbeschlusses der „Kommission für Arbeitsverhältnisse“ vom 04.11.1987 für die Verwaltung in A. auf unbestimmte Zeit. Mit Beschluss der Generaldirektion der Rechtsvorgängerin vom 11.11.1991 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 15.10.1991 als Sekretärin/Übersetzerin in die Zweigstelle E. entsandt. Die Parteien schlossen dann „auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes der Republik Kroatien“ unter dem 30.03.1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Klägerin wurde darin ein Arbeitsplatz als Übersetzerin im Büro E. zugewiesen. Art. 15 des Vertrages sieht vor, dass im Falle eines Rechtsstreites zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die tatsächliche örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in A. gegeben ist. Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf Bl. 99 ff. verwiesen.

Die Beklagte betreute von ihrer Zweigstelle in E. aus Baustellen in Deutschland, auf denen kroatische Arbeitnehmer im Rahmen staatlich vereinbarter Kontingente beschäftigt wurden. Bei den Verwaltungsangestellten der Zweigstelle handelte es sich ebenfalls um kroatische Staatsangehörige, die sämtlich von der Zentrale in A. eingestellt worden waren. Der Zweigstellenleiter K. war zugleich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten. Für die Zweigstelle der Beklagten war in E. ein Bankkonto errichtet, über das u.a. die Gehaltszahlungen abgewickelt wurden. Mitarbeiter der Zweigstelle akquirierten nicht nur Aufträge deutscher Kunden, sondern schlossen auch die entsprechenden Verträge ab, wobei unter Umständen eine Absprache mit dem Stammhaus erfolgte. Im E. Büro, das dem Besucherverkehr geöffnet war, wurden die Aufträge buchhalterisch abgewickelt. Von hier aus wurden für die Arbeitnehmer auch die Verpflichtungen gegenüber den deutschen Steuerbehörden und der Sozialversicherung wahrgenommen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die von der Klägerin erhobene Feststellungs- und Zahlungsklage durch Urteil vom 23.05.2007, auf das im Einzelnen verwiesen wird, mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz zulässig. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben.

I. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 19 Nr. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die am 01.03.2002 in Kraft getreten ist (EuGVVO).

1. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Für juristische Personen befindet sich der Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung an dem Ort, an dem sich ihr satzungsgemäßer Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Da sich der satzungsgemäße Sitz und die Hauptverwaltung der Beklagten in A. befinden, ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Nr. 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht. Kroatien ist (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Prüfung nach den gegenüber der ZPO vorrangigen Bestimmungen der EuGVVO allerdings nicht zu Ende. Ergänzend ist Art. 18 Abs. 2 EuGVVO zu beachten: Hat ein Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hätte. Der europäische Gesetzgeber hat auf diese Weise den Schutz des Arbeitnehmers entsprechend den Vorschriften für Verbraucher und Versicherungsnehmer erweitert. Seine Rechtsverfolgung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll erleichtert werden. Indem Art. 18 Abs. 2 EuGVVO für Klagen eines Arbeitnehmers einen Sitz des Arbeitgebers in einem Mitgliedsstaat fingiert, wird entgegen der Regel des Art. 4 EuGVVO der prozessuale Schutz auch gegenüber Arbeitgebern in Drittstaaten ausgedehnt, die sich durch eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf dessen Arbeitsmarkt präsentieren und wirtschaftlich tätig sind (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art 18. Rn. 5; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 18 Brüssel I-VO Rn. 10 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Anh. Art. 18 EuGVVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Art. 18 EuGVVO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. Art. 18 EuGVVO Rn. 3; KR-Weigand, 8. Aufl., IPR Rn. 137; Müller, Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht, Diss. 2004, S. 58 ff; Däubler, NZA 2003, 1297 f.).

2. Die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO sind nach dem unstreitigen Parteivorbringen erfüllt.

a) Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung in E. eine Niederlassung im Sinne der Vorschrift.

aa) Der Begriff der Niederlassung ist nach der Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie der Aufsicht und Leitung eines Stammhauses unterliegt (EuGH, Urteil vom 06.10.1976 – Rs 14/76 – „De Bloos/Bouyer“, NJW 1977, 490 f. ). Der EuGH spricht von einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 – Rs. 33/78 – „Somafer/Saar-Ferngas“, RIW 1979, 56 ff.).

bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht zweifelhaft sein, dass die Zweigstelle der Beklagten in der K. straße in E. eine „Niederlassung“ darstellte. Es gab eine personell und sachlich voll ausgestattete Büroorganisation, die mit eigener Leitung die Interessen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf dem deutschen Markt wahrnahm. Es handelte sich nicht um eine einfache Repräsentanz ohne geschäftliche Befugnisse nach außen. Vielmehr wurden die Aufträge, die in Deutschland akquiriert wurden, von Mitarbeitern der Beklagten in E. – ggf. nach Absprache mit der Zentrale in A. – gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner unterzeichnet. Die Kunden brauchten sich damit nicht an das Stammhaus zu wenden, um Geschäfte mit der Beklagten abzuschließen. Dies kennzeichnet gerade eine „Niederlassung“ im Sinne der EuGVVO.

b) Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage betrifft auch eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Niederlassung. Sie hat schon deshalb den notwendigen unmittelbaren Bezug zum Betrieb der Zweigstelle der Beklagten in E., da die Klägerin dort über viele Jahre dauerhaft beschäftigt war und überdies ihre Weisungen zur Ausführung der Arbeit von dort erhalten hatte (vgl. zu diesen Kriterien: Däubler, a.a.O., S. 1298; MünchKommentar ZPO/Aktualisierungsbd.-Gottwald, Art. 18 EuGVVO Rn. 4, Müller, a.a.O., S. 59 f.).

c) Der Annahme der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf gemäß Art. 19 Nr. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO steht die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in Art. 15 des Arbeitsvertrags vom 30.03.1996 nicht entgegen. Dabei kann mit der Vorinstanz unterstellt werden, dass die Parteien damit die ausschließliche Zuständigkeit eines kroatischen Gerichts vereinbart hatten. Eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung hat gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO keine rechtliche Wirkung, da sie Art. 21 EuGVVO zuwiderläuft. Nach Art. 21 kann von Art. 18 ff. EuGVVO nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit geschlossen wird oder wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzliche Gerichtsstände über die nach der Verordnung bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten hinaus gewährt und damit seine Klagemöglichkeiten noch erweitert (zum Letzteren: Müller, a.a.O., S. 90 m.w.N.).

d) Unerheblich ist, dass die Zweigstelle der Beklagten in E. im Laufe des Rechtsstreits aufgelöst wurde. Auch für die internationale Zuständigkeit gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, d.h. eine gerichtliche Zuständigkeit wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

II. Die internationale Zuständigkeit wäre im Streitfall – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – im Übrigen gemäß § 39 ZPO, der hier entsprechend anwendbar ist, gegeben. Denn die Beklagte hat vor der Berufungskammer durch Erklärung zu Protokoll auf die Rüge der Unzuständigkeit verzichtet und damit ausdrücklich in die Verhandlung und Entscheidung der Sache durch ein deutsches Arbeitsgericht eingewilligt. Die internationale Zuständigkeit kann auf diese Weise auch noch im Rechtsmittelverfahren begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987, NJW 1987, 3081).

III. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist sowohl als Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) als auch als Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) örtlich zuständig.

IV. Der Rechtsstreit ist gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Antrag der Parteien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

1. Das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG steht nicht entgegen, da es nicht um einen Mangel im Verfahren des Arbeitsgerichts im Sinne dieser Vorschrift geht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 68 Rn. 10 m.w.N.).

2. Eine Zurückverweisung erscheint von der Sache her geboten. Denn im Streitfall ist in materieller Hinsicht vor der Behandlung der eigentlichen Streitfragen zunächst zu prüfen, ob kroatisches oder deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt. Dass in einem Vorprozess der Parteien deutsches Arbeitsrecht angewendet wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, zu der Ausgangsfrage und den sich daran anschließenden tatsächlichen und rechtlichen Problemen Stellung zu nehmen. Das Interesse an einer schnelleren Erledigung durch ein Sachurteil der Berufungskammer tritt auch unter Berücksichtigung des für das arbeitsgerichtliche Verfahren allgemein und für Kündigungsschutzstreitigkeiten im Besonderen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz zurück (vgl. zur Abwägung: BGH, Urteil vom 15.03.2000, NJW 2000, 2024 f.). Die Parteien haben die Zurückverweisung im Übrigen übereinstimmend beantragt, was ebenfalls für diese Vorgehensweise spricht.

B. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Arbeitsgericht zu entscheiden. Eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist schon wegen des Verzichts der Beklagten auf die Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht veranlasst.

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