AG Albstadt – Az.: 5 C 107/17 – Beschluss vom 28.06.2017
1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Klägerin 63 % zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 975,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise, i.H.v. 364,35 €, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurück genommen.
1.
Das Gericht hat deshalb im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit jedenfalls im Hinblick auf eventuelle Vorhaltekosten voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich einen Teil der strittigen Forderung, Vorhaltekosten für 15 Tage à 24,29 €, ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite in dieser Höhe berechtigt war.
2.
Im Übrigen beruht die Entscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden, indem die Klägerin erklärte, den Anspruch auf weitergehende Nutzungsausfallentschädigung nicht mehr verfolgen zu wollen. Die Kosten waren auch nicht ausnahmsweise aus anderem Grund den Beklagten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 2 a.E. ZPO. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die beklagte Versicherung die Regulierung der Nutzungsausfallentschädigung im Vorfeld mit der Begründung abgelehnt hat, es sei kein Nutzungswille erkennbar. Erst in der Klageerwiderung wurde vorgebracht, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sei lediglich der Gewinnausfall oder die Vorhaltekosten erstattungsfähig.
Zwar können der beklagten Partei im Falle einer Klagerücknahme die Kosten etwa dann auferlegt werden, wenn die Klage infolge neuen Verteidigungsvorbringens in der Rechtsmittelinstanz unbegründet wird (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.6. 2012 – 4 U 1713/11). Gleiches muss gelten, wenn ein Anlass zur Klageerhebung bestand, weil vorgerichtlich für den Kläger nicht erkennbar war, was die beklagte Partei gegen den Anspruch vorbringt. Bei den von den Beklagten nunmehr vorgebrachten Argumenten handelt es sich jedoch nicht um neue Tatsachen oder ein Verteidigungsmittel, vielmehr um die rechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfallentschädigungen bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Die Prüfung und Berechnung des geltend gemachten Anspruchs obliegt dabei dem Kläger und fällt in dessen Risikosphäre. Gründe, die eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung (BGH, Beschluss vom 21.1. 2014 – VI ZR 366/13) in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung rechtfertigen, sind nicht dargetan.