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Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?


Erledigungserklärung

Zusammenfassung:

Ist ein Kläger bei vollständiger Zahlung des im Wege einer Leistungsklage geltend gemachten Betrages nach Rechtshängigkeit durch die Beklagte verplfichtet, die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen statt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären? Mit dieser Frage setzte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im anliegenden Beschluss auseinander. Es verneinte eine entsprechende Verpflichtung des Klägers und verwies die Beklagte auf eine andere Möglichkeit, das Verfahren kostengünstig zu einem Abschluss zu bringen.


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Az: 4 Ta 12/16

Beschluss vom 06.10.2016


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.08.2016 (2 Ca 189/16) teilweise abgeändert:

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Parteien haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.


Gründe

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten im Hauptsacheverfahren.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über einen Beschäftigungsantrag der Klägerin und dabei über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 14.07. und 21.07.2016 übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte der Klägerin auf deren Bewerbung einen (anderen) neuen Arbeitsplatz zugewiesen hatte. Der Vorsitzende wies mit Verfügung vom 21.07.2016 auf die gebührenrechtlichen Auswirkungen eines Beschlusses gemäß § 91a ZPO hin und regte eine gebührenprivilegierte Klagerücknahme an. Eine solche Klagerücknahme erfolgte nicht.

Das Arbeitsgericht beschloss daraufhin am 03.08.2016, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Arbeitsgericht führte zur Begründung aus, es müsse im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, dass die Klägerin durch die Verweigerung einer Klagerücknahme den Beschluss nach § 91a ZPO erst erzwungen habe und damit das Entstehen von Gerichtsgebühren überhaupt erst ausgelöst habe. Diese von der Klägerin provozierten Kosten hätte die Klägerin unabhängig davon zu tragen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.

Dieser Beschluss wurde der Klägerseite am 08.08.2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde der Klägerin, die am 22.08.2016 beim Arbeitsgericht einging. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.09.2016 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Die Klägerin begehrt, die Kosten der Beklagten vollständig aufzuerlegen.

Sie meint, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen.

Es sei nicht ihre Aufgabe, auf die Kosteninteressen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte hätte zur Meidung von Gerichtsgebühren auch eine Kostenübernahmeerklärung abgeben können.

Die Beklagte verteidigt dagegen den angegriffenen Beschluss. Die Klägerin habe das Entstehen von Gebühren durch ihr Prozessverhalten erst provoziert.

Sie meint außerdem, die Klägerin hätte die Klage zur Unzeit erhoben. Die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte unter Beteiligung des Betriebsrates kurz nach Klageerhebung über ihre Bewerbung auf eine neue Stelle habe entscheiden wollen. Wegen der Zuweisung der neuen von der Klägerin auch gewünschten Stelle sei der Rechtsstreit schließlich auch erledigt worden. Dies müsse in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO berücksichtigt werden.

Im Übrigen wäre die ursprüngliche Klage auch unbegründet gewesen. Die Klägerin habe schon den Inhalt ihrer bisherigen Stelle falsch beschrieben als auch den Inhalt der (streitigen) neu zugewiesenen Stelle. Außerdem gebe es die von der Klägerin beantragte bisherige Stelle im Betrieb nicht mehr.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, den Parteien jeweils die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.

1. Dass die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat, kann ihr – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht zum Nachteil gereichen.

a) Es wird zwar zum Teil vertreten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips auch Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Dabei sei zu Lasten der Klägerseite zu berücksichtigen, wenn diese ihre Klage für erledigt erklärt anstelle sie zurückzunehmen, obwohl letzteres zu einer Kostenprivilegierung geführt hätte (Hessisches LAG 10. Dezember 2014 – 4 Ta 627/14; Hessisches LAG 9. Dezember 2009 – 4 Ta 598/09). Ein solches Verhalten sei zumindest dann mutwillig, wenn die Klägerseite zuvor vom Gericht auf die Möglichkeit der Kostenprivilegierung hingewiesen wurde (Hessisches LAG 13. September 2010 – 9 Ta 215/10). Es widerspreche dem Grundsatz fairen Prozessverhaltens, die Möglichkeit, die Verfahrenskosten auch für die Gegenseite so gering als möglich zu halten, verstreichen zu lassen und stattdessen die kostenintensivere Art der Verfahrensbeendigung zu wählen (Thüringer LAG 11. Juni 2010 – 8 Ta 37/10).

b) Dem gegenüber hat die 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 30. September 2015 – 21 Ta 7/15) vertreten, dass ein berechtigtes Interesse an einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO allein schon deshalb angenommen werden müsse, weil, selbst wenn im Falle einer Klagerücknahme Gebühren nach Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG nicht anfallen würden und auch sonstige nicht unter die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallende erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht vorlägen, dennoch eine – wenn auch geringe – Gefahr bestünde, dass nach VV-LHO Nr. 6.2 zu § 59 LHO unter die „Kleinstbetragsregelung“ fallende nicht zu erhebende Zustellungsauslagen irgendwann in einem (etwaigen) späteren Gerichtsverfahren des Klägers nacherhoben werden könnten.

Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht. Bei der Landesoberkasse wird ein Personenkonto nur geführt, wenn überhaupt zu erhebende Kosten gemeldet werden, was bei nicht zu erhebenden Kleinstbeträgen gerade nicht der Fall ist. Soweit die Kammer 21 auf § 3 Abs. 4 Nr. 4 KostVfg verweist, hilft dies nicht weiter. Daraus ergibt sich lediglich, dass Kleinbeträge auf dem Akten- oder dem Kostenvorblatt zu vermerken sind, deren Einziehung nach den über die Behandlung solcher Beträge erlassenen Bestimmungen einstweilen vorbehalten bleibt. Der Vorbehalt gilt jedoch für das Verfahren. Mit Klagerücknahme wäre das Verfahren aber abgeschlossen, der Vorbehalt würde somit keine weitere Wirkung mehr entfalten können.

c) Es kann der oben beschriebenen Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts aber dennoch nicht gefolgt werden.

Es ist vielmehr zu beachten, dass das Gesetz bei Eintreten eines erledigenden Ereignisses mehrere Möglichkeiten eines prozessualen Vorgehens vorsieht, die wiederum unterschiedliche Kostenregelungen beinhalten (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) (LAG Baden-Württemberg 30. September 2015 – 21 Ta 7/15). Sieht das Gesetz selbst aber mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn zwischen diesen auch tatsächlich ausgewählt wird. Die Partei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Prozesshandlungen an den Kosteninteressen der Gegenseite oder der Arbeitsbelastung des Gerichts auszurichten (Hessisches LAG 14. Mai 2008 – 8/15 Ta 490/07). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine Partei im Rahmen der Abgabe einer bestimmten Prozesserklärung einen Gestaltungsmissbrauch betreibt (LAG Baden-Württemberg 30. September 2015 – 21 Ta 7/15; Hessisches LAG 14. Mai 2008 – 8/15 Ta 490/07).

Allein die Nichtabgabe einer Klagerücknahmeerklärung stellt jedoch keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Denn die Beklagte bedurfte keiner Klagerücknahme der Klägerin, um eine Kostenprivilegierung zu erlangen. Sie hätte es auch bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung selbst in der Hand gehabt, die Kostenprivilegierung zu bewirken und somit das Entstehen von Gerichtsgebühren zu verhindern. Gemäß Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG sind nämlich nicht nur Klagerücknahmen privilegiert, sondern auch Erledigungserklärungen, wenn eine Entscheidung über die Kosten nicht ergeht, eine Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien folgt oder einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Hätte also die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Erledigungserklärung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, wäre sie gleichermaßen gebührenbefreit gewesen wie bei einer Klagerücknahme der Klägerin.

Gerade in Fällen wie vorliegendem, in denen die (ursprüngliche) Begründetheit des geltend gemachten Klageanspruchs zwischen den Parteien noch höchst streitig ist, würde die Erwartung an die Klägerin, die Klage zurückzunehmen, für diese eine „gefühlte Niederlage“ bedeuten. Selbiges gölte für eine Erwartung an die Beklagte, sich durch Kostenübernahmeerklärung gewissermaßen selbst in Rolle der Unterlegenen zu begeben, die nicht ihrer eigenen Einschätzung der Prozessaussichten entspricht. Es kann somit bei streitigem Sachverhalt die Beklagte von der Klägerin nicht zumutbar verlangen, dass diese sich durch Klagerücknahme in eine Position begibt, die sie selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung nicht einnehmen möchte. In diesen Fällen kann deshalb selbst das Verursachen von Kosten, die bei einer anderen Verfahrenserledigung nicht angefallen wären, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich beanstandet werden.

2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen wie er zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung vorlag.

Vorliegend hielten die Parteien vollständig unterschiedliche Sachvorträge schon zu der bisherigen Beschäftigung und zum bisherigen Tätigkeitsbereich der Klägerin. Gleichermaßen wurde der neu zugewiesene Aufgabenbereich der Klägerin von den Parteien völlig unterschiedlich beschrieben. Es hätte bei Fortgang des Verfahrens somit noch erhebliche Aufklärungen im Tatsächlichen bedurft. Da somit der Ausgang des Verfahrens noch nicht abgeschätzt werden kann, erscheint es angemessen, die Kostentragung hälftig zu verteilen.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine analoge Anwendung von § 93 ZPO nicht in Betracht.

Zum einen hat die Beklagte den ursprünglichen Klageanspruch nicht anerkannt. Vielmehr stellt sie die Begründetheit dieses Anspruchs weiterhin streitig.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche gesetzliche Regelungslücke die Beklagte erkannt haben will, die durch eine Analogie geschlossen werden müsste.

III. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen.


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