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Arbeitsgerichtsprozess – Verwirkung des Klagerechts


Sächsisches Landesarbeitsgericht

Az: 3 Sa 254/08

Urteil vom 08.04.2009


1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.03.2008 – 16 Ca 5253/07 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 01.10.2005 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT-O bzw. 8 und 9 TVöD für die Monate bis einschließlich November 2007 seit dem 18.12.2007 und für die Monate ab Dezember 2007 ab dem 1. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am … 1957 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Sie verfügt über einen Facharbeiterabschluss als Köchin und über ein abgeschlossenes Fachschulstudium als Wirtschaftsleiterin. Seit dem 11.12.1978 ist sie bei der beklagten …, die der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände angehört, beschäftigt. Zunächst erfolgte die Beschäftigung als Köchin bzw. Krippenhelferin, ab 1984 als Wirtschaftsleiterin in Kindertagesstätten. Unter § 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1991 (Bl. 13 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Mit Wirkung ab dem 02.12.1992 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Jugendhilfen zunächst vorübergehend und ab dem 01.04.1993 dauerhaft übertragen. Gemäß Änderungsverträgen vom 13.05.1993 (Bl. 18 d. A.) und 06.01.1994 (Bl. 19 d. A.) erhielt die Klägerin hierfür Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O. Mit Schreiben vom 19.01.1995 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

Sehr geehrte Frau …,

bei einer Überprüfung Ihrer allgemeinen Zulage haben wir festgestellt, dass Sie seit dem 01.07.1993 unterbezahlt werden. Entsprechend ihrer Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b nach BAT-O/ATV steht Ihnen eine allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 (c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte zu; erhalten haben Sie jedoch die Zulage nach § 2 Abs. 2 (b). (…).

Entsprechend eines Änderungsvertrages vom 25.03.1997 (Bl. 21 d. A.) erhielt die Klägerin ab dem 01.04.1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 21.01.2003 (Bl. 22 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sämtliche Stellen einer Bewertungsüberprüfung unterzogen. Die Überprüfung der Stelle der Klägerin habe eine Bewertung mit der Vergütungsgruppe V b ergeben. Sie sei daher in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ATV eingruppiert. Die neue Eingruppierung werde ab dem 01.02.2003 gehaltswirksam. Entsprechend erhielt die Klägerin ab dem 01.02.2003 eine verringerte Vergütung.

Mit Schreiben vom 10.02.2003 (Bl. 23 d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O geltend. In der Folge erhob sie, vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH, am 24.11.2003 Klage vor dem Arbeitsgericht Leipzig – 16 Ca 8469/03 – auf Feststellung, dass sie über den 31.01.2003 hinaus nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten sei. Ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 26.08.2004 (Bl. 273/274 d. A.) wurde in dieser nach Antragstellung der Sach- und Streitstand erörtert. Das Protokoll endet mit den Satz: „Die Klägervertreterin erklärt Klagerücknahme. – vorgespielt und genehmigt –“. Der Vorsitzende der Kammer hatte vorher auf die nach Auffassung des Gerichts mangelnde Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Auf gerichtliche Anfrage im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwertes teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2004 den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütungsgruppe V b und der Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit. Weitere Erklärungen der Parteien erfolgten im Verfahren 16 Ca 8469/03 nicht.

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2007 (Bl. 24/25 d. A.) ließ die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 – betreffend einen Eingruppierungsrechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die korrigierende Rückgruppierung zum 01.02.2003 als rechtsmissbräuchlich erscheine und eine erneute Klagerhebung bei Ausbleiben einer außergerichtlichen Einigung beabsichtigt sei. Nach ablehnender Stellungnahme der Beklagten (Bl. 17 d. A.) hat die Klägerin mit ihrer der Beklagten am 17.12.2007 zugestellten Klage die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b für die Zeit ab dem 01.01.2004 geltend gemacht.

Die Klägerin arbeitet seit dem 02.12.1992 im Bereich Kindertagesstätten des Sachgebiets wirtschaftliche Jugendhilfe der Abteilung Verwaltung und Finanzen des Jugendamtes der Beklagten. In zeitlich überwiegendem Maße ist Gegenstand ihrer Tätigkeit die Kostenheranziehung für die Unterbringung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Beklagten. Die jeweilige Unterbringung wird durch privatrechtlichen Vertrag geregelt, der von den Eltern des Kindes und der Leiterin der jeweiligen Einrichtung unterzeichnet wird. Der Elternanteil an den Kosten der Unterbringung wird durch Ratsbeschluss festgelegt. Nach Erhalt des Vertrages legt die Klägerin eine Akte an und hat den jeweils zu zahlenden Betrag in das automatisierte Haushalts-Kassen-Rechnungswesen-Verfahren einzustellen, mit dessen Hilfe sie verfolgen kann, ob die Elternbeiträge gezahlt werden. Vertragsänderungen hat sie in das Verfahren einzutragen und der Stadtfinanzkasse mitzuteilen. Bei Rückständen von drei Monatsbeiträgen bereitet die Klägerin die außerordentliche Kündigung der Betreuungsvereinbarung vor, die ausschließlich von der Sachgebietsleiterin unterschrieben werden darf. Sprechen Eltern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, bei der Klägerin vor, kann durch sie eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Forderung erlassen oder niedergeschlagen wird, kann allein von der Sachgebietsleiterin getroffen werden. Auf Antrag prüft die Klägerin die Ermäßigung des Elternbeitrages. Insoweit hat sie das maßgebliche Einkommen der Eltern zu ermitteln und den Einkommensgrenzen des SGB VII gegenüberzustellen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten. Ihre Tätigkeit sei mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll. Jedenfalls könne sich die Beklagte wegen Treuwidrigkeit nicht auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der vormaligen Eingruppierung berufen.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 01.10.2005 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, vorliegend fänden die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zu korrigierenden Rückgruppierung keine Anwendung. Die Klägerin habe die Rückgruppierung durch ihre Klagerücknahme im Verfahren 16 Ca 8469/03 akzeptiert. Ihr sei es daher verwehrt, sich nach über drei Jahren erneut gegen die korrigierende Rückgruppierung zu wenden. Die Klägerin habe daher die Darlegungs- und Beweislast für den von ihr geltend gemachten Anspruch. Dieser werde ihr Vorbringen nicht gerecht. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT-O, da sie nicht mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sei. Zudem sei ein Teil der Forderung verfallen. Die ursprüngliche Geltendmachung mit Schreiben vom 10.02.2003 sei nach Ablauf von über vier Jahren verbraucht.

Mit seinem der Klägerin am 15.04.2008 zugestellten Urteil vom 20.03.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vorlägen. Sie könne keinen begrenzten Vertrauensschutz mehr für sich beanspruchen, nachdem sie ihrerseits nach Rücknahme der Klage im Verfahren 16 Ca 8469/03 die veränderte Vergütung nicht beanstandet habe. Damit sei es ihr auch verwehrt, geltend zu machen, die Rückgruppierung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Klägerin verhalte sich vielmehr selbst widersprüchlich, wenn sie die Eingruppierung über mehrere Jahre nicht beanstande und durch die Klagerücknahme einen Vertrauenstatbestand setze, um nunmehr selbst zu behaupten, die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD bestehe nicht, weil nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar sei, dass es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit handele. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.05.2008 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 11.07.2008 begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 13.05.2008 eingegangenen Antrag bis zum 15.07.2008 verlängert worden war.

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit Rechtsausführungen an.

Sie beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.03.2008 – 16 Ca 5253/07 – abzuändern;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 01.10.2005 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihr Klagerecht dadurch verwirkt habe, dass sie die Klage im Vorprozess ohne Vorbehalt zurückgenommen habe und danach über drei Jahre untätig geblieben sei. Jedenfalls sei aus diesen Gründen ein etwaiger Anspruch der Klägerin verwirkt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit Rechtsausführungen als zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 08.04.2009 (Bl. 336 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen.

A.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren steht nicht eine noch bestehende Rechtshängigkeit des Streitgegenstands im Verfahren 16 Ca 8469/03 entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren wird vom Antrag der Klägerin im Verfahren 16 Ca 8469/03 vollständig erfasst. Während die Klägerin im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Feststellung verfolgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2004 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bzw. ab dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten, hat sie im vorherigen Verfahren geltend gemacht, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31.01.2003 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen. Letztgenannter Antrag ist zeitlich weitergehend und umfasst auch den Streitzeitraum im vorliegenden Verfahren.

b) Das Verfahren 16 Ca 8469/03 ist jedoch nicht mehr rechtshängig. Die Klägerin hat ihre Klage im Verfahren 16 Ca 8469/03 in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Leipzig am 26.08.2004 wirksam zurückgenommen.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2004 hat die vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Stellen der Anträge, also nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung die Klagerücknahme erklärt. Damit bedurfte die Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Beklagten. Eine solche hat die Beklagte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt. Auch die Parteien behaupten eine solche ausdrückliche Erklärung nicht. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Beklagte ihre Einwilligung zur Klagerücknahme konkludent erklärt hat.

Das Einverständnis mit einer Klagerücknahme kann stillschweigend erteilt werden. Es kann jedoch nicht schon in einem bloßen Untätigbleiben der Beklagten gesehen werden (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.1961 – 1 AZR 291/60 – NJW 1961, 2371). Vorliegend ist der Prozessvertreter der Beklagten der Klagerücknahmeerklärung der Klägerin nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 ausdrücklich erklärt, mit der Klagerücknahme einverstanden gewesen zu sein. Dieses Einverständnis ergibt sich konkludent auch aus der Tatsache, dass der Prozessvertreter der Beklagten auf Aufforderung des Gerichts im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts Zuarbeit geleistet und der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht widersprochen hat. Da der Gebührenstreitwert erst nach Abschluss des Rechtsstreits festgesetzt wird, wäre eine Zuarbeit des Prozessvertreters der Beklagten nicht zu erwarten gewesen, wenn er nicht mit der Klagerücknahme der Klägerin einverstanden gewesen wäre. Entsprechend hat sich der Prozessvertreter auch in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren geäußert.

2. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich vorliegend um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, 329, m. w. N.) auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch, soweit der Feststellungsantrag Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 – 4 AZR 280/94 – ZTR 1996, 37, m. w. N.).

3. Das Klagerecht der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – NZA 2009, 29, 31, m. w. N.) ist das Klagerecht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer es erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums ausübt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Beklagten geschaffen worden ist, er werde nicht mehr gerichtlich belangt werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die inloyal verspätete Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Bei der Beurteilung, ob Verwirkung gegeben ist, muss die Länge des Zeitablaufs (Zeitmoment) in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment gesetzt werden. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann der Anspruch verwirken.

Vorliegend kann dahinstehen, ob durch den Zeitraum von drei Jahren zwischen der Klagerücknahme im Vorprozess am 26.08.2004 und der erneuten schriftlichen Geltendmachung am 30.08.2007 das Zeitmoment erfüllt ist. Jedenfalls fehlt es an dem für die Prozessverwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dafür vorgetragen, aufgrund derer es ihr aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zumutbar sein könnte, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Klagebegehren einzulassen und sich hiergegen zu verteidigen. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, die Klägerin habe im Vorprozess die Klage „widerspruchslos“ zurückgenommen und sich in der Folgezeit gegenüber der Beklagten nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung berufen bzw. irgendeinen Vorbehalt erklärt. Dies reicht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles zur Begründung des Umstandsmoments nicht aus.

Die Klagerücknahme ist allein nicht geeignet, das Umstandsmoment zu begründen. Eine neue Klage steht dem Kläger nach einer Klagerücknahme immer frei, wie sich aus § 269 Abs. 6 ZPO ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07 – NZA 2008, 1237, 1241, m. w. N.). Aus der Tatsache, dass die Klägerin nach der Klagerücknahme untätig geblieben ist, ergibt sich nichts anderes. Zeitablauf und Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten reichen für sich allein genommen für den Verwirkungseinwand nicht aus. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 160/02 – AP Nr. 5 zu § 13 AÜG). Auch das Zusammenspiel von Klagerücknahme und anschließender Untätigkeit führt zu keinem für die Beklagte günstigen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei der Frage der tarifgerechten Eingruppierung um keinen zeitlich abgeschlossenen, allein in der Vergangenheit liegenden Vorgang handelt. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – wie hier – handelt es sich vielmehr um einen Dauertatbestand. Die Frage der tarifgerechten Eingruppierung stellt sich bei jeder Lohnzahlung neu. Theoretisch müsste der Arbeitgeber vor jeder Lohnzahlung die Richtigkeit der Eingruppierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen, aber auch rechtlichen Entwicklung überprüfen. Vor dem Hintergrund, dass gerade die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung sich insbesondere seit dem Jahr 1997 in einer stetigen Entwicklung und Konkretisierung befindet, kann aus einer Klagerücknahme, die nach einem Hinweis des Gerichts auf die fehlenden Erfolgsaussichten auf der Grundlage einer aktuellen Rechtslage erfolgt ist, und einer anschließenden Untätigkeit nicht geschlossen werden, ein Arbeitnehmer werde seine Eingruppierung von nun an in alle Ewigkeit auch bei Fortentwicklung der Rechtsprechung akzeptieren. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber – wie hier – sich in der Folge einer Vielzahl von Rückgruppierungen diversen Klageverfahren ausgesetzt sieht, die jedenfalls zum Teil auch die Fehlerhaftigkeit der Rückgruppierung ergeben. Unabhängig von der Einschlägigkeit der gerichtlichen Entscheidungen muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass andere Arbeitnehmer allein sein Unterliegen zum Anlass nehmen werden, ihre eigene Rechtsposition zu überdenken. Erst recht ist aber ein Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – eine für den Arbeitgeber nachteilige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergeht, die zumindest in Teilen Bezug zur Situation des Arbeitnehmers hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 – NZA 2007, 516, 517 es u. a. als einen Vertrauensschutz auslösenden Umstand angesehen, wenn die Richtigkeit einer Eingruppierung durch den Vollzug eines Bewährungsaufstieges bestärkt wird. Genau diese Situation kennzeichnet auch die Vergütungsentwicklung der Klägerin. Die Beklagte hat ihr zunächst mitgeteilt, sie sei in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert, um dann im Jahre 1997 den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vollziehen. Der Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen ihrer Klagerücknahme nicht vorbehalten hat, eventuell später erneut Klage zu erheben, vermag keinen Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten zu begründen. Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig bei Eintritt bestimmter Bedingungen gerichtlich zu belangen (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 – 10 AZR 35/06 – NZA 2007, 690, 691, m. w. N.).

B.

Die Klage ist auch bis auf einen Teil des Zinsantrages begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 01.10.2005 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu bezahlen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen tarifrechtlichen Anspruch auf die Vergütung hat. Der Beklagten ist es jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin zu berufen und eine korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen.

1.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 – NZA 2007, 516, 517, m. w. N.), kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Nach dem Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite – bewusst oder unbewusst – für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Es kann sich aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, auch wenn die einzelnen Umstände für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen können.

b) Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der ihr von der Beklagten bis zum 31.01.2003 zuerkannten Eingruppierung entstanden. Es verwehrt der Beklagten die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung und damit eine korrigierende Rückgruppierung ab dem 01.02.2003.

(1) Das Zeitmoment für die Begründung eines schützenswerten Vertrauens der Klägerin ist gegeben. Das Vertrauen der Klägerin, ihre Tätigkeit begründe nach erfüllter Bewährung den tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bestand mindestens acht Jahre. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 19.01.1995 mitgeteilt, sie sei in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert, mithin in die Fallgruppe, aus der nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O erfolgt. Seitdem durfte die Klägerin darauf vertrauen, nach vierjähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet zu werden, wie dies tatsächlich auch ab dem 01.04.1997 geschehen ist. Dieses Vertrauen wurde erst durch die am 21.01.2003 erfolgte Mitteilung der Rückgruppierung ab dem 01.02.2003 erschüttert.

(2) Neben das Zeitmoment treten vorliegend auch besondere Umstände, die die korrigierende Rückgruppering der Klägerin zum 01.02.2003 als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.

42

Zum einen hat die Beklagte durch das Schreiben vom 19.01.1995 den Eindruck erweckt, die Richtigkeit der Vergütung der Klägerin inklusive der Eingruppierung überprüft zu haben. Durch den handschriftlichen Eintrag der Fallgruppe in den im Übrigen maschinenschriftlichen Text erwächst für den Leser der Eindruck, die Fallgruppe sei entscheidendes Merkmal für die Höhe der zu zahlenden Zulage und die Beklagte habe die Fallgruppe im Rahmen dieser Überprüfung extra ermittelt.

Das Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit ihrer Eingruppierung ist zum anderen noch durch den Vollzug des Bewährungsaufstiegs zum 01.04.1997 bestärkt worden. Der Vollzug eines Bewährungsaufstiegs erfordert über die Prüfung der Bewährung hinaus auch die Prüfung der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 – NZA 2007, 516, 517). Dass die Beklagte die Überprüfung der Voraussetzungen der Ausgangsgruppe möglicherweise vor Vollzug des Bewährungsaufstiegs unterlassen hat, hindert das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes nicht. Entscheidend ist der Eindruck, der durch die Höhergruppierung beim Arbeitnehmer erzeugt wird. Dieser darf darauf vertrauen, dass die Beklagte als haushaltsgebundener öffentlicher Arbeitgeber nicht ohne vorherige Prüfung der Richtigkeit eine höhere tarifliche Vergütung gewährt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im vorliegenden Fall die Höhergruppierung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs extra noch durch die Unterzeichnung eines Änderungsvertrages dokumentiert hat.

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf die Treuwidrigkeit der Rückgruppierung zu berufen.

Soweit sich die Beklagte auf die Wirksamkeit der Rückgruppierung zum 01.02.2003 beruft und der Klägerin entsprechend eine verringerte Vergütung zahlt, ist dies ein Dauertatbestand. Die Treuwidrigkeit des Berufens auf die Fehlerhaftigkeit der vormaligen Eingruppierung aktualisiert sich jeden Monat neu. Das Verhalten der Beklagten wird nicht allein dadurch weniger treuwidrig, weil sich die Klägerin über einen längeren Zeitraum nicht gegen das Verhalten der Beklagten gewandt hat. Auch die Klagerücknahme im Vorprozess „heilt“ die Treuwidrigkeit nicht. Über die bloße prozessuale Erklärung hinaus liegt in ihr keine Erklärung im Hinblick auf den Streitgegenstand, insbesondere kein „Verzeihen“ des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten. Die Klägerin ist daher bis zur Grenze der Verwirkung nicht gehindert, sich auf die Treuwidrigkeit der Rückgruppierung zu berufen. Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin ist jedoch vorliegend nicht eingetreten. Insoweit gelten die Ausführungen zum Fehlen der Verwirkung des Klagerechts entsprechend.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht teilweise verfallen. Das Schreiben vom 10.02.2003 wahrt die Ausschlussfristen des § 70 BAT-O bzw. § 37 Abs. 1 TVöD.

Gemäß § 70 BAT-O bzw. § 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

Die Klägerin hat ihre Vergütungsansprüche für die Zeit ab dem 01.02.2003 zunächst mit Schreiben vom 10.02.2003 rechtzeitig geltend gemacht. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Wirkung der Geltendmachung weder durch Zeitablauf noch durch die Rücknahme der Klage im Vorprozess entfallen. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich bestimmt, dass in Fällen desselben Sachverhalts – wie hier – die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen ausreicht. Eine zeitliche Grenze haben sie nicht bestimmt. Die Wirkung der Geltendmachung kann daher nicht dadurch entfallen, dass eine klageweise Geltendmachung erst erhebliche Zeit nach der schriftlichen Geltendmachung erfolgt. Der Arbeitgeber wird durch die Verjährungsfristen hinreichend geschützt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 17.04.1997 – 4 Sa 1507/96 – zitiert nach Juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre Ansprüche nach der schriftlichen Geltendmachung bereits einmal gerichtlich geltend gemacht und diese Klage in der Folge zurückgenommen hat. § 204 BGB findet auf einstufige Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. § 204 BGB gilt jedoch unmittelbar nur für Verjährungsfristen. Die Tarifvertragsparteien haben nicht auf diese Vorschrift verwiesen. Für eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB ist kein Raum, weil nach Wortlaut und Sinn des § 70 BAT-O bzw. § 37 Abs. 1 TVöD eine einmalige schriftliche Geltendmachung ausreichend ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.1991 – 2 AZR 34/91 – NZA 1992, 521).

4. Der Zinsanspruch erfolgt für die Vergütungsansprüche für die Zeit bis einschließlich November 2007 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, für die Vergütungsansprüche ab Dezember 2007 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Soweit die Klägerin auch für Ansprüche ab Dezember 2007 Rechtshängigkeitszinsen begehrt, ist die Klage nicht begründet und daher abzuweisen. Die Vergütungsansprüche ab Dezember 2007 werden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD erst nach Rechtshängigkeit fällig. Die Klägerin konnte daher ihre Zahlung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht beanspruchen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Insoweit erscheint es als angemessen, der Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin betreffend die Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine höhere Kosten veranlasst hat.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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