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Klassenfahrten als Sonderbedarf

Oberlandesgericht Koblenz

Az.: 11 WF 463/02

Urteil vom 25.09.2002


Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der Einordnung der Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterrichts eines Kindes als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB.


Gründe:

Die Antragstellerinnen haben Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie die Hälfte der Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf gegenüber dem Antragsgegner geltend machen wollen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg.

1.

Der Unterhaltsberechtigte kann von dem Unterhaltsverpflichteten nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) für die Vergangenheit Erfüllung verlangen. Die hier in Rede stehenden Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts als Sonderbedarf anzusehen.

a) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein unregelmäßiger Bedarf vorliegt, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 1982, 145). Dem Amtsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass die Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht vorhersehbar gewesen seien.

Auch wenn – wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat – voraussehbar ist, dass Kinder ab Erreichen eines gewissen Alters Klassenfahrten unternehmen, so ist doch nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Häufigkeit diese stattfinden und welche Kosten sie verursachen. Über das Ob und Wie von Schulfahrten wird im Allgemeinen erst im jeweiligen Schuljahr entschieden, sie stehen daher nicht längere Zeit im voraus fest. Es ist deshalb in der Regel – und war daher auch im vorliegenden Fall – nicht möglich, die Kosten solcher Klassenfahrten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen oder wegen dieser Kosten gezielt Rücklagen vom laufenden Unterhalt zu bilden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 283).

Es kommt ferner nicht darauf an, ob sich die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht – wie das Amtsgericht gemeint hat – allgemein durch die Entwicklung der schulischen Leistung allmählich ankündigt. Auch eine allmähliche Entwicklung kann unerwartet und damit unkalkulierbar sein, wenn sie – wie hier – erst nach der für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit maßgeblichen Bemessung des laufenden Unterhalts einsetzt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich bei dem den Regelbedarf überraschend übersteigenden Zusatzbedarf um einen – unregelmäßigen – Sonderbedarf oder um einen – regelmäßigen – Mehrbedarf handelt, der nur im Wege einer Abänderungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. 2001, § 6 Rdn. 3). Solange – wie bislang im Streitfall -  nicht absehbar ist, dass die Nachhilfe einen Dauerzustand darstellt, sondern anzunehmen ist, dass sie lediglich der zeitlich begrenzten Überbrückung vorübergehender Schulschwierigkeiten dient, sind die dafür aufgewandten Kosten als Sonderbedarf anzusehen.

Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, die Nachhilfe sei nicht erforderlich gewesen. Die Klassenlehrerin der Antragstellerin zu 1) hat nach Rücksprache mit der Fachlehrerin bescheinigt, dass es im vergangenen Schuljahr unerlässlich gewesen sei, für die Antragstellerin zu 1) Nachhilfeunterricht im Fach Mathematik zu organisieren, weil sie ansonsten den Jahresstoff der 9. Klasse nicht geschafft hätte. Der Realschulrektor der Antragstellerin zu 2) hat bestätigt, dass die Antragstellerin zu 2) den Anforderungen der Realschule nur dann gerecht werden könne, wenn sie durch gezielten Nachhilfeunterricht die Lücken im Schulstoff aufarbeite. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners waren und sind die Antragstellerinnen auch nicht gehalten, sich von ihm selbst Nachhilfeunterricht erteilen zu lassen. Den Antragstellerinnen ist dies nicht zuzumuten, da der Antragsgegner hierfür fachlich nicht qualifiziert ist und er zudem schon seit etlicher Zeit keinen Kontakt mehr zu ihnen unterhält.

b) Der Bedarf ist außergewöhnlich hoch, da er nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden kann. Der Antragsgegner, der Unterhalt nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hat, leistet monatlich 287,00 € an jede der beiden Antragstellerinnen. Dem stehen alleine für den Nachhilfeunterricht der Klägerin zu 1) von Oktober 2001 bis Juli 2002 monatliche Kosten von 198,00 DM = 101,24 € und für den Nachhilfeunterricht der Klägerin zu 2) seit Januar 2002 monatliche Kosten von 102 € gegenüber, was jeweils mehr als einem Drittel des gezahlten Unterhalts entspricht. Hinzu kommen die Kosten für die Klassenfahrten der Klägerin zu 1) in Höhe von weiteren 614 DM = 313,93 € (Klassenfahrt 1999: 114 DM,  Klassenfahrt 2002: 500 DM). Da der in den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle gezahlte Barunterhalt ohnehin nur für den Grundbedarf reicht, können derartig hohe Zusatzkosten nicht – auch nicht durch Bildung von Rücklagen – mit dem laufenden Unterhalt beglichen werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 284).

2.

Der Antragsgegner ist leistungsfähig, da sein bereinigtes Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des notwendigen Eigenbedarfs ausreicht, die beanspruchte Hälfte der Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht zu decken.

Das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners im maßgeblichen Zeitraum beträgt ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung für Dezember 2001 durchschnittlich 1.777,06 €.  Von diesem Nettoeinkommen ist eine Pauschale von 5 %, das sind 88,85 €, für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass dem Antragsgegner ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.688,21 € zur Verfügung steht. Die weiteren Abzüge, die der Antragsgegner von seinem Nettoeinkommen machen möchte, sind nicht zulässig. Angemessene Kosten für Wohnung, Nebenkosten und Heizung sind bereits in dem notwendigen Eigenbedarf der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Zahlungen, die der Antragsgegner erbringen muss, weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Versicherung und Steuern für den PKW sind – soweit berufsbedingt – bereits mit der 5 %-Pauschale abgegolten.

Abzüglich der Unterhaltsleistungen an die Antragstellerinnen in Höhe von insgesamt 574 € und an deren Mutter in Höhe von 71,09 € verbleiben dem Antragsgegner demnach 1.043,12 €. Unter Berücksichtigung des notwendigen Eigenbedarfs gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, der beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle 840 € beträgt, stehen dem Antragsgegner noch rund 200 € zur Verfügung. Diese reichen aus, die Hälfte der Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht zu decken. Da das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter geringer ist als das des Vaters, führt die gleichmäßige Aufteilung der Unterhaltslasten zwischen den Eltern schließlich auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragsgegners (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 285).

3.

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Sonderbedarf wegen des Nachhilfeunterrichts sei erst Wochen nachdem die Nachhilfe begonnen habe erstmalig geltend gemacht worden, desgleichen seien die Kosten für die Klassenfahrt im Jahre 2002 zu spät geltend gemacht worden. Allerdings obliegt es dem Berechtigten, den Verpflichteten rechtzeitig zu informieren, wenn er den Bedarf so zeitig voraussehen kann, dass der Verpflichtete sich darauf einstellen kann; eine Verletzung der Obliegenheit kann den Anspruchsverlust zur Folge haben, wenn der Verpflichtete deshalb nicht rechtzeitig Rücklagen bilden konnte (Kalthoener/ Büttner/ Niepmann aaO Rdn. 281). Der Antragsgegner hat jedoch nicht dargelegt, dass es den Antragstellerinnen möglich gewesen wäre, ihn bereits wesentlich früher zu unterrichten; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht schon zu einem erheblich früheren Zeitpunkt festgestanden hätte.

4.

Nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann der Anspruch auf Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind zwar hinsichtlich der Kosten für den Nachhilfeunterricht beider Antragstellerinnen und der Klassenfahrt der Antragstellerin zu 1) im Jahre 2002, nicht aber für die Klassenfahrt der Antagstellerin zu 1) im Jahre 1999 erfüllt. Die Kosten hierfür in Höhe von 114 DM (1/2 = 57 DM = 29,14 €) wurden bereits am 19. Mai 1999 beglichen und es ist nicht ersichtlich, dass innerhalb des darauf folgenden Jahres Verzug oder Rechtshängigkeit eingetreten wäre. Aus diesem Grunde war der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als sie mit dem Antrag zu 1) die Zahlung von 558,07 € (587,21 € – 29,14 €) beansprucht.

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