VG Köln
Az.: 10 L 488/11
Beschluss 19.04.2011
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Mobbt ein Schüler Klassenkameraden auf Facebook und/oder StudiVZ, so rechtfertigt dieses Verhalten eine Versetzung des Schülers in eine andere Parallelklasse.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05.04.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2011/11.04.2011 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme der Vorrang gegenüber dem gegenteiligen privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen.
Auch wenn das vorliegende einstweilige Verfahren nicht die abschließende Beurteilung zulässt, ob sich die beanstandete Ordnungsmaßnahme letztlich als rechtmäßig erweist, spricht bei der nur möglichen summarischen Überprüfung viel für ihre Rechtmäßigkeit; sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die danach vorzunehmende allgemeine, nicht an den Erfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Rechtsgrundlage für die – unter den verhängten Maßnahmen durch den Widerspruch allein – angegriffene Überweisung in die Parallelklasse ist § 53 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG).
Ob in formeller Hinsicht vorliegend ein Verfahrensfehler vorliegt, weil der Antragsgegner dem Antragsteller keine Einsicht in die schriftlichen Zeugenaussagen und Protokolle der Internetplattformen „Facebook“ und „studiVZ“ gewährt hat, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner wegen berechtigter eigener Interessen und berechtigter Interessen dritter Personen dazu im Sinne von § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) berechtigt war. Ein Verfahrensfehler könnte überdies noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache geheilt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG) oder ist möglicherweise nach § 46 VwVfG unerheblich.
In materieller Hinsicht spricht Überwiegendes für das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Antragstellers, wenn auch eine abschließende Prüfung – insbesondere der Tragweite – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Laut Protokoll der Teilkonferenz wurde dem Antragsteller als Pflichtverletzung vorgeworfen, zusammen mit weiteren Schülerinnen und Schülern maßgeblich am sog. „Mobbing“ und „Internet-Mobbing“ gegen die ehemaligen Mitschüler U. M. und N. C. beteiligt gewesen zu sein. Ferner wurde dem Antragsteller vorgehalten, als Mitglied einer Clique Mitschüler schwerwiegend beleidigt zu haben. Diese Vorwürfe wurden auf Aussagen von Mitschülern und Eltern gestützt, denen Vertraulichkeit zugesichert wurde, sowie im Vertrauen vorgelegte Protokolle der Internetplattformen „Facebook“ und „studi-VZ“. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner Herrn C. , den Vater von N. C. , als Zeugen dafür benannt, dass der Antragsteller als einer der Haupttäter am „Mobbing“ gegen N. beteiligt gewesen sei. Frau X. wurde als Zeugin dafür benannt, dass der Antragsteller eine Mitschülerin als „Hackfotze“ bezeichnet habe. Ferner wurde eine Dienstliche Erklärung des Klassenlehrers vorgelegt, wonach Mitschüler in Aussagen ihm gegenüber angegeben haben, der Antragsteller habe gegenüber einer Mitschülerin geäußert „Du bist fett“, gegenüber einem weiteren Mitschüler, dem gegenüber auch eine Ordnungsmaßnahme angewandt wurde, „Willkommen in unserem coolen Mobberclub“ und U. M1. als „schwul“, „voll der Pisser“ und „Pussy“ bezeichnet habe. In einer weiteren Dienstlichen Erklärung des Schulleiters des Antragsgegners erklärt dieser, dass Schülerinnen der Klasse des Antragstellers ihm gegenüber geäußert haben, „Petzer hätten schwerwiegende Sanktionen zu befürchten“ und dass sich zwei Mitschülerinnen des Antragstellers bei ihm über beleidigende Äußerungen des Antragstellers beschwert haben, über körperliche Beschwerden klagten und sich mit dem Gedanken trügen, ebenfalls die Schule zu verlassen. Der Antragsteller selbst hat in einer handschriftlichen Stellungnahme unter der Überschrift „Facebook“ angegeben „war in der Gruppe gegen U. drin! (Ich wollte aus dieser Gruppe heraus aber wusste nicht wie)“. In der Teilkonferenz hat der Antragsteller eine ihm vorgehaltene und als schwerwiegende Beleidigung eingestufte Äußerung eingeräumt, in der Antragsschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers „zwei Äußerungen“ bestätigt. Laut Protokoll hat der Antragsteller im Rahmen der Teilkonferenz geäußert, U. habe sich häufig höchst unmännlich verhalten und sei deshalb für homosexuell gehalten worden. Einer Äußerung seines Vaters zufolge hat sich der Antragsteller bei U. M. für sämtliche Vorfälle entschuldigt. In seiner abschließenden Stellungnahme trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, in die „Gruppe gegen U. “ auf „Facebook“ ohne sein Zutun durch eine Einladung geraten zu sein und im Anschluss daran keine Aktivitäten entfaltet zu haben. Die ihm vorgehaltenen Äußerungen aus dem Umfeld einer Clique bestreitet der Antragsteller in dieser Stellungnahme ebenso wie sonstige Diffamierungen und Aktivitäten gegenüber N. C. . Wie und in welchem Umfang der Antragsteller sich an dem ihm vorgehaltenen sog. Mobbing gegenüber U. M. und N. C. beteiligt hat, wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sein und ist diesem vorbehalten. Gleichermaßen wird dort abschließend zu klären sein, ob und wieweit der Antragsteller sich diskriminierend und beleidigend gegenüber Mitschülern geäußert hat. Dort wird im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. auch zu werten sein, dass Aussagen, Protokolle und Unterlagen den Beteiligten und dem Gericht nicht offen gelegt wurden. Angesichts der eingeräumten – jedenfalls passiven – Beteiligung an der Internetgruppe „gegen U. „, der Aussage zu dessen „höchst unmännlichem Verhalten“, der vorgetragenen späteren Entschuldigung gegenüber diesem ehemaligen Mitschüler sowie der eingeräumten beleidigenden Äußerung(en) spricht bereits bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller eine Schülerpflicht verletzt hat. Unter Berücksichtigung der abgegebenen Dienstlichen Erklärungen spricht ferner viel dafür, dass das Fehlverhalten des Antragstellers – weit – über die passive Internetbeteiligung und ein/zwei beleidigende Äußerungen hinausging. Dienstlichen Erklärungen kommt ein Gewicht zu, das der Beweiskraft etwa einer eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht nachsteht. Mit einer solchen Erklärung setzt sich ein Beamter nämlich grundsätzlich dem Risiko dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie nicht vollständig der Wahrheit entspricht,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.01.2010 – 19 A 3316/08 -.
Angesichts dessen bedürfte es triftiger Gründe dafür, dass die Angaben des Schulleiters und des Klassenlehrer über die an sie herangetragenen Aussagen von Mitschülern und Eltern falsch sind, etwa weil sie aus bestimmten, außerhalb der Erklärungen liegenden Gründe gar nicht zutreffen können,
vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2010 – 19 A 3316/08 -.
Solche hat der Antragsteller hier nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kammer geht angesichts dessen von einem hinreichend gesicherten Befund aus, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehung aufrechtzuerhalten und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Ordnungsmaßnahme nicht anzuordnen. Das vom Antragsteller vorgebrachte private Interesse am Verbleib in der Klasse überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Durch die Überweisung in die Parallelklasse ergeben sich für den Antragsteller keine schulischen Nachteile, weil die Leistungsanforderungen in den Parallelklassen nach unwidersprochener und nachvollziehbarer Angabe des Antragsgegners eng aufeinander abgestimmt sind. Stellt sich dagegen heraus, dass das Verhalten des Antragsgegners in der Tragweite den Vorhaltungen entspricht, wäre ein Verbleib des Antragstellers in der Klasse mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und die schulische Entwicklung der Mitschüler der Klasse unverantwortlich. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsgegner einen Zeugenbeweis dafür angeboten hat, dass der Antragsteller nach der Teilkonferenz geäußert haben soll „Die werden wir fertig machen.“ Dass der Antragsteller sich in einen neuen Klassenverband integrieren muss, hat dahinter zurückzutreten. Für die Überweisung in die Parallelklasse spricht auch die vom Antragsteller selbst vorgebrachte Kritik an dem Klassenlehrer in der bisherigen Klasse – insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Sozialverhaltens (frühere Kopfnoten) – und die gestörte Kommunikation vor allem zwischen seinen Eltern und dem Klassenlehrer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung in schulrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen deren vorläufigen Charakters die Hälfte des mit 5.000,00 EUR bemessenen Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt.