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Klausel zur Rückerstattung bei Festival-Absagen: Wann Sie Ihr Geld zurückbekommen

70.000 Karten verkauft, dann fällt das Festival aus. Der Veranstalter bietet einen neuen Termin an – doch wer sein Geld zurückwill, bekommt nichts. Eine extra für Pandemie-Zeiten entworfene AGB-Klausel sollte das Rücktrittsrecht aushebeln. Das Landgericht Hamburg musste nun klären: Ist das rechtens, oder haben Ticketkäufer Anspruch auf sofortige Erstattung?
Mann mit Festivalticket vor verschlossenem Bauzaun; Plakat mit Aufschrift „Verschoben“ überklebt.
Rechtliche Unmöglichkeit: Bei einer Terminverschiebung haben Festivalbesucher oft einen direkten Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 312 O 138/21

Das Wichtigste im Überblick

LG Hamburg kippt Festival-Klausel und zwingt den Veranstalter zur Rückzahlung.
  • Das Gericht verbietet die AGB-Klausel und spricht 260 Euro Abmahnkosten zu.
  • Es sieht ein Festival-Ticket als fixen Terminvertrag mit festem Line-up.
  • Eine Verschiebung ersetzt nach Gericht oft nicht dieselbe Leistung.
  • Die Klausel benachteiligt Käufer zu stark und bleibt unklar bei Unzumutbarkeit.

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 06.10.2022
  • Aktenzeichen: 312 O 138/21
  • Verfahren: Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Konzertveranstalterin
  • Rechtsbereiche: AGB-Recht, Verbraucherrecht, Veranstaltungsrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Konzertveranstalter, Verbraucher, Ticketkäufer

Ist die Klausel zur Rückerstattung bei Festival-Absagen wirksam?

Nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 307 I, II Nr. 1 BGB, sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche benachteiligende Wirkung tritt regelmäßig dann ein, wenn die jeweilige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung stark abweicht. Das Zivilrecht sieht in den §§ 326 I, IV, 346 I BGB vor, dass beim Eintritt einer Unmöglichkeit der Leistung auch der Anspruch auf die zugehörige Gegenleistung ersatzlos entfällt. Infolgedessen müssen Vertragsparteien bereits geleistete Zahlungen nach einem Ausfall unverzüglich zurückgewähren.

Bei der Beurteilung eines großen Konzertevents gab das Landgericht Hamburg der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands vollumfänglich statt und erklärte die strittige Bestimmung für unwirksam (Urteil vom 06.10.2022, Az. 312 O 138/21). Der verklagte Konzertveranstalter, der ein mehrtägiges Festival mit regelmäßig über 70.000 Besuchern und mehr als 100 Bands in Betracht zieht, hatte eine weitreichende Bedingung in seine Vertragsdokumente vom 9. März 2021 aufgenommen. Diese besagte, dass bei einer Absage, bei einem Abbruch oder bei einer Verschiebung durch höhere Gewalt oder Covid-19 das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei, wenn das Unternehmen die Veranstaltung nach eigenem Ermessen nachhole. Das Gericht verurteilte den Veranstalter dazu, diese Bedingung künftig zu unterlassen – andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für die Geschäftsführer. Zudem sprach das Gericht dem Verbraucherverband 260,00 Euro nebst Zinsen als Abmahnkosten zu, deren Höhe der Verband schlüssig auf eine Durchschnittskalkulation aus Personal- und Gemeinkosten (§ 13 III UWG) gestützt hatte. Durch die pauschale Beschränkung des Rücktrittsrechts werde das ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verletzt, da der Veranstalter bei einer unmöglich gewordenen Leistung das Risiko zu tragen habe.

Infografik: Voraussetzungen für die Unwirksamkeit von Ticket-Verschiebungsklauseln bei Festivals aufgrund des Charakters als absolutes Fixgeschäft nach dem Urteil des LG Hamburg.
Unwirksame Festivalklausel schnell einordnen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Kauf von Eintrittskarten für ein terminlich und inhaltlich spezifisch festgelegtes Festival stellt ein absolutes Fixgeschäft dar, weshalb eine terminliche Verschiebung zur rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung führt und unmittelbar einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises auslöst.
  2. Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückerstattung bei Ausfall weitgehend ausschließen sowie dem Veranstalter einseitige Ermessensspielräume zur mehrfachen Verschiebung einräumen, benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind wegen Intransparenz unwirksam.

Warum gilt ein Festival-Ticket als absolutes Fixgeschäft?

Im deutschen Vertragsrecht liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, wenn die vereinbarte Leistungszeit so wesentlich ist, dass eine Erbringung der Dienstleistung nach dem Ablauf des festgelegten Termins keine Erfüllung mehr darstellen kann. Tritt eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung infolge eines Zeitablaufs ein, entsteht für den Verbraucher unmittelbar kraft Gesetzes ein Rückerstattungsrecht nach § 326 IV BGB. Dabei sieht die gesetzliche Risikoverteilung eindeutig vor, dass der Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung das vollständige Investitions- und Vergütungsrisiko zu tragen hat.

Die juristische Einstufung der Kartenkäufe bildete den Schwerpunkt der Verhandlung über das Musikereignis. Das Landgericht Hamburg bewertete das dreitägige und einmal jährlich stattfindende Festival aufgrund der strikten Termingebundenheit und des spezifischen Konzertprogramms von über 100 Gruppen zwingend als absolutes Fixgeschäft. Dem hielt der Konzernveranstalter vergeblich entgegen, dass für die Konsumenten lediglich der allgemeine Musikgenuss im Vordergrund stünde und auf den Eintrittskarten keine spezifischen Warnhinweise wie „fix“ oder „präzise“ aufgedruckt seien. Der Verbraucherverband entgegnete daraufhin, es handele sich ohnehin um ein typengemischtes Konstrukt mit primär werkvertraglichem Charakter, bei dem der Dienstleister bis zur letzten Minute das volle Realisierungsrisiko trage.

Unmöglichkeit der Leistung bei Terminverschiebung

Die Richter stellten klar, dass das Besucherinteresse bei einem derartigen Konzert nicht einfach auf spätere Termine übertragbar ist. Da das konkrete Line-up bei einem Ausweichtermin regelmäßig nicht absolut identisch umsetzbar sei, führe eine zeitliche Verlegung zwingend zu einer anderen Leistung. Somit werde eine verschobene Leistung für den Festivalkäufer wertlos, weshalb mit dem Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Termins direkt die rechtliche Unmöglichkeit eintrete. Für den Kunden entfalle damit die Pflicht zur Bezahlung, und erahaltener Preis sei zurückzuzahlen.

Dementsprechend handelt es sich auch bei dem Ticketvertrag mit dem Veranstalter für ein Festival, also auch dem H. Festival, um ein absolutes Fixgeschäft. Eine Gesamtschau der Umstände ergibt zum einen, dass die Verbraucher die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden dreitägigen Veranstaltung längerfristig planen müssen, und zum anderen, dass neben dem jährlichen Termin das Programm des Festivals, also die konkrete Auswahl der auftretenden Künstler und Musikgruppen, entscheidend für die Entscheidung zum Ticketkauf sind. – so das Landgericht Hamburg

Wurde Ihr Festival oder Konzert verschoben und das Line-up hat sich geändert, müssen Sie den Ersatztermin nicht akzeptieren. Teilen Sie dem Veranstalter schriftlich mit, dass Sie den neuen Termin ablehnen, und fordern Sie den vollen Ticketpreis unter Verweis auf § 326 IV BGB zurück. Warten Sie nicht auf eine freiwillige Erstattung – werden Sie selbst aktiv.

Wann greift die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB?

Eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB setzt voraus, dass sich Umstände, die maßgeblich zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach dem Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Liegt eine derartige fundamentale Störung vor, kommt nach § 313 III Satz 1 BGB ein Vertragsrücktritt prinzipiell erst dann in Betracht, wenn eine Anpassung der Bedingungen nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zuzumuten ist. Damit eine weitreichende Anpassung aufgrund einer allgemeinen Systemkrise wie einer Pandemie greifen kann, bedarf es zwingend einer schützenswerten gemeinsamen Erwartung beider Parteien an grundlegend stabile Rahmenbedingungen.

Die richterliche Überprüfung der pandemischen Umstände lehnte genau diesen gesetzlichen Schutzmechanismus für den Konzertveranstalter ab. Das Eventunternehmen hatte versucht, die restriktive Erstattungsvorgabe mit dem Hinweis zu rechtfertigen, die Covid-19-Krise bilde eine handfeste Systemkrise ab und stelle somit eine Störung der großen Geschäftsgrundlage dar. Die beanstandete Klausel, so das Vertragsargument, spiele lediglich die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einer vorrangigen Vertragsanpassung durch Verschiebung wider. Der Veranstalter fügte zudem hinzu, dass eine große Mehrheit der Ticketbesitzer eine Verlegung den Absagen vorziehen würde.

Fehlende rechtliche Grundlage für Vertragsanpassungen

keine schützenswerte gemeinsame Erwartung

Praxis-Hinweis: Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Das Argument der „Störung der Geschäftsgrundlage“ funktioniert nur, wenn die Krise bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war. Veranstalter können sich nicht auf unvorhersehbare systemische Krisen berufen, um Verträge einseitig anzupassen, wenn die entsprechenden Bedingungen erst während der bereits laufenden Krise erstellt wurden. In solchen Fällen greift die gesetzliche Risikoverteilung: Das Ausfallrisiko trägt der Anbieter.

Warum wurde die Klausel zur Rückerstattung als intransparent bewertet?

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem strengen Transparenzgebot entsprechen, damit ein Endverbraucher seine zustehenden Rechte und sämtliche vertraglichen Einschränkungen jederzeit unmissverständlich erkennen kann. Entstehen durch die Formulierungen rechtliche Täuschungen oder werden unklare Voraussetzungen für finanzielle Erstattungen definiert, benachteiligt das den Kunden unangemessen und führt zur Nichtigkeit. Speziell Vertragsklauseln, die dem textverfassenden Unternehmen ein völlig schrankenloses und einseitiges Ermessen in der Ausführung der eigenen Verpflichtungen zugestehen, sind rechtlich unzulässig.

Bei der detaillierten Betrachtung der Ticketbestimmungen rügte das Landgericht zusätzlich zur inhaltlichen Unwucht den erheblichen Mangel an juristischer Lesbarkeit. Der Klauseltext sah einen Erstattungsanspruch nur für extreme Sonderfälle vor, wenn eine Verschiebung für den Besucher ausdrücklich unzumutbar war. Allerdings listete der Veranstalter als einziges verwertbares Beispiel für eine solche Unzumutbarkeit eine bereits überschneidend gebuchte Urlaubsreise der Konsumenten auf. Alle anderen denkbaren Lebenslagen ließ der Text völlig offen.

Unangemessene Benachteiligung durch einseitiges Einschätzungsrecht

Die ungenaue Definition bedeutete in der praktischen Umsetzung, dass die tatsächliche Feststellung einer Unzumutbarkeit letztlich einzig und allein beim Veranstalter lag. Erschwerend kam hinzu, dass das Unternehmen im Folgesatz eine wiederholte Verschiebung ganz ausdrücklich als Begründung für eine Unzumutbarkeit ausschloss. Durch diese rechtliche Abriegelung sicherte sich das Ticketunternehmen ein unzulässiges einseitiges Ermessen zur mehrfachen terminlichen Umplanung, was die allgemeine Intransparenz der Bedingungen endgültig besiegelte. Für Personen auf der Konsumentenseite war somit nicht zuverlässig ersichtlich, welche Störungen genügen würden, um den Preis rechtssicher zurückfordern zu können.

Die Klausel 1.4.3 lässt nicht erkennen, in welchen Fällen der Ticketinhaber die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte wegen Unzumutbarkeit verlangen kann. Die Beklagte behält sich ein schrankenloses Ermessen im Rahmen der unbegrenzten Anzahl der Verschiebungen der Veranstaltung und im Rahmen der eigenen Prüfung der Unzumutbarkeit der Verschiebung oder der Nachholung der Veranstaltung für den Verbraucher vor. – so das Landgericht Hamburg

Achtung Falle: Einseitiges Ermessen in AGB

Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Unternehmen das alleinige Recht zusprechen, zu entscheiden, ob eine Verschiebung für Kunden „zumutbar“ ist, sind unwirksam. Wenn der Anbieter nur isolierte Beispiele (wie eine bereits gebuchte Urlaubsreise) nennt, andere Lebenslagen aber offenlässt und sich das Recht auf mehrfache Verschiebungen vorbehält, benachteiligt dies den Käufer unangemessen. In der Folge ist die Klausel unwirksam und der Ticketpreis zurückzuzahlen.

Was lernen Ticketkäufer aus dem Urteil?

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 06.10.2022, Az. 312 O 138/21) hat als Erstinstanz eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt, die dem Veranstalter einräumte, Festivals nach eigenem Ermessen zu verschieben und die Rückerstattung auszuschließen. Das Urteil ist damit nicht automatisch für andere Gerichte bindend – die zugrunde liegenden Rechtsprinzipien zum absoluten Fixgeschäft und zur AGB-Kontrolle gelten jedoch bundesweit und sind auf vergleichbare Konzert- und Festival-Tickets übertragbar.

Wurde Ihr Festival abgesagt oder verschoben, prüfen Sie Ihre Ticket-AGB auf Klauseln, die das Rücktrittsrecht bei Verschiebung einschränken oder dem Veranstalter einseitiges Ermessen einräumen. Solche Regelungen sind in der Regel unwirksam. Fordern Sie den Ticketpreis unter Verweis auf § 326 IV BGB schriftlich zurück und lassen Sie sich nicht mit Gutscheinen oder dem Hinweis auf einen Ersatztermin abspeisen – solange sich das Line-up oder Datum geändert hat, schulden Sie keine Zahlung für eine unmöglich gewordene Leistung.

Prüfen Sie jetzt die AGB Ihres Ticketkaufs: Enthalten diese Formulierungen wie „nach eigenem Ermessen des Veranstalters“, „Unzumutbarkeit liegt nur vor bei…“ oder schließt die Klausel eine Rückerstattung bei mehrfacher Verschiebung ausdrücklich aus? Solche Klauseln sind nach diesem Urteil unwirksam. Fordern Sie den Ticketpreis schriftlich zurück – der Veranstalter kann sich nicht auf eine einseitige Ermessensregelung berufen.


Rückerstattung bei Festival-Absage: Jetzt Ihre Rechte durchsetzen

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Klauseln in Festival-AGB, die eine Rückerstattung bei Verschiebungen ausschließen und dem Veranstalter einseitiges Ermessen geben, unwirksam sind. Wurde Ihr Festival abgesagt oder verschoben und Sie erhalten Ihr Geld nicht zurück? Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Ticket-AGB und helfen Ihnen, Ihre gesetzlichen Ansprüche aus § 326 BGB durchzusetzen.

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Experten-Kommentar

Das größte Hindernis ist selten die Rechtslage, sondern das gezielte Aussitzen der Veranstalter. Bei Ticketpreisen von 150 Euro spekulieren viele Unternehmen schlicht darauf, dass den Betroffenen der Aufwand für einen Rechtsstreit zu hoch ist. Ich beobachte regelmäßig, dass berechtigte Erstattungsanträge mit automatisierten Textbausteinen über Monate verschleppt werden.

Betroffene sollten sich daher gar nicht erst auf endlose Diskussionen per Mail einlassen. Eine einmalige, schriftliche Fristsetzung von zwei Wochen per Einwurfeinschreiben ist meist der einzige Hebel, um Bewegung in die Sache zu bringen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist ein Online-Mahnverfahren die schnellste und kostengünstigste Option, um echten Druck aufzubauen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Festival-Datum auf ein anderes Wochenende verschoben wird?

Ja, bei einer Verschiebung auf ein anderes Wochenende haben Sie grundsätzlich Anspruch auf volle Rückerstattung, weil ein Festival-Ticket regelmäßig als absolutes Fixgeschäft gilt und der ursprüngliche Termin rechtlich maßgeblich bleibt.

Der Grund ist, dass bei Festivals nicht nur irgendeine Veranstaltung geschuldet ist, sondern genau dieses Event zu genau diesem Zeitpunkt. Wird der Termin verlegt, liegt für die ursprünglich versprochene Leistung regelmäßig rechtliche Unmöglichkeit vor, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt und § 326 Abs. 4 BGB die Rückzahlung trägt. Akzeptieren müssen Sie den Ersatztermin daher nicht, solange Sie ihn nicht ausdrücklich annehmen. Wichtig ist, dass Sie den neuen Termin nicht einfach stillschweigend hinnehmen, sondern dem Veranstalter klar mitteilen, dass Sie am Vertrag für das ursprüngliche Datum festhalten und Rückerstattung verlangen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Ticketbedingungen wirksam eine Umbuchung oder einen Ersatztermin regeln und die Verlegung im konkreten Fall tatsächlich noch keine relevante Abweichung darstellt. Bei einem anderen Wochenende ist die Abweichung aber meist gerade der entscheidende Punkt, weil der Zeitfaktor beim Festivalkauf wesentlich ist.


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Welche Rechte habe ich, wenn sich das Line-up durch die Verschiebung grundlegend verändert hat?

JA. Wenn sich das Line-up durch die Verschiebung grundlegend verändert, können Sie den neuen Termin ablehnen und den Ticketpreis zurückverlangen. Entscheidend ist, dass Sie gerade wegen der konkreten Künstlerauswahl gebucht haben und der Veranstalter dann eine andere Leistung anbietet.

Rechtlich ist ein Festivalticket in dieser Konstellation regelmäßig als absolutes Fixgeschäft zu behandeln, weil Termin und Programm den Vertragsinhalt prägen. Verschiebt der Veranstalter das Event, aber die ursprünglich erwarteten Bands fallen weg, ist die geschuldete Leistung für Sie nicht mehr dieselbe. Dann greift § 326 IV BGB, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt und der gezahlte Preis zurückzuerstatten ist. Sie sollten den Ersatztermin deshalb ausdrücklich schriftlich ablehnen und die Rückzahlung verlangen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu bloßen Änderungen im Randbereich, etwa einzelnen Support-Acts oder geringfügigen Programmanpassungen. Je stärker das neue Line-up vom ursprünglich beworbenen Festival abweicht, desto eher liegt eine andere Leistung vor; ein bloßes Nichterscheinen reicht dagegen nicht aus, wenn Sie den Vertrag vorher nicht klar beenden.


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Muss ich einen Gutschein akzeptieren oder kann ich auf die Auszahlung meines Geldes bestehen?

NEIN, Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren, wenn der Veranstalter die Leistung nicht wie vereinbart erbringt. Sie können auf Auszahlung Ihres Geldes bestehen, weil eine unwirksame AGB-Klausel Sie nicht zur Gutscheinannahme zwingt.

Nach §§ 326 I, IV und 346 I BGB entfällt bei Unmöglichkeit der Leistung der Anspruch auf die Gegenleistung, und bereits gezahltes Geld ist zurückzugewähren. Eine Klausel, die Rückerstattung ausschließt oder nur einen Gutschein vorsieht, benachteiligt Verbraucher regelmäßig unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam. Deshalb darf der Veranstalter Ihr Erstattungsrecht nicht durch einseitige AGB-Formulierungen verdrängen. Sie sollten die Gutschein-Mail ausdrücklich ablehnen und die Überweisung auf Ihr Bankkonto verlangen.

Wichtig ist, dass Sie keine Frist im Portal verstreichen lassen und nicht versehentlich auf „Gutschein akzeptieren“ klicken, weil eine solche Erklärung Ihre Rechtsposition unnötig verschlechtern kann. Wenn der Veranstalter sich auf einen Ersatztermin oder einen Gutschein beruft, bleibt die maßgebliche Frage, ob die ursprüngliche Leistung tatsächlich unmöglich geworden oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Bei einer bloßen Verschiebung mit geändertem Line-up kann ebenfalls ein Rückzahlungsanspruch bestehen.


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Was kann ich tun, wenn der Veranstalter die Rückzahlung trotz schriftlicher Aufforderung hartnäckig verweigert?

JA, Sie können nach einer letzten Fristsetzung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und parallel die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt einschalten. Wenn der Veranstalter trotz wirksamer Rückzahlungsforderung nicht zahlt, sollten Sie den Anspruch nicht weiter offenlassen.

Rechtlich spricht vieles dafür, weil bei einer unwirksamen AGB-Klausel die gesetzliche Rückzahlungslogik gilt und der Anbieter die Zahlung nicht einfach einbehalten darf. Setzen Sie die Forderung schriftlich mit nachweisbarem Zugang, etwa per Einwurf-Einschreiben, und kündigen Sie für den Fall des Fristablaufs konsequent Mahnbescheid oder Klage an. Der Verweis auf das Urteil des LG Hamburg kann dabei Druck aufbauen, weil vergleichbare Klauseln als unwirksam bewertet wurden und der Veranstalter sich nicht ohne Weiteres auf eine solche Regelung berufen kann.

Wenn Sie bereits einen Betrag unter Vorbehalt erhalten haben oder der Veranstalter auf einen Gutschein umstellen will, müssen Sie das nicht akzeptieren. Bei sehr hohen Summen oder wenn der Veranstalter den Zugang Ihrer Forderung bestreitet, ist anwaltliche Hilfe besonders sinnvoll, weil dann die Beweissicherung und die richtige Anspruchsdurchsetzung entscheidend werden.


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Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 312 O 138/21 – Urteil vom 06.10.2022




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