VG Stuttgart – Az.: 12 K 1510/21 – Beschluss vom 06.04.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen (dazu unter Ziffer 1) sowie hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben (dazu unter Ziffer 2). Nicht Gegenstand dieses Antrags sind die Anträge 3 bis 13, welche nach Abtrennung von diesem Verfahren nun an die für Datenschutzrecht und Informationsfreiheitsrecht zuständigen Kammern abgegeben werden.
Zwar hat die Antragstellerin die vorläufige Feststellung, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein Rechtsverhältnis dahingehend besteht, dass die bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und bei der Berechnung der Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung zu berücksichtigen ist und hilfsweise die vorläufige Feststellung, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein Rechtsverhältnis dahingehend besteht, dass ihr ein Wahlrecht mit dem Inhalt eingeräumt wird, dass sie sich entweder für die Bewertung der bereits geschriebenen Strafrechtsklausur oder eine Wiederholung der Strafrechtsklausur entscheiden kann, beantragt. Da in der Hauptsache aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage jedoch eine Verpflichtungsklage auf Bewertung der Klausur und eine Leistungsklage auf Aufhebung des Wiederholungstermins zu erheben wäre, legt das Gericht unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels der Verhinderung der Annullierung der bereits erbrachten Prüfungsleistung (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.03.2021) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Antragstellerin sach- und interessengerecht zu ihren Gunsten im oben genannten Sinn aus. Schließlich stellt die Mitteilung des Landesjustizprüfungsamts (im Folgenden: LJPA) vom 15.03.2021, wegen eines Verfahrensfehlers eine Wiederholungsklausur im Strafrecht für alle Studierenden des Landes für Mitte April anzuordnen, keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist mangels Regelungswirkung lediglich eine Absichtserklärung zu einem noch nicht genau bestimmten Termin. Dasselbe gilt für die danach übersandte Ladung vom 26.03.2021 zum Termin der Wiederholungsklausur im Strafrecht am 19.04.2021 um 08.30 Uhr. Grundsätzlich stellen Ladungen zu Prüfungsterminen keine Verwaltungsakte dar, sondern sind nur unselbständige, nicht eigenständig anfechtbare Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2015 – OVG 10 M 11.15 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.1981 – 9 S 92/81 –, von Seiten des Antragsgegners vorgelegt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.01.1989 – 3 B 88.01381, BayVBl. 1989, 343; Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 814). Eine Ladung hat zwar Außenwirkung, weil sie Mitwirkungspflichten der Prüfungsbeteiligten konkretisiert (Festsetzung des Prüfungstermins, der Erscheinungspflichten der Prüfungsteilnehmer begründet), sie bereitet jedoch lediglich die Endentscheidung im Prüfungsverfahren, den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.1981 – 9 S 92/81 –, von Seiten des Antragsgegners vorgelegt). Auch ist die Ladung im konkreten Fall nicht deshalb als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil sie etwa einen weiteren Regelungsinhalt dahingehend beinhaltet, dass eine Wiederholungsklausur zu den bereits geschriebenen Klausuren angeordnet wird. Denn die Endentscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ersten juristischen Prüfung beinhaltet auch, dass diese nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPrO) abgelegt wird und damit, dass bei Verfahrensfehlern eine Wiederholungsklausur angeordnet werden kann (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 JAPrO vom 02.05.2019). Demnach stellt auch eine Ladung zu einem außerplanmäßigen, wegen eines Verfahrensfehlers angeordneten, Wiederholungstermin einer Prüfungsleistung weiterhin nur eine unselbständige Verfahrenshandlung dar. Dies gilt auch, obwohl – wie vorliegend – die Wiederholungsklausur zu einem Zeitpunkt stattfinden soll, zu welchem die Infektionszahlen aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie wieder exponentiell steigen und weitreichende Hygienemaßnahmen einzuhalten sind. Aufgrund der Bedeutung von Abschlussklausuren und der sonst unausweichlichen Verzögerung des Ersten Staatsexamens bzw. der beruflichen Karriere müssen staatliche Prüfungen auch trotz der aktuellen Situation stattfinden können, solange Hygienemaßnahmen getroffen werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Corona-VO vom 27.03.2021 in der ab 29.03.2021 gültigen Fassung), so dass auch Wiederholungsklausuren für Abschlussklausuren stattfinden können.
Der so ausgelegte Antrag bleibt jedoch sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 8).
Eine einstweilige Anordnung ist nicht nur zu erlassen, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Regelung der Antragsteller im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen dieses Rechts überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2000 – 13 S 2540/99 –, juris, Rn. 4, Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.08.2010 – 11 CE 10.262 –, juris, Rn. 20). Es gibt damit den Rahmen für die Entscheidungsfindung des Gerichts und zugleich für den Umfang der Ermittlung von Sachverhalt und Rechtsfragen vor. Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und damit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 123, Rn. 87).
Nach allg. Regeln der Darlegungs- und Beweislast ist es zunächst Sache des Antragstellers die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes schließen lassen. Sodann obliegt es dem Antragsgegner die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Anspruch zu Fall bringen (BeckOK VwGO/Kuhla, 56. Ed. 01.07.2020, VwGO, § 123, Rn. 67).
1. Der Antrag auf Bewertung der bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung dieser in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Prüfung ist bereits unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Antragstellerin unzumutbar wäre, eine Entscheidung über die – noch nicht erhobene – Klage abzuwarten. Vielmehr ist die bereits geschriebene Klausur weiterhin beim LJPA vorhanden und kann bewertet werden, falls das Gericht zu diesem Ergebnis in der Hauptsache kommen sollte. Irreversible, nicht rückgängig zu machenden Nachteile sind nicht ersichtlich, da die Klausur nicht vernichtet wurde und weiterhin einer Bewertung zugänglich ist. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, da die Antragstellerin auch den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Aus den bereits dargelegten Gründen ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich.
2. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Aufhebung des Wiederholungstermins für die Strafrechtsklausur am 19.04.2021 begehrt, liegt zwar aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Termins ein Anordnungsgrund vor, jedoch hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Der Antragsgegner – der allein über die Tatsachengrundlage für seine Entscheidung verfügt – konnte vielmehr glaubhaft machen, dass seine Entscheidung, für alle Studierende des Landes eine Wiederholung der Strafrechtsklausur für den 19.04.2021 anzuordnen und diese hierzu zu laden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden ist.
a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 JAPrO kann das LJPA Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 JAPrO).
Ein derartiger erheblicher Verfahrensmangel, der zur Wiederholung der Prüfungsleistung von allen Prüflingen führen muss, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden sind (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 652, 758; VG Berlin, Beschluss vom 20.06.2008 – 3 A 226.08 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008 – 3 S 51.08 –, dejure.org). Ein solcher Mangel ist erheblich, weil sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann und zur Wiederholung dieser Leistung führen muss, weil wegen des gestörten Prüfungsverlaufs eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge fehlt und die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wurde (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 488, 500).
Von einem derartigen erheblichen Verfahrensmangel ist vorliegend nach dem von Seiten des Antragsgegners übersandten Verwaltungsvorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Danach liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Teile des Prüfungsgegenstands für die am 04.03.2021 durchgeführte Strafrechtsklausur bereits vor dem Prüfungstag einer unbestimmten Anzahl von Prüflingen unterschiedlichster Universitäten des Landes bekannt geworden waren. Damit war ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren für die bereits geschriebene Strafrechtsklausur nicht mehr gesichert. Vor diesem Hintergrund ist zur Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der Prüflinge die Entscheidung des Antragsgegners, die Strafrechtsklausur insgesamt wiederholen zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft.
So ist aufgrund der Stellungnahme der für die Universität Konstanz zuständigen Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin Frau A vom 12.03.2021 (im Folgenden: Stellungnahme der Aufsicht) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 01.03.2021, als eigentlich die öffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden sollte, jedenfalls ein Examenskandidat in Konstanz den Sachverhalt umgedreht und gemerkt hat, dass es sich um die Strafrechtsklausur gehandelt hat, welche eigentlich erst am 04.03.2021 geschrieben werden sollte. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, ein Kandidat habe mit einer Aufsichtsperson namens Frau B, die direkt hinter ihm gesessen habe, wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit Blickkontakt aufgenommen, woraufhin Frau B zu ihm hingegangen sei und gesehen habe, dass bei ihm noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch gelegen seien. Der Examenskandidat habe Frau B einen Klausurtext gegeben und ihr sinngemäß mitgeteilt, dass dies der falsche Klausurtext sei und er auf der Toilette gewesen sei. Angesichts des anonymen Hinweises einer „ehemaligen baden-württembergischen Examenskandidatin“ vom 10.03.2021 an das LJPA ist zudem ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich unter den Examenskandidaten in Baden-Württemberg verbreitet haben muss, dass es bei der dann am 04.03.2021 gestellten Strafrechtsklausur um Urkundendelikte gehen würde. Denn diese ehemalige Examenskandidatin teilte dem LJPA mit, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, so dass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar nicht gemeldet, so dass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei.
Ergänzend teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.03.2021 mit, dass er am 22.03.2021 Kontakt mit der Hinweisgeberin aufgenommen habe. Diese absolviere derzeit ihr Rechtsreferendariat in Hessen. Sie habe berichtet, in Konstanz in Studierendenkreisen sei darüber gesprochen worden, dass nun bekannt sei, dass im Strafrecht Urkundendelikte „drankommen“ würden und man sich gezielt darauf vorbereiten könne. Sie wisse dies von einer Konstanzer Studentin aus dem fünften Fachsemester, die mit einer ihrer Freundinnen verwandt sei. Diese Studentin habe das wiederum von einem Freund gehört, der einen Examenskandidaten aus der aktuellen Kampagne kenne. Von diesen würden die Informationen wohl stammen.
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der – sie selbst belastenden – Stellungnahme der Aufsichtspersonen und Frau A zu zweifeln, insbesondere da diese sowohl mit dem anonymen Hinweis als auch den vier Gedächtnisprotokollen von drei im Prüfungsraum in Konstanz anwesenden Prüflingen und einem Mannheimer Prüfling übereinstimmen, welche von den Beteiligten ebenfalls vorgelegt wurden.
Denn in den Gedächtnisprotokollen wird berichtet, dass am 01.03.2021 eine Klausur mit dem Sachverhalt nach unten auf ihren Tischen verteilt worden sei, sie dann jedoch noch vor Bearbeitungszeit von Seiten der Aufsicht nach Hinweis einer Dame aufgefordert worden seien, die Klausuren liegen zu lassen, da diese wieder eingesammelt werden müssten, weil es sich um den falschen Sachverhalt handele. Das Einsammeln sei sehr unkoordiniert und nicht in der Reihenfolge der Tische erfolgt. Dann sei zweimal nachgezählt worden, ob alle Klausuren eingesammelt worden seien. Es sei mitgeteilt worden, dass eine Klausur fehle und dass eine Ersatzklausur gestellt werden müsse, falls diese nicht abgegeben werde. Als sich niemand gemeldet habe, sei die richtige Klausur ausgeteilt worden und die Bearbeitungszeit habe begonnen. Dabei sei nicht aufgefallen, dass dann noch eine Klausur abgegeben worden sei, was aber hätte auffallen müssen.
Zwar wird damit auch vorgetragen, dass nicht bemerkt worden sei, dass nachträglich noch eine Klausur abgegeben worden sei, was aber hätte auffallen müssen, jedoch ist es für das Gericht durchaus denkbar, dass die Examenskandidaten dies nicht bemerkt hatten, da sie mit dem gerade zur Bearbeitung freigegebenen Klausursachverhalt beschäftigt waren, so dass die Gedächtnisprotokolle aus Sicht des Gerichts nicht im Widerspruch zu der Stellungnahme der Aufsicht stehen. Zudem hat der Examenskandidat, welcher nach der Stellungnahme der Aufsicht einen Sachverhalt nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben habe, lediglich Blickkontakt aufgenommen. Auch haben die Aufsichtspersonen ausgeführt, dass die direkt hinter ihm sitzende Frau B zu dem Kandidaten gegangen sei, so dass folglich nicht der Kandidat zu Frau B gegangen ist, was bestimmt die Aufmerksamkeit der Prüflinge auf sich gezogen hätte. Angesichts dessen, dass Aufsichtspersonen bei der Prüfung mehrmals umherlaufen und auch Gesetzestexte kontrollieren, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass von den übrigen Examenskandidaten nicht registriert worden war, dass sich Frau B zu dem Examenskandidaten begeben hat, zumal diese nach der Stellungnahme der Aufsichtspersonen direkt hinter dem Prüfling gesessen hatte, welcher den Sachverhalt abgegeben hat. Auch die Antragstellerin hat im Übrigen selbst angegeben, dass mindestens eine Aufsichtsperson direkt hinter dem Examenskandidaten gesessen habe.
Fest steht zudem, dass sowohl nach der Stellungnahme der Aufsicht als auch nach den Gedächtnisprotokollen kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit um 8:30 Uhr bemerkt wurde, dass die falschen Sachverhalte ausgeteilt worden waren. Die Angaben sprechen von wenigen Minuten vor Bearbeitungszeit bzw. 5 oder 2 Minuten vor Bearbeitungszeit. Selbst unter Zugrundelegung des spätmöglichsten Zeitpunktes von 8:27 Uhr und dem tatsächlichen Beginn der „richtigen“ Klausur, die nach dem vorgelegten Protokoll um 08:40 Uhr begonnen hat, war ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur für die Dauer von 13 Minuten unauffindbar.
Für das Gericht ist es letztlich jedoch nicht ausschlaggebend, wo sich der fehlende Sachverhalt innerhalb dieser 13 Minuten bis zu seinem Auffinden befunden hat. Zwar ist es angesichts dessen, dass schlechterdings nicht angenommen werden kann, dass die Aufsichtspersonen den Sachverhalt für die öffentlich-rechtliche Klausur auf einen Tisch austeilen, auf welchem sich bereits ein Sachverhalt befindet, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich dieser nicht 13 Minuten lang auf dem Tisch des Prüflings befunden haben kann, welcher später nach Beginn der Bearbeitungszeit die Aufsicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er den falschen Sachverhalt habe und zwei Sachverhalte auf seinem Tisch gehabt hatte. Ob der Sachverhalt innerhalb der 13 Minuten von diesem oder einem anderen Prüfling gelesen wurde, kann daher zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, muss aber letztlich nicht aufgeklärt werden, da das Gericht aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht und dem anonymen Hinweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass zumindest dieser Kandidat, welcher Frau B informierte, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur jedenfalls für wenige Sekunden nach dem Beginn der Bearbeitungszeit für die öffentlich-rechtliche Klausur zur Kenntnis genommen haben muss, da er sonst nicht darauf hätte aufmerksam machen können, dass dies der falsche Sachverhalt war.
Dabei ist es unerheblich, dass das LJPA den Kandidaten, der die verschwundene Klausur abgegeben hat, nicht befragt hat, da es schon aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht vom 12.03.2021 – an deren Wahrheitsgehalt das Gericht angesichts der erheblichen Selbstbelastung gegenüber dem am 01.03.2021 dem LJPA mitgeteilten Sachverhalt keine Zweifel hat – in Verbindung mit dem anonymen Hinweis überwiegend wahrscheinlich ist, dass dieser zumindest für wenige Sekunden Kenntnis vom Sachverhalt genommen hat. Eine weitere Befragung der Prüflinge im Konstanzer Prüfungsraum war demnach ebenfalls nicht notwendig. Angesichts dieser Sachlage bestand auch für das Gericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung im Eilverfahren. Insbesondere ist es für das Gericht in Anbetracht des erheblichen Verwaltungsaufwands für den Antragsgegner, den eine Anordnung einer Wiederholungsklausur – wie vorliegend – mit sich bringt, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb – wie die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten behauptet – der Antragsgegner unrichtige Informationen an das Gericht übermitteln sollte. Eine Weiterleitung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft – wie sie die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fordert – ist daher mangels etwaiger Anhaltspunkte für Straftaten nicht angezeigt. Des Weiteren benötigt das Gericht deshalb auch keine Personennamen von der anonymen Hinweisgeberin, den Personen, welche die Gedächtnisprotokolle verfasst haben oder dem Examenskandidaten, welcher die unauffindbare Strafrechtsklausur kurz nach Beginn der Bearbeitungszeit an die Aufsicht abgegeben hat. Die Namen der Aufsichtspersonen sind zudem bekannt gegeben worden, da sie aus dem von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Protokolls ersichtlich sind.
Schon die vorherige Kenntnis eines Kandidaten von den Prüfungsaufgaben oder Teilen von Prüfungsaufgaben aufgrund eines vorherigen Bekanntwerdens dieser stellt zur Überzeugung des Gerichts einen Verfahrensfehler dar. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Situation, dass ein Prüfling einen persönlichen Vorteil hat, weil er das „Glück“ hat, die Prüfungsaufgabe zu kennen, weil er beispielsweise einen ähnlichen Fall in einem Lehrbuch gelesen hat oder der Klausursachverhalt an einer ihm bekannten Entscheidung eines Gerichts angelegt ist. Solche persönlichen Vorteile – umgekehrt aber auch der „Nachteil, kein solches Glück zu haben,“ – sind Unwägbarkeiten des Prüfungsgeschehens, die damit zusammenhängen, dass der Prüfungserfolg zu einem gewissen Teil auch „Lebensschicksal“ ist und verletzen nicht die Chancengleichheit (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 652).
Aufgrund des anonymen Hinweises ist für das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass es sich noch vor dem Termin für die Strafrechtsklausur am 04.03.2021 unter den Studierenden verbreitet haben muss, dass Urkundendelikte Gegenstand der Strafrechtsklausur sein werden, so dass hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem erheblichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der sich auf das Prüfungsergebnis auswirken und eine Verzerrung des Bewertungsmaßstabs bewirken kann. Dadurch, dass der Hinweisgeberin auch bekannt war, dass keine Ersatzklausur gestellt wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich Teile des Gegenstands der Strafrechtsklausur (Urkundendelikte) nicht lediglich deshalb verbreitet haben können, weil Inhalte der schriftlichen Prüfungen nach deren Ablegung immer – auch über das Internet – verbreitet werden. Denn diese Information muss dann von einer Person stammen, welche bereits am 01.03.2021 den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat und später mit dem am 04.03.2021 ausgeteilten Sachverhalt vergleichen konnte. Die Erkenntnis, dass keine Ersatzklausur gestellt wurde, konnte somit nur in Folge eines vorherigen Bekanntwerdens der Strafrechtsklausur gewonnen werden.
Dem Gericht liegt auch der Sachverhalt der besagten Strafrechtsklausur vor. Allein durch einen kurzen Blick auf diese Klausur ist bereits innerhalb weniger Sekunden nach dem Lesen der ersten vier Zeilen ersichtlich, dass jedenfalls auch Urkundendelikte zu prüfen sind (vgl. bereits die Stichworte „Ledertaschen“, „Echtheitszertifikat“, „Stempel“ und „Unterschrift“). Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Examenskandidat, welcher zumindest kurzzeitig einen Blick auf die Examensklausur im Strafrecht werfen konnte, damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit gehabt, Teile des Prüfungsgegenstands (hier Urkundendelikte) zu erkennen. Auch wenn diese Teile des Prüfungsgegenstands zwar keine offizielle Lösungsskizze darstellen, stellt diese Kenntnis des Sachverhalts im vorliegenden Fall eine Verletzung der Chancengleichheit dar, da hierdurch eine gezielte Vorbereitung auf diesen Prüfungsgegenstand möglich war. Zwar kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Prüfling im konkreten Fall aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von wenigen Sekunden den kompletten Sachverhalt in all seinen Einzelheiten erfasst hat, dies ist jedoch unerheblich, da allein durch einen kurzen Blick mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest der wesentliche Gegenstand von Teilen der Klausur, namentlich die Urkundendelikte, bekannt geworden ist. Die Kenntnis des wesentlichen Gegenstands des Klausursachverhalts ist gerade im Strafrecht relevant, da in diesem Rechtsgebiet dann eine gezielte Vorbereitung auf die in Betracht kommenden Delikte, Definitionen und Meinungsstreitstände zwischen der Rechtsprechung und der Literatur möglich ist.
Da aufgrund des anonymen Hinweises aus Hessen ebenfalls überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich die Kenntnis über Teile des Gegenstands der Prüfung noch vor dem 04.03.2021 sogar über die Landesgrenze hinweg verbreitet haben muss, ist weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Prüfungsgegenstand der Strafrechtsklausur bei einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Prüflingen bekannt geworden ist. Dabei ist es für das Eilverfahren unerheblich, ob dies tatsächlich Folge des kurzen Blickes des Examenskandidaten auf die Klausur oder der Unauffindbarkeit der Strafrechtsklausur für 13 Minuten innerhalb des Prüfungsraumes in Konstanz war, da zumindest der kurze Blick des Examenskandidaten auf die Strafrechtsklausur aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt haben kann, dass sich Teile des Prüfungsgegenstands verbreitet haben können.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein Teil des Prüfungsgegenstands bekannt geworden ist, nicht jedoch der gesamte Prüfungsgegenstand der Strafrechtsklausur. Es ist zum einen nicht bekannt, wie der fehlende Klausursachverhalt am 01.03.2021 auf den Tisch des Prüflings kam, welcher kurz nach Beginn der Bearbeitungszeit der Aufsicht mitteilte, den falschen Sachverhalt erhalten zu haben, so dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser zuvor von dem besagten Prüfling auf der Toilette oder von einem anderen Prüfling im Raum eingehend studiert worden ist. Zum anderen kommt es hierauf nicht an, da bereits das Bekanntwerden nur eines Teils des Prüfungsgegenstands der Strafrechtsklausur zumindest innerhalb weniger Sekunden erfasst werden kann, wie hier der Prüfungsgegenstand der Urkundendelikte, zweifellos die Chancengleichheit verletzt, da nur diejenigen Prüflinge die Möglichkeit hatten, sich auf diese Delikte gezielt vorbereiten zu können, die hiervon Kenntnis erlangt hatten.
Durch den im Vorhinein bekannt gewordenen Teil des Prüfungsgegenstands kam es bei der Durchführung der Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem prüfungsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler, den der Antragsgegner nicht nur korrigieren durfte, sondern durch Anordnung der Wiederholung der Klausur für alle 871 Prüflinge in Baden-Württemberg auch korrigieren musste, um die Prüfung unter einheitlichen Bedingungen durchzuführen und damit die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Chancengleichheit der Prüflinge insgesamt sicherzustellen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Protokoll der Aufsichtspersonen in Konstanz nur Beginn (08:40 Uhr) und Ende (13:40 Uhr) der Strafrechtsklausur enthält, sowie bei besonderen Vorkommnissen lediglich vermerkt worden ist, dass es kurzzeitig Lärm wegen einer Getränkekiste gegeben habe, der aber beendet worden sei, und damit nicht protokolliert worden ist, dass Frau B von einem Examenskandidaten den falschen Sachverhalt zurückerhalten hat, als die Bearbeitungszeit bereits begonnen hatte. Denn die Aufsicht hat durch ihre spätere Stellungnahme vom 12.03.2021 selbst zugegeben, dass letzteres Geschehen tatsächlich erfolgt ist und somit selbst ihr eigenes Prüfungsprotokoll widerlegt (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 455).
Dem Antragsgegner kann auch kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass er nicht bereits aufgrund des ihm am 01.03.2021 zunächst bekannten Sachverhalts entschieden hat, keine Ersatzklausur anzuordnen, da dem Antragsgegner erst nachträglich eine wesentliche Änderung des Geschehensablaufs bekannt geworden ist. So wurde dem LJPA zunächst am 01.03.2021 von Seiten der Amtsinspektorin durch Mail vom 01.03.2021 mitgeteilt, dass aus Versehen die Klausur vom 04.03.2021 mit der Schrift nach unten ausgeteilt worden sei, jedoch keiner der Kandidaten die Klausur umgedreht habe und die Klausur sofort nach Bemerken des Fehlers wieder eingesammelt worden sei, dreimal nachgezählt und festgestellt worden sei, dass keine Klausur fehle. Erst nach Hinweis vom 10.03.2021 und der darauffolgenden Stellungnahme der Aufsicht vom 12.03.2021 war demnach klar, dass eine Klausur über 10 Minuten gefehlt hat und zumindest eine Person den falschen Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis genommen hat, welche sich zuvor auf der Toilette befunden haben soll. So war das Anordnen einer Ersatzklausur am 04.03.2021 aufgrund des dem LJPA vorliegenden Kenntnisstands nicht zwingend notwendig, wenngleich dies jedoch zweifellos zur Vermeidung etwaiger Verfahrensfehler und angesichts des geringen Aufwands durchaus sinnvoll gewesen wäre, während der aktuelle Kenntnisstand des LJPA bzw. des Antragsgegners nun eine Wiederholungsklausur zwingend erfordert.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie die Aufsichtspersonen überhaupt zu der Annahme gekommen seien, dass ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur nach dem Einsammeln durch die Aufsichtspersonen gefehlt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Prüfungsklausursachverhalte für einen Prüfungsraum regelmäßig jeweils in einem Umschlag befinden, welcher versiegelt ist und auf welchem die Anzahl der darin befindlichen Klausurtexte vermerkt ist. Die Stellungnahme der Aufsicht vom 12.03.2021 führt zudem aus, dass zunächst 73 Klausuren und dann 74 Klausuren gezählt worden seien, was eine weniger als die auf dem Umschlag angegebene Anzahl bedeute. Es sei dann ein drittes Mal vor dem Prüfungsraum nachgezählt worden und in der Zwischenzeit seien die richtigen Klausursachverhalte für das Öffentliche Recht ausgeteilt worden. Nach der Stellungnahme der Aufsicht ist dann wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit der fehlende Klausursachverhalt abgeben worden. Für die Rüge der Antragstellerin, es habe womöglich tatsächlich gar kein Sachverhalt gefehlt, gibt es damit keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere da auch keinerlei Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb die Aufsichtspersonen sich selbst belasten sollten und sich dies auch mit dem anonymen Hinweis der Hinweisgeberin deckt.
Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass jedermann nach der Strafrechtsklausur behaupten könnte, dass der Sachverhalt bereits vorher bekannt gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Hinweis von einer Person, welche die besagte Klausur geschrieben hat und sich durch eine Wiederholung der Klausur möglicherweise eine bessere Punktzahl bei der Bewertung versprechen könnte, vorliegend ausgeschlossen ist. Denn die anonyme Hinweisgeberin hat sich in ihrer Mail vom 10.03.2021 selbst als eine ehemalige Examenskandidatin aus Baden-Württemberg bezeichnet, die folglich keinerlei Interesse an einer Wiederholung der Klausur deshalb haben könnte, weil sie diese selbst geschrieben hat. Dies deckt sich auch mit den Ermittlungen des Antragsgegners, wonach die Hinweisgeberin nun ihr Rechtsreferendariat in Hessen bestreitet. Im Übrigen bestehen vorliegend aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil des Gegenstands der Strafrechtsklausur vorher tatsächlich bekannt geworden ist.
Dabei widersprechen sich der Hinweis der Hinweisgeberin und die Angaben der Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin in der Stellungnahme vom 12.03.2021 auch nicht. Denn die Hinweisgeberin hat lediglich angegeben, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, so dass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, sei es jedoch nicht von den Aufsichtspersonen gemeldet worden. Sie hat damit gerade nicht angegeben, dass alle Kandidaten den Prüfungssachverhalt umgedreht und gelesen haben, sondern nur, dass grundsätzlich die Zeit bestanden habe, diesen zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr sieht das Gericht hier die Angaben in der Stellungnahme der Aufsicht vom 12.03.2021 bestätigt, wonach zumindest ein Prüfling auf den fehlerhaften Sachverhalt hingewiesen hat und für den Rest zumindest potentiell die Möglichkeit bestanden hätte, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur zur Kenntnis zu nehmen, weil dieser fälschlicherweise in dem Prüfungsraum ausgeteilt worden ist.
Für das Gericht macht es auch keinen Unterschied, dass sich das LJPA erst am 22.03.2021, mithin nach Mitteilung vom 15.03.2021 an die Prüflinge, eine Wiederholung der Strafrechtsklausur für Mitte April anzuordnen, an die Hinweisgeberin gewandt hat. Denn aufgrund der Mail der Hinweisgeberin vom 10.03.2021 wurden bereits die wesentlichen Gesichtspunkte für die Annahme eines Verfahrensfehlers vorgetragen, da diese ausgeführt hat, dass in Konstanz anstelle der öffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, so dass alle Examenskandidaten im betreffenden Raum bereits Zeit gehabt hätten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen würde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar nicht gemeldet, so dass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei. Zudem hat sie sich selbst als ehemalige baden-württembergische Examenskandidatin bezeichnet, so dass schon zu diesem Zeitpunkt Anlass bestand, von einem vorherigen, nicht mehr eingrenzbaren Bekanntwerden von Teilen des Gegenstands der Strafrechtsklausur auszugehen, ohne dass die Hinweisgeberin selbst daran teilgenommen haben könnte und sich somit einen Vorteil durch eine Wiederholungsklausur erschleichen wollte. Am 22.03.2021 wurde dagegen lediglich weiter ermittelt, dass die Hinweisgeberin eine Referendarin aus Hessen ist und woher ihre Informationen stammen, welche sie zuvor dem LJPA mitgeteilt hat. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auch noch im gerichtlichen Eilverfahren die Möglichkeit gehabt, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustrengen und dem Gericht vorzulegen, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind (Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO, § 123, Rn. 165).
Es muss vorliegend auch nicht hinterfragt werden, warum ein Examenskandidat die fälschlich ausgeteilte Strafrechtsklausur lesen sollte, wenn von Seiten der Aufsicht bereits eine Ersatzklausur angekündigt worden ist, da nach der Stellungnahme der Aufsicht vom 12.03.2021 jedenfalls feststeht, dass der Prüfling, welcher von der Toilette gekommen sein soll, die Aufsicht „wenige Sekunden“ nach Beginn der Bearbeitungszeit durch Blickkontakt darauf aufmerksam gemacht hat, dass er neben dem richtigen Sachverhalt auch den falschen Sachverhalt habe. Mitteilen konnte er dies aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nur, wenn er die Klausur zumindest kurzzeitig angeschaut hat, so dass sich die Frage nach einem sinnvollen Grund für die Kenntnisnahme aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Kenntnisnahme erübrigt hat. Im Übrigen war aufgrund der Ankündigung der Ersatzklausur durch die Aufsicht in Konstanz jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das LJPA möglicherweise doch keine solche Ersatzklausur stellen wird, so dass eine Vorbereitung auf Urkundendelikte jedenfalls für den Fall, dass keine Ersatzklausur gestellt wird, erfolgsversprechend war.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Verfahrensfehler des vorzeitigen Bekanntwerdens eines Teils des Prüfungsgegenstands der Strafrechtsklausur allein durch die Fehler der Aufsichtspersonen in Konstanz überhaupt verursacht wurde, die zunächst die falsche Klausur ausgeteilt und dann trotz Kenntnis des Fehlens eines Klausursachverhalts die Bearbeitungszeit für die „richtige“ öffentlich-rechtliche Klausur beginnen lassen hatten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt, der nur durch das Schreiben einer Wiederholungsklausur für alle Prüflinge in Baden-Württemberg korrigiert werden kann. Dass dies für diejenigen Examenskandidaten, die tatsächlich keine Kenntnis von Teilen des Prüfungsgegenstands hatten, sehr ärgerlich und auch belastend ist, ist nachvollziehbar, lässt sich jedoch anders nicht beheben.
b) Die Anordnung der Wiederholungsklausur durch den Antragsgegner lässt keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG). Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den gesetzlichen Grenzen ergänzen kann. Das LJPA hat Ermessen ausgeübt, da es bereits in der Mitteilung vom 15.03.2021 dargelegt hat, sich die Entscheidung nicht leicht gemacht zu haben, so dass ersichtlich ist, dass diese Mitteilung das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung des LJPAs ist. Ein Ermessensausfall liegt daher ersichtlich nicht vor, zumal die Durchführung einer landesweiten Wiederholungsklausur auch für den Antragsgegner mit erheblichen verwaltungstechnischen Anstrengungen verbunden ist. Zudem hat der Antragsgegner im Verfahren weiterhin Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, als er in nicht zu beanstandender Weise die beeinträchtigten Belange der Prüflinge gegenüber der Chancengleichheit abgewogen hat. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht erkennbar.
c) Ferner erweist sich die Anordnung der Wiederholungsklausur auch als verhältnismäßig. Insbesondere sind keine milderen, gleich wirksamen Mittel zur Behebung des erheblichen Verfahrensfehlers und damit zur Beseitigung der Verletzung der Chancengleichheit gegeben.
Anders als in Fällen, in denen einzelne Prüflinge durch einen Täuschungsversuch auffallen und daher kein zwingender Grund besteht, die Prüfung auch für alle anderen Prüflinge zu wiederholen, kann hier der Kreis derjenigen, die die Prüfungsarbeit in Kenntnis des Prüfungsgegenstands geschrieben haben, nicht näher eingegrenzt werden. Schließlich ist aufgrund des anonymen Hinweises überwiegend wahrscheinlich, dass sich zumindest ein Teil des Gegenstands der Strafrechtsklausur sogar über die Landesgrenze hinweg verbreitet hat. Die Anordnung der Wiederholung der Klausur nur für diejenigen Prüflinge, welchen zumindest Teile des Prüfungsgegenstands vor dem 04.03.2021 bekannt waren oder aller Konstanzer Prüflinge ist folglich nicht möglich. Damit besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl von Prüflingen eine ihnen aufgrund ihres Leistungsstandes nicht zustehende (zu gute) Bewertung erhält und dass auch das Leistungsbild insgesamt verfälscht wird, was zu einer Verzerrung des Bewertungsmaßstabs führen kann. Eine Alternative zu der vom Antragsgegner angeordneten allgemeinen Wiederholung der Strafrechtsklausur kommt daher nicht in Betracht, auch nicht in Form einer der Antragstellerin vorschwebenden eidesstattlichen Versicherung aller Prüflinge, dahingehend, dass ihnen die Prüfungsaufgaben nicht vorzeitig bekannt gewesen seien. Schließlich ist bei 871 Prüflingen nie aufklärbar, welche eidesstattlichen Versicherungen wahrheitsgemäß abgegeben werden, so dass selbst bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung keine Konsequenzen zu befürchten wären. Auch ist es unerheblich, ob auch der Antragstellerin konkret vorgeworfen werden kann, die Aufgaben bereits im Voraus gekannt zu haben. Unerheblich ist ferner, ob und in welchem Umfang die Prüflinge die ihnen im Vorhinein bekannt gewordenen Teile des Prüfungsgegenstands als zuverlässige Information angesehen haben und sich dann tatsächlich gezielt hierauf vorbereitet haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20.06.2008 – 3 A 226.08 –, juris, Rn. 9).
Auch ist es nicht möglich, den Prüflingen ein Wahlrecht dergestalt einzuräumen, dass diese zwischen der Bewertung der bereits geschriebenen Klausur oder dem Antreten zu einem Wiederholungsklausurtermin wählen können, da auf diese Weise die Verletzung der Chancengleichheit bereits nicht beseitigt werden könnte und dieses Mittel damit bereits ungeeignet ist. Auch die Möglichkeit, die Strafrechtsklausur gar nicht zu werten und einen Schnitt aus den übrigen Klausuren zu bilden, stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Zum einen wird hierdurch gegen § 13 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 JAPrO verstoßen, wonach insgesamt sechs Klausuren anzufertigen sind, darunter eine Strafrechtsklausur. Zum anderen hätte dies für die Prüflinge auch erhebliche Nachteile, da diese dann gegenüber anderen Prüfungsjahrgängen eine geringere Leistung erbracht haben. Weiter muss nach § 16 JAPrO in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, ein Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, so dass bei einer Nichtwertung der Strafrechtsklausur mehr als die Hälfte der Klausuren mit mindestens 4,0 Punkten bestanden werden müssten. Der Verstoß gegen § 13 Abs. 1, Abe. 3 Nr. 2 JAPrO und die Nachteile gegenüber anderen Prüfungsjahrgängen im beruflichen Wettbewerb bestünden zudem ebenfalls bei einer zusätzlichen oder längeren mündlichen Prüfung im Strafrecht, so dass auch diese Möglichkeit kein gleich geeignetes, milderes Mittel darstellt, insbesondere, weil die mündlichen Prüfungen nach den Angaben des LJPA regelmäßig deutlich besser als die schriftlichen Prüfungen ausfallen.
Die sinngemäße Rüge der Antragstellerin schließlich, dass die Wiederholung der Prüfung unverhältnismäßig sei, weil 871 Prüflinge hiervon betroffen seien, geht ins Leere, da sie nicht antragsbefugt ist, soweit sie (vermeintliche) Rechte Dritter geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
Die Wiederholungsklausur ist zur Beseitigung der Verletzung der Chancengleichheit auch angemessen.
Eine unzulässige Besserstellung derjenigen Prüflinge, welche die Strafrechtsklausur nun am 19.04.2021 nachschreiben müssen, gegenüber Prüflingen anderer Prüfungskampagnen, ist nicht ersichtlich. Zwar besteht für die erstgenannten Prüflinge die Möglichkeit, sich noch über einen Monat ab der Mitteilung des LJPA vom 15.03.2021 auf die Strafrechtsklausur vorzubereiten, jedoch ist dies zur Wahrung der Chancengleichheit erforderlich. Im Übrigen könnte sonst nie eine Wiederholungsklausur stattfinden. Eine Beeinträchtigung der Prüflinge, die bereits auf die erste Strafrechtsklausur am 04.03.2021 gut vorbereitet waren, gegenüber denjenigen, die nun die Möglichkeit haben, ihre Lücke im Strafrecht noch über einen Monat lang zu schließen, ist angesichts dessen, dass alle Prüflinge der Kampagne diese Möglichkeit haben, für das Gericht nicht ersichtlich. Etwaige Nachteile aufgrund einer geplanten Studienarbeit bei manchen Prüflingen in dieser Zeit oder der im Sommer bevorstehenden mündlichen Prüfung sowie eine mögliche Verschlechterung bei der Wiederholungsklausur gegenüber der bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur müssen zur Beseitigung der Verletzung der Chancengleichheit aller 871 Prüflinge des aktuellen Prüfungsjahrgangs in Kauf genommen werden, insbesondere da es eine absolute Gerechtigkeit bei Prüfungen nicht geben kann (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 403). Zudem ist aufgrund der zeitlichen Nähe der Wiederholungsklausur zu den bereits abgeleisteten Aufsichtsarbeiten von etwas über einem Monat davon auszugehen, dass das angeeignete Wissen nur aufgefrischt werden muss, gleichwohl aber auch ausreichend Zeit für diese Auffrischung besteht. Dies gilt auch für Prüflinge, die – wie die Antragstellerin – zuvor i.S.d. § 37 Abs. 1 JAPrO abgeschichtet haben, also in einem gestuften Kombinationsstudiengang bereits Teile der Ersten juristischen Prüfung in einem Rechtsgebiet vor einiger Zeit abgelegt haben und nun für die mündliche Prüfung dieses Rechtsgebiet erneut wiederholen müssen, da diesen von Anfang an bei der Entscheidung für ein Abschichten bekannt war, dass diese Lernleistung auf sie zukommt. Ferner wird Prüflingen, welche die Klausuren zur Notenverbesserung geschrieben haben, mithin die Erste juristische Prüfung bereits bestanden haben und ab dem 01.04.2021 ihr Referendariat beginnen, nach Angaben des LJPA Sonderurlaub für den Klausurtag eingeräumt.
Zwar stellt eine Wiederholung der Klausur zu Zeiten der dritten Welle der Corona-Pandemie und nach bereits abgelegten sechs Klausuren in den drei Rechtsgebieten Zivilrecht, Öffentliches-Recht und Strafrecht sicherlich eine schwere psychische Belastung dar und ist mit einem gewissen Infektionsrisiko verbunden. Diese Belastungen und Risiken müssen jedoch vorliegend zur Beseitigung der Verletzung der Chancengleichheit, dem wichtigsten Grundsatz des Prüfungsrechts, zurücktreten. Dies gilt ebenfalls für lange Anreisen zu der Prüfung. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, müssen aufgrund der Bedeutung von Abschlussklausuren und der sonst unausweichlichen Verzögerung des Ersten Staatsexamens bzw. der beruflichen Karriere staatliche Prüfungen auch trotz der aktuellen Situation stattfinden können, solange Hygienemaßnahmen getroffen werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Corona-VO vom 27.03.2021 in der ab 29.03.2021 gültigen Fassung). Der Antragsgegner hat ein weitreichendes Hygienekonzept erstellt, welches unter anderem einen Abstand von 1,5 m zwischen den Tischen, das Tragen von medizinischen Masken außerhalb des Fertigens der Aufsichtsarbeiten und eine regelmäßige Lüftung vorsieht. Die Prüflinge sind zudem nicht verpflichtet, sich vor der Wiederholungsklausur in Quarantäne zu begeben. Vielmehr wird von Seiten des LJPA lediglich empfohlen, möglichst zehn Tage vor den Prüfungen und währenddessen die Sozialkontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Des Weiteren hat der Antragsgegner angegeben, die mündlichen Prüfungen so spät wie möglich zu beginnen, um den Prüflingen genügend Zeit zur Vorbereitung und zur Erholung zu geben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der hier auch vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache.