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Klebeschild am Sportwagen


Verwaltungsgericht Berlin

Az: 27 A 22.92

Urteil vom 07.12.1992


Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines italienischen Sportwagens Typ De Tomaso Pantera 874. Der Wagen war am 28. November 1985 erstmals in B mit dem amtlichen Kennzeichen B zugelassen worden, wobei das vordere Kennzeichen auf die flache Fronthaube des PKW aufgeklebt worden war. Danach war das Fahrzeug mehrmals stillgelegt und wieder in Betrieb genommen worden. Die vom Kläger versuchte Wiederzulassung seines Fahrzeugs im Juni 1989 scheiterte, weil sich die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle weigerte, das Klebeschild zu stempeln; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe, ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Anbringung des vorderen amtlichen Kennzeichens als Klebeschild auf die Fronthaube seines Wagens zu erteilen. Zur Begründung führte er an, der TÜV Rheinland habe am 28. Juni 1990 durch Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief bescheinigt, daß das vordere amtliche Kennzeichen nur in einem Anbauwinkel von 45Grad gegen die Fahrzeuglängsachse geneigt angebracht werden könne.

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, daß seit Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 a StVZO durch die Verordnung vom 24. Juli 1989 sich die Verwaltungspraxis geändert habe und in Berlin aus Gründen der Verkehrsüberwachung keine Ausnahmegenehmigungen mehr für auf die Motorhaube geklebte Kennzeichen erteilt worden seien. Klebekennzeichen entsprächen nicht der neuen gesetzlichen Bestimmung, weil sie die Anforderungen der DIN 74069 nicht erfüllten. Zudem genüge die Anbringung auf der Motorhaube nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach das Kennzeichen in einem Winkelbereich von 30Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein müsse. Es sei technisch durchaus möglich, das Fahrzeug durch entsprechende Anbringungspunkte unterhalb der vorderen Stoßstange mit einem den Bestimmungen entsprechenden Kennzeichenschild zu versehen.

Mit seiner am 30. November 1990 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, bauartbedingt bestünde keine andere Möglichkeit der Kennzeichenbefestigung außer durch Aufkleben auf der Fronthaube, die bei Fahrzeugen gleichen Typs von auswärtigen Zulassungsstellen — etwa von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz — auch genehmigt würde. Bei Anbringung des Kennzeichens unterhalb der Stoßstange werde die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe von 200 mm nicht eingehalten. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu erläutert: Die Anbringung eines Kennzeichens im Frontbereich verringere die erforderliche Kühlluftzufuhr zum Wasserkühler durch die dort vorgesehenen Öffnungen; ein hochtouriger Fahrbetrieb sei nicht möglich. Soweit auf den von ihm eingereichten Fotografien andere Fahrzeuge gleichen Typs mit Kennzeichen unterhalb der vorderen Stoßstange abgebildet seien, seien hierfür nicht firmeneigene Spoiler verwendet worden. Der bei seinem Fahrzeug angebrachte Original-Spoiler lasse eine Kennzeichenanbringung aus den dargelegten Gründen nicht zu. Die Anbringung normaler Metallkennzeichen auf der Motorhaube sei ebenfalls nicht möglich, weil durch Bohrungen die Vollverzinkung der Karosserie beschädigt würde und Korrosionsgefahr eintrete.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe vom 30. Oktober 1990 die Ausnahmegenehmigung für die Anbringung eines Klebekennzeichens auf der Fronthaube seines Kraftfahrzeuges zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, daß allein durch die Eintragung des TÜV Rheinland nicht nachgewiesen sei, daß das vordere Kennzeichen am Fahrzeug des Klägers nicht vorschriftsgemäß angebracht werden könne. Weder Designgründe noch Umrüstkosten schlössen die Zumutbarkeit der Montage auch nicht vorgesehener Zusatzhalterungen zur Kennzeichenanbringung aus. Angesichts des zunehmenden Gebrauchs der Frontfotografie seien Ausnahmegenehmigungen von § 60 Abs. 1 a StVZO restriktiv zu handhaben. Hierüber sei im zuständigen Bund/Länder Fachausschuß „Technisches Kraftfahrwesen“ Einvernehmen erzielt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (2 Halbhefter) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechts- und ermessensfehlerfrei versagt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger bedarf für die von ihm erstrebte Anbringung des amtlichen Kennzeichens durch Aufkleben auf der Motorhaube einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, weil weder das Kennzeichen noch dessen Anbringungsort den sich aus § 60 Abs. 1 a, Abs. 2 StVZO ergebenden gesetzlichen Anforderungen an Art und Anbringung des amtlichen Kennzeichens entspricht: Nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung des Beklagten ist davon auszugehen, daß Klebeschilder den Anforderungen des u.a. die zulässigen Werkstoffe und deren Prägefähigkeit regelnden Normblatts DIN 74069, Ausgabe Mai 1989 (§ 60 Abs. 1 a StVZO) nicht entsprechen (vgl. dazu das vom Beklagten vorgelegte Resümee der 99. Sitzung des BFLA-TK am 29./30. Oktober 1991 in Dresden). Anzubringen ist das Kennzeichen „an der Vorderseite“ des Fahrzeugs (§ 60 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Die Vorderseite eines Kraftfahrzeuges ist nach dem insoweit eindeutigen Wortsinn die in Fahrtrichtung weisende und annähernd rechtwinklig zur Unter- und Oberseite sowie zu den Seitenteilen der Karosserie angebrachte Fläche; hierzu gehört die bei dem Fahrzeug des Klägers nach oben weisende und daher schon zur Oberseite des Fahrzeugs gehörige Motorhaube auch dann nicht, wenn das Kennzeichen in deren vorderen Bereich angebracht wird. Deshalb kann dahinstehen, ob die Auffassung der Behörde zutrifft, die gewünschte Anbringung des Kennzeichens auf der Motorhaube verstoße (auch) gegen § 60 Abs. 2 Satz 9 StVZO oder ob diese Regelung nach ihrem Wortlaut („beiderseits der Fahrzeuglängsachse“) nur die zulässige Winkelstellung des Kennzeichens zu den beiden Seitenflächen des Fahrzeugs betrifft.

Die Erteilung der somit erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StVZO steht im Ermessen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Erwägung, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung komme nur dann in Frage, wenn durch technische Begutachtung nachgewiesen sei, daß eine den Vorschriften des § 60 Abs. 2 StVZO entsprechende Anbringung eines nach § 60 Abs. 1 a StVZO zugelassenen Kennzeichens nicht möglich sei, ist rechtsfehlerfrei. „Ausnahme“ im rechtstechnischen Sinn bezeichnet die Befugnis der Behörde, in atypischen Einzelfällen von bindenden gesetzlichen Regelungen abweichen zu können. Ein atypischer Einzelfall — d.h. eine von dem notwendigerweise pauschalierenden gesetzlichen Tatbestand oder dem diesem zugrundeliegenden „Leitbild“ abweichende Fallgestaltung — liegt nicht schon in der außergewöhnlichen Form des klägerischen Fahrzeugs, das nur eine sehr tief liegende und oberhalb des auch zu Belüftungszwecken benötigten Spoilerbereiches nur sehr schmale Vorderseite aufweist, sondern setzt darüber hinaus voraus, daß wegen dieser Besonderheiten ein amtliches Kennzeichen nicht entsprechend den Anforderungen des § 60 StVZO angebracht werden kann. Bereits hieran fehlt es. Denn aus den vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, daß an anderen Fahrzeugen gleichen Typs eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende vordere Kennzeichnung angebracht ist und folglich auch am Fahrzeug des Klägers angebracht werden kann. Dabei ist irrelevant, ob hierfür — wie der Kläger vorträgt — die Anbringung eines firmenfremden Spoilers erforderlich ist. Grundsätzlich spielen ästhetische oder wirtschaftliche Überlegungen des Klägers schon deshalb keine Rolle, weil er als Fahrzeughalter selbst die Verantwortung dafür trägt, daß sein Fahrzeug die im Interesse der Verkehrssicherheit und –ordnung erlassenen Regelungen über die Kennzeichnung erfüllen kann; Anhaltspunkte dafür, daß eine Umrüstung des Spoilerbereiches nicht mehr möglich wäre, zu dem — beträchtlichen — Wert des Fahrzeugs außer jedem Verhältnis stünde oder dem Kläger aus anderen Gründen völlig unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist auch, daß sein Fahrzeug früher von der Behörde unbeanstandet die gewünschte vordere Kennzeichnung aufwies. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er durch die Stillegung seines Fahrzeuges selbst veranlaßt hat, daß eine Neuzulassung des Fahrzeugs und damit die erneute Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach einer Änderung der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der damit zusammenhängenden Aufgabe der früheren Verwaltungspraxis erforderlich geworden ist. Schließlich verweist der Beklagte zu Recht darauf, daß ihn eine „liberalere“ behördliche Praxis von Zulassungsstellen in anderen Bundesländern nicht bindet.


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