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Wie klein darf eine AGB-Klausel in einem Vertrag sein? 1,5 mm?

 weitere Informationen zu AGBs nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz


AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 211 C 957/01

Urteil vom 26.04.2001


Dies ist eine interessante Frage, mit der sich ein Richter am Amtsgericht München (Az.: 211 C 957/01) beschäftigen musste. Im Fall ging es um die Haftung eines Transportunternehmens für Transportschäden. Das Transportunternehmen wollte seine Haftung mit einer AGB-Klausel in einer Schriftgröße von 1,5 Millimetern ausschließen. Die entsprechende Klausel sah in 1,5 Millimeter Größe in etwa so aus:

Hiermit schließen wir unsere Haftung für Transportschäden aus.

Der Richter konnte sich an dieser Schriftgröße jedoch nicht „erfreuen“ und erklärte die entsprechende AGB-Klausel für unwirksam. Damit war auch der Haftungsausschluss des Transportunternehmens „verloren“.


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz am 26.4.2001 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.03.2001 folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 233,30 DM nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 29.06.2000 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 495a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Das Amtsgericht München ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, so klein gedruckt, daß sie ohne die zu Hilfenahme optischer Hilfsmittel, wie Lupe, nicht gelesen werden können. Sie können daher, nachdem der Kunde von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Kenntnis nehmen kann, auch nicht in den Vertrag einbezogen werden. Auch die ADSP führen nicht zu der Geltung eines anderen Gerichtsstandes, da diese nur zwischen Kaufleuten wirken. Der Kläger ist jedoch Architekt und nicht Kaufmann und kann daher nicht auf die Zuständigkeitsvereinbarungen der ADSP verwiesen werden.

Im übrigen war Erfüllungsort des Transportauftrages München, so daß der Kläger die Möglichkeit hatte, in München zu klagen. Daß er auch am Sitz der Beklagten hätte klagen können, ändert an der Zuständigkeit nichts. Der Kläger kann zwischen zwei zuständigen Gerichten wählen und hat seine Wahl ausgeübt.

Der Anspruch war auch in der Sache begründet. Nachdem unbestrittenem Sachvortrag des Klägers ist durch Verschulden der Beklagten in ihrem Organisationsablauf eine Sendung entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht rechtzeitig zugesandt worden, wodurch dem Kläger neue Kosten in Höhe von 233,30 DM entstanden sind, bestehend aus Kopierkosten in Höhe von 12,90 DM und Luftkargokosten in Höhe von 220,40 DM. Den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat der Kläger gemäß den §§ 631 BGB, 407 Abs. l, 423 HGB, 325, 326 BGB sowie aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Transportvertrages.

Diese Haftung ist für die Beklagte auch nicht gemäß § 431 Abs. 3 HGB beschränkt, da es sich bei dieser Haftung nicht um eine Haftung handelt, die auf Verschulden der Beklagten beruht. Hierbei ist es angemessen eine Einschränkung der Haftung durchzuführen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Verschulden in der Organisation der Beklagten vor, die Haftungsbegrenzung gilt demzufolge nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 Abs. l BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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