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Kleingartenpachtvertrag – Kündigung bei fehlender eigenhändiger Bewirtschaftung

AG Frankfurt – Az.: 33 C 684/17 (52) – Urteil vom 26.06.2017

1) Der Beklagte wird verurteilt, das im Pachtgelände des Klägers, XXX, Gartenparzelle XXX bezeichnete und in der Anlage rot markierte Teilstück (Kleingarten) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Berufung wird nicht zugelassen.

5) Der Streitwert wird auf 270,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Erstellung eines Tatbestandes kann im Hinblick aus § 313 a Abs. 1 ZPO entfallen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, den ihm überlassenen Kleingarten an den Kläger herauszugeben, weil dieser das bestehende Pachtverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wirksam gekündigt hat und nach beendetem Pachtverhältnis ein Herausgabeanspruch besteht.

Die Kündigung war wirksam, weil der Beklagte trotz erfolgter Abmahnung die übergebene Pachtzelle unbefugt einer dritten Partei zur Bewirtschaftung überlassen hat.

Zweck der Verpachtung eines Kleingartens ist es, dass der Kleingärtner die Möglichkeit zur nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung erhalten soll, bei der er Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf erhält und sich erholen kann. Diese Begriffsdefinition aus §§ 1 des BKleingG ergänzt durch die Satzung des Klägers umreißt die Grundlagen des Pachtvertrags für einen Kleingarten, wie sie der Beklagte in seinem Pachtvertrag vom 10.6.1997 anerkannt hat.

Die dort dargelegten Grundsätze des Pachtverhältnisses erfüllt der Beklagte jedoch seit dem Sommer 2015 nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass er eine gärtnerische Nutzung seines Kleingartens nicht mehr betreibt, weil er dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei und im Übrigen auch mittlerweile in Dietzenbach wohne, so dass er durch seine Frau zum Kleingarten gefahren werden müsse. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, dass er selbst gärtnerisch nicht mehr tätig sei. Auf die Frage, wer die Arbeit im Kleingarten übernehme, erklärte er, dass dies geeignete Personen machen würden, die aus seiner Sicht diese Arbeit auch gerne machen würden und sie deswegen auch in seinem Sinne ausüben würden. Diese Darstellung des Beklagten deckt sich mit der Wahrnehmung des Klägers, dass dritte Personen in dem Kleingarten des Beklagten seit 2015 arbeiten. Dem Gericht liegt das Protokoll nebst Vollmacht vom 11.9.2015 vor, wonach ein Bevollmächtigter des Beklagten, XXX, diese als Generalvollmacht unterschriebene Vollmacht vom 6. September 2015 bei einem Gespräch bei dem Kläger vorgelegt hat.

Kleingartenpachtvertrag - Kündigung bei fehlender eigenhändiger Bewirtschaftung
(Symbolfoto: Von BearFotos/Shutterstock.com)

Trotz mehrfacher schriftlicher Versuche des Klägers, mit dem Beklagten selbst Kontakt hinsichtlich der gärtnerischen Nutzung aufzuheben, hat dieser persönlich keinen Kontakt zu dem Kläger aufgenommen. Auf Nachfrage des Gerichts, warum dies so ist, erklärte er, dass er die Angelegenheit nicht so ernst genommen habe. Der Kläger hatte den Beklagten bereits am 1.2.2016 hinsichtlich einer Drittüberlassung abgemahnt und ihm die Kündigung des Pachtverhältnisses angekündigt. Daher war er berechtigt, am 25.7.2016 die ordnungsgemäße Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 BKleingG und § 8.4.2 der Satzung auch auszusprechen. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Anlage K 8 Bezug genommen.

Diese Kündigung war berechtigt, weil der Beklagte seinen Kleingarten einer dritten Person zur Nutzung überlassen hat, ohne dass der Kläger dies genehmigt hat.

Eine unerlaubte Drittnutzung nach der Vorschrift des Bundeskleingartengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte selbst eine Nutzungsabsicht aufgegeben hat, bzw. diese auf eine so geringe Tätigkeit beschränkt hat, dass der Drittnutzer die überwiegende tatsächliche Sachherrschaft des Gartens übernimmt. So ist es im vorliegenden Fall geschehen. Zwar behauptet der Beklagte, dass er regelmäßig alle 6 Wochen in seinem Garten auch im Jahre 2016 gewesen sei, doch würde allein dies, unterstellt, dass diese Behauptung auch zutrifft, nicht ausreichen, um eine kleingärtnerische Nutzung hier noch annehmen zu können.

Grundsätzlich darf sich ein Kleingärtner bei der Bewirtschaftung eines Gartens helfen lassen; er kann auch dritte Personen für die Arbeit mit hinzuziehen. Dies setzt aber voraus, dass er auch noch einen tatsächlichen Nutzungswillen hat und dabei regelmäßig auch in seinem Garten anwesend ist und auch an der Arbeit in seinem Garten noch ein Interesse zeigt. Vorliegend gibt der Beklagte an, dass er seinen Garten nur noch aufgesucht habe, um Freunde zu treffen. Diese Nutzung alleine rechtfertigt aber nicht eine dauerhafte kleingärtnerische Nutzung. Der Kläger als eingetragener Verein hat ein Recht darauf zu entscheiden, welche Vertragspartner die Parzellen seines Gartens nutzen. Wenn Dritte die Nutzung übernehmen, kann sich der Kläger den Vertragspartner nicht mehr aussuchen, was seinen Satzungszwecken, aber auch dem Sinn eines Gemeinschaftsverhältnisses einer Kleingartenanlage widersprechen würde. Ein Verein muss sich seine Mitglieder aussuchen können und muss auch entscheiden können, welche Personen die Vereinsparzellen nutzen. Im Gegensatz zu den rechtsanwaltlich vorbereitenden Schriftsätzen ergab sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht, dass die bewirtschafteten Personen in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beklagten stehen; der Verwandtschaftsgrad war dagegen sehr weit. Der Beklagte erklärte, dass er die Personen für geeignet halte und ließ sinngemäß sagen, dass man in Bosnien immer irgendwie miteinander verwandt sei. Dies ist jedoch kein verwandtschaftliches Näheverhältnis, welches hier von Relevanz ist. Es erscheint eher so, dass der Beklagte hier den Garten faktisch an dritte Personen weitergeben wollte und selbst nur noch ab und an den Garten besuchen wollte. Dies alles in einer Gesamtschau führt dazu, dass das Gericht unter Zugrundelegung der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des BKleingG davon ausgeht, dass hier eine unerlaubte Drittnutzung vorliegt.

Der Beklagte wird daher nach beendetem Pachtverhältnis den gepachteten Kleingarten an den Kläger wieder zurückgeben müssen. Ein Besuch der Kleingartenanlage wird ihm dennoch weiterhin möglich sein, einen solchen hat ihm der Kläger auch in keiner Weise untersagt. Ein Kleingärtner ist der Beklagte aber nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

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