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Kleinkind – Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung

LG Itzehoe

Az: 4 O 102/09

Urteil vom 03.12.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Wege der Feststellung aus einem Unfallereignis vom 12.07.2009 sowie Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten unter Berufung auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der am 09.11.2006 geborene Kläger befand sich am 12.07.2008 mit seiner Mutter und in Begleitung einer Freundin der Mutter, der Zeugin … , in der Kinderabteilung des von der Beklagten im Holstein-Center … betriebenen Kaufhauses. Die Mutter des Klägers beabsichtigte, für ihren Sohn Kinderkleidung einzukaufen. Während der Kläger und die Zeugin zunächst an einem in der Abteilung aufgestellten Spieletisch saßen und mit Legosteinen spielten, ging die Mutter zu verschiedenen Auslagen und sah dort unter anderem nach Kinderpullis und T-Shirts. Nach einer Weile stand der Kläger auf und ging zu der ebenfalls in der Abteilung aufgestellten Kinderrutsche. Diese steht auf einem Linoleumfußboden und hat eine Höhe von ca. 2 m. Die Leiter an der Rutsche verfügt über einen Handlauf. Der Boden unter der Leiter ist nicht besonders durch eine Matte gepolstert. Eine solche befindet sich nur im Bereich des Auslaufs der Rutsche. Während die Mutter des Klägers nach Jeanshosen für Kleinkinder schaute, kletterte der Kläger die an der Rutsche befestigte Leiter hinauf.

Der weitere Hergang der Ereignisse ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, er habe, als er die Leiter etwa bis auf 2/3 der Gesamtstufenhöhe hinauf geklettert sei, plötzlich das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts herunter gefallen. Obwohl seine Mutter nur zwei oder drei Schritte von der Leiter entfernt gestanden habe, sei es ihr nicht mehr gelungen, ihn noch aufzufangen, so dass er mit der rechten Kopf- bzw. Gesichtshälfte auf dem harten Fußboden aufgeschlagen sei. Nach dem Sturz habe ihn seine Mutter sogleich auf den Arm genommen. Sie sei dann mit ihm und der Zeugin in Richtung der öffentlichen Toilette gegangen, um ihm dort das Gesicht mit kaltem Wasser abzuwaschen. Auf dem Weg dorthin habe seine Mutter bemerkt, dass Blut aus seinem rechten Ohr ausgetreten sei. Sie sei daraufhin in Panik geraten und sofort mit ihm ins Krankenhaus gefahren, ohne zuvor noch Angestellte der Beklagten über den stattgehabten Unfall zu unterrichten.

Im Klinikum … wurde beim Kläger ein Schädelbasisbruch (Fraktur des Os temporale) festgestellt; Hinweise auf eine schwerwiegende intracerebrale Verletzung ergaben sich hingegen nicht (Ärztlicher Bericht vom 09.03.2009, Anlage K 9, Bl. 31 ff d. Akten). Der Kläger verblieb eine Woche stationär im Krankenhaus und wurde danach ambulant von einem Kinderarzt weiter behandelt.

Der Kläger verlangt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 7.000,00 Euro) sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2008.

Die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Betrieb der in der Kinderabteilung aufgestellten Kinderrutsche verletzt und er sich als Folge dessen einen Schädelbasisbruch zugezogen habe. Die Rutsche entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, die an ein solches Spielgerät gestellt würden. Das Aufstellen einer Kinderrutsche erfordere einen geeigneten Bodenbelag, der Absturzunfälle weniger gefährlich mache. Die Beklagte habe es versäumt, einen solchen Bodenbelag zu verwenden bzw. für eine ausreichende Polsterung des Bereichs unterhalb der Leiter zu sorgen. Anderenfalls wären die Folgen des Aufpralls vermieden, in jedem Falle aber deutlich gemildert worden.

Ein materieller und immaterieller Vorbehalt (wertmäßig mit 1.000,00 Euro zu veranschlagen) sei erforderlich, da bei dem genannten Verletzungsbild mit Folgeschäden zu rechnen sei.

Für die Einholung von Auskünften aus dem Gewerberegister und aus dem Handelsregister seien je 10,00 Euro verauslagt worden. Die Schadensersatzpflicht erfasse auch den Ersatz dieser Auslagen.

Die Beklagte schulde darüber hinaus, aus Verzug, den Ausgleich der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 (Teil 3) zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnenden, als solche im Festsetzungsverfahren aber nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 8.020,00 Euro; diese betrage hier (einschließlich Post- und Telekommunikationsentgelt) 718,40 Euro.

Die Beklagte sei mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2008 (Anlage K 10, Bl. 34 f d.A.) zur Leistung aufgefordert worden, die insoweit mit weiterem Schreiben vom 27.10.2008 (Anlage K 11, Bl. 36 f d.A.) gesetzte Frist auf den 14.08.2008 sei jedoch ergebnislos verstrichen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie an Rechtsanwaltskosten 718,40 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 15.11.2008, und als Auslagenersatz einen weiteren Betrag in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.07.2008 in der Kinderabteilung des Kaufhause der Beklagten zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zunächst sei zu bestreiten, dass der Kläger am 12.07.2008 überhaupt eine Verletzung dadurch erlitten habe, dass er die Rutsche in der Kinderabteilung ihres Kaufhauses hinaufgeklettert und dann herunter gefallen sei. Niemand habe gesehen, dass der Kläger die Rutsche benutzt habe und gestürzt sei. In der Abteilung seien ständig drei Verkäuferinnen anwesend, von denen keine einen Vorfall, wie der Kläger ihn schildere, beobachtet habe. Wenn der Kläger aber, wie von ihm behauptet, mit einem „lauten Knall“ auf dem Boden aufgeschlagen sei, so habe dies den Mitarbeiterinnen nicht verborgen bleiben können. Der Bericht des Klinikums … vom 09.03.2009 erwähne hingegen, dass der Kläger sich dort auffällig verhalten habe; aufgrund von Jaktationen und autoaggressiven Verhaltensweisen (Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden und gegen die Wände) habe das Tragen eines Schutz- und Sturzhelms für 14 Tage verordnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund müsse behauptet werden, dass der Kläger sich die geklagten Verletzungen selbst beigebracht habe. Es sei davon auszugehen, dass sich der Schadensfall jedenfalls nicht in ihrem Hause ereignet habe. Dieser sei auch erst 14 Tage nach dem Unfallereignis gemeldet worden.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihr im Übrigen nicht anzulasten. Die Rutsche sei als TÜV– geprüftes Spielgerät angeschafft worden und weise keinerlei Mängel auf. Der Auslauf der Rutsche sei mit einer Matte geschützt. Weiter stehe die Rutsche samt Leiter auf einem Boden, der mit Linoleum ausgelegt sei, einem vergleichsweise nicht sehr harten Untergrund, so dass Sicherheitsrisiken nicht bestünden.

Sofern der Kläger sich überhaupt, wie von ihm geschildert, verletzt habe, habe dies seine Ursache allein darin, dass die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht gröblich vernachlässigt habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls ein Jahr und acht Monate alt gewesen und kaum 80 cm groß. Kinder im Alter des Klägers seien ständig zu beaufsichtigen und dürften an Spielgeräten, von denen sie herunter fallen könnten, nicht allein gelassen werden. Die Mutter des Klägers habe jedoch völlig unbesorgt Ausschau nach geeigneten Kleidungsstücken gehalten, während die Zeugin … mit dem Rücken zur Rutsche am Spieletisch gesessen habe. Wenn die Mutter des Kindes sich Pullis und Jeanshosen für ihren Sohn angesehen habe, so könne sie nicht nur 2 oder 3 Schritte von der Leiter entfernt gestanden haben. Sie müsse sich zum Zeitpunkt des behaupteten Sturzes vielmehr ca. 15 m von der Leiter entfernt befunden haben, da die bezeichnete Kleidung nicht auf Glastischen neben der Leiter, sondern an der Seitenwand gegenüber dem Auslauf der Rutsche ausgelegt gewesen sei. Das Verschulden der aufsichtspflichtigen Mutter des Klägers schließe jegliche Haftung ihrerseits aus. Niemand würde auf die Idee kommen, sein Kleinkind, das noch nicht einmal einen Meter groß ist, die Treppe zu einer ca. 2 m hohen Rutsche hinaufklettern zu lassen, ohne das Kind dabei zu sichern bzw. festzuhalten für den Fall, dass es ausgleite und herunterzufallen drohe. Es sei nicht ihre Aufgabe, für derartige Schadensfälle Sorge zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen … , … , … und … . Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2009 (Bl. 106 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus einem Unfallereignis vom 12.07.2008.

Zwar geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger an diesem Tage die Leiter an der in der Kinderabteilung des Kaufhauses der Beklagten aufgestellten Rutsche hinaufgeklettert, dann plötzlich ausgeglitten oder das Gleichgewicht verloren, nach hinten herunter gefallen und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen ist und sich hierbei eine Fraktur des Os temporale zugezogen hat. Die Zeugin … hat glaubhaft bestätigt, dass der Kläger nach dem Unfallereignis aus dem rechten Ohr geblutet habe und sie mit dem Kläger und der Mutter sofort ins Klinikum … gefahren sei, wo dann unstreitig eine Fraktur des Os temporale festgestellt worden sei. Auf dem Weg ins Krankenhaus habe der Kläger sehr geweint. Dafür, dass der Kläger bereits vor dem Besuch des Kaufhauses verletzt war, sich die Verletzung auf andere Weise bzw. außerhalb der Abteilung zugezogen oder gar durch autoaggressive Verhaltensweisen selbst beigebracht hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten den Vorfall nicht bemerkt haben, mag daran gelegen haben, dass sich die Zeugin … , wie von der Zeugin … bekundet, gerade in Richtung der Kasse entfernt hatte, die Zeugin … , wie diese einräumte, sich überwiegend in ihrem Büro aufhielt und die Zeugin … , was nicht ausgeschlossen werden kann, möglicherweise damit beschäftigt war, andere Kunden zu bedienen. Alles dies kann jedoch dahinstehen, denn die Beklagte ist bzw. wäre für diesen Unfall und dessen Folgen nicht einstandspflichtig, weil ihr keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzulasten ist, das Unfallereignis vielmehr allein darauf beruht, dass die Mutter des Klägers die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich vernachlässigt hat.

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss zwar derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen, ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dies gilt auch und gerade für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebes drohen. Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird ein Dritter dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, dann kann er diesem wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden (BGH VersR 2006, 803; VersR 1990, 796; OLG Hamm VersR 1996, 643; OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 823 Rdnr. 48). Allerdings muss auch insoweit, als es um den Schutz von Kindern geht, nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet, nicht für jede nur denkbare Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden (BGH VersR 1992, 844; VersR 1990, 796; VersR 1976, 149); eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH VersR 1975, 812; OLG Frankfurt VersR 1994, 829). Dabei ist – gerade was den Schutz von Kleinkindern angeht – zu berücksichtigen, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern anerkannter Maßen auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs bestimmen (BGH VersR 1994, 1486; VersR 1985, 363). Unter diesem Gesichtspunkt ist von Bedeutung, dass – wie jedermann weiß – Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht erkennen und beherrschen können. Zur Abwehr von Gefahren für Kleinkinder ist zuallererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für Kleinkinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet wird. Das Vertrauen, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten (BGH VersR 1994, 1486). Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (BGH VersR 1994, 1486, 1487; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120).

Bei der von der Beklagten in der Kinderabteilung aufgestellten Rutsche handelt es sich unwidersprochen um ein TÜV-geprüftes Spielgerät. Es weist als solches keine Sicherheitsmängel auf. Die Leiter verfügt über einen Handlauf. Das Kind ist insbesondere im oberen Einstiegsbereich, also dort, wo es sich herunter beugt bzw. niederkniet, um sich auf die Rutschbahn zu setzen, durch seitliche, an den Flanken angebrachte Plexiglasscheiben gegen Herabfallen gesichert. Auch der Auslauf der Rutsche ist gepolstert, damit die Kinder, wenn sie mit nicht geringem Schwung am Ende herausrutschen, sich beim Auftreffen auf den Boden nicht verletzen.

Dass nicht der gesamte Bereich unterhalb der Leiter durch einen „weichen“ Bodenbelag oder eine ausgelegte Matte abgepolstert (gewesen) ist, stellt keine der Beklagten anzulastende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dar.

Es gibt für Spielgeräte in geschlossenen Räumen zunächst keine Industrienorm, welche verbindliche Vorschriften zur Beschaffenheit des Untergrundes, auf welchem die Rutsche bzw. die Leiter steht, enthält. Lediglich für Spielgeräte im Außenbereich ist in der DIN-EN 1176, welche die bisher nur für Deutschland geltende DIN 7926 abgelöst hat, bestimmt, dass bei einer Fallhöhe von mehr als 1,50 m Stein-, Beton- und Asphaltböden unterhalb von Kinderrutschen nicht eingebracht werden dürfen, die Spielgeräte vielmehr auf dem Untergrund von Naturböden, d.h. nicht gebundenen Böden wie Sand, Feinkies oder Rasenflächen aufzustellen sind. Grund hierfür mag sein, dass öffentliche Spielplätze grundsätzlich Kindern aller Altersstufen offenstehen, daher mit der Benutzung auch solcher Spielgeräte durch Kleinkinder (die vielleicht allein oder nur in Begleitung älterer Geschwister kommen) zu rechnen ist, die sie eigentlich überfordern, während Kleinkinder die Abteilungen der Kaufhäuser in der Regel nicht ohne einen Aufsichtspflichtigen betreten.

Auch diese ansonsten EU-weit geltende Norm enthält jedoch im „Anhang G“ die ausdrücklich formulierte „Abweichung“, dass die in der genannten DIN aufgestellte Anforderung, dass die Spielgeräte in ihrer technischen Beschaffenheit schon der Selbstsicherungsfähigkeit von Ein- bis Dreijährigen genügen müssen, weil auch Kinder unter drei Jahren solche Geräte ohne Aufsicht durch Begleitpersonen benutzen sollen, für Deutschland nicht gilt, weil hier eine durch die Rechtsprechung konkretisierte gesetzliche Aufsichtspflicht entwickelt worden ist, „die darin besteht, dass sich Kinder unter drei Jahren nicht ohne Aufsicht auf Spielplätzen aufhalten dürfen und so die Begleitperson mitreden kann, ob und wie welches Gerät vom Kind benutzt werden kann/darf. Deswegen brauchen in Deutschland Geräte für Kinder nicht so konstruiert und gebaut zu werden, dass sie der Selbstsicherungsfähigkeit von (ab) Einjährigen entsprechen“ (Agde/Beltzig/Richter/Settelmayer, Spielgeräte-Sicherheit auf Europas Spielplätzen, Erläuterungen zu DINEN 1176, Seite 7).

Tatsächlich ist weithin anerkannt, dass Kinder unter drei Jahren wegen ihres Entwicklungsstands, der eine rationale Verhaltenssteuerung nicht zulässt, generell in ihrem Verhalten unberechenbar und impulsiv sind und daher allgemein besonderer und ständiger Aufsicht bedürfen (OLG Hamm RuS 2000, 237; OLG Düsseldorf VersR1992, 1233; OLG Köln VersR 1969, 44). Ihnen fehlt regelmäßig noch die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreinschätzung. Zu beachten ist, dass Kleinkinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit regelmäßig nicht in der Lage sind, die in ihrer Umgebung befindlichen Gefahren zu erkennen oder gar zu beherrschen. Hinzu kommt, dass für Kleinkinder schon aus Situationen eine Gefahr resultieren kann, welche für andere, ältere Personen, völlig ungefährlich sind. Der Aufsichtspflichtige muss daher umfassend sicherstellen, dass er stets die Möglichkeit hat, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und sachgerecht einzugreifen (OLG Hamm RuS 2000, 237; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 22; Staudinger/Belling, BGB [2002], § 832 Rdnr. 61).

Bei Kindern unter drei Jahren ist die Selbstsicherungsfähigkeit, d.h. konkret die Fähigkeit, sich insbesondere bei dem Besteigen von Rutschen am Handlauf so festzuhalten, dass sie nicht nach hinten herunterfallen, noch nicht hinreichend entwickelt. Dies ist bekannt. Kinder unter drei Jahren, und dies gilt für den zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls erst ein Jahr und 8 Monate alten Kläger erst recht bzw. in besonderem Maße, sind mithin nicht in der Lage, anders als ältere Kinder, die Leiter einer Rutsche gefahrlos hinaufzuklettern, in die Rutschbahn einzusteigen und ebenso gefahrlos herunter zu rutschen. Dies hätte auch der Mutter des Klägers, die im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben hat, dass sie gesehen habe, wie ihr Kind begonnen habe, die Leiter hinaufzuklettern, deutlich sein müssen. Richtig ist zwar, dass es, wie der Kläger unter Berufung auf das von ihm zitierte Urteil des OLG Köln (Anlage K 7) geltend macht, einen Grundsatz, wonach Kleinkinder prinzipiell niemals, und sei es auch nur für einen ganz kurzen Moment, ohne Aufsicht sein dürfen, nicht gibt. Darum geht es im vorliegenden Fall aber auch nicht. Die Mutter des Klägers hat diesen nicht nur „einen ganz kurzen Moment“ sich selbst überlassen, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest mehrere Minuten, in denen die Zeugin … auf den Kläger nicht mehr achtete, sondern sich, wie sie ausgesagt hat, mit einer Verkäuferin, der Zeugin … , unterhielt und die Mutter des Klägers sich nach eigenen Angaben Jeanshosen für Kleinkinder anschaute, die aber nicht links auf den Glastischen in unmittelbarer Nähe der Leiter zur Rutsche auslagen, sondern, wie die Zeuginnen … , … und … übereinstimmend bekundet haben, vor der rechten Seitenwand gegenüber dem Auslauf der Rutsche. Wie die Zeuginnen weiter bestätigt haben und auch durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder im einzelnen dokumentiert wird, muss sich die Mutter des Klägers damit zum Zeitpunkt des (behaupteten) Sturzes etwa 10 bis 15 Meter von der Rutsche entfernt befunden haben, wobei für sie der Bereich, in dem die Leiter stand, nicht einsehbar war. Davon, dass die Mutter des Klägers sich derart in dessen Nähe aufgehalten hat, dass sie jederzeit in einer Gefahrensituation hätte eingreifen können, kann mithin keine Rede sein.

Sie war, auch nach Aussage der Zeugin … , nicht „sofort“, sondern erst „nach wenigen Sekunden“ zur Stelle.

Es war der Mutter des Klägers auch ohne weiteres möglich und zumutbar, den Kläger zu beaufsichtigen bzw. für eine durchgängige Beaufsichtigung des Klägers durch die Zeugin zu sorgen. Das Maß der durch §§ 1626, 1631 BGB näher geregelten Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Entwicklungsstand und der Verständigkeit des Kindes, der Umgebung und den konkret drohenden Gefahren und sicherlich auch davon, ob und wie die Beaufsichtigung in bestimmten, vor allem nicht vorhergesehenen Situationen vom Aufsichtspflichtigen zumutbar bewerkstelligt werden kann (BGH NJW 1984, 2547; NJW 1980, 1044; BayObLG NJW 1975, 2020; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1631 Rn 3). Eine Mutter, die allein auf sich gestellt mit mehreren Kindern zum Einkaufen geht, kann sich naturgemäß nicht in gleicher Weise um jeden ihrer Sprösslinge kümmern wie eine Mutter, die sich, wie hier, in Begleitung einer durch andere Aufgaben nicht in Anspruch genommenen Freundin befindet und lediglich ein einzelnes Kind zu beaufsichtigen hat. Zwischen der Mutter des Klägers und der Zeugin … war, wie diese glaubhaft bekundet hat, abgesprochen, dass diese den Kläger beaufsichtigt, während die Mutter in Ruhe Ausschau nach geeigneter Kinderkleidung hält. Ab dem Zeitpunkt, als der Kläger vom Spieltisch aufgestanden und in Richtung der Rutsche gegangen war, wo auch zunächst seine Mutter stand, wäre eine erneute Absprache zwischen den beiden Erwachsenen notwendig gewesen, wie nun weiter verfahren wird, oder aber, dass die Mutter des Klägers, die das mitbekommen hatte, den Kläger zur Zeugin zurückbringt oder eben selbst die weitere Beaufsichtigung übernimmt. Keinesfalls war es angängig, dass die beiden Frauen sich ohne konkrete Absprache bzw. Sicherstellung der weiteren Beaufsichtigung des Klägers aufeinander verließen oder dem Kläger gestatteten, sich ohne Aufsicht frei in der Abteilung zu bewegen.

Bei alledem geht es nicht darum, dem Kläger ein Mitverschulden am Sturz und dessen Folgen anzulasten, da auch problematisch wäre, ob ihm Versäumnisse in der Beaufsichtigung durch seine Mutter (über § 278 Abs. 2 BGB) überhaupt zurechenbar wären (dazu ausführlich BGH NJW 1988, 2667). Das Vertrauen, das ein Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, wirkt vielmehr zurück auf seine Sicherungspflichten (BGH VersR 1994, 1486). Die Möglichkeit eines Aufsichtsversagens der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen, legt dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (BGH VersR 1994, 1486, 1487; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1996, 1120 und OLG München VersR 1989, 815). Vorsorge gegen die fehlende Selbstsicherungsfähigkeit von Dreijährigen musste die Beklagte beim Aufstellen der Rutsche daher nicht treffen. Nicht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten ist für den Sturz des Klägers von der Rutsche und dessen Folgen verantwortlich; das Unfallereignis beruht vielmehr allein darauf, dass die Mutter des Klägers die ihr obliegende Aufsichtspflicht und damit die Verpflichtung, ihr Kind vor Schäden zu bewahren, gröblich vernachlässigt hat. Sie hätte erkennen und damit rechnen müssen, dass der Kläger wegen seines geringen Alters von der Rutsche stürzen konnte. Dieses Aufsichtsversagen hatte die Beklagte nicht in Rechnung zu stellen, so dass sie hierfür (im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht) auch nicht einzustehen hat.

Da Schadensersatzansprüche mithin bereits dem Grunde nach nicht bestehen, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens. Auch Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) scheiden damit aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 709 ZPO.

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