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Kleinreparaturklausel – Obergrenze für vom Mieter zu tragende Einzelreparaturen

AG Bingen, Az.: 25 C 19/13

Urteil vom 04.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 323,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Entscheidung ergeht ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Kleinreparaturklausel - Obergrenze für vom Mieter zu tragende Einzelreparaturen
Symbolfoto: gualtiero boffi/Bigstock

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 323,20 € für 4 kleinere Reparaturen nebst Zinsen gegen die Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht zu.

Grundsätzlich obliegt die Erhaltung der Mietsache und die diesbezügliche Kostentragung dem Vermieter. Sie kann im Mietvertrag zwar teilweise auf den Mieter übertragen werden.

Eine Klausel hinsichtlich der Kosten von Kleinreparaturen ist jedoch nur zulässig, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 343/08 mit weiteren Nachweisen). Sie müssen der Höhe nach auf einen Kleinstbetrag pro Einzelreparatur sowie auf eine Gesamtzahl und einen Gesamtbetrag pro Jahr begrenzt sein.

Die vorliegende Grenze der Kosten von 120 € pro Einzelreparatur benachteiligt die Beklagten nach Ansicht des Gerichts unangemessen.

Derzeit werden betragsmäßige Grenzen von 75 bis 100 € als zulässig erachtet (vgl. Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 10. Auflage 2011, Rn. 56 ff zu § 538 BGB; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage 2008, Rn. 346 zu § 535 BGB; Beckscher Online Kommentar zum BGB, Stand 1.8.2012, Edition 26, Rn. 14 ff zu § 538; Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, Rn 44 zu § 535).

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

Der Ansicht des AG Braunschweig (Urteil vom 17.3.20065, 1116 C 196/05) schließt sich das Gericht nicht an. Zumal die dort nach den Werken Schmidt-Futterer und Palandt benannte Höchstgrenze von 100 bis 125 € sich dort in den jeweils aktuellen Auflagen nicht wiederfindet (vgl. obig zitierte Fundstellen, in denen ein Höchstbetrag von 75 bis 100 € aufgeführt ist).

Die vorliegend in der Klausel festgelegte Höchstgrenze von 120 € überschreitet das Maß der gebotenen Beschränkung und ist damit wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB unwirksam.

Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Teilweise wird auch vertreten, die Höchstgrenze pro Einzelreparatur prozentual zu Nettomiete zu bestimmen, wobei ein Wert von 10 % der Kaltmiete als angemessen erachtet wird (vgl. Blank/Börstinghaus aaO). Auch danach wäre die Höchstgrenze vorliegend weit überschritten, der Betrag von 120 € beträgt etwa 26 % der Kaltmiete von 450 €.

Soweit der Ansatz angedacht wird, die zulässige Höhe sei bei dem aktuellen Preis einer Handwerkerstunde nebst Nebenkosten und Steuer anzusetzen (Schmidt-Futterer aaO, Rn. 58), stützt auch diese Überlegung das vorliegend gefundene Ergebnis.

Ausweislich der vorlegten Reparaturrechnung vom 26.09.2012, P0048, belaufen sich die Kosten für eine Handwerkerstunde zuzüglich Steuern und Kleinmaterial auf 53,43 € (43 + 2,90 x 1,19). Auch wenn man Fahrtkosten hinzurechnen mag, wird der Betrag von 120 € nicht erreicht.

Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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