Skip to content

Kleintiere: Autofahrer dürfen für Kleintiere nicht stark abbremsen!

OLG Saarbrücken

Az.: 3 U 26/02

Urteil vom 07.01.2003

 

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer wegen einem Kleintier, welches über die Strasse läuft, stark abbremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss die daraus entstandenen Schäden tragen. Ein Autofahrer muss im Zweifelsfall Kleintiere überfahren um den nachfolgenden Verkehr zu schützen.


 

Sachverhalt: Ein Autofahrer hatte stark abgebremst, als vor seinem Pkw ein Eichhörnchen über die Straße gelaufen war. Ein nachfolgender Motorradfahrer war seinerseits beim Bremsen ins Schleudern geraten, gestürzt und gegen das Auto geprallt. Der Motorradfahrer zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu und verklagte den Autofahrer daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

 

 

Entscheidungsgründe: Nach Auffassung der Richter stellt ein sog. „Kleintier“ keinen ausreichenden Anlass dafür dar, stark abzubremsen und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein starkes Abbremsen ist nur dann zulässig, wenn der betroffene Autofahrer aufgrund der Größe des Tieres (z.B. bei Rehen, Hirschen, Kühen, Pferden, Schafen) damit rechnen muss, einen größeren Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Nach Auffassung der Richter ist bei einem Eichhörnchen auch keine Schockreaktion nachvollziehbar, die zum einem starken Abbremsen führen kann. Der Autofahrer wurde daher zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Wegen eines Mitverschuldens beim Bremsen bekam der Motorradfahrer jedoch nur 2/3 seines Schadens ersetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos