LG Dessau-Roßlau
Az: 1 T 16/12
Beschluss vom 31.01.2012
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Mieter einer Dachgeschosswohnung in dem Anwesen des Antragsgegners …
Er begehrt – zunächst unter Beantragung von Prozesskostenhilfe mit Antrag vom 24.08.2011 – den Einbau einer Wechselsprech- und Klingelanlage, die seit dem 21.06.2011 defekt sei. Der Antragsgegner behauptet, am 04.10.2011, 16:00 Uhr, sei die Anlage jedenfalls funktionstauglich gewesen. Der Antragsteller habe sich gemeldet.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsgegner den Defekt der Klingel bestritten, der Antragsteller hingegen nicht hinreichend Beweis angeboten habe. Zugleich hat das Amtsgericht den Streitwert auf 100 Euro festgesetzt.
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2012 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 05.01.2012 sofortige Beschwerde ein. Hinsichtlich des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Außerfunktionssetzung der Klingelanlage in seinem Grundrecht gem. Art. 13 GG verletzt werde.
In seinem Nichtabhilfebeschluss begründete das Amtgericht die Streitwertfestsetzung mit § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, nach dem bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zugrunde zu legen sei.
II.
Die Beschwerde, über die der Einzelrichter der Beschwerdekammer gemäß § 568 Satz 1 ZPO zu befinden hat, ist gem. § 68 GKG zulässig, jedoch in der Sache lediglich in Höhe von 56,60 Euro begründet.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Rz. 37 zu §§ 41 GKG, Rz. 82 zu Anh. I § 48 GKG). Soweit in letztgenannter Fundstelle abweichende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hamburg zitiert werden, betreffen diese Rechtsstreitigkeiten auf die Feststellung eines Minderungsanspruchs, also einen anderen Sachverhalt. Zugrunde zu legen sind somit nicht die etwaigen Reparaturkosten (vgl. auch LG Münster, Beschl. v. 22.10.2009, AZ: 5 T 720/09, zitiert nach juris), sondern der für den Ausfall einer Klingel- du Gegensprechanlage zu bewertende Minderungsbetrag. Hierbei ist das Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen, das darauf gerichtet ist, dass er Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung gewährleisten bzw. evtl. unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abwehren kann. Da die Wohnung im Dachgeschoss gelegen ist, ist das Interesse höher zu bewerten als bei einer Wohnung, die im Erdgeschoss gelegen ist, weil der dortige Mieter die Einlasskontrolle auch durch einen Blick aus dem Fenster durchführen kann. Dieses Interesse bemisst sich zwischen 2 und 5% der Bruttokaltmiete (vgl. z. B. AG Rostock, AZ: 41 C 183/98, WM 99, 64; LG Berlin, Teilurteil v. 18.11.2004, AZ: 67 S 173/04, zitiert nach juris). Die Lage der Dachgeschosswohnung bedenkend sind vorliegend 5% zugrunde zu legen. Dies ergibt bei einer Bruttokaltmiete – die ausweislich der laut Mietvertrag ausgewiesenen Gesamtmiete von 301 Euro 261 Euro beträgt (ohne Bemessung der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 40 Euro), einen monatlichen Minderungsbetrag von 13,05 Euro und einen Jahresbetrag von 156,60 Euro. (Selbst wenn die Warmmiete berücksichtigt würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von 180,60 Euro)
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.