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Klinikhaftung für Pflichtverstöße der Klinikleitung – hier Infektionsgefahr

Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 5 U 100/00

Verkündet am 03.12.2002

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg – Az.: 8 O 2643/97


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Versäumt die Klinikleitung die Chefärzte auf mögliche Infektionsgefahren der Patienten hinzuweisen, so haftet die Klinik bei Schadensfällen auf Schadensersatz dem Grunde nach.

Sachverhalt:

Nach einer Kaiserschnittentbindung hatte sich eine 29-Jährige Frau mit einer Streptokokkeninfektion infiziert, die schließlich zu ihrem Tod führte. Geklagt hatten der 5-jährige Sohn und der 35-jährige Ehemann der Verstorbenen.

Entscheidungsgründe:

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klinik zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt, weil diese nach Ansicht des Gerichts den Tod der Patientin verschuldet hat. Die Klinikleitung hat es versäumt, die Chefärzte der Klinik über das wiederholte Auftreten von Streptokokkeninfektionen zu informieren. Wie sich später herausstellte, war ein mit Streptokokken infizierter Operationshelfer Ursache für die Infektionen.


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9.6.2000 abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Klage gegen die Beklagten zu 3.) bis 6.) wird abgewiesen.
Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) bis 6.) zu tragen.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten im Übrigen vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3.) bis 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3.) bis 6.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Mit der Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Todes ihrer Ehefrau bzw. Mutter, Frau T., die in der Zeit vom 8.3. bis 13.3.1997 in den Städtischen Kliniken D., deren Träger die Beklagte zu 1.) ist, behandelt wurde. Der Beklagte zu 2.) ist der ärztliche Direktor und Chefarzt der Kliniken, die Beklagten zu 3.) und 4.) der behandelnde Chef bzw. Oberarzt der Frauenklinik, der Beklagte zu 5.) der behandelnde Chirurg. Bei dem Beklagten zu 6.) handelt es sich um den im Operationsteam tätigen „Springer“.

Frau T. wurde am 8.3.1997 in den Städtischen Kliniken D. aufgenommen, wo sie einen Tag später von dem Kläger zu 2.) nach einer Kaiserschnittoperation entbunden wurde. Die Operation führten Dr. H. und Dr. W. unter Aufsicht des Beklagten zu 4.) durch. Nach einem unauffälligen Verlauf trat am Morgen des 10.3.1997 vorübergehend Fieber bei Frau T. auf. Darüber hinaus wies das Blutbild eine Leukozytose aus. Weiter kam es nach Entfernung der Redondrainage zu einer Nachblutung, die mehrfach im Verlauf des Tages einen Verbandswechsel erforderlich machte. Am frühen Nachmittag stellten sich hypotone Blutdruckwerte ein, die mit einer Tachykardie verbunden waren. Frau T. klagte überdies über Kreislaufprobleme. Am frühen Morgen des 11.3.1997 zeigte die durchgeführte Blutbildkontrolle einen Abfall des roten Blutfarbstoffs auf einen Wert von 7,2 g %. Der dadurch hervorgerufene Verdacht auf eine Nachblutung bestätigte sich im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung um 9.00 Uhr. Bei der auf 11.00 Uhr angesetzten Operation entfernte der Beklagte zu 4.) unter Assistenz von Dr. H. und Frau v. S. ein etwa 5 cm dickes Haematom; zudem äußerte er den Verdacht auf das Vorliegen einer Sepsis. Die kurz zuvor eingeleitete Antibiotikatherapie wurde ergänzt. Aufgrund einer intraoperativ eingetretenen Schocksymptomatik mußte Frau T. auf die Intensivstation verlegt werden. Am Morgen des folgenden Tages, dem 12.3.1997, fanden sich deutliche Zeichen einer Entzündung der Bauchdecken. Wegen des Verdachts einer Sepsis der Bauchdecken hielt der Beklagte zu 5.) eine erneute Revisionsoperation für erforderlich, die wegen des schlechten Zustands der Patientin auf der Intensivstation stattfand. Dabei fanden die Operateure, die Beklagten zu 3.) und 5.), gräulich infiltrativ verändertes Subcutangewebe sowie schmierige Beläge im Bereich des Rektus abdomis vor; der gesamte Bauchraum mußte revidiert werden. Von einer Entfernung der Gebärmutter als möglichem Infektionsherd nahm der Beklagte zu 5.) nach einer Erörterung mit dem Beklagten zu 3.) jedoch Abstand. Am 13.3.1997 wurde Frau T. in das Zentralkrankenhaus nach Bremen verlegt, wo ein septischer Uterus einer kreislaufinstabilen Patientin bei septischem Schock diagnostiziert wurde. Trotz intensivmedizinischer Bemühungen konnte dort eine durchgreifende Verbesserung des Zustandes der Frau T. nicht mehr erreicht werden. Am 8.6.1997 verstarb die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger; nach dem Obduktionsprotokoll vom 22.7.1997 ist von einem Multiorganversagen bei septischem Schock nach Sectio caesarea als Todesursache auszugehen.

An den Operationen der Frau T. am 9.3. und 11.3.1997 war jeweils der Beklagte zu 6.) als Springer beteiligt, um den Ärzten die Operationswerkzeuge anzureichen. Dieser war erst wieder seit dem 19.2.1997 in den Operationsteams tätig. Nachdem es bereits im Dezember 1996 zu einer Streptokokkeninfektion im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) gekommen war, waren dort Anfang Februar 1997 erneut mehrere derartige Infektionsfälle zu verzeichnen gewesen. Aufgrund eines vom Beklagten zu 6.) am 5.2.1997 abgenommenen Rachenabstrichs war dieser als Träger von Streptokokken der Gruppe A erkannt und am 7.2.1997 aus dem Operationsteam herausgenommen worden. Anschließend hatte er sich einer PenicillinTherapie unterzogen. Kontrolluntersuchungen in Form von Rachenabstrichen am 11.2., 14.2. und 7.3.1997 zeigten ein negatives Ergebnis, wobei das Labor das Ergebnis des Rachenabstrichs vom 7.3.1997 am 10.3.1997 ausdruckte. Am 4.3./5.3.1997 trat erneut eine Wundinfektion im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) auf. Ausweislich der Krankenunterlagen der Patientin D.K. lag am 6.3. bzw. 7.3.1997 der Laborbefund „gram pos. Kettenkokken“ vor; am 10.3.1997 konnten diese als Streptokokken Gruppe A identifiziert werden, was den die Patientin D.K. behandelnden Ärzten am 10.3.1997, 9.10 Uhr, bekanntgegeben wurde. Am 11.3.1997 wurde der Beklagte zu 6.) wieder aus dem OPTeam herausgenommen; darüber hinaus wurden von ihm Rachen, Stirn und Achselhöhlenabstriche genommen, die jedoch sämtlich einen negativen Befund auswiesen. Erst aufgrund eines Analabstriches vom 13.3.1997 konnte der Beklagte zu 6.) wieder als Träger von Streptokokken „Streptococcus pyogenes M Typ 28″ identifiziert werden. Derartige Streptokokken konnten auch als Erreger der bei Frau T. aufgetretenen Infektion nachgewiesen werden.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte zu 6.) habe ihre Ehefrau bzw. Mutter während der operativen Eingriffe am 9.3. bzw. 11.3.1997 infiziert, was die Beklagten zu verantworten hätten, die diesen ohne hinreichende Kontrolluntersuchungen wieder bei Operationen eingesetzt hätten. Dem Beklagten zu 6.) selbst sei vorzuhalten, daß er bei den Operationen keinen Mundschutz getragen und seinem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gegeben habe, daß seine Kinder im Frühjahr 1997 an Scharlach erkrankt gewesen seien.

Die ärztliche Behandlung ihrer Ehefrau bzw. Mutter sei ebenfalls fehlerhaft gewesen. Die Ärzte hätten den Anzeichen für eine Infektion am 10.3.1997 – Fieber, Leukozytose und Kreislaufprobleme – insbesondere vor dem Hintergrund der im Februar in dem Krankenhaus aufgetretenen Streptokokkeninfektionen – keine hinreichende Beachtung geschenkt und es unterlassen, weitere gebotene Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus hätten die an diesem Tag stattgefundenen Nachblutungen der Hinzuziehung eines Arztes bedurft, was unterblieben sei. Da am 11.3.1997 während der Revisionsoperation der Verdacht auf eine Sepsis aufgekommen sei, wäre es überdies erforderlich gewesen, sofort eine wirkungsvolle antimikrobielle Behandlung einzuleiten. Die zweite Revisionsoperation sei verspätet erfolgt; insbesondere die am Morgen des 12.3.1997 festgestellten Rötungen im Bereich der Bauchdecken hätten sogleich eine aggressive chirurgische Intervention notwendig gemacht. Weiter sei es fehlerhaft gewesen, den Uterus nicht schon bei dieser Operation zu entfernen, wie es der Beklagte zu 3.) empfohlen habe. Schließlich müsse den Beklagten vorgehalten werden, daß sie ihre Ehefrau bzw. Mutter trotz ihres überaus kritischen Zustands in ein anderes Krankenhaus, das Zentralkrankenhaus in Bremen, verlegt hätten, wodurch wertvolle Zeit verloren worden sei.

Die Kläger haben neben einem Schmerzensgeld von insgesamt 100.000,DM die Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 16.157,37 DM sowie die Leistung von Schadensersatzrenten begehrt.

Die Kläger haben beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an den Kläger zu 1.) 66.157,37 DM und an den Kläger zu 2.) 50.000,DM jeweils zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) an den Kläger zu 2.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 932,29 DM, anschließend bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 860,94 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 787,89 DM,
c) an den Kläger zu 1.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.864,54 DM, anschließend bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.721,90 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.575,78 DM,
2.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a) an den Kläger zu 1.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) fortlaufend bis zum Jahre 2047 eine angemessene monatliche Rente zu zahlen,
dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine angemessene monatliche Rente zu zahlen, sofern ihm dann noch Unterhaltsansprüche gegen seine noch lebende Mutter zustehen würden,
b) dem Kläger zu 1.) die auf die gezahlten Schadensersatzrenten zu entrichtende Einkommensteuer zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben bestritten, daß der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe. Nach Auftreten der Infektionsfälle hätten sie sich zu Recht auf die Abnahme von Rachenabstrichen bei dem OPPersonal beschränkt. Der Wiedereinsatz des Beklagten zu 6.) nach Durchführung der Penicillintherapie sei nicht zu beanstanden, wie die negativen Befunde der Nachuntersuchungen belegten. Auch die ärztliche Behandlung der Frau T. sei fehlerfrei gewesen. Erstmals am 11.3.1997 hätten hinreichende Anhaltspunkte für eine Infektion vorgelegen, denen sie mit einer antibiotischen Behandlung angemessen begegnet seien. Von einer Entfernung des Uterus sei abgesehen worden, weil dieser nicht eindeutig als Infektionsherd zu bestimmen gewesen sei und eine Entfernung wegen des schlechten Zustands der Frau T. erhebliche Risiken geborgen hätte.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 9.6.2000 nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, daß es bereits zweifelhaft erscheine, ob der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe. Abgesehen davon habe der mikrobiologische Gutachter – Prof. K. – dargelegt, daß die nach den im Februar 1997 aufgetretenen Infektionsfällen sofort eingeleiteten Abstrichuntersuchungen und die durchgeführte antibiotische Therapie der üblichen Behandlungsmethode entsprochen habe. Es sei auch nicht notwendig gewesen, den Analbereich des Beklagten zu 6.) in die Untersuchungen einzubeziehen, weil ein derartiges Vorgehen nur in Amerika empfohlen werde. Unerheblich sei auch, ob der Beklagte zu 6.) bei den Operationen der Frau T. tatsächlich keinen Mundschutz getragen habe, schon weil die Freisetzung von Streptokokkenkeimen aus dem Analbereich auf aerogenem Weg erfolge. Nach dem Gutachten von Dr. N. lasse sich ein ärztlicher Behandlungsfehler bei der Betreuung der Frau T. ebenfalls nicht belegen. Eine rein prohylaktische Antibiotikatherapie sei nicht erforderlich gewesen. Eine andere Beurteilung sei nur geboten, wenn – wie die Kläger behaupten – bereits Anfang März ein neuer Infektionsfall bekannt geworden sei. Insoweit stehe jedoch nur fest, daß am 11.3.1997 ein entsprechender Befund vorgelegen habe. Soweit am 10.3.1997 auffällige Symptome zu verzeichnen gewesen seien, hätten diese keine Veranlassung zur Verabreichung eines Antibiotikums gegeben. Septische Wundheilungsstörungen nach einer Sectio träten überaus selten auf, so daß diese nicht als erstes als Ursache in Betracht zu ziehen gewesen seien. Die Kläger hätten weiter den ihnen obliegenden Beweis einer verspäteten Haematomdiagnose nicht führen können. Eine Haftung der Beklagten komme auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Beklagten die schlechte Kreislaufsituation der Patientin nicht zum Anlaß genommen hätten, ein Blutbild zu machen. Der Sachverständige habe im Übrigen auch die Erwägungen der Beklagten für vertretbar gehalten, die dazu geführt hätten, erst am 12.3.1997 eine erneute Revisionsoperation vorzunehmen. Selbst wenn ein vermeidbarer ärztlicher Fehler vorliege, begründe dieser eine Haftung der Beklagten nicht: Nach den Ausführungen von Dr. N. habe sich der Krankheitsverlauf bereits am Vormittag des 11.3.1997 nicht mehr positiv beeinflussen lassen. Die Kausalität sei also offen, was zu Lasten der Kläger gehe, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein grob fehlerhaftes Verhalten der Beklagten festzustellen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Das Landgericht habe zu Unrecht bezweifelt, daß der Beklagte zu 6.) ihre Ehefrau bzw. Mutter infiziert habe. Es habe 10 Fälle von Infektionen von Patienten mit Streptokokken A in den Städtischen Kliniken in dem Zeitraum Dezember 1996 bis März 1997 gegeben, wobei der Beklagte zu 6.) in 9 Fällen an den Operationen beteiligt gewesen sei. Bei dem bei ihrer Ehefrau bzw. Mutter und bei dem Beklagten zu 6.) nachgewiesenen Bakterienstamm handele es sich überdies um äußerst seltene Infektionserreger; auch sei nachgewiesen, daß gerade Analinfektionen zu Krankenhausinfektionen führen könnten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 6.) bis in den Juni 1997 hinein wegen der Keimbesiedlung habe behandelt werden müssen, weise im Übrigen darauf hin, daß die Penicillintherapie im Februar 1997 letztlich erfolglos geblieben sei. Zudem schieden andere ernsthafte Möglichkeiten der Infektion ihrer Ehefrau bzw. Mutter aus; es lägen weder Anhaltspunkte für eine Eigeninfektion noch für eine Übertragung der Streptokokken durch Besucher oder Patienten vor. Schließlich seien bei dem Beklagten zu 6.) zusätzlich üble Eitererreger (Staphylococcus aureus) festgestellt worden, die darauf hindeuteten, daß der Beklagte zu 6.) unter einer Immunschwäche leide oder eine mangelnde körperliche Hygiene betreibe, was diesem bekannt gewesen sei. Dieser habe bei den Operationen ebenfalls keinen Mundschutz getragen, so daß nicht auszuschließen sei, dieser habe dadurch ihre Ehefrau bzw. Mutter infiziert.

Die Verantwortlichen der Klinik seien grob fahrlässig mit den aufgetretenen Infektionsfällen umgegangen. Diese hätten nicht nur eine rechtzeitige Meldung an das Gesundheitsamt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesseuchengesetzes versäumt, sondern außer der Hinzuziehung eines Spezialisten eine umfassende Umgebungsuntersuchung unter Einbeziehung aller in Betracht kommender Infektionsquellen und eine krankenhaushygienische Analyse unterlassen. Soweit es deshalb zu Beweisschwierigkeiten komme, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Weiter hätten die Verantwortlichen der Klinik den Beklagten zu 6.) wieder in das OPTeam aufgenommen, obwohl die Ergebnisse der Rachenabstriche vom 11.2. und 14.2.1997 wegen der Penicillintherapie keine Aussagekraft gehabt hätten und obwohl das Ergebnis des Rachenabstrichs vom 7.3.1997 noch nicht einmal vorgelegen habe. Neben Rachenabstrichen sei zudem die Entnahme und Untersuchung von Abstrichen aus dem Analbereich zwingend geboten gewesen, wie dies in der amerikanischen medizinischen Literatur gefordert werde, die auch deutsche Krankenhaushygieniker zu beachten hätten. Die Versäumnisse der Beklagten seien umso unverständlicher, als am 4.3.1997 erneut der Verdacht auf eine Wundinfektion aufgetaucht sei, nämlich bei der Patientin D.K., der allein hätte ausreichen müssen, den Beklagten zu 6.) wieder aus den OPTeams herauszunehmen und Operationen nur unter besonderem antibiotischen Schutz und engmaschiger postoperativer Kontrolle zuzulassen. Diese Maßnahmen hätten aber jedenfalls spätestens am 6.3. bzw. 7.3.1997 erfolgen müssen, als das Labor das Ergebnis des Abstrichs der Patientin D.K. mit „gram pos. Kettenkokken“ mitgeteilt habe. Unter den gegebenen Umständen wären die Beklagten zudem gehalten gewesen, auf eine schnelle Laboruntersuchung in Oldenburg zu drängen und dort nach dem genauen Ergebnis nachzufragen. Daß die Beklagten auch sogleich einen Zusammenhang mit dem Beklagten zu 6.) hergestellt hätten, werde dadurch belegt, daß sie am 7.3.1997 erneut einen Rachenabstrich von diesem abgenommen hätten. Als schweres Versäumnis müsse es im Übrigen angesehen werden, daß die verantwortlichen Ärzte und die Mitarbeiter der Frauenklinik nicht darüber unterrichtet worden seien, daß im Februar 1997 eine Infektionswelle in der Klinik aufgetreten und der Beklagte zu 6.) als Keimträger ermittelt worden sei.

Weiter sei zu beanstanden, daß bei der Kaiserschnittentbindung eine Antibiotikaprophylaxe unterlassen worden sei. Diese sei zumindest deshalb erforderlich gewesen, weil die Operation in einem Operationssaal stattgefunden habe, in dem es zu Infektionen von Patienten gekommen sei, ohne daß die Infektionsquelle zweifelsfrei festgestanden habe, und überdies Anfang März ein weiterer Infektionsfall – bei der Patientin D.K. – aufgetreten sei. Zumindest am 10.3.1997 sei dann aber aufgrund auffälliger auf eine Infektion hindeutender Symptome eine Antibiotikabehandlung ihrer Ehefrau bzw. Mutter zwingend notwendig gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, daß zumindest an diesem Morgen im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) bekannt gewesen sei, daß bei der Patientin D.K. eine Infektion mit Streptokokken A vorliege. Unter Berücksichtigung der Infektionsfälle vom Februar und März sei auch die Entfernung des Uterus bei der Revisionsoperation am 12.3.1997 geboten gewesen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9.6.2000 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an den Kläger zu 1.) 66.157,37 DM und an den Kläger zu 2.) 50.000,DM jeweils zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) an den Kläger zu 2.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 932,29 DM, anschließend bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 860,94 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 787,89 DM,
c) an den Kläger zu 1.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.864,54 DM, anschließend bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.721,90 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.575,78 DM,
2.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a) an den Kläger zu 1.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) fortlaufend bis zum Jahre 2047 eine angemessene monatliche Rente zu zahlen,
dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine angemessene monatliche Rente zu zahlen, sofern ihm dann noch Unterhaltsansprüche gegen seine noch lebende Mutter zustehen würden,
b) dem Kläger zu 1.) die auf die gezahlten Schadensersatzrenten zu entrichtende Einkommensteuer zu erstatten.

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Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1.) – 5.) nehmen weiterhin in Abrede, daß der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe. Dieser könne im Übrigen nicht mit sämtlichen Infektionsfällen in Verbindung gebracht werden: An den Operationen von zwei der betroffenen Patienten sei dieser nicht beteiligt gewesen. Ihnen sei auch nicht vorzuwerfen, daß sie den Beklagten zu 6.) schon im Februar wieder in das Operationsteam aufgenommen hätten, weil schon kurz nach Beginn der Antibiotikatherapie eine Ansteckungsgefahr nicht mehr bestanden habe. Bei der Untersuchung am 7.3.1997 habe es sich um eine reine Kontrolluntersuchung gehandelt, die nicht auf einen erneuten Infektionsverdacht unter Beteiligung des Beklagten zu 6.) zurückzuführen gewesen sei. Herr F. habe überdies ständig mit dem Gesundheitsamt in Kontakt gestanden und sich mit Hygienespezialisten, Dr. S. aus H. und Dr. H. aus O., in Verbindung gesetzt. Auch seien Anfang Februar und Anfang März sämtliche Mitglieder der Operationsteams und das gesamte Personal der Gynäkologischen Klinik mittels entsprechender Abstriche untersucht worden. Aus dem Nachweis von Staphylococcus aureus bei dem Beklagten zu 6.) könnten keine Rückschlüsse etwa auf eine Immunschwäche gezogen werden, schon weil 60 % der Menschen vorübergehend mit diesen Keimen besiedelt seien. Der Vorwurf mangelnder Hygiene im Krankenhaus sei haltlos. Die Operationssäle seien fortlaufend desinfiziert worden und regelmäßige Überprüfungen hätten keine Beanstandungen zum Ergebnis gehabt.

Der Beklagte zu 6.) behauptet, die ihm verordnete Penicillintherapie über 10 Tage gewissenhaft durchgeführt und am 19.2.1997 den Dienst auf Weisung seines Arbeitgebers wieder angetreten zu haben. Er habe bei den Operationen auch stets einen Mundschutz getragen. Die Vorwürfe einer Immunschwäche und mangelnder Hygiene seien aus der Luft gegriffen. Er sei im Übrigen nicht Überträger der Streptokokken auf Frau T. gewesen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Keime am 17.2.1997 bei ihm abgetötet gewesen seien und es anschließend zu einer neuerlichen Keimbesiedlung gekommen sei.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund der Verfügungen / Beschlüsse vom 7.12.2000, 27.3.2001, 3.7.2001 und 16.10.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 12.6.2001, 25.9.2001 und 12.11.2002, die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Dr. K. vom 2.11.2001 sowie die schriftlichen Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. K. vom 5.2.2001 / 4.2.2002 und Dr. N. vom 27.6.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat teilweise in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, während das Landgericht Ansprüche der Kläger gegen die übrigen Beklagten zu Recht verneint hat.

I.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haften den Klägern gemäß den §§ 823, 844, 847, 31 BGB dem Grunde nach wegen einer fehlerhaften Behandlung der am 8.6.1997 verstorbenen Frau T. auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

1.) Die Behandlung der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) hat nicht dem medizinischen Standard entsprochen.

a.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben nicht in ausreichendem Maß auf die in den Städtischen Kliniken D. in dem Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 1997 unstreitig aufgetretenen Infektionsfälle reagiert.

aa.) Der Sachverständige Prof. K. ist allerdings auch in der Berufungsinstanz bei seiner Einschätzung geblieben, daß es nicht zu beanstanden sei, wenn die Verantwortlichen der Klinik nach dem Auftreten von Infektionsfällen Mitte Dezember 1996 und Ende Januar 1997 Rachenabstriche des Operationspersonals genommen, dadurch den Beklagten zu 6.) als Träger von Streptokokken der Gruppe A ermittelt, diesen aus den OPTeams herausgenommen und einer Penicillintherapie unterzogen hätten. Darüber hinaus wäre es aber nach Auffassung von Prof. K. geboten gewesen, die aufgetretenen Infektionsfälle auf einer Dienstbesprechung zumindest den Chefärzten zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu erörtern. Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Senat als überzeugend.

bb.) Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, daß die Kenntnis der Infektionsfälle im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) ganz maßgebliche Bedeutung für die Behandlung der Patienten in den Städtischen Kliniken zukommen mußte. Selbst wenn der Beklagte zu 6.) relativ rasch als wahrscheinlicher Überträger der AStreptokokken entdeckt worden war, konnte die Krankenhausleitung zunächst gar nicht abschätzen, ob dieser nicht weitere Patienten infiziert hat – so wie es aller Voraussicht nach im Hinblick auf die weiteren im Februar 1997 im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) nachweisbaren Infektionsfälle auch geschehen ist. Um diese Patienten aber den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend behandeln zu können, ist eine Kenntnis der behandelnden Ärzten von den aufgetretenen Infektionsfällen unumgänglich gewesen. Dies geht aus dem Gutachten von Dr. N. eindeutig hervor.

cc.) Dr. N. hat ausgeführt, daß die Sepsis, die sich dann bei Frau T. eingestellt hat, zunächst mit unspezifischen Symptomen verbunden gewesen ist, die eine zutreffende frühzeitige Diagnose kaum zugelassen hätten. Diese Beurteilung stimmt mit der Erfahrung des Senats aus verschiedenen Fällen überein, in denen den behandelnden Ärzten die Verkennung eines septischen Geschehens vorgeworfen worden ist und in denen die gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen dargelegt haben, wie schwer die frühzeitige Erkennung einer derartigen Erkrankung ist, die nämlich vielfach nicht mit eindeutigen Symptomen verbunden ist. Der Sachverständige Dr. N. hat weiter deutlich gemacht, wie wichtig es dann aber ist, dem behandelnden Arzt das Auftreten nosocomialer Streptokokkeninfektionen mitzuteilen, um diesem die Deutung der Symptome zu erleichtern und in den Stand zu versetzen, unverzüglich bei Vorliegen auch nur geringster Anzeichen für eine beginnende Sepsis eine Antibiotikatherapie einzuleiten. Auch diese Einschätzung von Dr. N. erscheint plausibel und entspricht den Erfahrungen des Senats: Denn der Faktor Zeit spielt gerade bei der Bekämpfung einer Sepsis eine überaus bedeutsame Rolle. Vielfach kann eine Antibiotikatherapie eine schwere Infektion mit tödlichem Ausgang nicht mehr verhindern, weil sich die gefährliche Toxinwirkung der Streptokokken bereits eingestellt hat, wenn hinreichend deutliche Symptome für das Auftreten eines Sepsis vorliegen.

dd.) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Sachverständigen Prof. K. und Dr. N. in erster Instanz eine fehlerhafte Handhabung der Infektionsfälle durch die Beklagten nicht bestätigt haben. Denn den Sachverständigen sind erst in der Berufungsinstanz maßgebliche Einzelheiten der nosocomialen Streptokokkeninfektionen bekannt geworden, die sich unstreitig in den Städtischen Kliniken D. Ende 1996 / Frühjahr 1997 ereignet haben.

ee.) Die von dem Sachverständigen Prof. K. für notwendig gehaltene Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte des Krankenhauses der Beklagten zu 1.) hat nicht stattgefunden. Abgesehen davon, daß die Beklagten die entsprechende Behauptung der Kläger nicht in Abrede genommen haben, haben sie noch ausdrücklich mit der Berufungserwiderung vorgetragen, daß in der Frauenklinik, in der Frau T. unstreitig behandelt worden ist, weder bekannt gewesen sei, daß Anfang Februar 1997 mehrere Fälle von Infektionen von Patienten mit AStreptokokken aufgetreten waren noch daß der Beklagte zu 6.) als Träger derartiger Keime ermittelt worden war. Damit korrespondiert im Übrigen die Aussage der Zeugin K..

b.) Weiter ist den Beklagten zu 1.) und 2.) zu Last zu legen, daß nicht schneller und entschiedener auf einen weiteren Infektionsfall Anfang März 1997 reagiert worden ist. Unstreitig konnten nämlich jedenfalls am 7.3.1997 „gram positive Kettenkokken“ bei der Patientin D.K. nachgewiesen werden. Ebenfalls unstreitig ist der die Patientin D.K. behandelnden Ärztin spätestens am 10.3.1997, 9.10 Uhr, der genaue Befund – Streptokokken der Gruppe A – zur Kenntnis gegeben worden, ohne daß die Krankenhausleistung dies zum Anlaß für rasche krankenhaushygienische Maßnahmen genommen hat.

aa.) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. wäre spätestens zu dem Zeitpunkt, als das Labor in Oldenburg am 10.3.1997 den Befund „Streptokokken A“ an das Krankenhaus der Beklagten zu 1.) weitergegeben hat, eine Reaktion der Klinikleitung erforderlich gewesen. Der Senat teilt diese Auffassung, die ohne weiteres als plausibel erscheint. Denn die Infektionswelle Anfang Februar 1997 mit mehreren Fällen einer StreptokokkenAInfektion lag nur wenige Wochen zurück. Darüber hinaus mußte sich für die Verantwortlichen der Klinik die Frage der Ursache für die Infektionen neu stellen, nachdem der Beklagte zu 6.) als wahrscheinliche Infektionsquelle therapiert schien, gleichwohl ein neuerlicher Infektionsfall aufgetreten war. Schließlich mußte das erneute Auftreten einer Infektion die Befürchtung hervorrufen, daß es auch diesmal nicht bei einem Infektionsfall bleiben würde, sondern sich weitere Fälle einstellen würden, deren ordnungsgemäße Behandlung die Kenntnis des behandelnden Arztes vom Auftreten nosocomialer Streptokokkeninfektionen voraussetzte (s.o.).

bb.) Die Maßnahmen, die der Sachverständige Prof. K. nach Bekanntwerden einer erneuten Infektion mit Streptokokken der Gruppe A Anfang März 1997 für erforderlich gehalten hat –nämlich eine Krisensitzung der Hygienekommission unter Beteiligung eines Krankenhaushygienikers und aller verantwortlichen Ärzte, Einleitung intensiver Ursachenforschung, OPStop für alle elektiven Eingriffe – hat die Klinikleitung nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang – ergriffen. Nach dem Vorbringen der Beklagten selbst und der Aussage des Zeugen F. hat dieser in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2.) zunächst lediglich veranlaßt, daß der Beklagte zu 6.) erneut auf AStreptokokken untersucht wird. Danach ist eine Krisensitzung unter Beteiligung aller verantwortlicher Ärzte ebenso unterblieben wie ein OPStop für alle elektiven Eingriffe.

2.) Die oben genannten Fehler bei der Behandlung der Frau T. sind auch ursächlich für die schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen, die sich als Folge der Sepsis eingestellt und die letztlich zu ihrem Ableben geführt haben.

a.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 6.) tatsächlich derjenige gewesen ist, der die StreptokokkenInfektion auf Frau T. übertragen hat. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. ist weder das Unterlassen eines Analabstrichs bei diesem noch dessen Wiedereinsatz am 19.2.1997 nach durchgeführter Penicillintherapie und zwei Kontrolluntersuchungen während dieser Therapie zu beanstanden gewesen, weil die Klinikleitung davon habe ausgehen dürfen, die Infektionsquelle ermittelt zu haben und der Beklagte zu 6.) nach damaligen Kenntnisstand bereits zwei Tage nach Beginn der Therapie keine Ansteckungsgefahr mehr geborgen habe. Mithin ist es den Verantwortlichen der Klinik nicht vorzuwerfen, den Beklagten zu 6.) bei der Kaiserschnittentbindung der Frau T. am 9.3.1997 eingesetzt zu haben. Sein erneuter Einsatz bei der Revisionsoperation der Frau T. hat sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. nicht ausgewirkt, da es danach gänzlich unwahrscheinlich ist, daß die evt. weitere Einbringung von AStreptokokken am 11.3.1997 noch zu einer Verstärkung der Infektion geführt hat. Dies liegt nahe, weil die behandelnden Ärzte unstreitig zu diesem Zeitpunkt eine Antibiotikatherapie bereits eingeleitet gehabt hatten.

b.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haften jedoch dafür, daß aufgrund von Versäumnissen des Beklagten zu 2.) die Antibiotikatherapie bei Frau T. erst am 11.3.1997 und nicht bereits am Morgen des 10.3.1997 begonnen worden ist, was eine erhebliche Verschlechterung der Heilungsaussichten nach sich gezogen hat.

aa.) Unstreitig wies das Blutbild der Frau T. bereits am frühen Morgen des 10.3.1997 eine Leukozytose aus. Darüber hinaus litt die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger gegen 11 Uhr desselben Tages unter Fieber über 38°C. Diese Symptome hätte den behandelnden Ärzten nach den Ausführungen von Dr. N. zwingend Veranlassung geben müssen, vorsorglich eine Antibiotikatherapie einzuleiten, wenn ihnen das erneute Auftreten einer Infektion mit Streptokokken der Gruppe A in den Städtischen Kliniken Anfang März 1997 bekannt gewesen wäre. Dies ist wie – o.a. – nicht der Fall gewesen, weil es der Beklagte zu 2.) an einer hinreichenden Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte hat mangeln lassen (s.o.). Dieses wäre auch möglich gewesen, jedenfalls wenn der Beklagte zu 2.) für eine raschen Informationsfluß Sorge getragen hätte: Unstreitig hat das Labor in Oldenburg nämlich den Befund „Streptokokken A“ am 10.3.1997 um 9.10 Uhr an die die Patientin D.K. behandelnde Ärztin weitergegeben. Im Übrigen ist der Zeuge F., die Hygienefachkraft der Klinik, nach eigenen Angaben zumindest am Nachmittag desselben Tages über das Auftreten eines neuerlichen Infektionsfalls informiert worden.

bb.) Die Sachverständigen Dr. N. und Prof. K. haben allerdings nicht sicher beurteilen können, ob Frau T. hätte geheilt werden können, wenn bereits gegen Mittag des 10.3.1997 mit einer Antibiotikatherapie begonnen worden wäre. Beide haben aber übereinstimmend erklärt, daß die Heilungschancen bei einer Sepsis umso größer sind, je eher eine Antibiotikatherapie eingeleitet wird. Dr. N. hat hinzugefügt, daß die Wahrscheinlichkeit einer Heilung deutlich größer gewesen wäre, wenn Frau T. bereits am 10.3.1997 Antibiotika verabreicht worden wären. Diese Wahrscheinlichkeit reicht aus, um hier eine Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung bejahen zu können.

cc.) Grundsätzlich obliegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung zwar dem Patienten (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9.A., Rdnr. 513). Doch greifen zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung ein, wenn ein grober Behandlungsfehler festzustellen und der Kausalzusammenhang nicht ganz unwahrscheinlich ist (Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 515, 520). Ein solcher grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Kausalitätsvermutung ist hier der Krankenhausleitung vorzuwerfen.

aaa.) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht schon bei der Zuwiderhandlung gegen den ärztlichen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen; vielmehr muß ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegen: Der Arzt muß einen Fehler begangen haben, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001, S. 1030). Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen; auch die Gesamtbetrachtung „einfacher“ Behandlungsfehler kann dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (BGH, a.a.O., S. 1031). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

bbb.) Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. K. hätte Anfang Februar eine Dienstbesprechung mit dem Thema des Ausbruchs einer Infektionswelle „auf jeden Fall“ stattfinden müssen, weil es sich wegen der Gefährlichkeit der Infektion um ein „wichtiges Thema“ gehandelt habe. Dementsprechend ist der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat zunächst davon ausgegangen, daß eine solche Unterrichtung der Chefärzte stattgefunden hat, weil es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit gehandelt hat. Die Unterlassung einer solchen Informierung muß mithin als schwerwiegendes Versäumnis eingeordnet werden. Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, daß die Verantwortlichen der Klinik zwar mit dem Beklagten zu 6.) die Infektionsquelle über Rachenabstriche mit einiger Wahrscheinlichkeit ermittelt hatten. Davon konnten sie jedoch nicht sicher ausgehen, schon weil der Bericht des Nationalen Referenzzentrums für Streptokoken in Aachen, das dann in 5 Infektionsfällen identische Bakterienstämme nachgewiesen hat, erst am 5.3.1997 vorgelegen hat. Dafür spricht im Übrigen auch der Vortrag der Beklagten selbst, die nämlich noch in der Berufungsinstanz in Abrede genommen haben, daß der Beklagte zu 6.) tatsächlich Frau T. mit Streptokoken der Gruppe A infiziert hat. Abgesehen davon – und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt – war es aber für die Behandlung von infizierten Patienten von erheblicher Bedeutung, daß den behandelnden Ärzten das Auftreten nosocomialer Infektionen unverzüglich zur Kenntnis gebracht wird. Denn nur so konnte gewährleistet werden, daß schon geringsten Anzeichen einer Streptokokkeninfektion mit einer Antibiotikatherapie begegnet wird. Auf die überaus große Bedeutung, die dem frühzeitigen Einsatz einer solchen Therapie zukommt, ist bereits oben hingewiesen worden.

ccc.) Ein weiterer schwerwiegender Fehler ist die unzureichende Reaktion der Klinikleitung auf das erneute Auftreten einer AStreptokokkenInfektion Anfang März 1997. Es erscheint schlechthin unverständlich, daß selbst zu diesem Zeitpunkt eine Krisensitzung unter Hinzuziehung eines Krankenhaushygienikers und der verantwortlichen Ärzte zunächst unterblieben ist, obwohl das Labor in Oldenburg am Morgen des 10.3.1997 das erneute Auftreten einer Infektion mit Streptokokken A – bei der Patientin D.K. – mitgeteilt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, daß sich die Verantwortlichen der Klinik damit zufrieden gegeben haben, einen weiteren Rachenabstrich von dem Beklagten zu 6.) zu nehmen und diesen nicht mehr als Springer im OPTeam einzusetzen. Damit haben sie es nicht nur in Kauf genommen, daß weitere Personen in ihrem Krankenhaus infiziert werden, weil zumindest von diesem Zeitpunkt an wieder Zweifel bestehen mußten, ob der Beklagte zu 6.) tatsächlich die Infektionsquelle ist (s.o.). Zudem lag aber die Gefahr nahe, daß von den behandelnden Ärzten das Auftreten weiterer nosocomialer Infektionen nicht rechtzeitig erkannt wird, was für die betroffenen Patienten mit großen Gefahren verbunden sein mußte – wie es auch der Fall der Frau T. belegt. Der Sachverständige hat insoweit zwar nicht ausdrücklich von einem grob fehlerhaftem Verhalten gesprochen. Die von ihm nach dem Auftreten einer weiteren Infektion mit Streptokokken A für erforderlich gehaltenen Maßnahmen – die noch weit über die Anberaumung einer Dienstbesprechung hinausgehen und bis hin zu einem OPStop für elektive Operationen reichen – belegen jedoch, welche Bedeutung auch der Sachverständige diesem Umstand beigemessen hat. Unabhängig davon hat Prof. K. – wie oben ausgeführt – eine Dienstbesprechung bereits Anfang Februar auf jeden Fall für erforderlich gehalten; dann muß dies erst recht für Anfang März 1997 gelten, nachdem unstreitig ein erneuter Infektionsfall mit AStreptokokken im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) festgestellt worden war.

ddd.) Jedenfalls in der Gesamtschau wertet der Senat die mangelnde Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte Anfang Februar und Anfang März 1997 als aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, weil ein derartiges Fehlverhalten einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Im Hinblick darauf geht es zu Lasten der Beklagten, wenn sich im Nachhinein nicht mehr sicher feststellen läßt, ob Frau T. bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen gerettet worden wäre.

eee.) Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn der Hygienefachkraft F. der Befund Streptokokken A bei der Patientin D.K. erst am Nachmittag des 10.3.1997 zur Kenntnis gelangt ist. Denn auch dann wäre es möglich gewesen, eher – nämlich noch am Nachmittag des 10.3.1997 – eine Antibiotikatherapie bei Frau T. einzuleiten. Abgesehen davon entlastet es die Klinikleitung nicht, wenn diese nicht sichergestellt hat, daß sie bei dem erneuten Auftreten eines Infektionsfalls mit Streptokokken A unverzüglich informiert wird. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund der nur wenige Wochen zurückliegenden 5 Infektionsfälle Ende 1996 / Anfang 1997.

3.) Verantwortlich für die Koordination aller medizinischen Fragen, insbesondere solcher, die über den Bereich einer einzelnen Fachabteilung oder Instituts hinausreichen, ist der Ärztliche Direktor, hier der Beklagte zu 2.) (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Hdb. des Arztrechts, 3.A., § 89 Rdnr. 21). Dazu gehört auch die Reaktion auf das gehäufte Auftreten nosocomialer Infektionen im Krankenhaus und insbesondere deren Erörterung im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den verantwortlichen Ärzten – worauf der Sachverständige Dr. N. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hingewiesen hat. Der Ärztliche Direktor ist Mitglied des Geschäftsführerorgans Krankenhausbetriebsleitung. Dieser haftet für Versäumnisse bei der Koordination medizinischer Fragen mithin nicht allein; vielmehr hat auch die Beklagte zu 1.) als Krankenhausträger für sein Fehlverhalten gemäß § 31 BGB einzustehen (vgl. Laufs/Uhlenbruck, a.a.O.; § 89 Rdnr. 21; § 104 Rdnr. 12f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. A., Rdnr. 60; Deutsch, NJW 2000, S. 1745, 1747).

II.) Dagegen hat die Klage gegen die Beklagten zu 3.) bis 6.) keinen Erfolg. Denn die Kläger haben den Nachweis nicht führen können, daß diesen ein Fehlverhalten bei der Behandlung der Frau T. zur Last zu legen ist.

1.) Das Vorgehen der behandelnden Ärzte der Frau T. – der Beklagten zu 3.) bis 5.) – ist nicht zu beanstanden.

a.) Der Vorwurf, es sei schon wegen des Blasensprungs bei Frau T. erforderlich gewesen, prophylaktisch Antibiotika zu verabreichen, wird von den Klägern nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 24.7.2002, S. 9 – soweit ersichtlich – nicht weiter verfolgt.

b.) Den behandelnden Ärzten kann auch nicht zur Last gelegt werden, sie hätten trotz der vorangegangenen Infektionswelle und des neuerlichen Infektionsfalls bei der Patientin D.K., bei der am 7.3.1997 „gram pos. Kettenkokken“ nachgewiesen werden konnten, eine antibiotische Abschirmung bei der Operation der Frau T. am 9.3.1997 versäumt. Denn die Kläger haben nicht nachgewiesen, daß den Beklagten zu 3.) oder 4.) diese Umstände bei der Kaiserschnittentbindung der Frau T. bereits bekannt gewesen sind. Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. K. deutlich gemacht, daß der Befund „gram positive Kettenkokken“ ohnehin zu unbestimmt sei, um eine Infektion mit Streptokokken A in Betracht zu ziehen. Nur dieser vorläufige Befund ist aber bei der Operation der Frau T. am 9.3.1997 unstreitig bekannt gewesen.

c.) Den Beklagten zu 3.) und 4.) als den behandelnden Frauenärzten kann weiter nicht angelastet werden, zu spät auf Anzeichen einer Sepsis –Fieber, Hypotonie, Kreislaufschwäche – mit einer Antibiotikatherapie reagiert zu haben. Denn der Sachverständige Dr. N. hat an seiner bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung festgehalten, daß die am 10.3.1997 bei Frau T. aufgetretenen Symptome zwar auffällig, aber nicht spezifisch gewesen seien, und zwar weder im Hinblick auf eine Nachblutung mit Kreislaufbelastung noch als Hinweis auf eine beginnende Wundinfektion bzw. eine generalisierte Infektion. Er hat hinzugefügt, daß aufgrund des Verlaufs am 10.3. / 11.3. als erstes der Eindruck habe entstehen können, daß die allgemeine Schwäche der Patientin und die niedrigen Blutdruckwerte auf die am 11.3.1997 erkannte Nachblutung zurückzuführen seien. Auch die Leukozytenwerte und die erhöhte Temperatur hätten nicht ohne weiteres als Zeichen einer Sepsis erkannt werden müssen, zumal beide Werte schnell wieder in den Normbereich abgefallen seien. Eine andere Interpretation der Symptomatik sei für die behandelnden Ärzte nur geboten gewesen, wenn bereits am 9.3. oder 10.3.1997 durch die Krankenhaushygiene auf die Möglichkeit von nosocomialen Infektionen durch wiederholtes Auftreten des gleichen AStreptokokkenstammes hingewiesen worden wäre. Dies ist hier jedoch – wie o.a. – nicht der Fall gewesen.

d.) Die Entscheidung der Beklagten zu 3.) und 5.), den Uterus der Frau T. bei der Revisionsoperation am 12.3.1997 nicht zu entfernen, stellt sich ebenfalls nicht als fehlerhaft dar, selbst wenn inzwischen bekannt gewesen ist, daß bei der Patientin D.K. ein neuerlicher StreptokokkenABefall unter Beteiligung des Beklagten zu 6.) aufgetreten war. Denn Dr. N. hat bereits in seinem erstinstanzlichen Gutachten herausgestellt, daß das Unterlassen der Entfernung des Uterus nicht zu beanstanden gewesen ist, weil eine solche Operation ein hohes Risiko für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Frau T. dargestellt habe und der Uterus nicht als Infektionsquelle eingeschätzt worden sei. Diese Einschätzung habe sich später im Übrigen nach der Entfernung des Uterus und der Aufarbeitung des bakteriologischen Befundes aus der Gebärmutter – der kein Keimwachstum gezeigt habe – im Zentralkrankenhaus in B. bestätigt.

2.) Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 6.) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser durfte sich als nichtärztlicher Mitarbeiter darauf verlassen, von der Klinikleitung erst dann wieder bei Operationen eingesetzt zu werden, wenn eine Ansteckungsgefahr gebannt ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß dieser etwa der ihm auferlegten Penicillintherapie nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder einen Mundschutz bei den Operationen nicht getragen hat, liegen nicht vor. Der Beklagte zu 6.) hat derartige Behauptungen bei seiner Vernehmung als Partei nicht bestätigt.

III.) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß den §§ 301, 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Ziff. 5 EGZPO ein Grund und Teilurteil zu erlassen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit weiterer Aufklärung bedarf, was die Höhe der geltend gemachten Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) anbelangt.

IV.) Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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