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OLG Köln Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.01.2002)

alte Unterhaltsleitlinien gültig bis 31.12.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Köln handelt!


Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.

Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.


I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Arbeitseinkommen

a) Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen oder Zuwendungen (wie Firmenwagen, freie Kost und Logis), soweit sie eigene Aufwendungen ersparen.

b) Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) umzulegen.

c) Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf typische Maß nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende Einkünfte durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar sind, ist nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) zu entscheiden (vgl. Nr. 5, 19).

d) Ersatz für Spesen, Auslösungen usw. sind in der Regel Einkommen, wobei damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, abzuziehen sind.

e) Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.

2. Sonstige anrechenbare Einkünfte

a) Arbeitslosengeld und Krankengeld.

b) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet wird.

c) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

d) BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

e) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S. 2 BErzGG.

f) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten sowie Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610 a BGB zu beachten ist.

g) Anteil des Pflegegelds der Pflegeperson nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3. Steuererstattungen und Steuernachzahlungen

Sie sind in der Regel im Zahlungsjahr zu berücksichtigen und auf dieses umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.

4. Wohnwert

Ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5. Unzumutbare Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (vgl. Nr. 19).

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen können, in der Regel 200-550 Euro angesetzt werden.

7. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Solche Zuwendungen (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8. Kein Einkommen sind:

a) Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann aber ausnahmsweise treuwidrig sein.

b) Kindergeld. Zum Ausgleich vgl. Nr. 13 und Verrechnungstabelle im Anhang.

9. Bereinigung des Einkommens

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen).

b) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wenn sie konkret dargelegt und belegt werden. Eine Schätzung gern. § 287 ZPO kommt in Betracht.

c) Für Pkw-Kosten können 0,21 Euro (analog § 9 III Nr. 2 ZuSEG) angesetzt werden. Damit sind Anschaffungskosten in der Regel erfasst. Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.

d) Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern öder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 85 Euro zu kürzen.

e) Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus anzusetzen sein.

f) Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten wie folgt zu berücksichtigen:

– bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind nur eheprägende Schulden abzuziehen

– bei der Leistungsfähigkeit erfolgt eine Abwägung nach den

Umständen des Einzelfalls.

g) Unterhaltsleistungen an vorrangige abzuziehen; Unterhaltsleistungen an sind zu berücksichtigen, wenn sie die nisse geprägt haben.

h) Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen, andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen nicht das Einkommen.

Berechtigte sind vorweg nachrangige Berechtigte ehelichen Lebensverhält

II. Kindesunterhalt

10. Tabellensätze

a) Die Tabelle (vgl. Anhang 1) weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – kann gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen sein. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Nr. 21.

b) Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der RegelbetragVO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung der Richtsätze der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufgerundet.

11. Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

12. Kranken- und Pflegeversicherung; erhöhter Bedarf

In den Unterhaltsbeträgen für Kinder sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

Erhöhter Bedarf (z. B. Berufsausbildungskosten) und Sonderbedarf (§ 1613 II BGB) sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten.

13. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen (Verrechnungstabelle siehe Anhang 2).

14. Unterhalt Minderjähriger

a) Der das Kind betreuende Elternteil ist im Allgemeinen nicht barunterhaltspflichtig, sondern nur dann, wenn sein Einkommen das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf (1000 Euro) des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II 3 BGB) und dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts 1000 Euro zum eigenen Unterhalt verbleiben.

b) Das Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elterntteils ist für, die Höhe des Barunterhalts maßgebend. Das Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils bleibt insoweit regelmäßig außer Betracht.

c) Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Eingruppierung nach der Summe der anrechnungsfähigen Nettoeinkommen. Ein Elternteil darf aber mit keinem höheren Unterhaltsteil belastet werden, als er sich bei der Berechnung nur nach seinem Einkommen ergäbe.

d) Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen, den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens (auch für die nach § 1603 II 2 BGB bei Selbstbehalt und Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kinder).

15. Unterhalt Volljähriger

a) Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel monatlich 600 Euro. Darin ist eine Warmmiete von 250 Euro enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Die Höhe eines etwaigen weiteren Bedarfs richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB).

b) Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen, den angemessenen Selbstbehalt (1000 Euro) übersteigenden Einkommens.

III. Ehegattenunterhalt

16. Unterhaltsbedarf

a) Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach ‚Trennung/Scheidung kann das (Mehr-) Einkommen als Surrogat der Haushaltsführung angesehen werden.

b) Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.

c) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abzugsmethode hinsichtlich nicht prägender Einkommensteile angewandt wird.

d) Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Wenn nicht verteilte Mittel des Verpflichteten (nichtprägendes Einkommen, z. B. Vermögensbildung) zur Verfügung stehen, unterbleibt der Vorwegabzug.

17. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus (1/7) zu vermindern ist.

18. Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit beim Trennungsunterhalt

Sie richtet sich nach der Dauer der Ehe, Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nr. 19), auch der nicht gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind tendenziell großzügiger, niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.

19. Kinderbetreuungsunterhalt

a) Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der Regel bei:

– einem Kind unter acht Jahren (bis Ende des zweiten Schuljahrs)

– mehreren Kindern unter 14 Jahren.

b) Eine Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:

– einem Kind zwischen acht und 16 Jahren

– mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.

c) Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.

d) Bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kann von seinem Einkommen nur ein Teil nach Maßgabe des § 1577 II BGB im Wege der Differenzmethode anzurechnen sein.

IV. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20. Selbstbehalt des Verpflichteten

a) Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern

– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

– gegenüber getrenntlebenden Ehegatten

beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 Euro. Hierin sind bis 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird.

b) Der angemessene Eigenbedarf

– gegenüber anderen volljährigen Kindern,

– gegenüber geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des § 1581 BGB, wobei eine Absenkung bis auf den notwendigen Selbstbehalt in Betracht kommt,

– gegenüber Mutter oder Vater eines Kindes gern. § 1615 l BGB beträgt in der Regel monatlich 1000 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 440 Euro enthalten.

c) Der erhöhte angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt mindestens monatlich 1250 Euro, darin sind 440 Euro Warmmiete enthalten. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt 950 Euro, darin sind 330 Euro Warmmiete enthalten.

21. Mangelfälle

a) Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze zu verteilen.

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b) Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommengsgruppe) und der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.

c) Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

22. Bedarf nach § 1615 l BGB

Der Bedarf bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 730 Euro.

23. Unterhaltsvereinbarungen

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

Anhang 1 – Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002).

Anhang 2 – Kindergeldverrechnungstabelle (Stand: 01.01.2002) – unten!!.

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