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Körperverletzung – Schadensersatz und Schmerzensgeld

LG Münster, Az.: 11 O 45/04

Urteil vom 05.04.2005

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten Körperverletzung durch den Beklagten.

Körperverletzung - Schadensersatz und Schmerzensgeld
Symbolfoto: ADragan/Bigstock

Die Parteien befanden sich in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2002 in der Wohnung des Beklagten in der .. in Neubeckum. Diese Wohnung liegt im 2. Obergeschoß des Hauses…….. Unstreitig hatten die Parteien im Verlaufe des Abends und der Nacht erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert, wobei eine später durchgeführte Blutalkoholuntersuchung für den Kläger eine BAK von 3,5 und für den Beklagten eine solche von 2,5 Promille ergab. Gegen ca. 3.00 Uhr begaben sich die Parteien auf den zu der Wohnung des Beklagten gehörenden Balkon. Aus zwischen den Parteien streitigem Grund stürzte der Beklagte über das Balkongeländer und schlug aus einer Höhe von ca. 6 bis 7 Metern auf den Erdboden auf, wo er zunächst bewußtlos liegenblieb. Im Anschluß daran begab sich der Beklagte aus der Wohnung, fuhr seinen PKW bis auf einige Meter Abstand an den bewußtlos auf dem Rasen liegenden Kläger heran, verbrachte den Kläger in das Fahrzeug, plazierte ihn dort auf der Rückbank und fuhr nach Beckum, um den Beklagten ins Krankenhaus zu bringen. Bei einer Verkehrskontrolle wurde der Beklagte angehalten und überprüft. Die überprüfenden Beamten bemerkten zwar den Kläger auf der Rücksitzbank, gingen aber mangels erkennbarer äußerer Verletzungen davon aus, daß dessen Zustand allein durch übermäßigen Alkoholkonsum hervorgerufen worden sei. Ein von den Polizeibeamten bestellter Rettungswagen brachte den immer noch bewußtlosen Kläger gegen 3.40 Uhr ins St. Elisabeth-Hospital in Beckum, wo erst gegen Mittag bekannt wurde, daß der Kläger von einem Balkon gestürzt war. Nachdem röntgenologisch eine Kompressionstrümmerfraktur des 12. Brustwirbelkörpers festgestellt war, wurde der Kläger in die Universitätsklinik nach Münster verlegt und notfallmäßig operiert. Die bei dem Beklagten eingetretene Querschnittslähmung war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits irreversibel. Der Kläger erlitt daneben eine Brustwirbelluxation, eine Rippenserienfraktur, eine Blasenlähmung, eine Mastdarmlähmung und in der Folgezeit ein Dekubitus und ein Cystoma. Weiter sind postoperative Wundheilungsstörungen eingetreten. Der Kläger kann aufgrund seiner Verletzungen seine Beine nicht mehr gebrauchen und ist zur Fortbewegung für immer auf einen Rollstuhl angewiesen. Infolge der Fraktur der Wirbelsäule leidet der Kläger unter Inkontinenz und Impotenz.

Der Kläger behauptet, der Kläger habe nach einer gegen seine Ehefrau gerichteten beleidigenden Äußerung des Beklagten versucht, diesen zu schlagen. Der Beklagte habe dem Schlag aber ohne weiteres ausweichen können. Danach habe der Beklagte den Kläger ergriffen und ihn über das Balkongeländer geworfen, um ihn für sein vorheriges Verhalten zu maßregeln. Später habe der Beklagte sowohl gegenüber der Zeugin A. als auch gegenüber der Zeugin D. erklärt, daß er den Kläger vom Balkon geworfen habe. Nach den Ausführungen des Klägers ist nicht feststellbar, wie es zu der Querschnittslähmung gekommen ist. Insofern sei es möglich, daß die Querschnittslähmung eine unmittelbare Folge des Sturzes vom Balkon sei. Es sei aber auch in Betracht zu ziehen, daß der Sturz möglicherweise nur zu einer Fraktur der Wirbelsäule aber noch nicht zu einer irreversiblen Schädigung des Rückenmarks geführt habe. Es lasse sich daher nicht ausschließen, daß der Zustand des Klägers sich erst verschlechtert habe, als er bewußtlos über den Boden geschleift und in das Auto verbracht wurde. Auch während der Fahrt könne angesichts der Art und Weise der Lagerung des Klägers es möglich sein, daß es zu weiteren nachteiligen Einwirkungen auf die Bruchstelle gekommen sei.

Der Kläger stellte sich für die erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 112.500,00 Euro vor.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 112.500,00 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2004 zu zahlen.Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus dem Vorfall vom 05.01.2002 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, daß sich der Kläger im Rahmen eines Gesprächs der Parteien auf dem Balkon dem sitzenden Beklagten auf einmal genähert und dem Beklagten ins Gesicht geschlagen habe. Der ebenfalls angetrunkene Beklagte habe, da der Kläger für ihn unerwartet gekommen sei, zunächst nicht reagieren können. Der Kläger sei dann einen Schritt zurückgetorkelt und habe ohne Fremdeinwirkung das Gleichgewicht verloren und sei über das Balkongeländer gestürzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A., D., E. und G.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2005 verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akte der Staatsanwaltschaft Münster, 36 Js 619/02, beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den von ihm behaupteten Geschehensablauf bewiesen, daß der Beklagte ihn ergriffen und vom Balkon gestürzt habe. Lediglich diese Handlung des Beklagten kommt als schadensstiftende Handlung in Betracht, da der Kläger selbst nicht behauptet bzw. darlegen kann, daß die von ihm dargestellten schweren Beeinträchtigungen aus nachfolgenden Handlungen des Beklagten, wie etwa eines zu spät herbeigerufenen Rettungswagens oder eines unsachgemäßen Transportes im PKW herrühren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, daß der Beklagte den Kläger vom Balkon geworfen hat. Insbesondere die Vernehmung der von den Parteien benannten Zeuginnen konnte nicht zu einer solchen Überzeugungsbildung des Gerichts führen. Die vom Kläger für den von ihm behaupteten Geschehensablauf benannte Zeugin D. hat aus persönlichen Gründen die Aussage verweigert. Daher konnte auch ihre im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachte Aussage nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden. Zwar hat die Zeugin A. erklärt, daß der Beklagte unmittelbar nach der Tat zur Wohnung der Zeugin D., in der sie, die Zeugin A., genächtigt habe, gekommen sei und erklärt habe, daß er den Kläger vom Balkon heruntergeschmissen habe. Die Zeugin ist jedoch unglaubwürdig. Zum einen hat sie als Ehefrau des Klägers ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreites. Nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin war diese im Verhandlungstermin sehr bemüht, eine für ihren Ehemann günstige Zeugenaussage zu machen. Dies manifestiert sich unter anderem auch daran, daß die Zeugin A. zunächst keine vollständige Aussage gemacht hat. So hat sie sich zunächst dahingehend eingelassen, daß es keine Anlässe oder Gelegenheiten gegeben habe, bei denen sie gemeinsam mit dem Kläger und beispielsweise Frau G. bzw. Frau E. gewesen sei und mit diesen gesprochen habe. Erst bei der erneuten Befragung nach der Vernehmung der Zeugin G. und auf entsprechenden Vorhalt der Aussage der Zeugin G. hat die Zeugin A. zugestanden, daß sie und ihr Ehemann die Zeugin G. einmal eingeladen hätten, und zwar deshalb, weil die Zeugin G. dem Ehepaar A. sehr viel geholfen habe. Die Aussage der Zeugin A. ist auch deshalb nur eingeschränkt verwertbar und kann nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts führen, weil diese Zeugin nur eine solche vom Hörensagen ist. Denn selbst wenn der Beklagte die Aussage getätigt haben sollte – was allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist -, daß er den Kläger vom Balkon geschmissen habe, so steht noch nicht fest, daß dies tatsächlich so gewesen ist. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte sich doch in einem Zustand erheblicher Alkoholisierung befunden hat – insoweit wurde beim Beklagten im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ein Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille festgestellt – und nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies dazu geführt hat, daß der Beklagte Aussagen gegenüber den Zeuginnen A. und D. gemacht hat, die nicht mit dem tatsächlichen Hergang übereinstimmten.

Darüber hinaus hat das Gericht aber keinen Anlaß, den Angaben der Zeugin A. mehr Glauben zu schenken als denjenigen Aussagen der Zeugin G.. Diese Zeugin, die als einzige der benannten Zeuginnen nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis mit einer der Parteien steht und deshalb kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, hat bekundet, daß anläßlich eines Grillfestes im Frühjahr 2004 die Zeugin A. zum Kläger sinngemäß gesagt haben soll, daß er die Unterlagen herunterholen solle und daß er ja gar nicht vom Balkon gestoßen worden sei, sondern selbst aufgrund seiner Alkoholisierung über den Balkon gefallen sei. Der Kläger habe daraufhin geantwortet: „Na und? Ich sitze im Dreck und dann soll Herr E. auch im Dreck sitzen.“ Aus dieser Aussage der Zeugin ergibt sich, daß sowohl der Kläger als auch die Zeugin A. im Beisein der Zeugin G. eingestanden haben, daß sich der Vorfall nicht so abgespielt hat, wie vom Kläger behauptet. Das Gericht hat deshalb keinen Anlaß jedenfalls der Zeugin A. mehr Glauben zu schenken als der Zeugin G., weil die Aussage der Zeugin G. insgesamt detailreich und stringent war. Die Zeugin G. hat anschaulich ihr zunächst positives Verhältnis zum Kläger beschrieben, jedoch dann auch unumwunden eingestanden, daß sich das Verhältnis zum Kläger aufgrund von Aussagen anderer Personen als auch aufgrund eigener Wahrnehmungen erheblich verschlechtert habe, so daß sie, die Zeugin G., die Hilfestellungen, die sie dem Kläger und seiner Ehefrau anfangs gegeben hatte, in der Folgezeit nicht mehr geben wollte. Anhaltspunkte dafür, daß aufgrund des abgekühlten Verhältnisses zum Kläger die Zeugin G. Anlaß hatte, den Kläger einseitig durch ihre Aussage zu belasten bzw. den Beklagten zu entlasten, sieht das Gericht nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger angedeuteten Tatsache, daß die Zeugin G. für ihre Dienste vom Kläger Geld verlangt, dieses aber nicht erhalten habe und deshalb gegebenenfalls Anlaß habe, eine für den Kläger ungünstige Aussage zu machen. Der Kläger hat diese Tatsache nicht bewiesen; vielmehr hat die Zeugin G. angegeben, sie habe zu keinem Zeitpunkt Geld von dem Kläger oder dessen Ehefrau verlangt und dies plausibel damit begründet, daß sie die Eheleute A. für hilfsbedürftig gehalten habe. Da, wie bereits oben erwähnt, bereits sich aufgrund der Aussage der Zeugin A. unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin G. keine hinreichende Überzeugung des Gerichts für den vom Kläger behaupteten Tatsachenablauf ergibt, kam es auf die Aussage der gegenbeweislich benannten Zeugin E. nicht mehr an. Diese Zeugin war ohnehin unglaubwürdig, da die Aussage der Zeugin nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin und dem Inhalt der Aussage eindeutige Begünstigungstendenzen zu Lasten des Beklagten, ihres Ehemannes, ergaben. Die Zeugin antwortete insgesamt sehr unsicher und ausweichend und oftmals erst nach mehrfachem Nachfragen auf die Fragen des Gerichts. Zudem sagte die Zeugin auch etwas anderes aus, als sie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat protokollieren lassen, und zwar in bezug auf die Angaben, welche die Zeugin D. ihr gegenüber bei einem ersten Telefonat am 05.01.2002 gemacht haben will. Die Zeugin E. konnte insoweit keine für das Gericht überzeugende und plausible Erklärung dafür abgeben, daß sich ihre Aussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von denen, die sie nunmehr im hiesigen Verfahren zu Protokoll gegeben hat, unterscheiden.

Da nach alledem das Gericht keine hinreichende Überzeugung von dem vom Kläger behaupteten Tathergang gewonnen hat, war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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