Skip to content

Körperverletzung: Schmerzensgeld bei Schlag mit der Hand in das Gesicht

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 291/15, Urteil vom 15.01.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,00 € (500,00 € Schmerzensgeld, 25,00 € Unkostenpauschale) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015, sowie 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn nicht vorher der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.025,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Körperverletzung: Schmerzensgeld bei Schlag mit der Hand in das Gesicht
Symbolfoto: iiievgeniy/ Bigstock

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld, sowie Feststellung zur Erstattung zukünftigen Schadens geltend.

Gegenstand war dabei der Vorfall vom 30.09.2014 gegen 16:00 Uhr auf der I.-Straße in P.. Dort schlug der Beklagte den Kläger mit der Hand ins Gesicht, wodurch dieser verletzt wurde. Die Verletzungen, Verletzungsfolgen, sowie die näheren Umstände waren zwischen den Parteien streitig.

Am 01.10.2014 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Polizeiinspektion P..

Das Ermittlungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen: 24 Js 16230/14 von der Staatsanwaltschaft I. geführt und mit Verfügung vom 24.10.2014 durch Verweisung auf die Privatklage mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

Im ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Drs. med. L. vom 07.10.2014 war auszugsweise vermerkt:

„Herr M. trug durch einen Faustschlag ins Gesicht folgende Verletzung davon:

1. Schwellung rechte Gesichtshälfte mit Prellung Augapfel rechts, Kiefergelenkprellung mit Bewegungsschmerz.

2. Prellung Rücken, Stauchung Sitzbein.

Der Patient wird mit Schmerzmitteln und Bestrahlung therapiert.“

Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der Beklagte durch die Klägervertreter unter Bezifferung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1.500,00 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zur Zahlung bis längstens 18.03.2015 aufgefordert.

In der ärztlichen Bescheinigung des radiologischen Zentrums I. vom 07.05.2015 war auszugsweise vermerkt:

„MR-LWS vom 06.05.2015

Unfall vor 6 Monaten. Persistierende Beschwerden an der LWS. Frage nach Fraktur am thorakolumbalen Übergang. (…)

Beurteilung:

Alte konsolidierte zentrale und ventrale Sinterungsfraktur der Deckplatte von BWK 12. Minimale Knickbildung bei BWK 11/12. Sonst normaler Befund.“

In der ärztlichen Bescheinigung vom 15.05.2015 der Gemeinschaftspraxis Drs. med. L. war vermerkt: „Am Tag der Gerichtsverhandlung am 30.09.2014 wurde Herr M., geboren am XXX von seinem Nachbarn J. niedergeschlagen.

Beim Sturz auf die Fahrbahn zog er sich eine Fraktur des 12. Brustwirbels zu.“

Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 wurde die ursprüngliche Klage um einen Feststellungsantrag erweitert.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte ihm nach einer Gerichtsverhandlung und nach einem zunächst verbalen Streit auf dem Gehweg mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch er am rechten Auge und am rechten Ohr getroffen worden sei. Außerdem führt der Kläger an, dass er durch die Wucht des Schlages in und auf die Straße gefallen sei. Ergänzend erklärt der Kläger, dass er durch die Handlung eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte mit Prellung des Augapfels rechts, eine Kiefergelenksprellung mit Bewegungsschmerzen sowie eine Prellung des Rückens mit Stauchung des Sitzbeines erlitten habe. Insoweit meint der Kläger, dass ihm aufgrund der vorsätzlich begangenen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € schuld- und tatangemessen zustünde, sowie eine Pauschale von 25,00 € für die sonstigen Ausgaben. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass er aufgrund des Schlages und des Sturzes auf die Straße eine zentrale und ventrale Sinterungsfraktur der Deckplatte von BWK 12 erlitten habe, weshalb hier weitere Therapiemaßnahmen und Heilbehandlungskosten entstehen würden. Diesbezüglich erklärt der Kläger, dass die Schmerzen im Rücken nach dem Vorfall angehalten hätten und dadurch bedingt erst später der Bruch festgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2015 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 291,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2015 zu erstatten.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger sämtliche noch nicht bezifferbaren Kosten aus dem Vorfall vom 30.09.2014, insbesondere weitere Behandlungskosten aufgrund des nunmehr festgestellten Bruchs des 12. Brustwirbels zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger vor dem Gericht auf ihn gewartet und ihn dann beschimpft habe als Dummkopf und Faulenzer. Weiter führt der Beklagte aus, dass ihm der Kläger weiter gefolgt sei und ihn weiter beschimpft hätte und er daraufhin dem Beklagten von hinten das Bein gestellt und gleichzeitig nach vorne geschubst habe. In dieser Situation habe nach den weiteren Ausführungen der Beklagte ein Hinstürzen vermeiden können, dem Kläger aber postwendend mit der flachen Hand eine Backpfeife gegeben. Hierdurch sei nach den weiteren Ausführungen des Beklagten der Kläger nicht hingefallen und schon gar nicht auf die Straße gefallen. Im Weiteren ergänzt der Beklagte, dass er ihm auch nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, sondern lediglich mit der flachen Hand. Daher werden von Beklagtenseite die Verletzungen und Verletzungsfolgen bestritten. Der Beklagte ist der Meinung, in Notwehr gehandelt zu haben. Des Weiteren habe sich der Kläger die Verletzung am Brustwirbel anderweitig durch Sturz auf dem Waldgrundstück der Frau W. beim Holzmachen zugezogen. Zudem wäre der Bruch bereits vollständig verheilt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle vom 16.09.2015 und 25.11.2015, auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die ärztlichen Atteste und die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Aktenzeichen: 24 Js 16230/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB.

Unstreitig hatte der Beklagte dem Kläger ins Gesicht geschlagen.

Dabei war nicht entscheidend, ob dies mit der flachen Hand oder mit der Faust erfolgt war.

Aufgrund der Vorlage der Lichtbilder sowie der ärztlichen Atteste und Bescheinigungen standen zur Überzeugung des Gerichts eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte mit Prellung des Augapfels rechts und einer Kiefergelenksprellung mit Bewegungsschmerzen fest.

Der Beklagte hatte dies zwar bestritten. Aufgrund der ärztlichen Atteste und aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder standen die Verletzungen jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass der Beklagte eine Körperverletzungshandlung durchgeführt hatte durch einen Schlag ins Gesicht des Klägers wurde durch diesen selbst eingeräumt.

Aufgrund dessen kehrte sich die Beweislast um, so dass nunmehr umgekehrt der Beklagte die Beweislast dafür hatte, dass die streitgegenständlichen Verletzungen durch die Verletzungshandlungen des Beklagten nicht eingetreten waren.

Ein entsprechender Beweisantritt war durch den Beklagten jedoch nicht erfolgt. Dieser hatte lediglich den Verletzungserfolgt bestritten und sich darauf beschränkt, den Schlag ausgeführt zu haben lediglich mit der flachen Hand.

Die darüber hinaus von Klägerseite geltend gemachten weiteren Verletzungen im Rücken konnte der Kläger allerdings nicht nachweisen.

Aufgrund der Schilderung des Schlages mit der flachen Hand ins Gesicht, konnte allein die Wucht des Schlages nicht festgestellt werden. Einen Beweis für die Wucht des Schlages und insbesondere den Umstand, dass der Kläger auf die Straße gefallen war, war der Kläger schuldig geblieben. Er hatte zwar angegeben, dass ihm ein unbekannter Dritter, als er auf der Straße gesessen sei, aufgeholfen habe, entsprechende Personenangaben konnte der Kläger jedoch nicht machen. Aus welchen Gründen er auf die Personendaten des Dritten verzichtet hatte, war dabei ohne Belang.

Allein aufgrund des unstreitig erfolgten Schlages mit der flachen Hand ins Gesicht des Klägers war jedoch ein Sturz auf die Straße nicht nachvollziehbar und mangels Beweises nicht nachgewiesen.

Letztendlich blieb somit einzig der Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht des Klägers und die sich daraus ergebenden sichtbaren Verletzungen lt. den vorgelegten Lichtbildern und den entsprechenden ärztlichen Attesten.

Im Hinblick auf die Verletzungen im Rücken war jedoch der Beklagte Beweis dafür angetreten, dass diese Verletzungen der BWK möglicherweise nicht auf den streitgegenständlichen Vorfall, sondern auf ein anderes Ereignis zurückzuführen war.

Diesbezüglich war der Zeuge Dr. R. vernommen worden. Dieser gab bei seiner Vernehmung am 25.11.2015 an: „Das war so, man ist erstaunt, es passiert mir äußerst selten dass mich ein Gegner mal angerufen hätte. Ich war erstaunt. Der Rechtsstreit war noch nicht anhängig. Da hat der Kläger angerufen und wollte die Frau W. sprechen. Die Frau W. war Partei in einem anderen Prozess in dem mein Mandant Zeuge war. Es war der Hintergrund warum ich überhaupt angerufen wurde. Frau W. hatte mich gebeten, vorher schon, wenn der Mann anruft der Herr M., dann bitte nicht meine Adresse bekanntgeben, ich möchte mich nicht in telefonischer Besprechung oder sonst was möchte ich mich nicht einlassen, auf keinen Fall meine Telefonnummer geben. Dann hat er also angerufen. Ich war überrascht weil das so selten passiert. Ich hab mir erstmal angehört was es war. Er hat es dann vorgebracht und gesagt ich kann ihm die Telefonnummer nicht geben, wenn sie was sagen wollen dann können sie auch mit mir reden. Dann hat er es noch 2, 3 Mal versucht doch die Telefonnummer zu kriegen. Dann habe ich gesagt das geht nicht. Dann habe ich gesagt, ob sie einen Vorschlag machen wie man die Sache beenden wolle, wollen sie was sagen, der Sachverhalt ist ja klar. Sie haben Holz abgeschlagen und mitgenommen. Da hat er gesagt: Ich habe dort das Holz abgeschlagen, das war aber Aufgabe von der Frau W., denn sie wäre dazu verpflichtet gewesen. Ich hab ihre Arbeit gemacht. Ich bin außerdem dabei ausgerutscht und auf mein Hinterteil gefallen und hab mir im Rücken sehr sehr wehgetan. Ich hab dann gemeint wenn sie da vom fremden Waldstück unerlaubt Holz absägen und sich dabei verletzen, dann können sie das da nicht von meiner Mandantin wollen. Die Argumentation war für mich unverständlich. Er gibt zu dass er Unrecht tut und sich dabei verletzt und weil er sich verletzt hat will er da nicht zahlen. Ich hab dann gemeint ob sie nicht wenigstens einen Vergleichsvorschlag machen will ich zahlt nichts. Damit war das Gespräch dann beendet. Es war Anfang Februar, März, eher Februar als März 2014.

Eine Aktennotiz habe ich nicht gemacht. Ich hab dem keine Bedeutung beigemessen, weil es mir als derartiger Unfug erschien, wenn man da irgendwas sagen will dann hätte ich noch einen Sinn gesehen. Er hat offenbar angerufen wollte ich sagen mit dem Argument. Es war aber noch nichts rechtshängig. Es hätte ja wieder einschlafen können oder sonst was. Ich kann mich an das Gespräch erinnern weil der Anruf so merkwürdig war und der so gar nicht in den normalen Geschäftsablauf passt, ruft einer an und sagt, für mich war es schon wichtig dass er gesagt hat dass er das abgeschnitten hat. Soviel kann ich mir noch merken. Ich kann mich gar nicht erinnern dass ich mal Aktenvermerke von irgendwelchen Gesprächen gemacht habe. Das ist bei mir ganz ganz selten.“

Daraus wird ersichtlich, dass berechtigte Zweifel bestanden, dass die von Klägerseite vorgebrachte Verletzung der BWK auf die Verletzungshandlung des Beklagten zurückzuführen war. Letztlich gingen die Zweifel zu Lasten des Klägers, der umgekehrt nicht nachweisen konnte, dass er aufgrund des Schlages des Beklagten tatsächlich auf die Straße gestürzt war und sich ggf. dadurch die vorgebrachte Verletzung im Rücken zugezogen hatte.

Aus den ärztlichen Attesten selbst, konnte diese Tatsache nicht entnommen werden.

Der das Attest ausstellende Arzt war bei der Verletzungshandlung selbst nicht zugegen. Der Arzt attestiert hier lediglich als Therapeut Beschwerden, die ihm vom Patienten, hier dem Kläger, mitgeteilt werden. Sichtbare Verletzungen waren diesbezüglich im Gegensatz zu den Verletzungen im Gesicht und am Kopf nicht vorhanden.

Andere Beweismittel wurden durch den Kläger nicht vorgebracht, insbesondere konnte der unbekannte Dritte durch den Kläger nicht benannt und als Zeuge vernommen werden.

Dementsprechend konnte im Rahmen des Schadensersatzes lediglich die Schwellung der rechten Gesichtshälfte mit Prellung Augapfel rechts und Kiefergelenkprellung mit Bewegungsschmerzen berücksichtigt werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite war die Handlung des Beklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Zwar hatte der Beklagte dies vorgetragen und als Begründung angeführt, dass er durch den Kläger zunächst durch Beinlegen ins Straucheln gebracht und durch Schubsen nach vorne fast gestürzt wäre und hierauf mit dem Schlag ins Gesicht reagiert habe.

Eine Notwehrlage war jedoch zum Zeitpunkt der Ausführung des Schlages nicht mehr gegeben. Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff bestand insoweit nicht mehr. Mit dem Beinstellen und schubsen war der Angriff bereits beendet. Eine Notwehrlage bestand damit im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten nicht mehr.

Darüber hinaus durfte der Beklagte auch auf die verbalen Entgleisungen des Klägers, die der Beklagte ebenfalls als Rechtfertigung für seine Handlung heranzog, nicht mit körperlicher Gewalt reagieren.

Eine Rechtfertigung für die Anwendung körperlicher Gewalt war damit für den Beklagten nicht gegeben. Auch wenn der Beklagte durch den Kläger, was von diesem bestritten wurde, massiv verbal angegangen wurde und auch ins Straucheln gebracht worden war, war der Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers in keiner Weise gerechtfertigt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzungshandlung des Beklagten, der Verletzungen, die mit Lichtbildern und ärztlichen Attesten dokumentiert wurde, aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation, in der sich beide Parteien aufgrund der vorangegangenen Gerichtsverhandlung befanden, war nach Abwägen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € tat- und schuldangemessen.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen und ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterung und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beeinträchtigung war ein Schmerzensgeld in der ausgesprochen Höhe verhältnismäßig. Die Geldentschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB soll nach Auffassung aller billig und gerecht Denkender, also nach einem objektiven Maßstab, eine angemessene Entschädigung wegen des immateriellen Schadens sein. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Schadenersatzanspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schulde für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden.

Dementsprechend war hier streitgegenständlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und der erlittenen Verletzungen sowie der zwischen den beiden Parteien bestehenden Anfeindungen ein solches von 500,00 € tat- und schuldangemessen.

Darüber hinaus war dem Beklagten noch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zuzubilligen.

Im Übrigen war der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag als unbegründet abzuweisen.

II.

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte dem Kläger 147,56 € aus den berechtigten Schadensersatzansprüchen (Gegenstandswert 525,00 €) nebst den Prozesszinsen zu bezahlen.

Verzugszinsen waren nicht geschuldet, da die Verzugsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die einseitige Fristenbestimmung nach erstmaliger Bezifferung des geltend gemachten Schadens reicht nicht aus, um Verzug zu begründen.

III.

Allerdings war die Feststellungsklage vom 18.05.2015 als unbegründet abzuweisen.

Dem Kläger war der Nachweis dafür, dass er aufgrund der streitgegenständlichen Verletzungen eine Sinterungsfraktur der Deckplatte von BWK 12 erlitten hatte, nicht gelungen.

Die ärztlichen Atteste waren nicht als Nachweis geeignet (siehe oben).

Darüber hinaus war der ärztlichen Bescheinigung des radiologischen Zentrums Ingolstadt vom 07.05.2015 zu entnehmen, dass es sich um eine „alte, konsolidierte zentrale und ventrale Sinterungsfraktur der Deckplatte von BWK 12“ handelte. Ob diese Verletzung aus dem Schlages des Beklagten und dem vorgetragenen, nicht nachgewiesenen Sturz auf die Straße resultierte, konnte hieraus nicht entnommen werden.

Festzustellen war, dass zwar der Schlag ins Gesicht feststeht (siehe oben), jedoch nicht der Sturz des Klägers auf die Fahrbahn. Diesbezüglich hatte der Kläger keinen entsprechenden Beweis angeboten, so dass er für diese Umstände beweisfällig blieb.

Allein aufgrund des eingestandenen Schlages ins Gesicht stand zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass dieser auch deswegen auf die Straße gestürzt war. Diesbezüglich war der Kläger beweisfällig.

Darüber hinaus bestanden auch berechtigte Zweifel aufgrund der Ausführungen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Dr. R. (siehe oben), wonach die Rückenverletzung auch andere Ursachen haben konnte.

Danach stand zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht fest, dass der Beklagte durch den Schlag und den nicht nachgewiesenen Sturz auf die Straße sich dementsprechend kausal die hier geltend gemachten Verletzungen der BWK zugezogen hatte.

Somit war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos