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Körperverletzung – Schmerzensgeldbemessung bei Kieferwinkelfraktur durch Faustschlag

LG Dortmund – Az.: 12 O 389/09 – Urteil vom 22.02.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Körperverletzungsereignis vom 28.04.2007 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer am 28.04.2007 zu seinem Nachteil begangenen Körperverletzung geltend.

Der Kläger erlitt durch einen Faustschlag an dem besagten Tag eine Kieferwinkelfraktur, die operativ versorgt werden musste. Der Kläger wurde zur Behandlung stationär im Krankenhaus aufgenommen. Am 30.04.2007 erfolgte im Rahmen einer Operation der Einsatz einer Kieferwinkelplatte. Infolge der Operation konnte Kläger für die Dauer von 4 Wochen Nahrung nur mittels eines Strohhalms aufnehmen. Die vorgenommene „Verschnürung“ wurde erst im Rahmen eines ambulanten Behandlungstermins Ende Mai/Anfang Juni 2007 entfernt.

Am 31.10.2007 erfolgte eine weitere Operation, bei der die Kieferwinkelplatte wieder entfernt wurde.

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der Kiefer noch nicht vollständig gerichtet, so dass noch eine weitere Operation durchzuführen sein wird.

Der Kläger leidet weiterhin unter Schmerzen im Bereich des linken Kiefers, insbesondere beim Kauen. Ferner treten im Bereich der linken Wange Sensibilitätsstörungen bis hin zur Taubheit auf.

Der Kläger forderte den Beklagten im September 2007 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf. Dies wurde beklagtenseits abgelehnt.

Durch Urteil des Amtsgerichts E – Jugendgericht –  vom 30.04.2008 wurde der Beklagte wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des Beklagten sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten zu einem Dauerarrest von 3 Wochen verurteilt.

Körperverletzung - Schmerzensgeldbemessung bei Kieferwinkelfraktur durch Faustschlag
(Symbolfoto: Von Ollyy/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht traf hinsichtlich der zum Nachteil des Klägers begangenen Körperverletzung nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme folgende Feststellungen:

„Am Samstag, den 28.04.2007 hielt sich der Angeklagte, der einen Freund, den Zeugen Q, nach Hause begleitet hatte, zusammen mit Q2 und I2 an der Bushaltestelle K-Straße auf. Die drei Personen warteten auf den Bus, der sie für die Heimfahrt zum Busbahnhof I3 befördern sollte. Als sich der Zeuge I2 von der Bushaltestelle entfernt hatte, um in Abgeschiedenheit zu urinieren, näherten sich ein oder zwei Fahrzeuge, aus einem davon der Zeuge C ausstieg. Der Zeuge C wollte den Zeugen I2 ermahnen, keinen Kontakt zu der Freundin des C, nämlich T3, mit der der Zeuge I2 früher befreundet war, aufzunehmen und diese Freundin, mit der der Zeuge C inzwischen ein gemeinsames Kind hat, in Ruhe zu lassen.

Als I2 vom Urinieren zur Haltestelle zurückkam, kam es zu einer Konfrontation zwischen C und dem Zeugen I2, die jedoch unbeachtlich verlief.

Während dieser Konfrontation zwischen C und dem Zeugen I2 tauchte an der Stelle, an der das oder die Autos abgestellt waren, der Angeklagte auf, der schnurstracks auf den Zeugen I2 zuging und diesem einen kraftvollen Faustschlag ins Gesicht versetzte.

Es kam dann noch zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Gerangel, dann beruhigte sich die Situation. Allerdings erschienen weitere Personen an der Bushaltestelle, die sich gegen den Zeugen I2 wandten, so dass I2 es vorzog, zu flüchten, er versteckte sich in der Anlage eines REWE-Geschäftes.

Nachdem C zunächst mit seinem PKW nach dem Schlag des Angeklagten gegen den Zeugen I2 weggefahren war, erschien C mit dem PKW erneut am Tatort und stieg aus. Im Fahrzeug befand sich seine Freundin, die Zeugin T3, auf dem Beifahrersitz.

Da der Zeuge I2 sich entfernt hatte, sprach der Zeuge C die Begleiter des Zeugen I2, Zeugen Q2 und X2 an, indem er erklärte, aufgrund eines von ihm gehörten Telefongespräches bestehe die Gefahr, dass weitere Personen sich feindselig gegen I2 und seine Begleiter erheben könnten. C bot Q2 und X2 an, in seinen PKW zu steigen, weil er sie aus der Gefahrenzone herausbringen wolle. Die Zeugen erklärten, dass sie zum I3 Bahnhof wollten. Sie vertrauten dem Zeugen C, stiegen in den PKW ein und fuhren ab.

Der Zeuge C versuchte nun mit Hilfe seines Handys Kontakt zu dem geflüchteten Zeugen I2 herzustellen, um auch diesen mit dem PKW zum Busbahnhof I3 zu befördern. Er erreichte auch den Zeugen I2, der jedoch dem Zeugen C misstraute. Daraufhin übergab C das Handy an den Zeugen X2. Dieser sprach mit dem Zeugen I2 und erklärte ihm, dass er dem Zeugen C vertrauen könne, X2 und Q2 befänden sich bereits in dem PKW. Daraufhin wurde ein Treffpunkt vereinbart und auch der Zeuge I2 wurde an einer dort befindlichen Pommes-Bude in den PKW aufgenommen. Sodann wurden I2, Q2 und X2 mit dem PKW des C, auf dessen Beifahrersitz sich die Zeugin T3 befand, zum Busbahnhof I3 gebracht, wo sie ausstiegen und schließlich den Heimweg antraten.

Der Zeuge I2 klagte zunehmend über Schmerzen und eine Kieferschwellung. Als er sich am 29.04.2007 in ärztliche Behandlung begab, stellte sich heraus, dass eine Kieferwinkelfraktur links eingetreten war. Der Angeklagte wurde stationär in dem Knappschafts-Krankenhaus C4 in der Zeit vom 29.04. bis zum 14.05.2007 behandelt. Es wurde eine Kieferwinkelplatte eingesetzt und der Kiefer wurde geschient.

. . .“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Amtsgerichts E  wird auf die Beiakte 606 Ds – … Js …/..-…/.. (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen).

Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. In der Hauptverhandlung vom 19.11.2008 (Bl. 148 ff d.A.) erklärte er die Rücknahme der Berufung.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten, er sei derjenige gewesen, der ihm den Faustschlag versetzt habe. Soweit der Beklagte nunmehr seine Täterschaft in Abrede stelle und C der Tat bezichtige, stelle sich dies als reine Schutzbehauptung dar.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Körperverletzungsereignis vom 28.04.2007 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,68 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, nicht er, sondern C sei Täter des zum Nachteil des Klägers begangenen Körperverletzungsdeliktes gewesen, was dieser auch eingeräumt habe. Zu einer Verurteilung seiner Person sei es nur aufgrund von falschen Zeugenaussagen gekommen. Da der Kläger selber Angst vor C habe, habe auch er eine falsche Aussage gemacht.

Tatsächlich habe es sich am Tattage so verhalten, dass er von C einen Anruf erhalten habe, der ihm mitgeteilt habe, dass sich der Kläger im K herumtreibe. Er solle mitkommen, um aufzuklären, was der Kläger von der Lebensgefährtin des C wolle. Dem sei er nachgekommen. Im K sei es dann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und C gekommen, die auszuarten drohte, weshalb er die Absicht gehabt habe zu schlichten. Nachdem er den Kläger von C weggeschoben habe, sei dieser zur Bushaltestelle gegangen und habe seinen Leinenbeutel geholt. Mit diesem sei er auf ihn losgerannt und habe den Beutel auf das linke Auge geschlagen. Diese Situation habe C zum Anlass genommen, dem Kläger mehrmals ins Gesicht zu schlagen.

Letztlich habe er die Berufungsrücknahme in der Berufungshauptverhandlung nur deshalb erklärt, weil er aus beruflichen Gründen auf eine Rückgabe des Führerscheins angewiesen gewesen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2011 Bezug genommen.

Die Klageschrift vom 29.09.2009 ist dem Beklagten am 22.10.2009 zugestellt worden.

Die Akten 136 Js …/.. – 606 Ds …/.. und 136 Js …/.. – 604 Ds …/.. (Staatsanwaltschaft E) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I, M, T2 und X2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2011 (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte zum Nachteil des Klägers eine vorsätzliche Körperverletzung begangen. Er hat dem Kläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass dieser eine Kieferwinkelfraktur erlitten hat.

Der Beklagte ist in dem gegen ihn geführten Strafverfahren rechtskräftig wegen dieser Tat verurteilt worden. Das rechtskräftige Strafurteil, das Gegenstand des Beweisantritts des Klägers ist, hat vorgelegen. Es stellt eine Beweisurkunde dar. Nach den dortigen Feststellungen, die nach einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffen worden sind, ist die Täterschaft des Beklagten als erwiesen erachtet worden. Gründe, den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu folgen, bestehen nicht. Soweit der Beklagte im hiesigen Rechtsstreit seine Täterschaft in Abrede gestellt hat, vermochte er das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Insoweit obliegt jedoch dem Beklagten der Beweis des Gegenteils (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1527; LG Bonn, Urteil vom 04.03.2008, AZ: 3 O 334/06). Die Beweisaufnahme vermochte jedoch kein für den Beklagten positives Beweisergebnis zu begründen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen unwahr sind und der Beklagte nicht der Täter der Körperverletzung gewesen ist.

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Das Gericht ist nicht von der Richtigkeit der Bekundungen der vernommenen Zeugen I, T2 und M überzeugt. Zwar hat der Zeuge I ausgesagt, bei dem Vorfall zugegen gewesen zu sein. Diesbezüglich hat er bekundet, zwischen den Parteien habe es Stress gegeben, wobei auch C da gewesen sei. Vom Auto aus habe er gesehen, was vorgefallen sei. Die Parteien seien zunächst auseinandergegangen, wobei I2, der Kläger, mit einem Beutel zurückgekommen sei. Diesen habe er T, dem Beklagten, ins Gesicht geschlagen, woraufhin C dann wohl zugeschlagen habe. Insoweit hat der Zeuge I bekundet, dies definitiv gesehen zu haben, woran es keinen Zweifel gebe. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, bei dem Vorfall sei auch M, die Freundin des Beklagten, zugegen gewesen. Diese ist jedoch nach den eigenen Angaben des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung an dem besagten Tag nicht vor Ort gewesen, was diese in ihrer nachfolgenden Vernehmung auch bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen I. Seine Angaben sind insoweit unrichtig, als er von der Gegenwart der Zeugin M am Tatort ausgeht. Diesbezüglich ist seine Erinnerung unzutreffend. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass er den übrigen Geschehensablauf zutreffend in Erinnerung und richtig wiedergegeben hat. Darüber hinaus unterliegt die Aussage auch deshalb Zweifeln, weil der Zeuge mit den von ihm gewählten Formulierungen in einem besonderen Maße betont hat, dass er gesehen habe, dass C zugeschlagen habe.

Soweit der Zeuge I im Weiteren bekundet hat, es habe einen weiteren Vorfall mit C gegeben, hat er diesen ohne Nachfrage geschildert. Insoweit hat er ausgesagt, der Kläger habe C zur Rede stellen wollen, weil er bei der Polizei gesagt habe, dass T, der Beklagte, zugeschlagen habe. Hierauf habe der Beklagte C ansprechen wollen. Er sei gefragt worden, ob er mitkommen wolle. Gemeinsam mit der Freundin des Beklagten, M, sei man zur Wohnung des C gefahren. Während des Gespräches zwischen den beiden habe C gesagt, er habe ausgesagt, dass T zugeschlagen habe, was jedoch falsch sei. Das Gespräch sei ruppig verlaufen, wobei C die Tür schließlich zugeschlagen habe.

Auch diese Angaben sind nicht geeignet, das Gericht von der Unrichtigkeit der im Urteil getroffenen Feststellungen zu überzeugen.

Zwar hat die Zeugin M ebenfalls bekundet, man sei zu dritt zu C gefahren, weil der Beklagte die Sache mit C habe klären wollen. Bei diesem Gespräch habe C gesagt, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass er es selber gewesen sei, der zugeschlagen habe. Insoweit hat die Zeugin M ausgesagt, das Gespräch sei insgesamt ruhig und friedlich verlaufen.

Im Hinblick darauf, dass die Aussagen der Zeugen I und M weder hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs noch hinsichtlich des Inhalts in Einklang zu bringen sind, erscheint es bereits zweifelhaft, ob es ein solches Gespräch gegeben hat. Der Zeuge I hat geschildert, dass es ein ruppiges Gespräch gewesen sei, bei dem auch geäußert worden sei, man solle den Abflug machen. Die Zeugin M hingegen hat ausgesagt, es sei ein freundliches Gespräch gewesen. Weiter haben die Zeugen unterschiedliche Äußerungen des C geschildert. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass es ein solches Gespräch hinsichtlich der Täterschaft gegeben hat. Insoweit vermag das Gericht aus den dargetanen Gründen keiner Aussage hinreichenden Glauben zu schenken.

Bezogen auf das Geschehen am Tattage vor Ort vermochte die Zeugin M keine Angaben zu machen. Insoweit ist ihre Aussage unergiebig gewesen.

Des Weiteren sind auch die Bekundungen des Zeugen T2 nicht geeignet, ein positives Beweisergebnis zu Gunsten des Beklagten zu begründen. Dieser hat ausgesagt, beim Kartenspielen habe C öfter gesagt, dass er es gewesen sei, der dem Kläger eine rein gehauen habe. Bei diesen Spielen seien der Beklagte, C, die Freundin des C und er selber zugegen gewesen. Dabei sei öfter gesagt worden, dass C zugeschlagen habe. Das Gericht ist im Ergebnis nicht von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen überzeugt. Dem steht bereits entgegen, dass der Zeuge mehrfach betont hat, C habe eingeräumt, dass er es gewesen sei, der zugeschlagen habe. Im Weiteren vermochte der Zeuge jedoch keine Angaben zu dem Gesprächsverlauf im Übrigen zu machen. Weitere Äußerungen während der Gespräche vermochte er nicht wiederzugeben. Darüber hinaus sind die Bekundungen die Zeugen auch nicht mit den eigenen Angaben des Beklagten in Einklang. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, bei den Kartenspielen seien T2, M, T3, C und er selber zugegen gewesen. Der Zeuge T2 vermochte hingegen nicht zu bestätigen, dass die Freundin des Beklagten, M, bei den von ihm genannten Kartenspielen zugegen gewesen ist. In Anbetracht der Widersprüchlichkeiten und des Umstandes, dass der Zeuge nur noch die konkrete Äußerung des C wiedergeben konnte und im Übrigen jedoch keine genauen Erinnerung hatte, ist das Gericht nicht von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen überzeugt.

Das Beweisergebnis geht zu Lasten des Beklagten.

Dem Kläger steht zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Diese ist erforderlich aber auch ausreichend, um einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem Schmerzensgeld kommt grundsätzlich eine Doppelfunktion zu. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und sogleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 253 Rz 4). Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (OLGR Saarbrücken 2009, 51 ff).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für erforderlich und angemessen. Der Beklagte hat vorliegend dem Kläger im Rahmen einer vorsätzlichen Körperverletzungshandlung eine Kieferwinkelfraktur zugefügt, die eine nicht unerhebliche Verletzung darstellt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es bereits zweimal eines operativen Eingriffs bedurfte und ein weiterer noch zu erwarten ist. Ferner ist der Kläger, der stationär behandelt werden musste, über einen Zeitraum von 4 Wochen in seiner Lebensführung bereits deshalb stark eingeschränkt gewesen ist, weil er nur mit Hilfe eines Strohhalmes Nahrung zu sich nehmen konnte. Weiterhin leidet der Kläger auch noch heute an den Folgen der Körperverletzung, da weiterhin Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Gesichtshälfte bestehen und Schmerzen beim Kauen auftreten.

Weiterhin ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Dieser rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden und Folgen besteht. Derzeit ist der Kiefer noch nicht vollständig gerichtet, so dass eine weitere Operation durchgeführt werden muss.

Die Klage bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht. Diese können aus Verzugsgesichtspunkten nur dann verlangt werden, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten bereits Verzug vorgelegen hat. Dies ist vorliegend jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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