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Kokaineinnahme – Führerscheinentziehung

VG Gelsenkirchen

Az: 7 L 1006/09

Urteil vom 30.09.2009


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb der noch laufenden Klagefrist (Zustellung der Entziehungsverfügung erfolgte am 8. September 2009) zulässig. Soweit hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine unzutreffende Belehrung hinsichtlich eines Widerspruchs erfolgt ist, ist dies insoweit unerheblich.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antragsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 16. Juni 2009 von Prof. Dr. E. , Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. , demzufolge bei dem Antragsteller am 12. März 2009 Kokain in der Blutprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt.

Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe kein Fahrzeug geführt, ist dies nach der dargestellten Rechtslage unerheblich und steht im Übrigen im Gegensatz zu den Feststellungen der Polizei, nach deren Bericht der Antragsteller und sein Fahrzeug vor der Kontrolle angehalten worden sind. Auch die Angabe, er habe nur einmalig Drogen konsumiert, ist ebenfalls rechtlich nicht erheblich, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller außerdem Cannabis konsumiert hatte und mehrere „Bubbles“ mit verm. Kokain dabei hatte, unglaubhaft.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV.

Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Gebührenfestsetzung sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, nrwe.de.

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