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Kolbenfresser – Beweislastverteilung bei Motorschaden

OLG Dresden

Az: 9 U 732/06

Urteil vom 26.10.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17.03.2006, 1 O 649/04, abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.619,37 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Von der Darstellung des Vortrages der Parteien wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II
Die zulässige Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

Dem Kläger steht gegen dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Motors i. H. v. 2.758,24 Euro, auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Einholung eines Gutachtens i. H. v. 111,13 Euro sowie auf Nutzungsentschädigung i. H, v. 3.750,00 Euro nicht zu. Nach den genannten Vorschriften kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung nämlich nur verlangen, wenn die Kaufsache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft war. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Sache, soweit ihre Beschaffenheit wie vorliegend nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vorvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen. Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.

Der hier in Rede stehende Motorschaden („Kolbenfresser“), der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, ist zwar eine dem Kläger nachteilige Abweichung der sog. Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch unstreitig bei Übergabe des Fahrzeugs am 27.06.2003 noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung des Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGH, BGH Report 2006, 205 ff.).

Wie das Landgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, muss aufgrund des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen R davon ausgegangen werden, dass zwei Schadensursachen in Betracht gezogen werden können. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass eine defekte Ölpumpe den Motorschaden herbeigeführt habe. Zum anderen könne hierfür aber auch ein Defekt der Dichtung im Druckbereich verantwortlich sein. Welche dieser beiden, möglichen Schadensursachen, gegeben, sei, bleibe letztlich offen, weil dem Sachverständigen eine Eingrenzung der Ursache der Mangelschmierung nicht mehr möglich gewesen sei.

Diese Unaufklärbarkeit, welche dieser Ursachen tatsächlich zu dem Motorschaden geführt haben, wäre unerheblich, wenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs zugrunde liegen würde und jeweils davon auszugehen wäre, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden, hätte.

Dies ist indessen nicht der Fall. Bezüglich der möglichen Schadensursache „defekte Ölpumpe“ fehlt es nämlich jedenfalls an letzterem. Denn insoweit kommt dem Kläger nicht die Vermutung des § 476 BGB Zugute, weil der Senat es mit dem Beklagten aufgrund eigener Sachkunde, die er bei der Bearbeitung ähnlicher Fälle erworben hat, für nicht möglich erachtet, dass der Kläger mit dem Fahrzeug – auch, ohne Ausschöpfung der maximalen Höchstgeschwindigkeit – eine Fahrtstrecke von rund 4600 Kilometern zurücklegen konnte, ohne dass der Mangel offen zutage getreten ist. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Öldrucklampe auch nach dem Vortrag des Klägers zuvor nicht aufgeleuchtet hatte, also kein Defekt angezeigt wurde. Der schlichte Alterungsprozeß der Ölpumpe allein reicht aber für die Annahme der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang nicht aus. Aufgrund dessen war ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen.

Ist somit die Vermutung des § 476 BGB erschüttert, trägt der Kläger die volle Beweislast für das Vorhandensein des Mangels, der dem Motorschaden zugrunde lag, bei Gefahrübergang.

Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht, da der gerichtlich bestellte Sachverständige Richter auf Seite 8 oben seines schriftlichen Gutachtens vom 8.06.05 festgestellt hat, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass bereits zum Verkauf des Streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Defekt vorgelegen habe, der zu dem in Rede stehenden Motorschaden geführt hat.

Folglich steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu mit der Folge, dass das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 706 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

 

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