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Kollision einer Motoryacht mit einem Surfer – Schmerzensgeld

LG Hamburg, Az.: 331 O 113/14, Urteil vom 17.06.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus einer Kollision zwischen ihm als Segelsurfer und der Motoryacht des Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Kollision des Klägers mit der Motorjacht des Beklagten ereignete sich auf der Ostsee vor P..

Der 1950 geborene Kläger fuhr am Sonntag, den 07.08.2011 gegen Mittag zum Surfen vor P.. Das Gebiet P. wird von Surfern, Kitern und Paddlern genutzt. Gegen 15:45 Uhr surfte der Kläger vor dem Wind von der Küste weg. Er nahm dann Kurs auf die Strandsauna. Zur gleichen Zeit war der Beklagte als verantwortlicher Schiffsführer seiner Motorjacht, Typ Predator 74 „S.“ aus Richtung K. auf dem Weg nach N.. Die Motoryacht S. nahm mit weiteren 7 Yachten an einer Veranstaltung in K. teil. Die Motoryacht „S.“ wurde auf der Rückreise von einer weiteren Motoryacht begleitet, wobei die MY S. als erstes Schiff fuhr. Bei der Motoryacht S. handelt es sich um ein Hochgeschwindigkeitsschiff. Sie verfügt nicht über die nach den Sportbootrichtlinien vorgeschriebene Rundumsicht. Nach dem Bericht der BSU vom 07.05.2013 (Anlage K 3) ist die Rundumsicht bei der Motoryacht S. eingeschränkt. Gegen ca. 16:00 Uhr kam es etwa 600 m von der Sandbank entfernt zur Kollision.

Der Kläger und das Surfbrett wurden unter die Motoryacht gezogen. Dabei geriet der Kläger unter die Propeller der Motoryacht.

Kollision einer Motoryacht mit einem Surfer - Schmerzensgeld
Symbolfoto: Von Gianni Caito /Shutterstock.com

Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen. Der Kläger war bei Bewusstsein, als er wieder auftauchte. Die Erstversorgung erfolgte durch den herbeigerufenen Seenotrettungskreuzer um ca. 16.20 Uhr. Im Hafen wurde der Kläger gegen 17:05 Uhr von einem Notarzt übernommen und dann in die Klinik geflogen. Im Schockraum des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein wurde der Kläger zweimal wiederbelebt, da er größere Mengen Blut verloren hatte.

Der Kläger erlitt folgende Verletzungen:

Der Unterschenkel des linken Beines des Klägers wurde vollständig zertrümmert und daher unterhalb des Knies amputiert. Auf Grund von Komplikationen wurde später die Amputation des Beines oberhalb des Knies erforderlich.

Der Kläger erlitt weiter kurz oberhalb des Knöchels des rechten Beines einen zweifachen Trümmerbruch des Schienbeines. Der Knöchel wurde zermahlen und wurde mit Knochenmark aus der Hüfte aufgebaut. Der Fuß wurde nahezu vollständig abgerissen, wobei insbesondere der Peroneus-Nerv stark beschädigt wurde. Das Schienbein wurde auseinandergesägt und mit Stahlplatten und Schrauben wieder zusammengesetzt, wodurch das Bein des Klägers um 3,5 cm verkürzt wurde. Das Bein musste monatelang fixiert werden. Stahlplatten und Schrauben werden in dem Bein verbleiben.

Das Wadenbein wurde unterhalb der Kniekehle abgerissen und konnte nicht wieder befestigt werden. Durch die Schiffsschrauben wurden große Mengen Bindegewebe und Haut aus der Wade des Klägers geschnitten. Das Bindegewebe konnte nicht wieder hergestellt werden. Das etwa 12 cm lange und 6 cm breite Loch in der Wade wurde mit einer Hauttransplantation von dem Oberschenkel geflickt. Es fehlt ein Großteil der Wade. Der Unterschenkel erlitt weitere tiefe Einschnitte durch die Schiffsschrauben, welche große Narben hinterließen.

Diverse andere Schnittverletzungen waren über dem ganzen Körper des Klägers verteilt.

Der Unterschenkel samt Fuß übernimmt im Wesentlichen nur eine Stützfunktion. Er ist weitestgehend gefühllos und unbeweglich.

Die Lunge des Kläger riss bei dem Unfall.

Die Pupille des linken Auges ist dauerhaft vergrößert. Die Sehfähigkeit auf dem Auge wird erheblich eingeschränkt bleiben. Das Nasenbein erlitt einen Trümmerbruch.

Die aufgezählten Verletzungen wurden zunächst während eines Krankenhausaufenthaltes vom 07.08.2011 bis 08.11.2011 in mehr als 10 Operationen behandelt.

Der Kläger kann seinen linken Oberschenkel nicht länger als 2 Stunden belasten. Eine längere Belastung bewirkt neben den Schmerzen, dass die Prothese den Oberschenkel aufscheuert. Die Anpassung der Prothese bereitet bis heute Probleme.

Die längere Belastung des rechten Beines bewirkt ebenfalls erhebliche Schmerzen im Fuß und Schienenbein. Der Kläger verbringt den Großteil seines Alltags in einem Rollstuhl.

Den Kläger begleiten noch heute Phantomschmerzen, welche erhebliche Schlafstörungen verursachen. Er leidet daneben zeitweise unter Albträumen.

Die Amputation des linken Oberschenkels und die schwere Schädigung des rechten Unterschenkels und des Fußes bzw. die Kürzung des Beines dienen dazu, dass die Hüfte, der Rücken und die Bandscheiben überdurchschnittlich belastet werden.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht K. mit Strafbefehl vom 12.06.2013, Az.: …, wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat an den Kläger Ende des Jahres 2013 und Anfang 2014 einen Vorschuss von jeweils EUR 50.000,00 gezahlt, wobei 40.000,00 Euro auf das Schmerzensgeld angerechnet worden sind.

Der Kläger trägt vor, er sei in der Anlage K 1 grün gezeichneten Kurs gefahren. Der Beklagte sei den in der Anlage K 1 rot eingezeichneten Kurs gefahren.

Auf Grund der Erhöhung der Geschwindigkeit der Motoryacht und der Kursänderung habe er nicht erkennen können, wo und wann sich die Wege kreuzen würden. Er habe dem Beklagten nicht ausweichen können.

Um 15:56 Uhr habe der Beklagte seine Geschwindigkeit auf 22,5 Knoten in (41,6 km/h) erhöht. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keinen Kollisionskurs gegeben. Zwischen 15:58:56 Uhr und 15:59:26 Uhr habe sich der Beklagte bei Position „54° 05,86 N/010° 26,249“ befunden. Er habe dann seinen Kurs von 249,02° auf 257,5° geändert, obwohl er direkt unter Land fuhr, beschleunigt. Um 16:00 Uhr habe seine Geschwindigkeit schon 26,5 Knoten (ca. 49 km/h) betragen. Wenige Minuten vor dem späteren Unfall habe der Abstand der Parteien etwa 2,5 km betragen. Die Geschwindigkeit der Motoryacht habe sich dann von 16:01 Uhr bis 16:02 auf 37 Knoten (ca. 68,52 km/h) erhöht. Der Beklagte sei eine Kurve gefahren und habe seinen Kurs von 247,5° auf 227,7° gewechselt. Die Kursänderung habe daher ca. 1,5 Minuten vor dem Unfall 19.80° betragen. 30 Sekunden später habe der Beklagte seinen Kurs erneut um 5,8° gewechselt und den Kläger ungebremst bei einer Geschwindigkeit von 38 Knoten unter sich begraben. Der Beklagte habe gegen die Vorschriften § 26 Abs. 1 SeeSchSTr i. V. m. Regel 6 KVR verstoßen, in denen er nicht mit einer sicheren Geschwindigkeit gefahren sei, die eine Maßnahme ermöglicht hätte die Kollision zu verhindern. Gegen Regel 5 der KVR habe der Beklagte nicht gehörig Ausguck gehalten. Entgegen der Regel 7 der KVR habe er nicht alle Möglichkeiten genutzt, eine Kollision zu verhindern. Er habe weder einen Dritten als Ausguck eingesetzt, noch habe er seine Radaranlage benutzt. Dies sei allein schon wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse seiner Yacht zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Regel 8 b der KVR habe er seinen Kurs und Geschwindigkeit in kleinen aufeinanderfolgenden Schritten geändert. Den Kollisionskurs zu errechnen sei, sei somit nicht möglich gewesen.

Auf Grund der Verletzung und Beeinträchtigung sei ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 240.000,00 angemessen.

Zum 07.03.2014 sei ein Erwerbsschaden in Höhe von EUR 328.759,65 entstanden.

Auf Grund der durch den Unfall bedingten körperlichen Einschränkung habe das Badezimmer umgebaut werden müssen. Hierfür seien Kosten in Höhe von EUR 10.649,99 entstanden.

Es sei dringend erforderlich, dass die Türen des Hauses einschließlich der Eingangs- und Terrassentür verbreitert werden. Er könne seine Garage nicht nutzen, da diese zu eng sei, um aus dem Wagen in seinen Rollstuhl umzusteigen. Der Umbau des Hauses und der Bau des Carports werden Kosten in Höhe von EUR 45.000,00 auslösen.

Für den Erwerb eines neues Fahrzeuges, welches er mit den Händen bedienen und in das er seinen Rollstuhl verstauen könne, sei ein Betrag in Höhe von EUR 18.000,00 erforderlich.

Er und seine Ehefrau hätten unfallbedingt 20.000,00 km/h mit dem PKW für Krankenhausbesuche, Arztbesuche, Krankengymnastik und Termine beim Orthopädietechniker zurückgelegt. Der entstandene Schaden berechne sich mit EUR 4.200,00.

Die derzeitige Prothese sei nicht für Gefälle geeignet. Für eine XTP-Prothese seien Kosten in Höhe von EUR 5.000,00 von ihm zu tragen.

Für den Haushaltsführungschaden sei ein Betrag in Höhe von EUR 18.706,80 anzusetzen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von EUR 240.000,00 jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 339.320,79 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Seeunfall vom 07.08.2011, gegen ca. 16:30 Uhr etwa auf der Position „54° 0,5, 05 N/O10° 53, 75 e entstanden sind oder künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherung oder Sozialversicherungsträger übergehen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 3.553,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hierzu trägt er vor: Der Kläger habe im Tiefwasserbereich gesurft, er habe während der Kollision eine hohe Geschwindigkeit gehabt. Der Kläger wäre im vollen Umfang ausweichpflichtig gewesen. Das Sichtfenster im Surfsegel sei alterbedingt praktisch blind gewesen.

Vor Beginn der Rückreise sei seine Tochter durchgehend als weiterer Ausguck eingesetzt gewesen. Am besagten Wochenende habe er sich mit seiner Ehefrau und weiteren Familienmitgliedern auf einer von der Firma S. veranstalteten Ausfahrt mehrerer S. Motoryachten von N./H. nach K. befunden. Die vom Ausgangshafen K. gefahrene Durchreisegeschwindigkeit habe unter 22 Knoten, nämlich bei ca. 16 Knoten gelegen. Bei einer Distanz von ca. 30 nautischen Meilen von K. bis zum Unfallort gegen 16:04 Uhr errechne sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 16,5 Knoten. Zum Zeitpunkt der Kollision hätten Windverhältnisse von 4 bis 5 Bft geherrscht. Das Surfbrett des Klägers hätte einen Kurs von ca. 350° gehabt. Die in dem BSU Untersuchungsbericht angegeben Wind- und Wetterverhältnisse seien nicht richtig. Seine Tochter, Frau K., sei während der gesamten Reise als zweiter, zusätzlicher Ausguck an der Backbordseite am Kartentisch des Steuerstandes eingeteilt gewesen. Sie habe sich während der Fahrt neben ihm am Backbord gelegenen Kartentisch gefunden, um ihn bei der Beobachtung des Verkehrs zu unterstützen. Vor allem seien im Mündungsbereich der N. Bucht einige Yachten, jedoch keinerlei Surfer gesichtet worden. Da eine plötzlich entstehende Gefahrensituation ausgeschlossen schien, sei seine Tochter kurz im Salon Richtung Achter Deck der MY S. gegangen, um die schwangere Frau L. nach ihrem Befinden zu fragen. Zu diesem Zeitpunkt sei es dann zur Kollision gekommen, die zunächst nur als Knall wahrgenommen worden sei. Der Surfer sei weder von ihm noch von seiner Tochter gesichtet worden. Er sei keinesfalls Schlangenlinie gefahren. In der Anlage K 1 sei die Position der Kollision fehlerhaft eingezeichnet. Diese sei nicht um 16:03: 27 H, sondern erst 30 Sekunden später um 16.03:57 H. Die MY S. sei zunächst mit einer Geschwindigkeit zwischen 17,1 bis 26,6 Knoten unterwegs gewesen. Danach sei die Geschwindigkeit kurzzeitig bis 16:02:57 auf 38 Knoten erhöht und danach wieder auf 22,7 Knoten sogar reduziert worden. Es habe dann noch ca. 30 Sekunden gedauert, bis die AIS-Auswertung eine Geschwindigkeit von 5,4 Knoten ausweist. In dieser Zeitspanne habe die Yacht bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 22 Knoten eine Strecke von ca. 347 m zurückgelegt. Bei Eintritt der Kollision sei die Geschwindigkeit von 22,7 Knoten auf 5,4 Knoten reduziert worden und die Gleitphase damit beendet worden.

Der Kläger sei mit einem Hochgeschwindigkeitssurfbrett unterwegs gewesen. Ein solches Surfbrett kann bei entsprechen Wind- und Wetterverhältnisse ohne weiteres eine Geschwindigkeit jenseits von 30 Knoten erreichen. Der Kläger habe sich nicht in der Flachwasserzone befunden, wo das eigentliche Surfgebiet läge, sondern sei bereits auf das offene Meer hinaus gesurft, wo regelmäßig mit Schiffs- und Bootsverkehr gerechnet werden müsse. Die Regel sei für die Benutzung gerade in diesem Seegebiet völlig untauglich gewesen. Der Untersuchungsbericht der BSU sei fehlerhaft.

Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 SeeSchSTr läge nicht vor. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 22 Knoten unterwegs gewesen. Es habe im Wesentlichen der Durchschnittsgeschwindigkeit kurz vor der Kollision entsprochen. Eine Geschwindigkeit von 38 Knoten sei im Einklang mit einschlägigen Regeln. Jedenfalls sei eine überhöhte Geschwindigkeit auch nicht kausal für eine Kollision geworden.

Der Kläger sei mit seinem Surfbrett Ausweichpflichtig gewesen.

Das beanspruchte Schmerzensgeld sei übersetzt. Der Beklagte bestreitet weiter die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls sowie die Höhe des Haushaltsführungsschadens.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., B., K., K., S. und G..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015 (Blatt 221 ff. der Akte).

Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von weiteren EUR 200.000,00 zu.

Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des aus dem Unfallereignis vom 07.08.2011 entstandenen Schadens verpflichtet.

Der Beklagte hat den Unfall und damit die Gesundheits- und Eigentumsverletzung des Klägers zumindestens fahrlässig verursacht.

Dem Beklagten oblag als Schiffsführer der Motoryacht MY S. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Laut § 26 Abs. 1 Satz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung i. V. m. Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) war der Beklagte verpflichtet, jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit zu fahren, um geeignete Maßnahmen treffen zu können, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Beklagte befuhr als verantwortlicher Schiffsführer mit seiner Motoryacht fast parallel zur Küste die Ostsee von P.. Auf Grund der Aussagen der Zeugen S. und B. steht fest, dass in dem Ufer- bzw. Strandbereich zumindestens 3 Surfer kreuzten. Der Zeuge S. hat bekundet, dass dort, wo der Unfall passierte, Surfer gewesen sind. Die Zeugin B. hat bekundet, es seien 3 Surfer deutlich zu erkennen gewesen. Sie bekundete weiter, dass sie überlegt habe, wie sie ihren Kurs beeinflussen müsse, wenn diese Surfer weiter näher kommen. Die Zeugin bekundete weiter, zu diesem Zeitpunkt sei die Motoryacht des Beklagten sehr schnell vorbeigefahren. Ebenfalls hat der Zeuge K. bekundet, es sei ihm aufgefallen, dass die Motoryacht des Beklagten auffällig schnell gefahren sei. Dies sei ihm deshalb unangenehm aufgefallen, da dieses Gebiet von Surfern gekreuzt wurde und ihm klar gewesen sei, dass diese Surfer ihre Linien kreuzen würden. Er habe dann seinen Kurs umgelegt, um den Surfern auszuweichen. Dies habe die S. nicht getan. Mit den Bekundungen der Zeugen wird deutlich, dass andere die Surfer erkannt haben und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben. Auf Grund der AIS-Daten steht fest, dass der Beklagte zumindest teilweise mit einer Geschwindigkeit von 38 Knoten gefahren ist. Die gefahrene Geschwindigkeit ist als erheblich und unangemessen für ein Gebiet mit Surfern anzusehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Sichtfeld auf der Motoryacht des Beklagten teilweise eingeschränkt war und zum Zeitpunkt des Unfalls die als Ausguck eingeteilte Tochter des Beklagten sich nach hinten begeben hatte. Insgesamt lässt sich als Ergebnis der Beweisaufnahme festhalten, dass der Beklagte ohne einen zweiten Ausguck, der auf Grund der Besonderheiten des Bootes geboten war, mit hoher Geschwindigkeit in einem Gebiet fuhr, welches von Surfern gekreuzt worden ist. Die Verhaltensweise des Beklagten ist zumindest fahrlässig.

Ein Mitverschulden des Klägers sieht das Gericht nicht als nachgewiesen an. Weder ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers mit seinem Surfbrett bewiesen, noch steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger Vorfahrtsregeln missachtet hat. Unstreitig hat der Beklagte Geschwindigkeiten und Kurse geändert, sodass der Fahrtweg der Motoryacht für den Kläger nicht berechenbar gewesen sein dürfte.

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Der Beklagte schuldet dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine umfassende Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände hält das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld von EUR 240.000,00 für angemessen. Von den bereits gezahlten EUR 100000 sind 40.000,00 auf das Schmerzensgeld verrechnet worden, sodass dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200.000,00 zusteht.

Für die Bemessung des Schmerzensgeld waren die erheblichen Verletzungen des Klägers von entscheidender Bedeutung. Unfallbedingt wurde der Unterschenkel des linken Beines des Klägers amputiert, auch am rechten Bein erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen. Der Kläger erlitt oberhalb des Knöchels einen zweifachen Trümmerbruch des Schienbeins. Der Knöchel wurde zermahlen und mit Knochenmark aus der Hüfte aufgebaut. Der Fuß war unfallbedingt nahezu vollständig abgerissen. Es wurde das Schienbein auseinandergesägt und mit Stahlplatten und Schrauben wieder zusammengesetzt, was zu einer Kürzung des Beines um 3,5 cm führte. Das Wadenbein wurde unterhalb der Kniekehle abgerissen und konnte nicht wieder befestigt werden. Der Unterschenkel erlitt weitere tiefe Einschnitte durch die Schiffschrauben, welche große Narben hinterließen, welche über den ganzen Körper des Klägers verteilt sind. Insgesamt ist auch das rechte Bein weitgehend nicht mehr funktionsfähig. Weiterhin ist die Pupille des linken Auges dauerhaft vergrößert und die Sehfähigkeit auf dem Auge erheblich eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der Unfall für den Kläger als ein grauenhaftes Erlebnis darstellt, welches bis heute psychische Folgen hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger insgesamt mehr als 10 Operationen und sich langen schmerzhaften und unangenehmen Behandlungen unterziehen musste. Aufgrund der Behandlung des rechten Beines Oberschenkels musste der Kläger drei Monate ausschließlich auf dem Rücken liegen. Der Kläger befindet sich auch weiterhin in intensiver krankengymnastischer Behandlung. Zu berücksichtigen waren die erheblichen Dauerfolgen. Der Kläger kann seinen linken Oberschenkel nicht länger als zwei Stunden belasten, längere Belastungen bewirken neben den Schmerzen, dass die Prothese den Oberschenkel aufscheuert. Die Anpassung der Prothese bereitet bis heute Probleme. Die längere Belastung des rechten Beines bewirkt ebenfalls erhebliche Schmerzen im Fuß und Schienbein. Der Kläger verbringt den Großteil seines Alltags auf Grund der erheblichen Verletzungen in einem Rollstuhl. Auch leidet der Kläger noch heute unter Phantomschmerzen, welche Schlafstörungen verursachen. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Kläger durch den Unfall eine komplette Umstellung seines Lebens erfahren musste. Der Kläger kann Sport, welcher ein Teil seines Lebensinhaltes war, nun nicht mehr betreiben und seinen Beruf nicht mehr ausüben. Im Hinblick auf die erheblichen Dauerfolgen, die lange Behandlung, zahlreiche Operationen, der Lebensbeeinträchtigung des schrecklichen Unfallherganges hält das Gericht ein Schmerzensgeld von EUR 240.000,00 für angemessen. Das Gericht hat durch Grund- und Teilurteil entschieden, da hinsichtlich der übrigen Positionen noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

Beschluss vom 13.12.2016

Der Tatbestand des Urteils vom 17.06.2016 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Tatbestand Seite 2 Absatz 2 Zeile 4

Der Satz: „Ein weiterer Surfer begleitete den Kläger“ wird gestrichen.

2. Tatbestand Seite 2 Absatz 3 Zeile 7 lautet:

Die Motoryacht „S.“ wurde auf der Rückreise von einer weiteren Motoryacht begleitet, wobei die MY S. als erstes Schiff fuhr.

3. Tatbestand Seite 2 Absatz 3 Zeile 9, 10 lautet:

Nach dem Bericht der BSU vom 07.05.2013 (Anlage K 3) ist die Rundumsicht bei der Motoryacht S. eingeschränkt.

4. Tatbestand Seite 3 Absatz 10 lautet:

Der Beklagte ist vom Amtsgericht K. mit Strafbefehl vom 12.06.2013, Az.: …, wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden.

5. Die Bezeichnung „SeestrO“ wird durch „SeeSchSTr“ ersetzt sowie die Bezeichnung „Seestraßenordnung“ durch „Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung“.

6. Tatbestand Seite 7 Absatz 5 Satz 1 lautet:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., B., K., K., S. und G..

Insoweit war das Urteil zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Die in den Anträgen 1.), 5.), 7.), 10.), 11.), 12.), 14.) und 15.) vermisste Wiedergabe des Vorbringens ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO vorgeschriebene Kürze des Tatbestandes bedingt und durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).]

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