Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Unfallrecht: Vorfahrt und Verantwortung bei Betriebsunfälle im Straßenverkehr
- Der Fall vor Gericht
- Verkehrsunfall beim Linksabbiegen auf Werksgelände: Schwerpunkt der Haftung beim abbiegenden Fahrzeug
- Rechtliche Einordnung der Werkseinfahrt als Straße mit besonderen Merkmalen
- Fahrerverhalten und Unfallhergang aus gerichtlicher Sicht
- Schwerwiegender Verstoß beim Abbiegevorgang
- Schadensersatz und Kostenverteilung nach Unfallverschulden
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche besonderen Verkehrsregeln gelten beim Abbiegen von einem Werksgelände?
- Wie wird die Haftung bei Kollisionen an Werksausfahrten verteilt?
- Welche Besonderheiten gelten für die Vorfahrtsregelung an Werksein- und ausfahrten?
- Wie wirken sich bauliche Merkmale einer Werksausfahrt auf die rechtliche Beurteilung aus?
- Welche Versicherung reguliert Unfälle an Werksausfahrten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 27.04.2018
- Aktenzeichen: 13 S 165/17
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Begehren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 05.08.2016. Argumentiert, dass das Beklagtenfahrzeug in zu engem Bogen abgebogen sei und das klägerische Fahrzeug, das korrekt gehalten habe, beschädigt habe.
- Beklagte: Haben die Abweisung der Klage beantragt, behaupten, der Erstbeklagte habe ordnungsgemäß die Linksabbiegerspur genutzt und habe aufgrund eines Schichtwechsels bei der Firma nicht weiterfahren können. Sie bestreiten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall wurde der Klägerwagen beschädigt, als eine Zeugin links abbiegen wollte und es zur Kollision mit dem ordnungsgemäß abbiegenden Beklagtenfahrzeug kam.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob es sich beim Befahren der Zufahrt um eine Grundstücksausfahrt oder eine einmündende Straße handelt, welche die jeweiligen Sorgfaltspflichten nach der Straßenverkehrsordnung bestimmt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil der Vorinstanz wurde teilweise abgeändert. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zu einer Zahlung von 1.640,54 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt worden.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die Zufahrt als einmündende Straße gemäß § 8 StVO einzuordnen ist und nicht als Ausfahrt nach § 10 StVO. Die Zeugin hätte den gesamten Verkehr beobachten müssen. Der Erstbeklagte hat jedoch den Vorfahrtsbereich unzulässig genutzt, indem er die Kurve schnitt, was ihn mithaftbar macht.
- Folgen: Die Beklagten tragen 70% der Prozesskosten, während der Kläger 30% trägt. Die Revision wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.
Unfallrecht: Vorfahrt und Verantwortung bei Betriebsunfälle im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr kommt es häufig zu Kollisionen, deren Ursachen in Missverständnissen der Verkehrsregeln liegen. Besonders brisant wird es, wenn ein Fahrzeug von einem Betriebsgelände aus in den fließenden Verkehr einbiegt. Hierbei spielt die Vorfahrt eine entscheidende Rolle, da das abbiegende Fahrzeug oftmals den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt nehmen kann. Unfälle dieser Art sind häufig mit erheblichen Folgen für die Fahrzeugsicherheit und finanzielle Belastungen verbunden.
Die Analyse solcher Verkehrsunfälle ist wichtig, um die Unfallursache zu ermitteln und zukünftige Kollisionen zu vermeiden. Eine sorgfältige Unfallmeldung und das Erstellen eines Polizeiberichts sind entscheidend für die Schadensregulierung und die möglichen Ansprüche auf Schadensersatz. Im Folgenden wird ein konkreter Fall aus der Praxis beleuchtet, der die komplexen Fragestellungen rund um die Verkehrsregelung und Vorfahrt beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Verkehrsunfall beim Linksabbiegen auf Werksgelände: Schwerpunkt der Haftung beim abbiegenden Fahrzeug

Der Vorfall ereignete sich am 5. August 2016 an der Zufahrt zum Werksgelände der Firma … in der … Straße. Eine Fahrerin wollte mit dem Fahrzeug des Klägers vom Werksgelände nach links in die … Straße einbiegen. Zeitgleich beabsichtigte der Erstbeklagte, von der … Straße nach links auf das Werksgelände abzubiegen. Bei diesem Abbiegemanöver kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Rechtliche Einordnung der Werkseinfahrt als Straße mit besonderen Merkmalen
Das Landgericht Saarbrücken stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei der Zufahrt zum schrankengesicherten Betriebsgelände nicht um eine bloße Grundstücksausfahrt handelt, sondern um eine einmündende Straße. Dies zeigt sich an mehreren typischen Merkmalen: Die Fahrbahn weist eine für Straßen übliche Breite mit durchgehender Asphaltierung auf, verfügt über trichterförmig verlegte Randsteine und einen abgesetzten Bürgersteig. Zudem existiert eine straßentypische Beschilderung mit Verkehrszeichen sowie Markierungen wie einem Fußgängerüberweg.
Fahrerverhalten und Unfallhergang aus gerichtlicher Sicht
Die vom Kläger beauftragte Fahrerin näherte sich der Wartelinie mit angemessener Schrittgeschwindigkeit, befand sich zum Kollisionszeitpunkt noch deutlich vor dieser Linie und hielt sich vollständig auf ihrer rechten Fahrbahnseite. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie den vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht ausreichend beobachtete und dadurch den Unfall durch ein rechtzeitiges Bremsmanöver hätte vermeiden können.
Schwerwiegender Verstoß beim Abbiegevorgang
Der Erstbeklagte schnitt beim Abbiegen die Kurve erheblich und nutzte in bedeutendem Umfang die dem ausfahrenden Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahnseite. Die Kollision erfolgte fast vollständig auf der Fahrspur der ausfahrenden Fahrerin, noch bevor diese die Schnittlinie zur vorfahrtsberechtigten Straße erreicht hatte. Dies wertete das Gericht als groben Verkehrsverstoß gegen die Pflicht, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren.
Schadensersatz und Kostenverteilung nach Unfallverschulden
Das Landgericht Saarbrücken legte in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent zulasten der Beklagten fest. Dem Kläger wurde ein Schadensersatz in Höhe von 1.640,54 Euro sowie der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 139,23 Euro zugesprochen. Die Prozesskosten wurden entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt, wobei der Kläger 30 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 Prozent zu tragen haben.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt einen wichtigen Unterschied bei der rechtlichen Bewertung von Ausfahrten: Eine Zufahrt zu einem Betriebsgelände ist keine „Ausfahrt aus einem Grundstück“ im Sinne des § 10 StVO, sondern eine einmündende Straße nach § 8 StVO. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Vorfahrtsregelung und die Haftungsverteilung bei Unfällen. Die Entscheidung zeigt, dass die genaue rechtliche Einordnung einer Verkehrssituation entscheidend für die Beurteilung der Schuldfrage sein kann.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie aus einer Werkszufahrt oder einem größeren Betriebsgelände herausfahren, gelten für Sie möglicherweise günstigere Vorfahrtsregeln als bisher angenommen. Sie müssen zwar weiterhin vorsichtig sein, werden aber nicht automatisch als wartepflichtig im Sinne einer Grundstücksausfahrt eingestuft. Bei einem Unfall in einer solchen Situation sollten Sie nicht vorschnell die alleinige Schuld auf sich nehmen. Lassen Sie die genauen Umstände und die rechtliche Einordnung der Verkehrssituation durch einen Fachanwalt prüfen, da dies erhebliche Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche haben kann.
Verkehrsunfall auf dem Werksgelände?
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig die korrekte rechtliche Einordnung von Verkehrssituationen ist – insbesondere bei Unfällen an Zufahrten zu Firmengeländen. Gerade in komplexen Fällen kann eine fundierte Prüfung der Sachlage entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sein. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Feinheiten zu verstehen und Ihre Rechte optimal zu wahren. Sichern Sie sich im Falle eines Unfalls kompetente Beratung und lassen Sie Ihre Situation individuell bewerten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche besonderen Verkehrsregeln gelten beim Abbiegen von einem Werksgelände?
Beim Abbiegen von einem Werksgelände auf öffentliche Straßen gelten besondere Sorgfaltspflichten, da Sie vom nicht-öffentlichen in den öffentlichen Verkehrsraum wechseln.
Rechtliche Einordnung des Werksgeländes
Ein Werksgelände zählt zum nicht-öffentlichen Verkehrsraum, wenn der Zutritt nur Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden auf dem Werksgelände selbst grundsätzlich keine direkte Anwendung. Stattdessen gilt die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt.
Sorgfaltspflichten beim Abbiegen
Wenn Sie von einem Werksgelände auf eine öffentliche Straße abbiegen, müssen Sie:
- Das Abbiegen rechtzeitig und deutlich durch Blinken ankündigen
- Sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist
- Bei unübersichtlicher Verkehrslage sich gegebenenfalls einweisen lassen
Vorfahrtsregelung und Haftung
Beim Einfahren in den öffentlichen Verkehrsraum haben Sie grundsätzlich Wartepflicht gegenüber dem fließenden Verkehr. Selbst wenn ein Fahrzeug auf der öffentlichen Straße den Blinker gesetzt hat, dürfen Sie nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieses auch tatsächlich abbiegt. Sie benötigen zusätzliche Anzeichen wie eine deutliche Geschwindigkeitsverringerung oder ein entsprechendes Einordnen des anderen Fahrzeugs.
Bei Unfällen beim Abbiegen vom Werksgelände trifft Sie als Einbiegenden in der Regel die überwiegende Haftung, da Sie als Wartepflichtiger die höhere Sorgfaltspflicht haben.
Wie wird die Haftung bei Kollisionen an Werksausfahrten verteilt?
Die Haftungsverteilung bei Kollisionen an Werksausfahrten richtet sich nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Unfallbeteiligten.
Grundsätzliche Haftungsregeln
Der aus einem Werksgelände Ausfahrende trägt besonders hohe Sorgfaltspflichten. Er muss eine Gefährdung anderer ausschließen und mit Verkehrsverstößen anderer rechnen. Die Verletzung der Vorfahrt indiziert dabei grundsätzlich sein Verschulden, auch wenn der andere Unfallbeteiligte aus einer wartepflichtigen Seitenstraße kommt.
Besonderheiten auf Betriebsgeländen
Auf privaten Betriebsgeländen findet die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine unmittelbare Anwendung. Stattdessen gilt die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausgeprägt hat. Wenn Sie sich auf einem Betriebsgelände bewegen, gelten die vom Betriebsgeländeeigentümer kenntlich gemachten und von den Benutzern akzeptierten Regeln.
Typische Haftungsverteilung
Die Haftungsquoten werden nach folgenden Kriterien bestimmt:
Hauptverschulden des Ausfahrenden: Wenn Sie aus einem Werksgelände ausfahren und dabei die Vorfahrt missachten, tragen Sie in der Regel den größeren Haftungsanteil. Typische Quoten liegen bei 70-80% zu Ihren Lasten.
Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten: Wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit fährt oder seine Sorgfaltspflichten verletzt, kann sich die Haftungsquote entsprechend verschieben.
Betriebsgefahr: Bei der Bemessung der Haftungsquoten wird auch die allgemeine Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt. Wenn Sie mit einem LKW aus dem Werksgelände ausfahren, kann dies zu einer höheren Haftungsquote führen als bei einem PKW.
Beweislast und Dokumentation
Bei einem Unfall an einer Werksausfahrt ist die genaue Dokumentation des Unfallhergangs von entscheidender Bedeutung. Wenn Sie den Unfallhergang nicht ausreichend dokumentieren oder wichtige Beweise nicht vorlegen können, kann dies zu Ihren Lasten gehen. Die Gerichte stützen ihre Entscheidungen auf Zeugenaussagen und sachverständige Gutachten zur Klärung des Unfallhergangs.
Welche Besonderheiten gelten für die Vorfahrtsregelung an Werksein- und ausfahrten?
Werksein- und ausfahrten gelten rechtlich als Grundstücksein- und ausfahrten und unterliegen den Regelungen des § 10 StVO. Wenn Sie aus einem Werksgelände auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie dem fließenden Verkehr stets Vorfahrt gewähren.
Rechtliche Einordnung
Ein Werksgelände ist ein Privatgelände, das nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Die StVO gilt hier nur dann, wenn der Eigentümer die Flächen ausdrücklich für die Allgemeinheit zugänglich macht. Bei der Ausfahrt aus dem Werksgelände treffen Sie auf den öffentlichen Verkehrsraum – an dieser Schnittstelle müssen Sie besondere Sorgfalt walten lassen.
Pflichten beim Ausfahren
Beim Ausfahren aus dem Werksgelände müssen Sie:
- Langsam und bremsbereit an die Ausfahrt heranfahren
- Den Blinker setzen, um Ihre Fahrtrichtung anzuzeigen
- Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen
Besonderheiten bei abgesenktem Bordstein
Ist die Werksausfahrt mit einem abgesenkten Bordstein versehen, weist dies zusätzlich darauf hin, dass Sie Fußgängern, Radfahrern und anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren müssen. Die Wartepflicht besteht dabei so lange, bis Sie sich vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet haben.
Wenn Sie aus der Werksausfahrt kommen, müssen Sie den rückwärtigen Verkehr genau beobachten. Dies gilt auch dann, wenn die Sicht durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse eingeschränkt ist – in diesem Fall müssen Sie sich besonders vorsichtig in den Verkehr eintasten.
Wie wirken sich bauliche Merkmale einer Werksausfahrt auf die rechtliche Beurteilung aus?
Die bauliche Gestaltung einer Werksausfahrt bestimmt maßgeblich die rechtlichen Pflichten der ausfahrenden Fahrzeugführer. Bei der Ausfahrt aus einem Betriebsgelände gelten grundsätzlich die Regeln für das Einfahren in den fließenden Verkehr.
Sichtbehinderungen und Sorgfaltspflichten
Wenn die Werksausfahrt durch bauliche Anlagen wie Mauern, Zäune oder Gebäude die Sicht einschränkt, erhöht sich die Sorgfaltspflicht der ausfahrenden Fahrzeugführer erheblich. Sie müssen sich in solchen Fällen besonders vorsichtig in den Verkehrsraum hineintasten.
Gestaltung der Ausfahrt
Die Ausfahrt muss so gestaltet sein, dass eine gefahrlose Ein- und Ausfahrt möglich ist. Dazu gehören:
- Ausreichende Breite für ein sicheres Ein- und Ausfahren
- Angemessene Fahrbahnoberfläche ohne gefährliche Unebenheiten
- Klare Verkehrsführung durch entsprechende Markierungen und Beschilderung
Rechtliche Konsequenzen
Bei Unfällen wird die bauliche Gestaltung der Werksausfahrt für die Haftungsverteilung berücksichtigt. Wenn die Sichtverhältnisse besonders ungünstig sind, kann dies zu einer erhöhten Haftungsquote des Werksausfahrenden führen. Bei einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug trägt der Ausfahrende in der Regel eine Haftung von mindestens 75%.
Die Betreiber des Werksgeländes müssen durch entsprechende bauliche Maßnahmen und Verkehrsregelungen für eine möglichst sichere Gestaltung der Ein- und Ausfahrtssituation sorgen. Dazu gehört auch die Installation von technischen Hilfsmitteln wie Spiegeln oder Warnanlagen bei besonders gefährlichen Ausfahrten.
Welche Versicherung reguliert Unfälle an Werksausfahrten?
Bei einem Unfall an einer Werksausfahrt kommt es auf den genauen Unfallzeitpunkt und -ort an. Die Regulierung erfolgt durch unterschiedliche Versicherungen, je nachdem wo sich der Unfall genau ereignet.
Unfälle innerhalb des Betriebsgeländes
Ereignet sich der Unfall noch innerhalb des Betriebsgeländes, greift die gesetzliche Unfallversicherung für Personenschäden der Beschäftigten. Für Sachschäden am Fahrzeug ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens zuständig.
Unfälle an der Grundstücksgrenze
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet an der Außentür des Betriebsgeländes. Kollidiert ein aus dem Werk ausfahrendes Fahrzeug mit einem bevorrechtigten Fahrzeug auf öffentlichem Grund, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden.
Besonderheiten bei Dienstfahrten
Wenn Sie mit einem Firmenfahrzeug unterwegs sind, besteht zusätzlich Versicherungsschutz über die Flottenversicherung des Unternehmens. Bei Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstfahrten springt die Dienstreisekaskoversicherung ein.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Vorfahrt
Ein grundlegendes Verkehrsrecht, das regelt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst fahren darf. Die Vorfahrtregelung ist in § 8 StVO festgelegt. Wer die Vorfahrt hat, darf seine Fahrt fortsetzen, während andere Verkehrsteilnehmer warten müssen. An Einmündungen wie Werksausfahrten muss der einbiegende Verkehr die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten. Ein klassisches Beispiel: Ein Auto verlässt ein Firmengelände und muss dem Verkehr auf der Hauptstraße Vorfahrt gewähren.
Verkehrsverstoß
Eine Handlung, die gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt. Je nach Schwere unterscheidet man zwischen einfachen und groben Verstößen. Ein grober Verstoß liegt vor, wenn elementare Verkehrsregeln besonders schwerwiegend missachtet werden (§ 1 StVO). Bei der Bewertung spielen Gefährdungsgrad und Vorhersehbarkeit eine wichtige Rolle. Beispiel: Das massive Schneiden einer Kurve auf die Gegenfahrbahn gilt als grober Verstoß.
Haftungsquote
Der prozentuale Anteil, zu dem jeder Unfallbeteiligte den entstandenen Schaden tragen muss. Sie wird nach dem Grad des Verschuldens und dem Verursachungsbeitrag zum Unfall bestimmt (§§ 254, 840 BGB). Bei mehreren Beteiligten wird das Mitverschulden prozentual aufgeteilt. Beispiel: Bei einer 70/30-Quote muss ein Beteiligter 70% und der andere 30% des Gesamtschadens übernehmen.
Gesamtschuldner
Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann von jedem Gesamtschuldner die komplette Leistung verlangen, im Innenverhältnis müssen die Schuldner dann untereinander ausgleichen. Bei Verkehrsunfällen haften oft Fahrer und Halter als Gesamtschuldner. Beispiel: Bei einem Unfall kann der Geschädigte den vollen Schadenersatz von einem der Schuldner einfordern.
Schadensregulierung
Der gesamte Prozess der Schadenabwicklung nach einem Unfall, von der Schadensmeldung bis zur endgültigen Bezahlung. Grundlage ist das Schadenersatzrecht (§§ 249 ff. BGB). Dazu gehören Feststellung der Schuld, Dokumentation der Schäden, Kostenermittlung und Durchsetzung der Ansprüche. Beispiel: Nach einem Unfall wird ein Gutachten erstellt, Reparaturkosten ermittelt und mit der Versicherung abgerechnet.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 8 StVO (Vorfahrt): Diese Vorschrift regelt die Vorfahrtsregelung im Straßenverkehr, wonach an Kreuzungen oder Einmündungen derjenige, der von rechts kommt, Vorfahrt hat, sofern keine anderen Verkehrszeichen wie „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205) dies anders regeln. Vorfahrtsberechtigte dürfen jedoch andere Verkehrsteilnehmer nicht unangemessen behindern oder gefährden.
Im vorliegenden Fall war die Zeugin verpflichtet, die Vorfahrt des Beklagtenfahrzeugs zu beachten, da die Einmündung der Zufahrt als normale Straße und nicht als Grundstücksausfahrt zu werten ist. Ein Verstoß gegen § 8 StVO durch die Zeugin konnte jedoch nicht festgestellt werden, da sie sich regelkonform verhielt. - § 1 Abs. 2 StVO (Grundregel der gegenseitigen Rücksichtnahme): Diese Norm verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zu einer Fahrweise, die die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gewährleistet. Insbesondere dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.
Beide Unfallbeteiligten verstießen gegen diese Grundregel: Die Zeugin, indem sie unaufmerksam war und den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können, und der Beklagte, indem er die Kurve schnitt und so die Kollisionsgefahr erhöhte. - § 17 Abs. 1 und 2 StVG (Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen): Diese Vorschriften legen fest, dass bei Unfällen mit mehreren Beteiligten eine Haftungsverteilung vorzunehmen ist, die den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen entspricht. Bei der Abwägung ist das Verhalten beider Fahrer sowie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Im Fall wurde festgestellt, dass die Beklagten eine höhere Haftung von 70 % tragen, da der grobe Fahrfehler des Beklagtenfahrers (Kurvenschneiden) die Hauptursache für den Unfall war, während die Unaufmerksamkeit der Zeugin nur eine sekundäre Rolle spielte. - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Diese Regelung beschreibt den Anspruch auf Geldersatz bei beschädigten Sachen, wie z. B. Fahrzeugen, um den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Zusätzlich können vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten erstattet werden, sofern diese zur Wahrung der Ansprüche notwendig waren.
Der Kläger erhielt Schadensersatz in Höhe von 1.640,54 € für die Reparaturkosten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 139,23 €, da diese zur Durchsetzung seines berechtigten Anspruchs notwendig waren. - § 10 StVO (Verhalten beim Einfahren und Anfahren): Diese Vorschrift verpflichtet Verkehrsteilnehmer, die in den fließenden Verkehr einfahren, besondere Vorsicht walten zu lassen und anderen Fahrzeugen Vorrang zu gewähren. Hier wird insbesondere der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfahrenden herangezogen.
Im Fall war § 10 StVO nicht anwendbar, da die Einmündung nicht als Grundstücksausfahrt, sondern als Straße eingestuft wurde. Entsprechend galt die Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO, und der Kläger konnte sich erfolgreich gegen die Anwendung von § 10 StVO wenden.
Das vorliegende Urteil
LG Saarbrücken – Az.: 13 S 165/17 – Urteil vom 27.04.2018
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz