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Kollision eines Ausparkenden mit den Bussonderfahrstreifen benutzendem Kraftfahrzeug

KG Berlin – Az.: 22 U 31/16 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 27. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 45 O 371/15, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.244,20 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten sind nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsschrift ist am 24. Februar 2016 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingegangen, weil das angefochtene Urteil den Klägervertretern am 4. Februar 2016 zugestellt worden ist. Auch die Berufungsbegründungsschrift ist innerhalb der bis zum 4. Mai 2016 verlängerten Frist, nämlich am 3. Mai 2016, beim Gericht eingegangen. Sie erfüllt die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II. Die Berufung der Drittwiderbeklagten hat in vollem Umfang, die des Klägers im Wesentlichen Erfolg. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 2015 um 20.11 Uhr die gesamten Kosten für die Reparatur zur Beseitigung des Unfallschadens in Höhe von 12.868 EUR nebst einer Wertminderung in Höhe von 800 EUR zzgl. 20 EUR Kostenpauschale als Schadensersatz zu zahlen. Wegen der vorgerichtlichen Zahlung der Hälfte der Reparaturkosten und der Kostenpauschale sind an den Kläger noch 7.244,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen (6.434,20 EUR + 800 EUR + 10 EUR). Einen Anspruch auf weitere Nebenforderungen hat der Kläger demgegenüber nicht. Die Widerklage kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger und damit auch die Widerbeklagte der Beklagten zu 2) nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

1. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen rechtfertigen. Von den Parteien werden derartige Anhaltspunkte auch nicht geltend gemacht werden. Danach versuchte der Beklagte zu 1) mit dem zuvor geparkten Fahrzeug von der rechten, zum Parken benutzten Spur auf die mittlere Spur anzufahren. Dabei stieß er mit dem auf der als Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen nach lfd. Nr. 25 Nr. 2 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) ausgewiesenen mittleren Fahrspur fahrenden KfZ des Klägers zusammen. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin und Eigentümerin des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeug. Der Kläger fuhr seinen Pkw selbst. Das Landgericht ist bei der danach vorzunehmenden Haftungsabwägung von einer Verursachungs- und Verschuldensquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers ausgegangen. Während dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 10 Satz 1 StVO vorzuwerfen sei, habe der Kläger unberechtigt den Bussonderfahrstreifen benutzt.

2. Dem folgt der Senat nicht. Bei der notwendigen Abwägung nach den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagten die Folgen des Unfalls allein zu tragen haben.

a) Es kann dahinstehen, ob der Entscheidung des 29. Zivilsenats vom 8. Juni 2015 (Az.: 29 U 1/15 – juris) zu folgen ist. Dort hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass das Befahren der Busspur ein Mitverschulden begründe, weil die Übersichtlichkeit der Verkehrslage beeinträchtigt werde, so dass der Linksabbieger, der in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, nicht den gesamten Schaden allein tragen müsse. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob derjenige, der sich unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in den fließenden Verkehr einreihen will, sich darauf berufen kann, dass der andere Unfallbeteiligte die Fahrspur unberechtigt befahren hat.

Dies ist nach Auffassung des Senats in einem Fall, wie dem Vorliegenden zu verneinen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Verbot für den allgemeinen Verkehr den durch Zeichen 245 ausgewiesenen Bussonderfahrstreifen zu befahren, der Unfallverhütung diente. Das ist nicht der Fall. So sollen mit der Einführung von Bussonderfahrstreifen Störungen des Linienverkehrs vermieden und soll der geordnete und zügige Betriebsablauf mit Taktfahrplänen gewährleistet werden (BR-Drucks. 428/12, S. 155). Ein Zweck, unfallverhütend eine besondere Übersichtlichkeit der Verkehrslage herbeizuführen, wie dies in der Entscheidung des 29. Zivilsenats ausgeführt wird, lässt sich daraus nicht ableiten. Der Beklagte zu 1) durfte nicht damit rechnen, dass auf dem Bussonderfahrstreifen kein Fahrzeug anzutreffen sein wird. Die – besonderen – Anforderungen des § 10 Satz 1 StVO haben ihn unabhängig davon getroffen, ob die Spur, auf die er einfahren wollte, zunächst nur für besonderen Verkehr zugelassen ist oder nicht. Aber auch der Kläger musste nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug aus der Parkreihe ohne ausreichende Versicherung über herannahenden Verkehr in die mittlere Spur einfährt. Denn insoweit war die Spur nicht für den Verkehr allgemein gesperrt, sondern lediglich für Sonderverkehr freigegeben, der aber auch unstreitig stattfand. Soweit in der Entscheidung des 29. Zivilsenats auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2007 (Az.: VI ZR 248/05 – juris) hingewiesen wird, ändert dies nichts. Der Bundesgerichthof lässt zwar offen, ob bei dem dortigen Auffahrunfall die vom Auffahrenden verletzte Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVO vom Schutzzweck auch (unmittelbar) den unfallverursachenden, aber vom Unfall nicht betroffenen Linksabbieger erfasst, der den Vorausfahrenden zu einer Vollbremsung zwingt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVO hat aber – anders als das Zeichen 245 – ersichtlich unfallverhütenden Charakter.

Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er sich überhaupt am Unfallort befunden hat, wie der 29. Zivilsenat und ihm folgend das Landgericht meinen. Denn insoweit ist anerkannt, dass der notwendige Zurechnungszusammenhang nur gegeben ist, wenn neben der naturwissenschaftlichen Kausalität und dem Eintritt des Schadens nach allgemeiner Lebenserfahrung absehbar ist, dass auch der Schutzzweck der verletzten Norm, diesen Schadensfall vermeiden will. Dies ist in Bezug auf das Verbot des Privatverkehrs zur Nutzung des Bussonderfahrstreifens gerade nicht der Fall.

Insoweit kommt auch ein Mitverschulden des Klägers nach den §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB an der Schadensentstehung nicht in Betracht. Den genannten Vorschriften geht die Regelung des § 17 StVG über die Haftungsabwägung vor (vgl. Scholten in JurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 17. August 2016, § 9 Rdn. 6; wohl auch Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rdn. 1). Im Übrigen gilt im Rahmen der Vorschriften der Schutzzweckgedanke ebenso (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 1985 – VI ZR 114/84 -, BGHZ 96, 98-103, Rdn. 14). Die als Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben anzusehende Berücksichtigung des Verhaltens des Geschädigten ist dabei nur dann gerechtfertigt, wenn die Schadensvermeidung durch den Geschädigten in besonderer Weise erschwert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1971 – VI ZR 122/70 -, juris Rdn. 21). Insoweit ist allerdings richtig, dass ein verständiger und ordentlicher Verkehrsteilnehmer den Bussonderstreifen wegen des Verbots nicht befahren würde. Dies beruht aber darauf, dass die unberechtigte Nutzung bußgeldbewehrt ist. Sie beruht nicht darauf, dass die Nutzung mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden ist.

Der Senat verkennt nicht, dass die unzulässige Nutzung der Busspur und die damit zusammenhängenden Besonderheiten unfall- (mit-) verursachend wirken können. Dies ist etwa im gleichgerichteten Verkehr der Fall, wenn ein Rechtsabbieger den auf der Busspur Fahrenden übersieht. Denn diesem steht das Durchfahrtsrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht zu (vgl. 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – 12 U 32/09 -, juris Rdn. 20). Ähnliches gilt, wenn ein Linksabbieger an einer Kreuzung oder Einmündung, in diese einfahren will und wegen des Staus auf der Vorfahrtsstraße sich eine Lücke bildet. Hier hat der die Busspur Befahrende damit zu rechnen, dass jemand unzureichend aufmerksam in die Busspur einfährt (vgl. 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03. Dezember 2007 – 12 U 191/07 -, juris; 22. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 10. Oktober 2017 – 22 U 55/16 -, S. 3 der UA – nicht veröffentlicht). Auch das Ausweichen auf den Bussonderstreifen, um den gestauten Verkehr durch Rechtsüberholen zu entgehen, und späterem Fahrstreifenwechsel in den gestauten Verkehr ist mit besonderen Gefahren verbunden, die aber auf dem Fahrstreifenwechsel beruhen. Gerade diese Besonderheiten rechtfertigen eine Mit- oder sogar Alleinhaftung. Anderes gilt in den Fällen, in denen ein Linksabbieger die mit einer Lichtzeichenanlage versehene Vorfahrtsstraße überqueren will, ohne auf den für ihn geltenden Räumpfeil zu warten. In diesem Fall ist wie in dem hier zu entscheidenden Fall allein die Nutzung der Busspur als Grund für eine Mithaftung unzureichend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03. Dezember 2007 – 12 U 191/07 -, juris Rdn. 16 mwN).

2. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 286 BGB mit dem Zeitpunkt der endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Landgericht unbeanstandet entsprechend dem Vortrag des Klägers mit dem 18. Mai 2015 angenommen hat. Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für eine vorgerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwalts verlangt, ist das Landgericht in seiner Entscheidung von der Berufung unangegriffen von einer Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgegangen, die zu einem Wegfall des Erstattungsanspruchs in der Person des Klägers führt, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Eines vorherigen Hinweises durch das Landgericht bedurfte es nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. Der Kläger hat den notwendigen Vortrag im Übrigen auch mit der Berufung nicht nachgeholt.

3. Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage auf Erstattung der an dem Auto der Beklagten zu 2) entstandenen Schäden konnte keinen Erfolg haben, weil die Beklagten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die entstandenen Schäden alleine zu tragen haben, so dass auch ein Anspruch gegen die Drittwiderbeklagte nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht in Betracht kommt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Es kann offen bleiben, ob eine abweichende Rechtsprechung innerhalb des Kammergerichts zu einer Revisionszulassung zwingen würde. Denn eine abweichende Rechtsprechung liegt nicht vor. Der 29. Senat hat die mit dem Urteil vom 8. Juni 2015 getroffene Entscheidung unter Anwendung des § 526 Abs. 1 ZPO auf die Einzelrichterin übertragen, so dass mit der Entscheidung eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts nicht verbunden sein sollte, sondern die Umstände des Einzelfalls für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sein müssen.

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