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Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer

LG Berlin, Az.: 24 O 90/08, Urteil vom 22.07.2008

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

a) 6.966,19 Euro nebst 11 % Zinsen aus 4.701,80 Euro seit dem 23. August 2007 und aus weiteren 2.264,39 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2007 zu zahlen sowie

b) 603,93 Euro vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 10 % und die Beklagten 90 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger befuhr am 5. August 2007 gegen 19.40 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw S mit dem amtlichen Kennzeichen B-… die A-…-Allee, … Berlin, in westlicher Richtung und näherte sich der ampelgeregelten Kreuzung mit dem …, die er geradeaus überqueren wollte. Der Beklagte zu 2. befuhr zu dieser Zeit die A-…-Allee mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw O mit dem amtlichen Kennzeichen B- … in Gegenrichtung. Er wollte an der Kreuzung mit dem … , der an dieser Stelle Einbahnstraße ist, nach links abbiegen. An der Kreuzung existiert für Linksabbieger aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 2. ein Grünpfeil. Im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen des Beklagten zu 2. kam es unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen zum Verkehrsunfall.

Der Kläger brachte sein Fahrzeug am 6. August 2007 in seine Markenfachwerkstatt. Am 8. August 2007 wurde der Gutachter T mit der Schadensfeststellung beauftragt, der das Fahrzeug noch am selben Tag besichtigte und am 10. August 2008 sein Gutachten fertigte. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 8. August 2007 versucht hatte, eine Reparaturkostenübernahmebestätigung von der Beklagten zu 1. zu erlangen, erteilte er am 15. August 2007 den Reparaturauftrag und konnte daraufhin am 23. August 2007 sein Fahrzeug repariert abholen.

Der Kläger, dessen Fahrzeug 01/06 erstmals zugelassen worden war und im Moment des Unfalls eine Laufleistung von 13.083 km aufwies, macht mit der Klage folgende Beträge geltend:

Reparaturkosten brutto: 4.676,80 Euro

Kosten neues Kennzeichen: 25,00 Euro

Nutzungsentschädigung (18 x 79,00 Euro): 1.422,00 Euro

Kosten Sachverständigengutachten: 525,39 Euro

Merkantiler Minderwert lt. SV-Gutachten: 850,00 Euro

Kostenpauschale: 20,00 Euro

Gesamt: 7.519,19 Euro

Der Kläger behauptet, er sei bei für ihn grün abstrahlendem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, als der Beklagte zu 2. ohne anzuhalten nach links abgebogen sei; der Beklagte zu 2. habe ihn am Unfallort gebeten, auf das Hinzuziehen der Polizei zu verzichten und habe sich auch bereit erklärt, den Schaden zu regulieren.

Zum Schaden behauptet der Kläger unter Vorlage von „Bestätigungen“ seiner Bank vom 21. August 2007 und 17. Juni 2008, er habe die Bezahlung der Reparaturkosten nicht aus einem Guthaben vorfinanzieren können und daher seinen Dispositionskredit in Anspruch nehmen müssen, der mit 11 % Jahreszinsen zu verzinsen sei; er habe den Schaden nicht bei seiner Vollkaskoversicherung abgerechnet.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

a) 7.519,73 Euro nebst 11 % Zinsen aus 4.701,80 Euro seit dem 23. August 2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.817,93 Euro seit dem 21. September 2007 zu zahlen und

b) 661,16 Euro für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. sei langsam bei gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe seinen O ausrollen lassen; dann sei er erst nach Aufleuchten des Grünpfeils nach links abgebogen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2. persönlich gehört gemäß § 141 ZPO und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, T, Sch, D, A A, Sch, K und D V. Hinsichtlich der Einzelheiten der Parteianhörung und der Vernehmung der Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, Bl. 62 ff d.A., Bezug genommen. Die Akte des PP Berlin – Az. 58.90.215579.0 – hat zur Information vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer
Symbolfoto: PongMoji/Bigstock

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

I.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.966,19 Euro verlangen, § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG.

1.

Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100 % für den durch den hier streitgegenständlichen Unfall dem Kläger entstandenen Schaden.

Wenn keine der Parteien beweisen kann, dass der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt, kommt es nach § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 2) und des Klägers unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 1996, 1405; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG, Rdnr. 4).

Kommt es – wie hier – auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigibt, haften der Geradausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte (BGH NJW 1996, 1405). Kann der Geradeausfahrer dagegen beweisen, dass er bei grünem Ampellicht die Haltelinie passiert, so haftet der Linksabbieger allein. In diesem Fall kann der Geradausverkehr darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten wird (KG NZV 1999, 512 f).

So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer, § 286 ZPO, fest, dass der Kläger die Haltelinie passiert hat, als die für ihn maßgebliche Ampelanlage auf grün geschaltet gewesen ist. Das ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der unfallunbeteiligten und uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen A, Sch und P, die aus völlig unterschiedlichen Positionen Angaben zu den maßgeblichen Ampelschaltungen machen konnten.

Die Zeugin A hat bekundet, dass die für den Kläger geltende Ampel bei dessen Einfahrt in die Kreuzung auf grün geschaltet gewesen ist. Sie hat ausgesagt, dass sie auf dem Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gestanden und das Klägerfahrzeug hat kommen sehen. Weiterhin habe sie freien Blick auf die für den Kläger maßgebliche Ampelanlage gehabt und gesehen, dass diese auf grün geschaltet gewesen ist, als dieser in die Kreuzung einfuhr. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Dafür, dass die Zeugin wirklich die Ampel gesehen hat spricht, dass sie nach dem Unfall nochmals einen Blick auf sie geworfen hat sie dabei festgestellt hat, dass die Ampel in dem Moment immer noch grün gewesen ist. Dass die Zeugin um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war folgt auch daraus, dass sie sofort eingeräumt hat, wenn sie sich an Einzelheiten nicht mehr so genau erinnern konnte. Sie hat bekundet, dass sie nicht wisse, wo die weiteren Personen hergekommen sind und was im Einzelnen dann dort gesprochen worden ist. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat genau erläutert, warum sie sich zunächst nicht als Zeugin zur Verfügung stellen wollte – da sie schon einmal unangenehme Erfahrungen gemacht hat – und warum sie sich dann doch nach Fürsprache ihrer Kinder dazu entschlossen hat.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin sprechen weiterhin die Aussagen der ebenfalls völlig unbeteiligten und absolut glaubwürdigen Zeugen Sch und P. Der Zeuge Sch hat ausgesagt, dass er den Fußgängerüberweg über den Eichborndamm in Richtung Osten, somit praktisch in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2., bei grün überquert hat. Dabei hat er weiter bekundet, dass er unmittelbar nach dem Umschalten der Ampel auf grün mit der Überquerung begonnen hat und diese zu ¾ beendet hatte, als er den Zusammenstoß hörte. Unter Berücksichtigung des von den Beklagten eingereichten Ampelschaltplans kann die für den Kläger geltende Ampel bei dessen Einfahren in die Kreuzung nur – wie der Zeuge es plastisch schilderte – „dicke grün“ gewesen sein. Die Fußgängerampel schaltet in Sekunde 40 auf grün, während die für den Kläger maßgeblich Ampel bei Sekunde 43 auf grün und erst in Sekunden 58 auf gelb schaltet. Da die vom Zeugen Sch zu überquerende Fahrbahn an dieser Stelle aus 4 Fahrstreifen und nach dem zum Ampelschaltplan gehörenden Lageplan ca. 11,50 m breit ist, ist nach den Angaben des Zeugen davon auszugehen, dass er allenfalls 9 – 10 m zurückgelegt hatte, als es zum Unfall gekommen ist. Da der Zeuge sofort nach Umschalten der Fußgängerampel auf grün losgelaufen ist, kann – selbst wenn man eine geringen Laufgeschwindigkeit von 1m/s des Zeugen zugrunde legt – die Ampel für den Kläger noch lange nicht auf rot geschaltet gewesen sein, da er für diese Strecke allenfalls 10 Sekunden benötigt und dementsprechend die Ampel des Klägers selbst im Moment des Unfalls noch 8 Sekunden auf grün geschaltet gewesen sein muss.

Schließlich fügt sich auch die Aussage des Zeugen P problemlos in das sich aufgrund der Aussagen der Zeugen A und Sch ergebende Bild. Dieser Zeuge hat bekundet, dass er erst einige Zeit nach dem Unfall – mindestens 4 Sekunden danach – den grünen Pfeil hat aufleuchten sehen.

Die Aussagen dieser Zeugen werden durch die Bekundungen der Zeugen K, V und Sch nicht erschüttert. Zwar haben die Zeugen ausgesagt, dass der grüne Pfeil aufgeleuchtet hat, als der Beklagte zu 2. nach links abgebogen ist. Die Aussage der Zeugen sind aber nicht glaubhaft, die Zeugen selbst unglaubwürdig.

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Dass der Zeuge K den grünen Pfeil entgegen seiner Bekundung nicht gesehen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das folgt schon daraus, dass er meinte, der Grünpfeil befände sich an dem Ampelmast der Lichtzeichenanlage für die Geradeausfahrer in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2.. Der Grünpfeil befindet sich aber – wie eigentlich immer, was der Zeuge, der selbst keinen Führerschein besitzt, aber offensichtlich nicht wusste – an dem Ampelmast der Lichtzeichenanlage für die Gegenrichtung. Der Zeuge V hat zwar gewusst, wo der grüne Pfeil angebracht ist, aber die Aussage ist trotzdem nicht glaubhaft. Die Kammer ist fest davon überzeugt, dass die Zeugen K und V sich entgegen ihren Aussagen zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt nicht vor der Eisdiele befunden haben. Der Zeuge P hat klar bekundet, dass er sie vor dem Unfall vor dem Lokal „…“, das sich gegenüber der Eisdiele auf der anderen Straßenseite des … befindet, mit dem Rücken zur Fahrbahn sich angeregt unterhaltend gesehen hat. Dass es sich auch um die Zeugen V und K gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass sie – wie sie auch selbst einräumen – jedenfalls eine Sporttasche dabei gehabt haben, die auch der Zeuge P gesehen hat. Zwar hat der Zeuge P die Zeugen nicht im Moment des Unfalls gesehen, da er sie aber vor dem Unfall beobachtet hat, können sie entgegen ihrer Behauptung nicht die gesamte Zeit vor der Eisdiele gestanden haben. Darüber hinaus spricht für ihr späteres Ankommen die Aussage der Zeugin T, die bekundet hat, dass die Zeugen unmittelbar nach dem Unfall eine Tasche mit Schwung zu Boden geworfen haben. Wenn die Zeugen aber – wie sie ausgesagt haben – dort schon längere Zeit gestanden hätten, hätten sie ihre Tasche nicht mehr abstellen müssen. Niemand steht vor einer Eisdiele und hält dabei seine Sporttasche fest, wenn er dort ein Eis isst. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen V zu diesem Punkt durchaus bezeichnend gewesen. Auf die Frage, ob er oder der Zeuge K vor dem Unfall vor dem Lokal „…“ gestanden haben, hat der Zeuge V nicht einfach mit „Nein“ geantwortet, sondern bezüglich seiner eigenen Person zunächst vorab erklärt „das kann ich nicht sagen“ und hinsichtlich des Zeugen K „eigentlich nicht“ und dann quasi als Begründung angeführt, dass man aus dem Eisladen gekommen sei.

Die Aussage des Zeugen Sch ist ebenfalls nicht glaubhaft, der Zeuge völlig unglaubwürdig. Seine Aussage ist selbst mit den Aussagen der Zeugen V und K nicht mehr in Einklang zu bringen. Wenn er – wie er behauptet – nur 20 m hinter ihnen gelaufen ist, so ist völlig unerklärlich, wie die Zeugen K und V während seiner Annäherung zwischenzeitlich noch ein Eis gekauft und sich wieder vor die Eisdiele gestellt haben sollen, bevor er sie überhaupt erreicht hat. Auch nach seinen Angaben war es in der Eisdiele nicht gerade leer. Weiterhin will er im Moment des Unfalls sich noch in Annäherung an den Eisladen befunden haben. Das widerspricht aber den Aussagen der Zeugen V und K, wonach er im Moment des Unfalls neben ihnen gestanden hat. Die Kammer hat dem Zeugen auch im übrigen keinen Glauben schenken können, weil das von ihm bekundete Verhalten nach dem Unfall nicht ansatzweise plausibel ist. Der Zeuge will, nach dem der Unfall geschehen ist und die Zeugen V und K schon über die Straße liefen, um seinem Bruder zu helfen, zunächst in den Eisladen gegangen sein, um sich ein Eis zu kaufen, statt sich spontan ebenfalls sich um seinen Bruder zu kümmern. Das kann wirklich niemand glauben sondern ergibt nur Sinn, wenn der Zeuge – wovon die Kammer überzeugt ist – den Unfall überhaupt nicht gesehen hat, sondern nur eine Begründung dafür finden musste, warum er trotz seiner Anwesenheit am Unfallort seinem Bruder nicht geholfen hat.

2.

Der von den Beklagten zu ersetzende Schaden berechnet sich danach wie folgt:

a) Reparaturkosten brutto: 4.676,80 Euro

b) Kosten für neues Kennzeichen: 25,00 Euro

c) Nutzungsentschädigung (11 Tage x 79,00 Euro): 869,00 Euro

d) Sachverständigenkosten: 525,39 Euro

d) merkantiler Minderwert: 850,00 Euro

e) Kostenpauschale: 20,00 Euro

Gesamt: 6.966,19 Euro

Der Kläger kann von den Beklagten den so berechneten Schaden – der bis auf die Nutzungsentschädigung der Höhe nach hinsichtlich dieser Schadenspositionen unbestritten ist – ersetzt verlangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Die Behauptung der Beklagten erfolgt insoweit ins Blaue hinein und das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erfolgten Angaben des persönlich gehörten Klägers.

Der Kläger kann allerdings nur Nutzungsentschädigung für 11 Tage verlangen. Zwar befand sich sein Fahrzeug bis zum 23. August 2007 in Reparatur. Er hätte sein Fahrzeug bei Einhaltung der Obliegenheit zur Schadensminderung aber schon am 15. August 2007 repariert zurückerhalten können, § 254 BGB. Der Kläger hätte am 8. August 2007 die Reparatur in Auftrag geben können. Er hätte – der Unfall ist am Sonntag erfolgt – sofort am Montag dem 6. August 2007 statt erst am 8. August 2007 den Sachverständigen beauftragen können. Weiterhin hätte er dann unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von noch einem Tag entscheiden können, ob er sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt. Dass auf jeden Fall ein Reparaturfall vorlag, war im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs schon im Moment des Unfalls auch für einen Laien klar. Dabei hätte der Kläger nicht zunächst abwarten dürfen, ob die Beklagte zu 1. eine Kostenübernahmeerklärung übersendet, da er grundsätzlich verpflichtet ist, den Schaden vorzufinanzieren. Bei der Berechnung der Ausfalltage hat die Kammer allerdings die tatsächliche Reparaturzeit von 9 Tagen zugrunde gelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sachverständigengutachten 4-5 Arbeitstage für erforderlich gehalten wurden. Da demnach auch in diesem Fall bei einem Reparaturauftrag am 8. August 2007 noch ein Wochenende in den Reparaturzeitraum gefallen wäre, ist die kalkulierte Reparaturdauer vorliegend nur um zwei Tage überschritten, so dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, nicht auf eine schnellere Reparatur gedrungen zu haben.

II.

1.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühr besteht nur in Höhe von insgesamt 603,93 Euro. Da die Beklagten nur verpflichtet sind, einen Schaden bis 7.000,00 Euro zu ersetzen, sind die Beklagten auch nur zum Ersatz der vorprozessualen 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zu diesem Geschäftswert verpflichtet.

2.

Der Kläger kann für die Reparaturkosten einschließlich der Kosten für das Kennzeichen, insgesamt 4.701,80 Euro, Ersatz von Zinsen in Höhe von 11 % verlangen. In dieser Höhe ist ihm durch die Inanspruchnahme seines Dispositionskredits ein Schaden entstanden. Die Kammer hält die vorgelegte Bestätigung, die der Kläger ja nur zum Beweis der ihm entstandenen Zinsen eingeholt hat, für genügend um für eine Inanspruchnahme des Kredits für den genannten Zeitraum auszugehen. Der Wortlaut der Bankbescheinigung ist ausreichend, zumal der Betrag von über 4.000,00 Euro auch das übersteigt, was üblicherweise an ständig verfügbaren Guthaben vorhanden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies überhaupt zu einer Schadensminderung geführt hätte, da dann von den Beklagten die erhöhten Versicherungsprämien auszugleichen gewesen wären. Dass diese unter dem Dispositionszins gelegen hätten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ab Verzugseintritt die Beklagten sowieso Verzugszinsen hätten zahlen müssen, die aber im Hinblick auf den derzeitigen Basiszins nicht wesentlich unter dem vom Kläger geforderten Zins für die Inanspruchnahme des Dispositionskredits liegen.

3.

Der übrige Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

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