AG Saarbrücken, Az.: 37 C 527/05, Urteil vom 31.03.2006
1. Die Beklagten zu 1) – 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.750,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2005 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) – 3) gesamtschuldnerisch 33,75 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 66,25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf 5.187,23 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 2) begehren im Wege von Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls zwischen ihren Fahrzeugen am 29.10.2004, gegen 19.50 Uhr, in R auf der S Straße/Einmündung W straße.
An diesem Verkehrsunfall waren die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des bei der Drittwiderbeklagten zu 2) versicherten Pkw’s Marke V mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Fahrer der Drittwiderbeklagte zu 1) war, und die Beklagte zu 2) als Eigentümerin und Halterin des vom Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt.
Unmittelbar vor der Kollision befuhr der Drittwiderbeklagte zu 1) die S Straße in R in Fahrtrichtung S und der Beklagte zu 1) dieselbe Straße in entgegengesetzter Richtung. Im Bereich der Kreuzung W straße/S Straße bog der Beklagte zu 1) nach links in Richtung W straße ab und kollidierte auf der S Straße mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der Klägerin auf dessen Fahrbahnseite.
Der unfallbedingte Sachschaden am klägerischen Fahrzeug beläuft sich auf Grund eines wirtschaftlichen Totalschadens ausweislich eines Privatgutachtens des Büros H vom 04.11.2004 ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe 2500 Euro abzüglich eines Restwertes von 50 Euro auf 2.450,00 Euro. Ferner fallen laut Gutachten H für den Ausbau der funktionstüchtigen Radioanlage Umbaukosten in Höhe von 80 Euro an. Die Kosten für das Sachverständigengutachten belaufen sich auf 506,92 Euro, der Klägerin angefallene Abschleppkosten der Firma R auf 228,52 Euro. Ferner macht die Klägerin neben der Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro Kosten für Neuzulassung und Stilllegung in Höhe von 60 Euro geltend. Auf die vorgenannten Schadenspositionen hat die Beklagte zu 3), die von der Klägerin mit Frist zum 06.04.2005 zur Zahlung aufgefordert worden war, pauschal einen Betrag von 1.600 Euro gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 1.750,44 Euro macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren klageweise geltend.
Am Fahrzeug der Beklagten zu 2) ist unfallbedingt ein Sachschaden in Höhe von 11.980,96 Euro entstanden, der bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von 325 Euro von der Vollkaskoversicherung gezahlt wurde. Die Beklagte zu 2) begehrt mit der Widerklage diesen Betrag sowie den Betrag, den sie aufwenden muss, um im Jahre 2013 den ihr bisher zustehenden Schadensfreiheitsrabatt wieder zu gewinnen. Dieser Betrag beläuft sich ausweislich einer Aufstellung der B. Securitas auf 3.889,74 Euro.
Zur Unfallzeit war es bereits jahres- und tageszeitbedingt dunkel und es herrschte nasses Wetter.
Die Klägerin behauptet, die Unfallörtlichkeit sei durch künstliche Lichtquellen gut ausgeleuchtet gewesen, so dass das Fahrzeug der Klägerin für den Beklagten zu 1) vor Einleitung des Abbiegevorganges nicht zu übersehen gewesen sei. Ferner sei an ihrem Fahrzeug während der gesamten Fahrt und unmittelbar vor der Kollision das Abblendlicht eingeschaltet gewesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an sie 1.750,44 Euro nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus widerklagend,
1) die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 1) – 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 325 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit sowie nebst außergerichtlicher Gebühren in Höhe von 229,04 Euro zu bezahlen,
2) festzustellen, dass die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 1) – 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche aus dem Rabattverlust bei der B Versicherungs AG im Rahmen der Vollkaskoversicherung resultierenden Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2004 auf der Saarbrücker Straße 16/Einmündung Wolfskaulstraße, 66292 Riegelsberg entstehen, zu ersetzen.
Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 1) – 2) beantragen, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug der Klägerin sei für den Beklagten zu 1) bis zu der Kollision nicht erkennbar gewesen, da der Drittwiderbeklagte zu 1) trotz der schlechten Sichtverhältnisse ohne Beleuchtung gefahren sei. Die Unfallörtlichkeit sei schlecht ausgeleuchtet gewesen, da die künstlichen Lichtquellen lediglich eine schwache gelbe und äußerst unzureichende Beleuchtung geboten hätten. Diese Beleuchtung habe es nicht ermöglicht, ein herannahendes, nicht beleuchtetes Fahrzeug zu erkennen.
Klage und Widerklage wurden zunächst als eigenständige Klageverfahren beim Amtsgericht Saarbrücken geführt, wobei die Widerklage als Klage der Beklagten zu 2) gegen die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) unter dem Aktenzeichen 37 C 447/05 geführt wurde. Mit Beschluss vom 02.01.2006 hat der für beide Verfahren zuständige Abteilungsrichter die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren der Beklagten zu 2) als Widerklage behandelt werden sollte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Drittwiderbeklagten zu 1) und des Beklagten zu 1) als Partei, durch Vernehmung der Zeugen P, B, F, L, F, B und S sowie durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 66 Js 2456/04. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 10.02.2006 und 10.03.2006 Bezug genommen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet (1), die Widerklage demgegenüber zulässig und unbegründet (2).
1)
a)
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist § 253 Abs. 2 ZPO genüge getan, wiewohl die Klägerin die einzelnen Schadenspositionen nach pauschaler Zahlung von 1.600 Euro durch die Beklagte zu 3) nicht im einzelnen aufgeschlüsselt hat.
Zu einer solchen Aufschlüsselung war die Klägerin im Hinblick auf § 366 Abs. 2 BGB nämlich nicht gehalten. Da die Schadenspositionen hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen des § 366 Abs. 2 BGB gleichrangig waren und keine Partei eine Tilgungsbestimmung getroffen hatte, entfaltete die Zahlung hinsichtlich sämtlicher Positionen gemäß § 366 Abs. 2 BGB a.E. eine verhältnismäßige Tilgungswirkung, so dass die Schadenspositionen sich ohne weiteres in diesem Verhältnis zusammensetzen, ohne dass es hierzu einer präzisierenden Erklärung der Klägerin in der Klageschrift bedurfte.
b)
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.750,44 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG.
aa)
Auf Grund des unstreitigen Umstandes, dass der Unfall sich während eines Linksabbiegevorganges des Beklagten zu 1) auf der Fahrbahn des entgegen kommenden klägerischen Fahrzeuges ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Alleinverschulden des Beklagten zu 1), da in dieser Kollisionskonstellation typischerweise davon auszugehen ist, dass der Linksabbieger entweder unaufmerksam oder unvorsichtig gefahren ist und dadurch den Unfall alleine verschuldet hat (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 03.09.1996, 2 S 154/96, Schaden-Praxis, 404 f., zitiert nach JURIS; LG Potsdam, Urteil vom 10.01.2003, 4 O 213/01, Schaden-Praxis 2003, 193, zitiert nach JURIS; Saarländisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.2003, 3 U 103/02 – 14, DAR 2004, 93 f., zitiert nach JURIS).
Nach den allgemeinen Regeln ist es möglich, diesen Anscheinsbeweis durch den Nachweis der ernsthaften und realen Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes zu erschüttern. Als ein solcher abweichender Geschehensablauf käme naturgemäß die Behauptung der Beklagten in Betracht, der Drittwiderbeklagte zu 1) sei in der Dunkelheit und bei Regennässe ohne Beleuchtung gefahren (vgl. Landgericht Magdeburg a.a.O.).
Der Nachweis dieser Behauptung ist der Beklagtenseite nicht gelungen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme vermochte das Gericht sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, davon zu überzeugen, dass das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision unbeleuchtet gewesen ist.
Die Einlassung des Beklagten zu 1) hierzu im Rahmen der informatorischen Anhörung ist bereits nicht ergiebig.
Der Umstand, dass er nach seinen Angaben kein Fahrzeug aus der Gegenrichtung hat kommen sehen, besagt nichts über eine fehlende Beleuchtung am Fahrzeug der Klägerseite, da die Nicht-Wahrnehmung z.B. auch auf mangelnder Aufmerksamkeit oder darauf beruhen kann, dass der Beklagte zu 1) der Einmündung W straße mehr Aufmerksamkeit geschenkt hat als etwa entgegenkommendem Verkehr auf der Saarbrücker Straße. Der Umstand eignet sich auch nicht als Indiztatsache. Denn auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht einmal zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine etwa fehlende Beleuchtung des klägerischen Fahrzeugs ohne weiteres zur Nichterkennbarkeit des Fahrzeuges durch den Beklagten zu 1) geführt hätte. Insoweit stehen sich die Bekundungen der Zeuginnen Fr – B. und L. einerseits sowie die Bekundungen der Zeugen B und S zur Beleuchtungssituation an der Unfallörtlichkeit inhaltlich gegenüber.
Dabei wird nicht verkannt, dass bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen ist, dass Angaben zur Beleuchtungssituation zwangsläufig ein subjektives Element innewohnt, so dass das Gericht bei allen vier Aussagen trotz ihrer inhaltlichen Abweichungen von dem Bemühen der Zeugen um subjektive Wahrhaftigkeit ausgeht. Es liegt in der Natur der Sache, dass Menschen die Frage danach, wie gut eine Örtlichkeit beleuchtet ist, schon deshalb unterschiedlich wahrnehmen können, weil die Frage anders als reine Tatsachenfragen von vorneherein eine Wertung voraussetzt. Andererseits haben die Zeugen B und S in ihrer täglichen Arbeit ständig mit Unfallaufnahmen zu tun, so dass sie die Frage, wie gut eine Örtlichkeit vergleichbarer Art üblicherweise ausgeleuchtet ist, mit einer gewissen Sachkunde beantworten können, die auf Erfahrungswissen und einer diesbezüglichen Schulung basiert. Schon deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wahrnehmung des Zeugen B, wonach auf Grund der Beleuchtungssituation auch ein unbeleuchtetes Fahrzeug hätte rechtzeitig erkannt werden können, richtig sein könnte. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend indes dahinstehen, da das Gericht auf Grund der vorgenannten Umstände jedenfalls auf der Grundlage der Aussagen der Zeuginnen F und L nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Beleuchtungssituation so schlecht war, dass von vorneherein bei einer fehlenden Wahrnehmung des klägerischen Pkw durch den Beklagten zu 1) der Schluss zulässig wäre, dass der Pkw nicht beleuchtet war.
Als mögliche Indiztatsache verbleibt somit die Tatsache, dass das Licht am Pkw der Klägerin einige Minuten nach dem Unfall nach Wahrnehmung der Zeuginnen Fr und L sowie des Zeugen B ausgeschaltet war, sich allerdings durch den Beamten B wieder anschalten ließ. Auch diese Tatsache ist bereits für sich betrachtet, nicht sehr aussagekräftig, da die Feststellung einige Zeit nach dem Unfall getroffen wurde und es für sich betrachtet denkbar ist, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) oder ein anderer Insasse seines Fahrzeuges vor dem Verlassen des Unfallortes das Licht ausgeschaltet hatte. Der Drittwiderbeklagte zu 1), der sich insofern nicht festlegen wollte, was seine Aussage besonders glaubhaft macht, konnte sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung noch dunkel daran erinnern, dass er wohl nach dem Aussteigen aus dem Pkw wieder zu diesem zurückgekehrt ist, um den Zündschlüssel abzuziehen. Dies steht auch im Einklang mit der Wahrnehmung der Zeugin F, die – ebenfalls ohne sich insoweit festlegen zu können – meinte sich noch daran erinnern zu können, dass an beiden Fahrzeugen bei ihrem Eintreffen der Motor ausgeschaltet war. Nimmt man hinzu, dass die Wahrnehmungen der Zeuginnen F und L sowie die Feststellungen des Zeugen B zu einer Zeit erfolgten, zu der der Drittwiderbeklagte zu 1) bereits mit dem Rettungswagen abtransportiert worden war, so fügt sich die Schilderung des Drittwiderbeklagten zu 1) in das Bild und ist durchaus nicht fernliegend. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Zeuge B bei seinen Feststellungen vor Ort den Drittwiderbeklagten zu 1) nicht befragen konnte, weil dieser zu jener Zeit bereits abtransportiert worden war.
Schließlich führt auch der Umstand, dass die Beamten S und B nach dem Unfall im linken Scheinwerfer des klägerischen Fahrzeug keine Birne mehr gefunden haben (vgl. Bl. 8 der Ermittlungsakte), zu keinem anderen Ergebnis. Dies schon deshalb, weil sich aus den von den Beamten vor Ort gefertigten Fotoaufnahmen (Bl. 26 der Ermittlungsakte) ergibt, dass der Pkw der Beklagten zu 2) unter anderem genau auf die linke Außenseite des Pkws der Klägerin aufgeprallt ist, so dass naturgemäß eine im dortigen Scheinwerfer befindliche Birne zerstört worden sein muss. Keineswegs kann man daher aus der bloßen Feststellung der ermittelnden Beamten in der beigezogenen Ermittlungsakte, im linken Scheinwerfer befinde sich keine Birne mehr, schlussfolgern, dass sich vor dem Unfall dort bereits keine Birne befunden habe.
Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen P und B, die in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Drittwiderbeklagten zu 1) in der informatorischen Anhörung in glaubhafter und das Gericht überzeugender Weise bekundet haben, dass das Fahrzeug der Klägerin während der Fahrt unmittelbar vor dem Unfall beleuchtet war.
Diese Überzeugung des Gerichts beruht zum Einen auf dem persönlichen Eindruck von den Zeugen P und B, die ebenso wie der Drittwiderbeklagte zu 1), erkennbar um eine auch im Detail wahrhaftige Aussage bemüht waren, sowie des Weiteren auf einer Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen gemäß ihrer Aussagestruktur.
So ergibt sich bereits bei der Aussage des Zeugen P, dass dieser seine Erinnerung an die Beleuchtung plausibel auf die Beleuchtung der Wand am Parkplatz des Supermarktes zurückführen konnte, von der aus die Fahrt gestartet war und auf die das Licht des Pkw’s aufgetroffen war. Gerade dieses lebensnahe Detail kann ebenso wie das markante Detail, er habe kurz vor dem Zusammenstoß geschrien, als Merkmal einer glaubhaften Aussage bewertet werden.
Bei dem Zeugen B kann der Umstand, dass er deutlich hervorhob, die Beleuchtung nicht unmittelbar bestätigen zu können, ebenfalls als Anzeichen für eine glaubhafte Aussage bewertet werden. Hinzu kommt, dass er den Umstand, dass der Zeuge P vor dem Zusammenstoß geschrien hat, von sich aus geschildert hat, was korrespondierend beide Aussagen lebensnah und glaubhaft erscheinend lässt. Schließlich ist auch bei dem Zeugen B plausibel, dass dieser, wenngleich er die Beleuchtung nicht unmittelbar bestätigen kann, sich an die Hilfstatsache erinnern kann, dass in der Saarbrücker Straße parkende Fahrzeuge im Lichtkegel des klägerischen Pkws angeleuchtet wurden. Es ist durchaus lebensnah, dass man sich, in der Erinnerung an eine Nachtfahrt an einen solchen Umstand erinnern kann.
Schließlich ist es, und das macht die Aussagen insgesamt nachhaltig überzeugend, bei den dunklen Lichtverhältnissen, die unstreitig zu der Zeit bereits herrschten, schwer vorstellbar, wie der Drittwiderbeklagte zu 1) ohne größere Probleme und ohne dass es den Zeugen aufgefallen wäre, von dem Parkplatz am Supermarkt bis zur Unfallstelle gelangt sein soll. Dies macht auch schon deshalb keinen Sinn, weil der Lichtschalter sich komplikationslos bedienen ließ, wie der Drittwiderbeklagte zu 1) und der Zeuge B übereinstimmend bestätigten, so dass es hochgradig implausibel wäre, wenn der Drittwiderbeklagte zu 1) „ohne Not“ oder gar aus Unachtsamkeit mühsam ohne Licht durch die Dunkelheit gefahren wäre.
Da nach alledem die Beklagtenseite keinen Umstand beweisen kann, der den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag, verbleibt es bei der unstreitigen unfallkausalen Vorrangverletzung der Beklagtenseite (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die deren Alleinhaftung begründet.
Demnach ist die Klage dem Grunde nach begründet.
bb)
Aber auch der Höhe nach ist die Klage voll begründet.
Der vom Gutachter H ermittelte Sachschaden auf Totalschadensbasis ist ebenso unstreitig wie die von ihm konkret ermittelten Umbaukosten und die Gutachterkosten selbst. Gleiches gilt für die allgemeine Unkostenpauschale.
Schließlich ist auch die Pauschale für An- und Abmeldekosten gerechtfertigt. Zunächst einmal ist diese Position schadensrechtlich deshalb in Ansatz zu bringen, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Aber auch der Höhe nach ist geltend gemachte Betrag angemessen, liegt er doch unter den bereits von der Rechtsprechung auch schon pauschal zugesprochenen Beträgen für diesen Posten in Höhe von 70 Euro (AG Wolfratshausen, Urteil vom 24.03.2004, 6 C 1241/02, Schaden-Praxis 2005, 18, zitiert nach JURIS) oder gar 75 Euro (LG Hannover, Urteil vom 14.12.1998, 20 S 93/95, DAR 1999, 219, zitiert nach JURIS: 150 DM; AG Kaiserslautern, Urteil vom 27.05.2003, 1 C 761/03, DAR 2003, 424 f., zitiert nach JURIS).
Nach alledem ist die Klage voll begründet.
2)
Demgegenüber ist die Widerklage zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte zu 2) hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten zu 1) und 2), insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Klage, auf die zur Widerklage spiegelbildlich vollumfänglich verwiesen werden kann. Auch hier ergibt sich das anspruchsausschließende Alleinverschulden der Widerklägerin aus dem Umstand, dass sie den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht durch den Nachweis eines den Anscheinsbeweis erschütternden Sachverhalts auszuschalten vermag.
3)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO und basiert darauf, dass die Beklagten zu 1) und 3) nur insoweit gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) haften können, wie sie unterlegen sind. Dies sind sie aber nicht bezüglich des Widerklageverfahrens, sondern nur bezüglich des Sachantrages aus dem Klageverfahren. Daher waren die Kosten – gemessen an den jeweiligen Gegenstandswerten – auszusondern, so dass bezüglich der restlichen Kosten der Beklagten zu 2) als im Widerklageverfahren alleine unterliegender Partei diese Kosten gesondert aufzuerlegen waren. Hierbei war allerdings bezüglich des Gegenstandswertes des Widerklageverfahrens auf Grund des Feststellungsantrages ein Abschlag von 20 % zu machen.