Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür: Haftung und rechtliche Konsequenzen im Verkehr
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten Autotür?
- Was muss ich tun, wenn ich mit einer geöffneten Tür kollidiere?
- Welche Rolle spielt der Seitenabstand beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen?
- Welche Pflichten haben Personen, die aus einem geparkten Fahrzeug aussteigen?
- Wie beeinflusst eine geteilte Haftung die Schadensersatzansprüche?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, bei dem ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit einer geöffneten Tür eines geparkten Fahrzeugs kollidierte.
- Unklar ist, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, was die Klärung der Alleinhaftung erschwert.
- Die Schwierigkeit besteht darin, die genaue Unfallursache und das Verhalten beider Parteien zu bestimmen.
- Das Gericht entschied, dass eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden nicht gegeben ist, da die Tür möglicherweise während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.
- Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Vorbeifahrende als auch der Einsteigende gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben.
- Die Klägerin und die Beklagten haften jeweils zur Hälfte für den entstandenen Schaden.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass beide Parteien eine Teilschuld tragen und die genaue Unfallursache nicht eindeutig geklärt werden konnte.
- Die Auswirkungen des Urteils bedeuten, dass beide Parteien Schadensersatz in Höhe ihrer jeweiligen Haftungsquote leisten müssen.
- Dies stärkt die Sorgfaltspflichten sowohl der vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer als auch derjenigen, die ein- oder aussteigen.
- Verkehrsteilnehmer sollten verstärkt auf ausreichenden Sicherheitsabstand und das Verhalten beim Ein- und Aussteigen achten, um ähnliche Unfälle zu vermeiden.
Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür: Haftung und rechtliche Konsequenzen im Verkehr
Die Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür kann nicht nur ärgerliche Folgen haben, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, die für betroffene Verkehrsteilnehmer von großer Bedeutung sind. In solchen Fällen stellt sich oft die zentrale Frage der Haftung: Wer kommt für den verursachten Schaden auf? Die Rechtslage ist dabei komplex, da unterschiedliche Faktoren wie Verkehrsregeln, das Verhalten der Beteiligten und die spezifischen Umstände des Vorfalls eine Rolle spielen. Kollisionen dieser Art sind häufige Streitpunkte in der Rechtsprechung, weshalb es wichtig ist, die relevanten Bestimmungen und die Rechtsprechung zu kennen.
Im deutschen Verkehrsrecht gilt in der Regel, dass der Fahrer oder die Fahrerin eines Fahrzeugs für Schäden verantwortlich ist, die durch sein oder ihr Fahrzeug verursacht werden. Dies gilt auch für das unsachgemäße Öffnen von Fahrzeugtüren und die daraus resultierenden Unfälle. Eine sorgfältige Abwägung der Sachlage, einschließlich der Frage, ob der Vorbeifahrende mit einer Türöffnung rechnen musste, ist unerlässlich, um die Frage der Alleinhaftung zu klären.
Im Folgenden betrachten wir einen konkreten Fall, der aufzeigt, wie Gerichte in der Vergangenheit solche Kollisionen bewertet haben und welche Lehren daraus für die zukünftige Verkehrsordnung gezogen werden können.
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Der Fall vor Gericht
Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür: OLG Saarbrücken urteilt über Haftungsverteilung

Am 5. Juli 2024 fällte das Oberlandesgericht Saarbrücken ein Urteil in einem Verkehrsunfall, bei dem ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der geöffneten Tür eines geparkten Autos kollidierte. Der Fall ereignete sich am 13. Januar 2022 in einer Straße in Saarbrücken, wo die Beklagte ihren Fiat Panda am rechten Fahrbahnrand geparkt hatte. Als ein VW Golf an dem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr, kam es zur Kollision mit der geöffneten hinteren linken Tür des Fiat.
Sachverhalt und Verlauf des Rechtsstreits
Die Klägerin, Eigentümerin des VW Golf, forderte Schadensersatz von der Beklagten und deren Haftpflichtversicherung. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage zunächst ab, da es den Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs für allein verantwortlich hielt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Fahrer mit einem zu geringen Seitenabstand an dem geparkten Auto vorbeigefahren sei, obwohl er die in der Tür stehende Beklagte erkannt habe.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und verfolgte ihren Anspruch in hälftiger Höhe weiter, basierend auf einer angenommenen 50-prozentigen Mithaftung der Beklagten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Berufung weitgehend statt und änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass beide Parteien eine Mitschuld an dem Unfall trugen. Es bestätigte, dass die Beklagte gegen § 14 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte, indem sie beim Ein- oder Aussteigen nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Bewertung des Verhaltens der Beklagten
Das Gericht betonte, dass das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite mit besonderen Gefahren verbunden ist und daher so zügig wie möglich durchgeführt werden muss. Die Tür darf nicht länger als unbedingt nötig offengelassen werden. Im vorliegenden Fall sprach der erste Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, da es im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang zu einer Kollision kam.
Beurteilung des Verhaltens des Klägerfahrzeugs
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob die Tür im Moment der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde und ob der zur Verfügung stehende Verkehrsraum einen größeren Seitenabstand überhaupt zugelassen hätte. Daher konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Autos die wesentliche Unfallursache gesetzt hatte.
Haftungsverteilung und Schadensersatz
Aufgrund dieser Erwägungen entschied das Oberlandesgericht auf eine hälftige Haftungsverteilung zwischen den Parteien. Es sprach der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 3.078,54 € zu, was etwa der Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags entsprach. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und einer Unfallpauschale.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken verdeutlicht die Komplexität von Verkehrsunfällen, bei denen geöffnete Fahrzeugtüren involviert sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit für alle Verkehrsteilnehmer, besondere Vorsicht walten zu lassen – sowohl beim Ein- und Aussteigen als auch beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen. Die Entscheidung zeigt, dass in solchen Fällen oft eine geteilte Haftung angemessen sein kann, wenn die genauen Umstände des Unfalls nicht eindeutig geklärt werden können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die differenzierte Bewertung von Unfällen mit geöffneten Fahrzeugtüren. Bei unklaren Umständen, insbesondere wenn nicht feststeht, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, ist eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden regelmäßig nicht gerechtfertigt. Stattdessen ist eine Abwägung der beiderseitigen Sorgfaltspflichtverletzungen vorzunehmen, die hier zu einer hälftigen Haftungsverteilung führte. Dies unterstreicht die Notwendigkeit erhöhter Vorsicht sowohl beim Ein-/Aussteigen als auch beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil bringt wichtige Klarheit für Verkehrsteilnehmer, die in Unfälle mit geöffneten Fahrzeugtüren verwickelt sind. Wenn Sie als vorbeifahrender Fahrer mit einer geöffneten Tür kollidieren, müssen Sie nicht automatisch die volle Haftung übernehmen. Das Gericht berücksichtigt, dass die genauen Umstände oft unklar sind – etwa ob die Tür plötzlich weiter geöffnet wurde. In solchen Fällen wird die Schuld meist geteilt. Als Ein- oder Aussteigender müssen Sie besonders vorsichtig sein und die Tür nur kurz öffnen. Beide Seiten tragen Verantwortung für die Sicherheit. Im Schadensfall können Sie mit einer fairen Aufteilung der Kosten rechnen, müssen aber eventuell einen Teil selbst tragen.
FAQ – Häufige Fragen
Türkollisionen passieren schneller als man denkt. Die Haftungsverteilung bei Türkollisionen ist jedoch nicht immer klar und kann im Ernstfall zu Rechtsstreitigkeiten führen. Diese FAQ beantwortet alle wichtigen Fragen zu diesem Thema und gibt Ihnen wertvolle Tipps für den Umgang mit solchen Situationen. So sind Sie in Zukunft optimal gerüstet.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten Autotür?
- Was muss ich tun, wenn ich mit einer geöffneten Tür kollidiere?
- Welche Rolle spielt der Seitenabstand beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen?
- Welche Pflichten haben Personen, die aus einem geparkten Fahrzeug aussteigen?
- Wie beeinflusst eine geteilte Haftung die Schadensersatzansprüche?
Wer haftet bei einer Kollision mit einer geöffneten Autotür?
Bei einer Kollision mit einer geöffneten Autotür trifft die Haftung in der Regel denjenigen, der die Tür geöffnet hat. Gemäß § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich jeder, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift verlangt ein Höchstmaß an Sorgfalt beim Öffnen von Fahrzeugtüren.
Der Türöffnende hat die Pflicht, sich vor dem Öffnen der Tür gründlich umzusehen und zu vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dies gilt sowohl für das Aussteigen als auch für Situationen, in denen jemand etwas von der Rücksitzbank holen möchte. Selbst wenn die Tür nur kurz geöffnet wird, besteht diese Sorgfaltspflicht.
Allerdings kann es in bestimmten Fällen zu einer geteilten Haftung kommen. Wenn beispielsweise ein vorbeifahrendes Fahrzeug einen zu geringen Seitenabstand einhält oder mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, kann dies zu einer Mithaftung führen. Die genaue Haftungsverteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird oft von Gerichten festgelegt.
Es ist wichtig zu unterscheiden, ob die Kollision mit einer sich öffnenden Tür oder einer bereits geöffneten Tür erfolgt. Bei einer bereits geöffneten Tür kann die Haftung anders verteilt werden, da der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer die Gefahr möglicherweise hätte erkennen und vermeiden können.
Besondere Vorsicht ist in Situationen geboten, in denen die Sicht eingeschränkt ist, etwa bei Dunkelheit oder in engen Straßen. Hier erhöht sich die Sorgfaltspflicht für beide Seiten – sowohl für den Türöffnenden als auch für den vorbeifahrenden Verkehr.
Für Radfahrer gelten besondere Überlegungen. Sie sind besonders gefährdet durch plötzlich geöffnete Autotüren und können schwere Verletzungen erleiden. In solchen Fällen kann die Haftung des Türöffnenden besonders hoch ausfallen, insbesondere wenn dieser die spezielle Gefährdung für Radfahrer nicht berücksichtigt hat.
Die Rechtsprechung tendiert dazu, dem Türöffnenden eine hohe Verantwortung zuzuschreiben. In vielen Fällen wird eine Alleinhaftung oder zumindest eine überwiegende Haftung des Türöffnenden angenommen. Dies basiert auf der Überlegung, dass der Türöffnende aktiv eine Gefahrensituation schafft, während der vorbeifahrende Verkehr lediglich reagieren muss.
Versicherungstechnisch ist zu beachten, dass solche Unfälle in der Regel von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgedeckt werden, dessen Tür geöffnet wurde. Bei einer Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt dessen Versicherung anteilig für den Schaden auf.
Um Unfälle dieser Art zu vermeiden, empfiehlt sich die Anwendung des „holländischen Griffs“. Dabei öffnet der Fahrer die Tür mit der rechten Hand, was ihn automatisch dazu zwingt, sich umzudrehen und den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Diese einfache Technik kann helfen, das Unfallrisiko erheblich zu reduzieren.
Was muss ich tun, wenn ich mit einer geöffneten Tür kollidiere?
Bei einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür sind unmittelbar mehrere Schritte erforderlich. Zunächst ist es wichtig, das Fahrzeug sicher anzuhalten und die Unfallstelle abzusichern, um weitere Gefährdungen zu vermeiden. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie gegebenenfalls ein Warndreieck auf.
Informieren Sie umgehend die Polizei über den Vorfall. Dies ist besonders wichtig, da die Beweissicherung bei solchen Unfällen oft komplex ist. Die polizeiliche Unfallaufnahme kann später für die Klärung der Schuldfrage von großer Bedeutung sein.
Dokumentieren Sie den Unfallhergang und die Schäden so genau wie möglich. Machen Sie Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Unfallstelle und eventuellen Spuren auf der Fahrbahn. Notieren Sie sich auch die Kontaktdaten von möglichen Zeugen.
Tauschen Sie mit dem anderen Unfallbeteiligten die notwendigen Informationen aus. Dazu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer, Kfz-Kennzeichen und Versicherungsdaten. Vermeiden Sie dabei unbedingt Schuldzuweisungen oder Schuldeingeständnisse.
Es ist ratsam, den Unfall zeitnah Ihrer Versicherung zu melden. Schildern Sie den Hergang sachlich und objektiv, ohne Wertungen vorzunehmen. Die Versicherung wird Sie über die weiteren Schritte informieren.
Beachten Sie, dass bei Unfällen mit geöffneten Autotüren oft komplexe Haftungsfragen entstehen können. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nach § 14 StVO sowie den eingehaltenen Seitenabstand des vorbeifahrenden Fahrzeugs.
In jedem Fall ist es wichtig, ruhig und besonnen zu handeln und alle relevanten Informationen sorgfältig zu dokumentieren. Dies erleichtert die spätere Klärung des Unfallhergangs und der Haftungsfrage erheblich.
Welche Rolle spielt der Seitenabstand beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen?
Der Seitenabstand beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen spielt eine entscheidende Rolle für die Verkehrssicherheit und kann rechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich gilt, dass Autofahrer beim Passieren geparkter Fahrzeuge einen ausreichenden Seitenabstand einhalten müssen, um Kollisionen zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt keinen exakten Mindestabstand vor, jedoch hat sich in der Rechtsprechung ein Richtwert von mindestens einem Meter etabliert. Dieser Abstand gilt als angemessen, um auf plötzlich geöffnete Autotüren oder unvermittelt auftauchende Personen reagieren zu können. Bei höheren Geschwindigkeiten oder schlechten Sichtverhältnissen kann ein größerer Abstand erforderlich sein.
Die Einhaltung des korrekten Seitenabstands dient mehreren Zwecken:
Unfallvermeidung: Ein ausreichender Abstand ermöglicht es dem Fahrer, rechtzeitig zu reagieren, wenn sich eine Autotür öffnet oder jemand zwischen den geparkten Fahrzeugen hervortritt.
Schutz von Fußgängern und Radfahrern: Besonders in engen Straßen können Fußgänger oder Radfahrer plötzlich zwischen geparkten Autos auftauchen. Ein größerer Seitenabstand erhöht die Chance, einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Vermeidung von Sachschäden: Durch einen angemessenen Abstand lassen sich Beschädigungen an den eigenen und fremden Fahrzeugen, etwa durch Streifkollisionen, verhindern.
Rechtliche Absicherung: Im Falle eines Unfalls kann die Einhaltung des korrekten Seitenabstands entscheidend für die Haftungsfrage sein. Wer nachweislich zu dicht an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt, riskiert, im Schadensfall die alleinige oder überwiegende Schuld zugesprochen zu bekommen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der erforderliche Seitenabstand situationsabhängig ist. Faktoren wie die Fahrbahnbreite, das Verkehrsaufkommen, die Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse spielen eine Rolle bei der Bestimmung des angemessenen Abstands. In besonders engen Straßen kann es notwendig sein, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren oder sogar anzuhalten, um anderen Verkehrsteilnehmern die Vorbeifahrt zu ermöglichen.
Bei erkennbar geöffneten Autotüren gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. In solchen Fällen ist ein Seitenabstand von mindestens einem Meter zwingend erforderlich, um das Risiko einer Kollision zu minimieren. Autofahrer müssen damit rechnen, dass sich die Tür weiter öffnen könnte oder Personen ein- oder aussteigen.
Für Radfahrer gelten beim Vorbeifahren an geparkten Autos besondere Vorsichtsmaßnahmen. Sie sollten einen Sicherheitsabstand von mindestens 80 Zentimetern einhalten, um nicht in den „Dooring-Bereich“ zu geraten – den Bereich, in dem sich plötzlich öffnende Autotüren eine Gefahr darstellen können.
Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen die Bedeutung des Seitenabstands betont und Urteile gefällt, die die Verantwortung der vorbeifahrenden Fahrzeugführer unterstreichen. In Fällen, in denen ein zu geringer Seitenabstand zu Unfällen führte, wurden die vorbeifahrenden Fahrer oft mit einer Alleinhaftung oder zumindest einer überwiegenden Haftung belegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Seitenabstand beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen eine zentrale Rolle für die Verkehrssicherheit spielt. Er dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, der Vermeidung von Unfällen und Sachschäden sowie der rechtlichen Absicherung im Schadensfall. Autofahrer sollten daher stets auf einen angemessenen Seitenabstand achten und im Zweifelsfall lieber etwas mehr Abstand einhalten oder die Geschwindigkeit reduzieren.
Welche Pflichten haben Personen, die aus einem geparkten Fahrzeug aussteigen?
Personen, die aus einem geparkten Fahrzeug aussteigen, unterliegen gemäß § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einer besonderen Sorgfaltspflicht. Diese Vorschrift besagt, dass sich jeder, der ein- oder aussteigt, so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Die Sorgfaltspflicht beginnt bereits mit dem Öffnen der Fahrzeugtür und endet erst, wenn diese wieder vollständig geschlossen ist. Während des gesamten Vorgangs müssen Aussteigenden äußerst aufmerksam sein und den fließenden Verkehr genau beobachten. Dies gilt sowohl für den Verkehr auf der Fahrbahn als auch für Radfahrer auf einem eventuell vorhandenen Radweg.
Vor dem Öffnen der Tür ist es zwingend erforderlich, sich durch Blicke in die Außen- und Innenspiegel sowie über die Schulter zu vergewissern, dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer nähern. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt ist und die Tür zur Straßenseite geöffnet werden muss. In solchen Situationen sollte die Tür zunächst nur einen Spalt breit geöffnet und der rückwärtige Verkehr nochmals überprüft werden, bevor die Tür vollständig geöffnet wird.
Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung von Unfällen, die durch das Öffnen von Fahrzeugtüren verursacht werden, einen strengen Maßstab an. Kommt es zu einer Kollision, spricht der erste Anschein für ein Verschulden der aussteigenden Person. Um diesen Anschein zu widerlegen, muss der Aussteigende nachweisen, dass er alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat.
Neben der Beobachtung des Verkehrs gehört zur Sorgfaltspflicht auch, die Tür nur so weit wie nötig zu öffnen und sie so schnell wie möglich wieder zu schließen. In Situationen mit dichtem Verkehr kann es sogar geboten sein, mit dem Aussteigen zu warten, bis eine ausreichend große Lücke im Verkehrsfluss entsteht.
Für Beifahrer gelten grundsätzlich die gleichen Pflichten wie für den Fahrer. Allerdings kann der Fahrer in bestimmten Situationen verpflichtet sein, seine Mitfahrer auf potenzielle Gefahren hinzuweisen, insbesondere wenn diese mit den örtlichen Verkehrsverhältnissen nicht vertraut sind.
Bei Missachtung der Sorgfaltspflicht drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen, sondern auch Bußgelder. Laut Bußgeldkatalog wird eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet. Kommt es zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 50 Euro.
In der Praxis hat sich die sogenannte „holländische Methode“ als effektive Technik erwiesen, um Unfälle beim Aussteigen zu vermeiden. Hierbei öffnet der Fahrer die Tür mit der rechten Hand, was eine natürliche Drehung des Oberkörpers bewirkt und so den Blick automatisch in Richtung des rückwärtigen Verkehrs lenkt.
Wie beeinflusst eine geteilte Haftung die Schadensersatzansprüche?
Bei einer geteilten Haftung wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Verantwortung der beteiligten Parteien aufgeteilt. Dies basiert auf dem Grundsatz des Mitverschuldens, der in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert ist.
Wenn beide Parteien zum Schaden beigetragen haben, wird der Schadensersatzanspruch prozentual reduziert. Die Höhe der Reduzierung hängt davon ab, wie stark das Verschulden der jeweiligen Partei zum Schadenseintritt beigetragen hat. Ein Gericht oder die Versicherungen der Beteiligten legen diese Aufteilung fest.
Bei einer 50/50-Aufteilung der Haftung beispielsweise würde jede Partei die Hälfte ihres eigenen Schadens selbst tragen müssen. Hat also Partei A einen Schaden von 10.000 Euro und Partei B einen Schaden von 6.000 Euro erlitten, müsste Partei A 5.000 Euro ihres Schadens selbst tragen und könnte 5.000 Euro von Partei B fordern. Partei B wiederum müsste 3.000 Euro ihres Schadens selbst tragen und könnte 3.000 Euro von Partei A verlangen.
Die Haftungsquoten können auch anders verteilt sein, etwa 70/30 oder 60/40, je nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einer 70/30-Verteilung zugunsten von Partei A würde diese 70% ihres Schadens ersetzt bekommen, müsste aber auch 30% des Schadens von Partei B übernehmen.
Ein wichtiger Aspekt bei der geteilten Haftung ist die Betriebsgefahr von Fahrzeugen. Selbst wenn ein Fahrer keine direkte Schuld trägt, kann die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu einer gewissen Mithaftung führen. Dies wird besonders relevant, wenn ein stehendes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist.
Die geteilte Haftung beeinflusst nicht nur die Höhe des Schadensersatzes, sondern auch andere Aspekte wie Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Alle diese Ansprüche werden entsprechend der festgelegten Haftungsquote reduziert.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Festlegung der Haftungsquoten oft komplex ist und von vielen Faktoren abhängt. Dazu gehören die Verkehrsregeln, die konkrete Situation vor dem Unfall, die Sorgfaltspflichten der Beteiligten und eventuelle technische Mängel der Fahrzeuge.
In Fällen, wo die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, kommt es häufig zu einer gleichmäßigen Aufteilung der Haftung. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass bei Unklarheit über den genauen Unfallhergang beide Parteien gleichermaßen haften.
Die geteilte Haftung kann auch Auswirkungen auf den Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung haben. Je nach Haftungsquote kann es zu einer Rückstufung kommen, was zu höheren Versicherungsprämien in den Folgejahren führen kann.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Haftungsverteilung: Dies bezieht sich auf die Aufteilung der Verantwortung für einen Schaden zwischen den beteiligten Parteien. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen dem Fahrer, der gegen die geöffnete Tür gefahren ist, und dem Fahrer, der die Tür geöffnet hat, geteilt.
- Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, im Umgang mit anderen Menschen und deren Eigentum umsichtig und vorsichtig zu handeln, um Schäden zu vermeiden. Im Straßenverkehr bedeutet dies zum Beispiel, beim Öffnen der Autotür auf den Verkehr zu achten und beim Vorbeifahren an parkenden Autos ausreichend Abstand zu halten.
- Mitschuld: Mitschuld bedeutet, dass mehrere Personen zu einem Schaden beigetragen haben. Im vorliegenden Fall wurde sowohl dem Fahrer des vorbeifahrenden Autos als auch dem Fahrer, der die Tür geöffnet hat, eine Mitschuld am Unfall gegeben.
- Schadensersatz: Schadensersatz ist die Verpflichtung, den durch einen Schaden entstandenen finanziellen Verlust einer anderen Person zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin Schadensersatz zugesprochen, allerdings nur in Höhe der Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags, da sie eine Mitschuld am Unfall trug.
- Wiederbeschaffungsaufwand: Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet die Kosten, die entstehen, um einen beschädigten Gegenstand durch einen gleichwertigen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall war der Wiederbeschaffungsaufwand ein Teil des Schadensersatzes, den die Klägerin erhalten hat.
- Nutzungsausfall: Der Nutzungsausfall ist der finanzielle Schaden, der entsteht, weil ein Gegenstand aufgrund eines Schadens nicht genutzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin für den Nutzungsausfall ihres Fahrzeugs während der Reparaturzeit ein Ausgleich zugesprochen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 14 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt das Verhalten beim Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen. Es wird gefordert, dass dies so geschieht, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte möglicherweise gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie die Fahrzeugtür geöffnet hielt und dadurch den Unfall verursacht hat.
- § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph begründet die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte als Halterin des Fahrzeugs grundsätzlich haftbar, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie den Unfall nicht zu vertreten hat.
- § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr und legt fest, dass der Halter eines Fahrzeugs für den Schaden verantwortlich ist, es sei denn, er kann beweisen, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen den Parteien aufgeteilt, da beide eine Mitschuld am Unfall trugen.
- § 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftungsverteilung bei mehreren Beteiligten an einem Unfall. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung zwischen der Klägerin und der Beklagten geteilt, da beide zum Unfall beigetragen haben.
- § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht wurden. Im vorliegenden Fall ist die Versicherung der Beklagten verpflichtet, den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatz zu zahlen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 16/24 – Urteil vom 05.07.2024
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Leitsatz
Bleibt bei einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür offen, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, kommt eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden regelmäßig nicht in Betracht (Abgrenzung zu LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023 – 13 S 8/23 -, juris).
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 166/22 – vom 2.2.2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.078,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2022 zu zahlen.
II. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 13.1.2022 in der … in … ereignet hat.
Dort hatte die Zweitbeklagte den von ihr geführten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Fiat Panda (amtl. Kz.: …) etwa in Höhe der Hausnummer 8 in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht geparkt. Der Zeuge … befuhr mit dem Klägerfahrzeug VW Golf VI Plus Team (amtl. Kz.: …) die … in Richtung des dort befindlichen Kreisels. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Klägerfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten bei Annahme deren Alleinhaftung die Zahlung von 6.479,36 € (4.245,- € Wiederbeschaffungsaufwand + 1.104,56 € Sachverständigenkosten + 84,80 € An- und Abmeldekosten + 1.015,- € Nutzungsausfall + 30,- € Unkostenpauschale) nebst Zinsen und 713,76 € vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeuge … habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er mit einem Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obwohl er die in der geöffneten Tür stehende Zweitbeklagte erkannt habe. Da es ihm möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten bzw. bei Gegenverkehr anzuhalten, überwiege der Sorgfaltsverstoß des Zeugen so sehr, dass der Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 Satz 1 StVO dahinter zurücktrete.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in hälftiger Höhe unter Berufung auf eine 50%ige Mithaftung der Beklagten weiter verfolgt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.
1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Hiergegen wenden sich die Parteien nicht.
2. Soweit das Landgericht im Rahmen der danach gem. § 17 StVG gebotenen Entscheidung über eine Haftungsverteilung auf Beklagtenseite einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 Satz 1 StVO angenommen hat, nimmt die Berufung das als für sie günstig hin. Dies begegnet auch keinen Bedenken.
a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 1 U 101/19, Rn. 35, juris). Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 11, juris). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, ist der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und darf die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19, Rn. 41, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06, Rn. 17, juris). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 -, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 15, juris).
b) So liegt es auch hier. Anders als die Beklagten meinen, wird der Anscheinsbeweis nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, Rn. 13, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn dass die Zweitbeklagte, die nach ihrer Einlassung (Bl. 73 f. GA) kein herannahendes Fahrzeug gesehen haben will, sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, steht angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach das Klägerfahrzeug für die Zweitbeklagte bereits erkennbar gewesen sein muss (Bl. 199 GA), nicht fest. Überdies musste die Zweitbeklagte sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2023 – 3 U 9/23, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – 1 U 149/11, Rn. 45, juris). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich ihrer Einlassung nicht entnehmen.
3. Das Landgericht hat weiter angenommen, auf Klägerseite sei ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen … gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, da der Zeuge mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obschon er die in der Tür stehende Zweitbeklagte vor der Kollision erkannt habe. Ob dies zutrifft, ist angesichts der letztlich ungeklärten Frage, ob die Tür im Moment der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde und ob der zur Verfügung stehende Verkehrsraum einen nennenswert weiteren Seitenabstand überhaupt zuließ, zweifelbehaftet. Letztlich kann die Frage hier dahinstehen. Denn auch bei Annahme eines unzureichenden Seitenabstandes ergibt sich – wie der Berufung zugrunde gelegt – im Rahmen der Haftungsabwägung allenfalls ein Haftungsanteil der Klägerin von 50 %.
Eine höhere Haftungsquote der Klägerin scheidet aus, da – wie auch das Landgericht nicht verkannt hat (LGU S. 6) – nach den Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten (Bl. 160, 164 GA) und bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (Bl. 198 ff. GA) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tür unmittelbar vor der Kollision weiter geöffnet wurde. Die Fondtür könnte danach, wenn die Zweitbeklagte sich – wie von ihr in ihrer Anhörung angegeben (Bl. 73 GA) – in das Beklagtenfahrzeug gebeugt hatte, zunächst auch lediglich 45 cm weit geöffnet gewesen sein. In diesem Fall könnte der feststellbare Seitenabstand des Klägerfahrzeugs von 55 cm zunächst (noch) ausreichend gewesen sein, um das Beklagtenfahrzeug ohne Kollision zu passieren. Mit Blick auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich ungeklärte Koordination zwischen dem Türöffnungsvorgang und dem Bewegungsverhalten des Klägerfahrzeugs (Bl. 163 GA) steht mithin, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht fest, dass der Zeuge … die wesentliche Unfallursache gesetzt hat. Nicht mehr entscheidungserheblich ist damit, dass das Landgericht zwar festgestellt hat, der Zeuge … habe die Zweitbeklagte vor der Kollision wahrgenommen, es aber weitere Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge des Kollisionsgeschehens, insbesondere des Zeitpunkts des Öffnens der Fahrzeugtür, sowie zum (Nicht-)Vorhandensein von Gegenverkehr unterlassen hat. Damit fehlt es für die Annahme, der Zeuge habe den Unfall ohne Weiteres durch Einhaltung eines größeren Seitenabstands bzw. rechtzeitiges Verlangsamen/Anhalten des Fahrzeugs verhindern können, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit auch maßgeblich von demjenigen, der der vom Erstgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 10. November 2023 – 13 S 8/23, juris) zugrunde gelegen hatte, und rechtfertigt insgesamt keine höhere Haftungsquote der Klägerin als 50 %.
4. Ausgehend von einer hälftigen Haftung der Beklagtenseite steht der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 3.054,78 € nebst Zinsen seit dem 16.3.2022 zu.
a) Der Wiederbeschaffungsaufwand (4.245,- €) und die Sachverständigenkosten (1.104,56 €) stehen nicht im Streit.
b) Die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung angefallenen Kosten (Anmeldekosten, Abmeldekosten, Kosten des neuen Kennzeichens) i.H.v. insgesamt 84,80 € kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie ihren Schaden fiktiv auf Grundlage des von ihr eingeholten Schadengutachtens abrechnet. Sie hat zwar im Laufe des Verfahrens Unterlagen betreffend den Erwerb des Ersatzfahrzeugs vorgelegt (Bl. 36 ff. GA), dabei aber keine Angaben zum Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs gemacht und die diesbezüglichen Angaben in den Unterlagen geschwärzt. Damit ist sie nicht zur konkreten Abrechnung übergangen, sondern bei der von ihr zunächst gewählten fiktiven Schadensberechnung geblieben. Die ihr (konkret) entstandenen Nebenkosten im Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind in diesem Fall nicht ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, Rn. 11, juris). Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21, Rn. 10, juris).
c) Der Klägerin steht dagegen ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens i.H.v. 735,- € zu.
aa) Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich um einen zwar typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08, Rn. 9, juris), und ob der Nutzungsausfall wegen des zumutbaren Einsatzes eines weiter vorhandenen Fahrzeugs kompensiert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – VI ZR 255/74, juris). Zu ersetzen ist der Nutzungsausfall stets nur dann, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08, Rn. 9, juris); eine Entschädigung für lediglich fiktiven Nutzungsausfall kommt demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77, Rn. 33, juris). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, Rn. 22, juris). Rechnet der Geschädigte – wie hier – seinen Schaden fiktiv ab, kommt es maßgeblich dabei auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, Rn. 9, juris).
bb) Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin hier Nutzungsausfall für die Dauer der gebotenen Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, zu. Dem Anspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass der Klägerin ein Zweitfahrzeug Marke Mercedes-Benz zur Verfügung stand. Zwar fehlt es an einem fühlbaren Nutzungsausfall, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 35/22, Rn. 12, juris). Allerdings haben der Ehemann und der Sohn der Klägerin in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht übereinstimmend bekundet, dass das Klägerfahrzeug von ihnen genutzt wurde, während die Klägerin selbst den Zweitwagen benutzt hatte (Bl. 201 GA). Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erneut bestätigt. Da ein Vermögensschaden des Halters auch dann anzunehmen ist, wenn er das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit zwar nicht selbst genutzt hätte, das Fahrzeug aber nach einer bereits vor Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte genutzt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 – VI ZR 143/73, Rn. 8, juris; Urteil vom 16. Oktober 1973 – VI ZR 96/72, Rn. 8, juris), kann hier von einem ersatzpflichtigen Nutzungsausfall ausgegangen werden.
cc) Der Höhe nach beläuft sich die Nutzungsausfallentschädigung auf 735,- € (§ 287 ZPO). Das Klägerfahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und konnte damit seit dem 13.1.2022 nicht mehr genutzt werden. Das Schadengutachten datiert vom 19.1.2022. An den Zugang des Gutachtens bei der Klägerin schließt sich die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen unmittelbar an. Eine Überlegungsfrist war der Klägerin nicht zuzubilligen, da es sich nach dem Schadengutachten um einen offensichtlichen Totalschadensfall handelte. Nutzungsausfall kann folglich für die Zeit vom 13.1. bis zum 2.2.2022, mithin für 21 Tage verlangt werden, wobei sich ausweislich einschlägiger Tabellen („Schwacke-Schadenmanager“) bei dem zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alten Klägerfahrzeug (vgl. zur Bemessung des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151) ein Entschädigungssatz von 35,- €/Tag ergibt. Die Klägerin kann damit (21 x 35,- € =) 735,- € verlangen.
d) Zusammen mit der Unfallpauschale, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 25,- € bemisst, steht der Klägerin damit insgesamt ein Anspruch in Höhe von ([4.245,- € + 1.104,56 € + 735,- € + 25,- €] : 2 =) 3.054,78 € zu.
e) Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, 2, §§ 286 ff. BGB.
5. Die Klägerin kann zudem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – VI ZR 82/17, Rn. 10, juris) in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen seit dem 5.7.2022 beanspruchen.
a) Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, wobei gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist. Eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten – insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle – kann sich dabei (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen, darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet. Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird (Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, Rn. 21 f., juris m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben durfte die Klägerin grundsätzlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachten, da hier nicht zweifelsfrei war, dass und in welchem Umfang die Erstbeklagte, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten zudem bereits dem Grunde nach in Abrede stellt, den Unfall regulieren würde. War die Klägerin danach berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe bei der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu bedienen, steht dem Anspruch nicht entgegen, dass sie keinen anderen Anwalt beauftragt hat, sondern in eigener Sache selbst tätig geworden ist (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15. März 2023 – 28 C 278/22 V, Rn. 7, juris; AG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 261 C 176/17, Rn. 8, juris; AG Münster, Urteil vom 9. Februar 2011 – 60 C 4389/10, Rn. 9, juris; AG München, Urteil vom 28. Januar 2004 – 322 C 33323/03, juris).
c) Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 361,40 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € (Nr. 7002 VV-RVG) ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 381,40 €.
d) Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, Rn. 24, juris), mithin ab dem 5.7.2022 verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).