LG Frankfurt – Az.: 2/4 O 267/19 – Beschluss vom 09.06.2021
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 06.04.2021 gegen den Sachverständigen …. ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Sachverständiger gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen abgelehnt werden (§ 42 Abs. 2 ZPO), also dann, wenn ein Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch sein Gutachten erstatten. Die Ausführungen der Klägerin vom 06.04.2021 knüpfen insbesondere daran an, dass der Sachverständige ihr und ihren Prozessbevollmächtigten „Unmoral“ vorwerfe, weil er einerseits in anderen Gerichtsverfahren von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als kompetenter (Privat-) Sachverständiger beauftragt werde, im hiesigen Verfahren indes seine Kompetenz angezweifelt werde. Zudem verstoße der Sachverständige gegen ärztliche Schweigepflichten, wenn er aus anderen Gerichtsverfahren Schriftsätze einführe.
Die Ausführungen des Sachverständige …… zu einem „unmoralischen Verhalten“ der Klägerseite ist (noch) nicht geeignet, den Vorwurf der Befangenheit zu begründen. Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Verteidigung des Sachverständigen gegen den Vorwurf der fehlenden Kompetenz. Sie halten sich noch im Rahmen dessen, was der Sachverständige erwidern darf. Die Anzweiflung der Kompetenz des Sachverständigen selbst ist kein Befangenheitsgrund. Wenn der Sachverständige, der bei diesem Vorwurf persönlich adressiert wird, auch mit emotionalem Einschlag auf diese Vorwürfe reagiert, ist die Grenze der Unparteilichkeit in der Sache noch nicht überschritten. Etwaige Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich anderer Verfahren trifft beide Parteien des Rechtsstreites gleichermaßen und tangieren jedenfalls die Parteien des hiesigen Rechtsstreites nicht. Insgesamt ist eine Ablehnung erst dann gerechtfertigt, wenn ein festgestelltes Verhalten oder ein festgestellter Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Sachverständigen oder auf Voreingenommenheit gegenüber der Person des Ablehnenden beruht. Hierfür sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Maßgeblich für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes ist, ob der Sachverständige sich aus der Sicht der ablehnenden Partei quasi an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (OLG Koblenz Beschl. v. 24.01.2013, 4 W 645/13). Ein solcher Vorwurf ist nach Ansicht der Kammer gegenüber dem Sachverständigen, wie oben ausgeführt, nicht zu begründen.