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Einlösung eines Schecks als konkludente Scheckabrede


Scheck

Zusammenfassung:

Im anliegenden Urteil setzte sich das Amtsgericht Köln neben reiserechtlichen Fragen auch mit der Frage auseinander, ob zwischen zwei Parteien eine konkludente Scheckabrede, also eine Scheckabrede durch ein bestimmtes stillschweigendes Verhalten, zustande kommen kann, indem eine Partei einen durch die Gegenseite übermittelten Scheck bei einer Bank einlöst.


Amtsgericht Köln

Az: 142 C 217/11

Urteil vom 05.11.2012


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.


Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadenersatz, hilfsweise auf Reisepreisminderung, in Anspruch.

Der Kläger buchte im November 2009 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und ein seinerzeit 12 jähriges Kind eine Reise in die Türkei in das Hotel SE/Antalya in der Zeit vom 15.10.2010 bis 25.10.2010. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.442,00 Euro. Es war geplant den Urlaub gemeinsam mit Bekannten im selben Hotel zu verbringen. Der Kläger trat die Reise an. Vor Ort wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Hotel SE überbucht sei. Der Kläger wurde in dem Hotel P untergebracht. Das Zimmer war bereits am 14.10.2010 für den Kläger gebucht worden. Die Bekannten erhielten ihre Zimmer im Hotel SE. Die Unterbringung in dem Hotel P unterschied sich von der Unterbringung in dem Hotel SE, dass der Kläger kein ultra-inclusive erhielt, das Zimmer sehr klein war, ein direkter Meerblick fehlte, die Minibar nur mit Wasser gefüllt war, für Handtücher Kaution hinterlegt werden musste, Safe und Säfte bezahlt werden mussten und Luna- bzw. Aquapark fehlte. Der Kläger rügte die abweichende Unterbringung am 16.10.2010 bei der Reiseleitung. Dem Kläger wurden drei alternative Unterbringungen ab dem 18.10.2010 in den Hotels L Beach, BCN und BC Resort angeboten, die er ablehnte. Nach Reiseende machte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2010 Ansprüche geltend. Die Beklagte übersandte dem Kläger zwei Verrechnungsschecks in Höhe von jeweils 175,00 Euro, von dem der Kläger einen zurücksandte und einen behalten, aber nicht eingelöst hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger aus dem Gesichtspunkt einer Informationspflichtverletzung zum Schadenersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verpflichtet sei, hilfsweise sei der Reisepreis gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu mindern. Dazu behauptet er, dass die Beklagte bereits vor seinem Reiseantritt Kenntnis von der Überbuchung gehabt habe. Bei der Ankunft im Hotel SE habe ihm der Hotelmanager mitgeteilt, dass die Beklagte das Hotel ausgebucht habe. Der Kläger behauptet weiter, dass er die Reise, wäre er über die Überbuchung informiert worden, nicht angetreten hätte. Er habe nach Kenntnis von der Umbuchung zurückfliegen wollen, es habe aber keine Rückflugmöglichkeit gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, dass der gesamte Reisepreis zurückzuzahlen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.442,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zzgl. vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 148,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich erst einen Tag vor Anreise des Klägers herausgestellt habe, dass möglicherweise das Hotel SE überbucht sei. Die Buchung des Zimmers im Hotel P sei daher am 14.10.2010 lediglich vorsorglich vorgenommen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2011 (Bl. 56 f. d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen U und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 66/67/71/72 d.A. verwiesen.

Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die eingereichten Katalogbeschreibungen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB in Höhe von 648,50 Euro zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

I.

Die Reise des Klägers war mit einem von der Beklagten zu verantwortenden Reisemangel gemäß § 651 c BGB dergestalt behaftet, dass die Beklagte ihre dem Kläger gegenüber bestehende Informationspflichten verletzte, indem sie ihn nicht vor Reiseantritt von der Überbuchung des Hotel SE in Kenntnis setzte.

Ein Reisemangel nach § 651 c BGB liegt nach gefestigter Rechtsprechung auch dann vor, wenn Informationspflichten verletzt werden. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden nicht nur eine ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen sondern auch die Beseitigung von Hindernissen, die dem im Wege stehen und bei deren Fortbestand eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu befürchten ist. Ist dem Veranstalter eine Beseitigung von Hindernissen nicht möglich, darf der Reisende darauf vertrauen, dass ihm der Veranstalter alle für seine Entscheidungsfindung bedeutsamen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sobald demnach der Reiseveranstalter von einem Umstand erfährt, der geeignet ist die Reiseleistung zum Nachteil des Reisenden erheblich zu beeinträchtigen, muss er den Reisenden informieren, damit dieser prüfen kann, ob er ggfs. ihm nach den §§ 651 e, 651 j BGB zustehende Kündigungsrechte ausübt. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht des Veranstalters, ihre Verletzung ist ein Reisemangel. Eines Rückgriffes auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht und dort den §§ 280 ff BGB, wie noch im Hinweis vom 09.07.2012 mitgeteilt, bedarf es nicht (vgl. Führich, Reiserecht 6. Aufl., Rn 141, 237; Staudinger/Eckert, BGB, 2003 § 651 a Rn 123 mwN). Umstände, die eine Informationspflicht auslösen, sind danach vor allem Mängel, die zu einer Kündigung nach § 651 e BGB wegen einer erheblichen Reisebeeinträchtigung berechtigen oder aber eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB zulassen. Die Überbuchung des gebuchten Hotels stellt sich aber als erhebliche Beeinträchtigung dar (BGH NJW 2005, 1047).

Ausgehend hiervon liegt eine der Beklagten anzulastende Informationspflichtverletzung vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sie bereits vor dem 14.10.2010 Kenntnis von der Überbuchung des Hotels SE hatte und damit die Möglichkeit bestand den Kläger zu informieren, bevor dieser anreist.

Unstreitig ist zunächst, dass die Beklagte das Zimmer des Klägers in dem Hotel P bereits am 14.10.2010, also bereits vor Reiseantritt des Klägers, buchte. Bereits auf dieser Grundlage hatte die Beklagte demnach bereits vor Ankunft des Klägers eine begründete Vermutung, dass der Kläger nicht würde in dem gebuchten Hotel unterkommen können. Nach der Aussage des Zeugen U lag die Kenntnis indes bereits noch vor dem 14.10.2010. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er die entsprechende Information, dass der Kläger von der Überbuchung des Hotels SE betroffen ist und umgebucht wird, von der Reservierungsabteilung der Beklagten am 14.10.2010 erhielt. Ursache war nach seiner Aussage Agenturverschulden. Diese Aussage ist glaubhaft. Zweifel haben sich nicht ergeben. Danach steht zum einen fest, dass es sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht um eine vorsorgliche Umbuchung des Klägers handelte sondern um eine durch die Reservierungsabteilung veranlasste endgültige. Zum anderen bedeutet dies, dass die Beklagte noch vor dem 14.10.2010 im Bereich ihrer Reservierungsabteilung Kenntnis von der Überbuchung hatte. Steht aber fest, dass die Beklagte vor dem 14.10.2010 Kenntnis von der den Kläger betreffenden erheblichen Reisebeeinträchtigung in Gestalt einer Umbuchung wegen Überbuchung hatte, war sie zur Information des Klägers verpflichtet. Der der Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum war auch ausreichend, um den Kläger noch vor Abreise von der Überbuchung in Kenntnis zu setzen. Der Hinflug erfolgte erst am 15.10.2010, so dass die Beklagte den Kläger noch am 14.10.2010 zu Hause hätte erreichen können, spätestens aber am 15.10.2010 vor dem Abflug.

Diese Pflicht verletzte die Beklagte, da unstreitig keine Information an den Kläger vor Reiseantritt erfolgte.

Das Verschulden der Klägerin wird nach § 651 f Abs. 1 BGB vermutet. Umstände, die sie entlasten könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie behauptet, zwischen Information und Anreise des Klägers hätten nur wenige Stunden gelegen, ist dies unsubstantiiert. Angesichts der Aussage des Zeugen U handelte es sich nicht nur um wenige Stunden, sondern um mindestens einen Tag, die die Beklagte schon im Besitz der Informationen war. Jedenfalls hätte es zum substantiierten Vortrag gehört, an der Aussage des Zeugen anzuknüpfen und im Einzelnen darzulegen, was mit der aus November 2009 herrührenden Buchung des Klägers geschehen ist, was es mit dem Agenturverschulden auf sich hat, wann die Reservierungsabteilung Kenntnis hatte und was sie konkret wann veranlasst hat. An diesem Vortrag mangelt es.

Dem Kläger steht als Schadenersatz der Höhe nach ein Betrag von 854,70 Euro zu.

Dabei steht dem Kläger zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises in Höhe von 2.442,00 Euro zu.

Im Rahmen des Schadenersatzes nach § 651 f Abs. 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtet. Das bedeutet, dass der Veranstalter den Reisenden so zu stellen hat, als wenn er die Information noch vor Reiseantritt erhalten hätte. Ist in diesem Fall ist aber nach dem Vortrag des Klägers anzunehmen, dass der Reisende von seinem Recht nach § 651 e BGB Gebrauch gemacht und die Kündigung erklärt hätte, ist der nach § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB der Reisepreis zurückzuerstatten.

Vorliegend ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass er in Kenntnis der Überbuchung die Reise vor dem Antritt berechtigterweise gekündigt hätte. Dies entspricht einem adäquaten Verhalten, wenn einem eine erhebliche Reisebeeinträchtigung droht. Dass der Kläger die Reise gleichwohl angetreten hätte ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Indes muss sich der Kläger nach Ansicht des Gerichtes auf den Rückzahlungsanspruch Leistungen des Veranstalters anrechnen lassen.

Soweit der um sein Kündigungsrecht gebrachte Reisende am Reiseort gleichwohl Leistungen des Veranstalters in Anspruch nimmt, stellt sich die Frage inwieweit diese auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen sind. Soweit das Gericht in dem Beschluss 09.07.2012 einen Vorteilsausgleich nach § 249 BGB nach Maßgabe des Vergleiches von Reisepreisen erwogen hat, ist dies gerade bei Zugrundlegung eines Anspruches aus § 651 f Abs. 1 BGB nicht zielführend. Vielmehr ist die insoweit bei der Schadensberechnung im Reisevertragsrecht bestehende Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB zu schließen. Der Reisende, der berechtigt kündigt, ist dem Reisenden, der um sein berechtigtes Kündigungsrecht pflichtwidrig gebracht wird, gleichzustellen. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Der eine wie der andere muss sich erbrachte Leistungen anrechnen lassen, es sei denn diese waren für ihn entsprechend § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB ohne Interesse (OLG Frankfurt RRA 2003, 110 ff.).

Dass aber der Kläger an den Leistungen der Beklagten in dem Hotel P kein Interesse hatte und daher ein Abzug ausscheidet ist nicht erkennbar.

Bei der Frage nach dem Interesse ist auf die Schwere des Mangels abzustellen und zu fragen, ob im konkreten Fall hierdurch der Urlaubszweck verfehlt wurde.

Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger hat den vollen gebuchten Reisezeitraum in dem Hotel P verbracht. Zwar hat er behauptet, dass er sofort abreisen wollte, es aber keine Möglichkeit gegeben hätte. Indes trägt er keine konkreten Umstände vor, aus denen sich dieser Wille objektiv hätte erkennen lassen. Weder hat er dargetan, dass er sich konkret selbst nach Rückflugmöglichkeiten erkundigte noch hat er dargetan, dass er die Reiseleitung ggfs, unter Fristsetzung aufforderte, für seinen Rücktransport zu sorgen. Nach seinem Vortrag hat er sich vielmehr vor Ort im Wesentlichen darum bemüht in die gebuchte Unterkunft zu wechseln. Ausgehend hiervon lässt sich ein Interessenwegfall im Sinne einer Zweckverfehlung nicht erkennen und ist der Weg für eine Anrechnung einer Entschädigung der Beklagten für die in Anspruch genommenen Leistungen eröffnet.

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Die Bemessung der Entschädigungshöhe erfolgt nach § 638 Abs. 3 BGB. Danach ist der Gesamtreisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der mangelfreien Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Diese bedeutet nichts anderes, als dass die Entschädigung dem Betrag entspricht, der nach Abzug einer berechtigten Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB vom vertraglichen Preis entspricht, so dass der Schadenersatzanspruch nach Verrechnung dieser Minderung entspricht.

Nach Auffassung des Gerichtes beläuft sich dieser Betrag vorliegend auf 35 % von 2442,00 Euro, entsprechend 854,70 Euro.

Das bezogene Hotel P war gegenüber dem gebuchten nicht gleichwertig. Die für eine Gleichwertigkeit der Unterbringung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zu den Abweichungen nicht entgegengetreten, so dass diese unstreitig sind. Im Einzelnen fehlte eine Ultra inclusive Leistung, was das Gericht mit 5 % bewertet. Unstreitig waren weiter die Zimmer im P kleiner als im Hotel SE, wurden die Minibars nur mit Wasser aufgefüllt und hatten keinen direkten Meerblick. Dies rechtfertigt eine Minderung von weiteren 10 %. Die Beeinträchtigung durch Kaution für Handtücher und Kosten für Safe und Säfte lassen eine weitere Minderung von 5 % als gerechtfertigt erscheinen. Ins Gewicht fällt schließlich das Fehlen eines Luna- und Aquaparks gerade in Hinblick auf die mitreisende Tochter. Hierfür ist eine Minderung von 15 % angemessen. Insgesamt ist nach Abwägung eine Minderung von 35 % gerechtfertigt, so dass sich der Schadenersatzanspruch auf 854,70 Euro beläuft.

Ein Mitverschulden des Klägers in Gestalt eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Insbesondere war der Kläger nicht zur Annahme der ihm unterbreiteten Ersatzunterbringungen verpflichtet. Eine Pflichtverletzung insoweit setzt voraus, dass die angebotenen Hotels objektiv gleichwertig waren und dem Kläger ein Umzug persönlich zumutbar war. Dies ist nicht der Fall. Den Hotels BCN und BC Resort ist gemeinsam, dass sie nach den eingereichten Beschreibungen noch weiter von dem gebuchten Hotel entfernt liegen als das Hotel P. Dies ist von Bedeutung, da bei der Frage nach der persönlichen Zumutbarkeit dem individuellen Interesse des Klägers an einer Nähe zu dem Hotel SE Rechnung zu tragen ist, da sich dort unstreitig seine Bekannten aufhielten, mit denen man zusammen Urlaub machen wollte. Dem Hotel L Beach Resort fehlt ebenfalls ein Aqua- und Lunapark, so dass es insoweit an der Gleichwertigkeit fehlt. Hinzu kommt, dass eine Unterbringung des Klägers in diesen Hotels auch erst ab dem 18.10.2010 möglich gewesen wäre, also erst zur Hälfte des Aufenthaltes.

Von dem Betrag in Höhe von 854,70 Euro ist indes der bei dem Kläger verbliebene Verrechnungsscheck in Höhe von 175,00 Euro in Abzug zu bringen. In dieser Höhe fehlt dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis. Unabhängig davon, wie man die durch Annahme und Behalten des Schecks geschlossene Scheckzahlungsabrede rechtlich einordnet (Klagbarkeitsausschluss, Einrede eigener Art, pactum den non petendo) bedarf derjenige, der durch Einlösung des Schecks die Möglichkeit besitzt, sich einfacher und billiger Befriedigung hinsichtlich seiner Forderung zu verschaffen, nicht des Schutzes durch Klageerhebung, solange er durch die Scheckeinlösung nicht Rechtsnachteile befürchten muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte mit dem Einlösen des Schecks einen Vergleichsschluss verknüpft hat, ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargelegt, die entsprechenden Schreiben hat er nicht vorgelegt.

Der Kläger hat damit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 679,70 Euro. Auf den hilfsweise geltend gemachten Minderungsanspruch kommt es nicht an, da der Kläger diesen nur für den Fall geltend gemacht hat, dass ein Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen dem Grunde nach nicht besteht, was indes nicht der Fall ist.

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beauftragung seiner Bevollmächtigten nach Verzugseintritt erfolgte, so dass die Voraussetzungen des § 286 BGB nicht vorliegen. Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB besteht nicht, da jedenfalls bis zum Verzugseintritt der Reisende sich noch unschwer selbst vertreten und Ansprüche stellen kann. Die Beauftragung eines Anwaltes in diesem frühen Stadium verstößt jedenfalls in Reisevertragsangelegenheiten gegen die Schadensminderungspflicht. Zudem ist ein Vermögensschaden nicht ersichtlich. Dass der Kläger die geltend gemachten Kosten an seine bevollmächtigten zahlte, behauptet er nicht, auch nicht dass sie ihm gemäß § 10 RVG in Rechnung gestellt wurden. Zudem steht nach Maßgabe der Zahlungsanzeige der Gerichtskosten hinter dem Kläger eine Rechtschutzversicherung, so dass es auch an der Aktivlegitimation fehlt, da entsprechende Ansprüche auf diese übergegangen wären.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr.11, 711 ZPO

Streitwert: 2.442,00 Euro


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