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Konkludentes Zustandekommen Beratungsvertrag – Pflichtverletzung – unzutreffende Angaben

LG Münster – Az.: 15 O 113/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 191.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2010 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) wie eine weitere Gesamtschuldnerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 16 % und den Beklagten zu 84 % auferlegt; dabei haften die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) wie eine weitere Gesamtschuldnerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Steuersparmodell.

Der Kläger leitet seit mehr als 20 Jahren ein mittelständisches Unternehmen als Geschäftsführer.

Die Beklagten zu 2) und 3) waren bis ins Jahr 2009 hinein Mitgesellschafter der Beklagten zu 1), einer „gemischten Sozietät“ aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die Beklagten zu 2) und 3) führten den Geschäftsbereich „Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung“.

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 neben etwa 40 weiteren Personen indirekt an der Firma O., die im Jahr 2007 gegründet und im Handelsregister der Stadt B eingetragen worden war. Gründer und ursprünglicher Inhaber der Firma O. waren je zur Hälfte die Herren G. und N. Geschäftsführer der Firma O. war Herr M. Die Rechtsform der Firma O. ist einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar.

Der Kläger trat mit Zeichnungsschein vom 30.10.2007 mit einer Einlage in Höhe von 750.000,00 EUR der Firma O. bei.

Die Beteiligung des Klägers an der Firma O. erfolgte über die M1, deren Vorstand bzw. Geschäftsführer der Beklagte zu 3) war und die in den Werbeunterlagen der Firma O. als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) dargestellt wurde (tatsächlich war der Gesellschafter X. der Beklagten zu 1) Alleinaktionär). Der Kläger fungierte als Treugeber.

Der Kläger behauptet – der Vortrag wird lediglich von der Beklagten zu 1) bestritten, und zwar mit Nichtwissen -, er habe noch im Oktober 2007 insgesamt 191.250,00 EUR an die M1 als Treuhänderin überwiesen, die das Geld an die Firma O. weitergeleitet habe. Von den 191.250,00 EUR seien 44.819,00 EUR auf die Einlage des Klägers entfallen. 105.181,00 EUR seien als Gesellschafterdarlehen und 41.250,00 EUR als Agio gezahlt worden.

Die O.-Beteiligungen wurden gegen Provision vertrieben von der Firma P.

In einem Schreiben der P. vom 10.10.2007, das u.a. an den Kläger gerichtet war, wurde die Beklagte zu 1) als Muttergesellschaft der P. bezeichnet, die dieser bei Problemen „komplett zur Verfügung“ stehe. Tatsächlich war die Beklagte zu 1) zu 49 % (mittelbar) an der P. beteiligt. Die Beklagten zu 2) und 3) waren Mitglieder des Aufsichtsrats der P., den Vorstand bildeten Herr G., Herr N. und ein Herr I.

Die Beklagte zu 1) kümmerte sich um die steuerlichen Belange der Firma O. in Deutschland und erhielt hierfür am 20.12.2007 einen Betrag von 340.000 EUR von der O.

Zweck der Gründung der Firma O. war die Realisierung von Steuervorteilen für die Anleger bzw. Treugeber durch die Ausnutzung bestimmter Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. Den Anlegern sollten im Jahr 2007 Verluste in Höhe ihres zu versteuernden Einkommens zugewiesen werden. Später sollten ihnen Gewinne zugewiesen werden, die in Deutschland als solche steuerfrei sein und lediglich progressionserhöhend wirken sollten.

Das ursprüngliche Konzept der Firma O. sah den Erwerb und die spätere Veräußerung von Edelmetallen vor. Im Verlauf des Jahres 2007 wurde hiervon Abstand genommen, da aufgrund von Sicherungsgeschäften ein Anlageverlust als sicher erwartet wurde, was die Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht seitens der Finanzverwaltung gefährdet hätte. Zudem wurde eine nachteilige Gesetzesänderung erwartet.

Aus diesem Grunde wurde auf einer Gesellschafterversammlung am 02.12.2007 in L. in P1 den Anlegern bzw. Treugebern – unter ihnen war auch der Kläger – ein neues Anlagekonzept vorgestellt, das „D-Konzept“, das den Kauf und Verkauf von D-System und den Betrieb solcher Systeme (nur) in T. vorsah. Es handelt sich hierbei um interaktive Werbesysteme, die in Geschäften oder an öffentlichen Plätzen eingesetzt werden können und Eigenwerbung, Gewinnspiele zur Kundenakquise, aber auch die Bewerbung von Partnern des Aufstellers oder überregionaler Produktanbieter ermöglichen.

An der Gesellschafterversammlung nahmen u.a. die Beklagten zu 2) und 3) sowie – als Protokollführer – der weitere Mitgesellschafter Herr C. der Beklagten zu 1) teil.

Ausweislich des Protokolls über diese Gesellschafterversammlung (Bl.47-52 d.A.), das unter dem 21.01.2008 an die Anleger versandt wurde, und auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erläuterte zunächst der Beklagte zu 2) den versammelten Anlegern bzw. deren Vertretern die Gründe für die Abwendung vom F-Konzept. Anschließend stellte der Geschäftsführer C1 der D das D-System vor. Schließlich hielt der Beklagte zu 3) einen Vortrag zum beabsichtigten neuen Geschäft der Firma O.

Im Versammlungsprotokoll heißt es zu dem Vortrag des Beklagten zu 3), dass der Kauf von 4.350 D-Systemen durch die Firma O. von der D. noch im Jahr 2007 zu einem Gesamtkaufpreis von 20.010.000,00 EUR geplant sei. Der Kaufpreis solle aus Eigen- bzw. Fremdkapital der Gesellschafter in Höhe von 1.150.000,00 EUR und Fremdkapital von Banken in Höhe von 18.860.000,00 EUR erbracht werden. Die Bankdarlehen sollten im Dezember 2007 ausgezahlt und von der Firma O. als (steuerlich wirksame) Anzahlung auf künftige Lieferungen an die Firma D. weitergeleitet werden. Weiter heißt es im Protokoll wörtlich: „Für die Bankdarlehen stehen derzeit bereit die Volksbank H. eG, das Bankhaus N1, sowie die V. Deutschland AG.“

Im Folgenden heißt es im Protokoll zu dem Vortrag des Beklagten zu 3), dass die besagten 1.150.000,00 EUR und weitere 500.000 EUR Gesellschafter-Kapital im Risiko stünden, ein Vollverlust sei insoweit denkbar. In steuerlicher Hinsicht drohe die Nichtanerkennung des beabsichtigten steuerlichen Effekts. Die entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung basiere zwar auf einer veralteten Rechtslage und widerspreche der Rechtsprechung des EuGH, die Ablehnung des negativen Progressionsvorbehalts durch die Finanzverwaltung und die Notwendigkeit einer Anrufung der Finanzgerichte seien aber als sicher zu erwarten.

Der Beklagte zu 3) flankierte seinen Vortrag mit einer PowerPoint-Präsentation (Bl. 31-46 d.A.), deren einzelne Seiten oben rechts die Angabe M2 sowie unten die Angabe L1-Straße, Internet: www.m3.de“ trugen. Die Seite „Handelsgeschäft“ enthielt zur Frage der Finanzierung des Kaufs der D-Systeme die Angabe „davon Fremdkapital EUR 18.860.000,00“ sowie eine dazugehörige Fußnote: „Finanzierungszusage durch Volksbank H. e.G. liegt vor“.

Zum Ende der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2007 wurde das neue Geschäftsmodell der Firma O. zur Abstimmung gestellt und durch Handzeichen einstimmig angenommen. Auch der Kläger stimmte dem Anlagemodell zu. Laut Protokoll wurde den Anlegern das Recht eingeräumt, durch Erklärung per Telefax an den Beklagten zu 3) bis spätestens zum 03.12.2007, 18.00 Uhr, den Rücktritt zu erklären. Wer von diesem Recht Gebrauch mache, erhalte in wenigen Tagen seine Einlage zurück.

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Am 12.12.2007 teilte Herr U., Abteilungsdirektor Vermögensberatung des Bankhauses N1, dem Beklagten zu 3) mit, dass die Rechtsabteilung des Bankhauses eine Kreditgewährung an die Firma O. abgelehnt habe.

Am 18.12.2007 erwarben die Beklagten zu 2) und 3) jeweils einen 4,6-prozentigen Anteil an der Firma D.

Die Volksbank H. gewährte der Firma O. ein Darlehen über (lediglich) 6.000.000 EUR.

Diesen Betrag überwies die Firma O. im Dezember 2007 aufgrund eines Kauf- und Liefervertrags vom 18.12.2007 (Bl. 91-99 d.A.) als Kaufpreis-Vorauszahlung an die D.

Ebenfalls im Dezember 2007 schlossen der Beklagte zu 2) und die Firma O. einen Vertrag, demgemäß der Beklagte zu 2) der Firma O. ab dem 20.12.2007 bis zum 30.06.2008 ein Darlehen in Höhe von 5.500.000 EUR zu 4,5 % Zinsen p.a. gewährte. Einen entsprechenden Darlehensvertrag schlossen auch der Beklagte zu 3) und die Firma O. Weiterhin schlossen die Firma X1 und die Firma O. einen Darlehensvertrag, demgemäß die X1 der O. zu gleichen Konditionen ein Darlehen in Höhe von 4.200.000 EUR gewährte.

Die Beklagten zu 2) und 3) und die X1 nahmen ihrerseits bei der Firma D. entsprechende Darlehen zu 4,1 % Zinsen p.a. auf.

Die Firma O. wiederum überwies die erhaltenen Darlehensbeträge sogleich als weitere Kaufpreis-Vorauszahlung an die Firma D, so dass ein Zahlungskreislauf entstand.

Am 13.03.2008 reichte die Beklagte zu 1) für die Firma O. die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2007 beim Finanzamt O1 ein. Unter dem 04.03.2008 gab die Beklagte zu 1) die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007 für die Firma O. beim zuständigen Finanzamt L2 ab. Mit Bescheid vom 12.12.2008 setzte das Finanzamt N2 für Körperschaften die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Gemeinschaft der inländischen Beteiligten an der Firma O. auf „0“ EUR fest. Die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2), legte hiergegen am 06.01.2009 als Prozessbevollmächtigte der Firma O. Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den das Finanzamt zurückwies.

Sodann beantragte die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagten zu 2) und 3), beim Finanzgericht N2 die Aussetzung der Vollziehung (AZ: 7 V 355/09), die das Gericht mit Beschluss vom 05.05.2009 ablehnte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass angesichts der sofortigen Kaufpreiszahlung an die Firma D. keine Gewinnerzielungsabsicht der Firma O. bestehe und die Darlehensgestaltungen zudem für eine Umgehungsabsicht im Sinne von § 42 AO sprächen. Die Klagen gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes sind derzeit noch bei dem Finanzgericht N2 anhängig.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe das unternehmerische, betriebswirtschaftliche, steuerliche und juristische Konzept der Firma O. entwickelt, und zwar maßgeblich durch die Beklagten zu 2) und 3).

Die Beteiligung des Klägers an der Firma O. sei angesichts der finanziell ruinösen Entwicklung des D-Konzepts wirtschaftlich wertlos. Auf dieses Risiko, dass neben dem Scheitern der steuerlichen Anerkennung auch der Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten könne, sei er nicht hingewiesen worden, vielmehr habe der Beklagte zu 3) in der Versammlung am 02.12.2007 erklärt, die Anleger könnten ihr Geld gar nicht verlieren.

Auch das Steuersparmodell müsse als gescheitert bezeichnet werden, da die Anerkennung der steuerlichen Verluste nicht mehr zu erwarten sei. Dieser Umstand wiederum beruhe darauf, dass eine echte Fremdfinanzierung nie existiert habe, obwohl der Beklagte zu 3) am 02.12.2007 von einer entsprechenden „Zusage“ der Banken gesprochen habe.

In Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der fehlenden Fremdfinanzierung und der (geplanten) Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) an der Firma D., hätte der Kläger der Änderung des Geschäftsmodells am 02.12.2007 nicht zugestimmt, sondern sofort den Rücktritt von der Beteiligung erklärt.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, da er die für den Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erst unmittelbar vor Klageerhebung erlangt habe.

Er beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 191.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 31.10.2007 zu zahlen, hilfsweise Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis des Klägers mit der M4, früher firmierend unter M1.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass das Konzept der Firma O. von ihr entwickelt worden sei. Sie sei nur als Steuerberaterin für die Firma P. und, soweit die Belange der deutschen Steuern betroffen waren, als solche für die Firma O. tätig geworden.

Sie ist der Ansicht, sämtliche Aktivitäten und Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2007 seien für die Firma O., die Firma M1 oder die Firma P. erfolgt; Beratungsverträge zwischen den Beklagten und den Anlegern seien nicht zustande gekommen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagten zu 2) und 3) in der Versammlung am 02.12.2007 unrichtige Erklärungen abgegeben hätten. Dass Darlehen von drei Banken „zugesagt“ worden seien, habe der Beklagte zu 3) nicht behauptet, sondern nur erklärt, die Banken „stünden bereit“ für die Finanzierung. Die Darstellung eines „Bereitstehens“ sei am 02.12.2007 richtig gewesen, da damals die mündliche Zusage einer vollständigen Finanzierung seitens der Volksbank H. vorgelegen habe.

Sie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht geschädigt, da die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit noch vor den Finanzgerichten zu klären sei. Frühestens nach Abschluss des dortigen Verfahrens sei feststellbar, ob ein Schaden entstanden sei.

Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten darüber hinaus, der Kläger sei ein wirtschaftlich versierter Anleger, der sich zudem in der hier fraglichen Angelegenheit der fachlichen Beratung dritter Personen bedient habe. Er sei sich daher sämtlicher Risiken des Geschäftsmodells bewusst gewesen.

Sie erheben „unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt“ die Einrede der Verjährung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 191.250,00 EUR gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die Beklagten zu 2) und 3) haften im gleichen Umfang jedenfalls akzessorisch als damalige Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist spätestens im Verlauf der Gesellschafterversammlung am 02.12.2007 in L. ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) handelten die Beklagten zu 2) und 3) auf dieser Versammlung aus der – insoweit maßgeblichen – Sicht des Klägers zumindest auch für die Beklagte zu 1). Dies folgt zunächst daraus, dass einschließlich des Protokollführers Herr C. gleich drei damalige Sozien der Beklagten zu 1) in L. vor Ort waren und tätig wurden. Schon dieser Umstand deutete auf ein erhebliches Interesse der Beklagten zu 1) an der Veranstaltung und deren Ergebnissen hin. Wesentlich kommt hinzu, dass die in L. gezeigte, den Vortrag des Beklagten zu 3) begleitende PowerPoint-Präsentation nur als Produkt der Beklagten zu 1) verstanden werden konnte. Denn insbesondere der oben auf jeder Seite der Präsentation wiederholte Text M2 war so groß und prominent platziert, dass bei den Anlegern der Eindruck entstehen musste, dass die Beklagte zu 1) für den Inhalt der Präsentation verantwortlich zeichnete. Dass es sich um eine Gesellschafterversammlung der Firma O. handelte, machte diese noch nicht zum rechtlichen Urheber aller auf der Versammlung abgegebenen Erklärungen, zumal die Firma O. (wie auch die M1) aus Sicht der Anleger eindeutig eine Zweckschöpfung war, die für sich kein Vertrauen in Anspruch nehmen konnte, wohingegen die Sachkunde der drei Beklagten für die Anleger zweifellos von Bedeutung war.

Dass konkludent ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1) – vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3) – mit ersichtlichem Rechtsbindungswillen Rat (z.B. „Packen wir es an!!!“ am Ende der Präsentation zum D-Konzept) und Auskunft gegeben hat. Aus Sicht der Beklagten war klar, dass ihre Auskünfte und Einschätzungen für die Anleger von erheblicher Bedeutung und Grundlage einer wesentlichen Entscheidung waren, nämlich der Entscheidung über die Zustimmung zu der Änderung des Geschäftsmodells der Firma O. oder – alternativ – den Rückzug aus der Firma O. Hierin liegt ein wesentliches Indiz für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten (vgl. Palandt-Sprau, 70. Aufl. 2011, § 675 Rn. 36, m.N. zur Rechtsprechung des BGH). Ein weiteres Indiz liegt in der besonderen Sachkunde der Beklagten bezüglich der am 02.12.2007 interessierenden, insbesondere steuerlichen Fragen (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. m.w.N.). Zudem mussten die Anleger aus dem Auftreten von gleich drei Sozien auf ein wesentliches wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten zu 1) am Fortgang der Firma O. schließen, worin ein weiteres Indiz für den Rechtsbindungswillen der Beklagten zu 1) liegt (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. m.w.N.).

Das Verhalten ihrer Mitgesellschafter ist der Beklagten zudem auch analog § 31 BGB zuzurechnen.

Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, indem sie – vertreten durch den Beklagten zu 3) – am 02.12.2007 unzutreffende Aussagen zur Fremdfinanzierung des D-Konzepts gemacht hat.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 3) im Rahmen seines Vortrags erklärt hat, die genannten Banken würden zur Fremdfinanzierung i.H.v. 18.860.000 EUR „bereitstehen“ (so die Beklagten und das Versammlungsprotokoll), oder ob er angegeben hat, die Fremdfinanzierung sei „zugesagt“ (so der Kläger und die Fußnote in der begleitenden PowerPoint-Präsentation). Das Wort „bereitstehen“ wird nämlich gemeinhin so verstanden, dass die entsprechende Tätigkeit lediglich abgerufen werden muss, die Entscheidung des Bereitstehenden zum Tätigwerden also bereits gefallen ist.

Die Ansicht der Beklagten, dem Kläger hätte bekannt sein müssen, dass die Erklärung einer Bank, sie sei zu einer Kreditgewährung „bereit“, stets unverbindlich sei, und dass zur Verbindlichkeit noch die „endgültige“ Vergabeentscheidung fehle, teilt die Kammer nicht. Zudem hatte der Kläger es am 02.12.2007 nicht damit zu tun, unmittelbar die Erklärung einer Bank auszulegen, sondern er erhielt Kenntnis von den angeblichen Absichten der genannten Banken lediglich mittelbar aus dem Mund des Beklagten zu 3) bzw. durch die Formulierungen in der Präsentation. Entscheidend ist demnach, wie die Äußerungen des Beklagten zu 3) bzw. der Wortlaut der Präsentation aus Sicht der Anleger zu verstehen waren, und nicht etwa, wie dem Kläger unbekannte Aussagen der involvierten Banken zu verstehen gewesen sein könnten.

Inhaltlich war der Vortrag des Beklagten zu 3) also aus der maßgeblichen Sicht der Anleger dahingehend zu verstehen, dass die Fremdfinanzierung gesichert war.

Dieser Eindruck war falsch.

Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2) und 3), auf den die Beklagte zu 1) Bezug genommen hat, gab es seitens der Volksbank H., mit der die Kreditverhandlungen wohl am Weitesten gediehen sein sollen, keine verbindliche Kreditzusage:

Der Zeuge K. von der Volksbank H. soll dem Beklagten zu 3) lediglich gesagt haben, dass eine Prüfung durch den „Genossenschaftlichen Prüfungsverband“ ergeben habe, dass die „Prüfungs-Probleme und Absicherungen eines „Großkredites nach dem KWG““ im Fall Firma O. aufgrund der geplanten besonderen Absicherungskonstruktion nicht zu beachten seien. Die Prüfer hätten dem Zeugen das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich mitgeteilt und ihm eine kurzfristige schriftliche Bestätigung des Prüfungsergebnisses zugesagt. Dies als richtig unterstellt, hatte bis dato also lediglich eine interne Vorprüfung stattgefunden, und dies mit einem Ergebnis, das selbst intern unverbindlich war. Die eigentliche Kreditentscheidung stand also in jedem Fall noch aus.

Ähnliches gilt für den (im Übrigen unsubstantiierten) Beklagtenvortrag betreffend das Bankhaus N1, von dessen Seite (lediglich) „großes Interesse signalisiert“ und eine „grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft versichert“ worden sein soll.

Der Beklagtenvortrag zur Firma V. schließlich lässt nicht einmal ein dortiges Finanzierungsinteresse erkennen und ist zudem substanzlos.

Die unrichtige Darstellung, wonach eine Fremdfinanzierung gesichert sei, war objektiv pflichtwidrig.

Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Fremdfinanzierung für die Anleger von großer Bedeutung war. Zum einen wurde durch die Darstellung, die Fremdfinanzierung in Höhe von immerhin 18.860.000 EUR sei bereits gesichert, der Eindruck erweckt, das angestrebte neue O-Konzept sei seitens mehrerer Bankhäuser geprüft und für betriebswirtschaftlich tragfähig und risikoarm befunden worden. Des weiteren spielte die Fremdfinanzierung für die (letztlich entscheidende) steuerliche Funktionsweise des O-Modells eine erkennbar wesentliche Rolle: Es war klar, dass die angestrebten Verluste noch im Jahr 2007 durch eine Kaufpreisvorauszahlung seitens der Firma O. an die Firma D. anfallen mussten und dass die Vorauszahlung zuvor finanziert werden musste. Es lag auch auf der Hand, dass eine „echte“, bankenmäßige Fremdfinanzierung für die anstehende Prüfung der Ernsthaftigkeit des D-Konzepts durch Finanzbehörden und -gerichte von wesentlicher Bedeutung sein würde. Ob die steuerrechtliche Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts N2 letztlich zutreffend ist – dies kann die Kammer nicht abschließend beurteilen – kann dahinstehen.

Nach dem Gesagten wäre eine wahrheitsgemäße, ungeschönte und umfassende Aufklärung der Anleger zur Fremdfinanzierungssituation geboten gewesen, um diesen eine sachgerechte, von Willensmängeln unbeeinflusste Entscheidung über den Fortgang der Firma O. zu ermöglichen.

Bestätigt wird dies durch folgende Überlegung: Hätten die Beklagten am 02.12.2007 den später realisierten „Zahlungskreislauf“ aus Darlehen und Kaufpreisvorauszahlungen als Mittel der „Fremdfinanzierung“ präsentiert, und sei es nur als „Plan B“, so hätte dies auf die Anleger in hohem Maße unseriös und steuerlich riskant gewirkt und wäre – hiervon ist das Gericht überzeugt – auf Widerstand gestoßen.

Der objektive Pflichtverstoß der Beklagten zu 1) geschah auch schuldhaft, jedenfalls ist für das Gegenteil nichts ersichtlich (die Darlegungs- und Beweislast liegt bei den Beklagten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zumindest der Beklagte zu 3) kannte den Stand der Finanzierungsbemühungen. Die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Information der Anleger lag auch für ihn auf der Hand.

Ob seitens der Beklagten im Verhältnis zum Kläger noch weitere Pflichtverletzungen begangen wurden, kann nach alledem dahinstehen, insbesondere die Frage, ob es eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, dass diese die Anleger nach dem 02.12.2007 mit keinem Wort vom Scheitern der in den Zeichnungsunterlagen bzw. auf der Versammlung am 02.12.2007 dargelegten Fremdfinanzierung in Kenntnis gesetzt haben. Sie haben vielmehr in dem Bewusstsein der Bedeutung dieser Fremdfinanzierung für die Anlageentscheidung der Treugeber und für die Erfolgsaussichten des gesamten Projektes als Steuersparmodell über dieses Scheitern geschwiegen und den anstelle der Fremdfinanzierung vorgenommenen Darlehenskreislauf verschwiegen. Nicht einmal die Übersendung des Protokolls der Versammlung vom 02.12.2007 an die Anleger am 21.01.2008 haben die Beklagten zum Anlass genommen, die Anleger darüber zu unterrichten, dass dieses Protokoll in einem wesentlichen Punkt, nämlich betreffend der Art und Weise der Finanzierung des Modells, gänzlich überholt war.

Hätte der Beklagte zu 3) im Rahmen der Versammlung am 02.12.2007 wahrheits- und pflichtgemäß erklärt, dass die Fremdfinanzierung noch nicht gesichert war, so hätte der Kläger von seiner O-Beteiligung Abstand genommen und von dem am 02.12.2007 eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht (zumindest für den Fall, dass eine bankenmäßige Fremdfinanzierung nicht in voller Höhe gelingt). Hiervon ist das Gericht nach den oben gemachten Ausführungen ohne Weiteres überzeugt, ohne auf die (möglicherweise einschlägige) Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens zurückgreifen zu müssen.

Dieser gerichtlichen Überzeugung steht der Einwand der Beklagten, dass es dem Kläger in erster Linie um die „verlockenden“ steuerliche Vorteile gegangen sei, um derentwillen er hohe Risiken einzugehen bereit gewesen sei, nicht entgegen. Es ist nämlich zu beachten, dass das D-Konzept für die Anleger in hohem Maße betriebswirtschaftlich riskant war. Diesem Risiko musste aus ihrer Sicht eine hohe steuerliche „Erfolgschance“ entgegenstehen, da andernfalls das Gesamtpaket unvernünftig gewesen wäre. Zwar wies der Beklagte zu 3) am 02.12.2007 auf bestehende steuerliche Risiken hin, diese sollten aber nach seiner Darstellung beherrschbar sein, da die steuerrechtliche Auffassung des Beklagten zu 3) die richtige sei und sich letztlich durchsetzen werde. Die Gefahr eines Scheiterns der Fremdfinanzierung hätte sich demgegenüber, und zwar bei natürlicher wie rechtlicher Betrachtung, als eine zusätzliche, erhebliche und gänzlich andersartige Gefahr für das steuerliche Gelingen dargestellt.

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet und (nur) von der Beklagten zu 1) bestritten, 191.250,00 EUR an die M1 gezahlt hat. Das Bestreiten der Beklagten zu 1) mit Nichtwissen ist unzulässig, da die M1 von (damaligen) Gesellschaftern der Beklagten zu 1) innegehabt und geführt wurde, deren Wissen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, zumal sie sich als Muttergesellschaft der M1 bezeichnen ließ. Im Übrigen ist das Gericht aufgrund des Nichtbestreitens der Zahlung durch die Beklagten zu 2) und 3) ohne Weiteres davon überzeugt, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die eingezahlten 191.250,00 EUR in voller Höhe zurückerhalten hätte, wenn er von seinem am 02.12.2007 eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die im Versammlungsprotokoll in Aussicht gestellte Einlagenrückgewähr im Rücktrittsfall tatsächlich nicht erfolgt wäre. Weiterhin geht das Gericht (gemäß § 287 ZPO) davon aus, dass der Kläger auch sein Agio zurückerhalten hätte. Von einer vollständigen Rückgewähr ist auszugehen, weil das Angebot vom 02.12.2007 aus Sicht der Anleger so zu verstehen war, und weil der Beklagte zu 3) hier ersichtlich eine „kulante“ Möglichkeit der vollständigen Loslösung ohne Vorbehalte und Hintergedanken eröffnen wollte. Auf die Frage, gegen wen und in welcher Höhe der Kläger rechtliche Rückgewähransprüche gehabt hätte, kommt es nicht an.

Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der oben dargestellte Schadensersatzanspruch des Klägers, der der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt, konnte, da er die streitgegenständliche Zahlung erst im Jahr 2007 geleistet hat, frühestens in diesem Jahr entstehen, § 199 BGB, so dass Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 hätte eintreten können. Durch die am 21.05.2010 gegenüber allen Beklagten vollzogene Klagezustellung ist der Lauf der Verjährungsfrist jedoch rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

Für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) haften die Beklagten zu 2) und 3) als damalige Sozien jedenfalls akzessorisch, § 128 HGB analog. Die Beklagten zu 2) und 3) haften analog § 128 Satz 1 HGB untereinander als Gesamtschuldner. Das Verhältnis der Beklagten zu 1) zu den Beklagten zu 2) und 3) ist kein echtes Gesamtschuldverhältnis, es sind jedoch grundsätzlich Gesamtschuldregeln anwendbar (vgl. Palandt-Sprau, 70. Aufl. 2011, § 714 Rn. 15). Insbesondere kann der Kläger von den Beklagten insgesamt selbstverständlich nur einmal Leistung fordern.

Der Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagten zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 04.03.2011 und der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 21.03.2011 beantragt, bedurfte es nicht. Das Urteil beruht nicht auf möglichem neuen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 04.03.2011.

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung (entsprechend dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1)) ist schon deswegen nicht auszusprechen, weil die Beklagten eine entsprechende Einrede nicht erhoben haben (Gedanke des § 255 BGB).

Der Kläger hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2010. Die Klageschrift wurde allen Beklagten am 21.05.2010 zugestellt.

Für den vom Kläger begehrten früheren Zinsbeginn (31.10.2007) und den begehrten erhöhten Zinssatz von 7 % fehlt jeweils die Rechtsgrundlage.

Über den Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) ist nicht zu entscheiden, da der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1) in der Hauptsache erfolgreich ist. Die Teilabweisung im Zinspunkt soll den Hilfsantrag ersichtlich nicht auslösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 100 Abs. 4 (analog) ZPO. Bei ihr wurde die erhebliche Zins-Zuvielforderung des Klägers berücksichtigt, die einen Betrag von ca. 37.400 EUR ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten dürften jeweils über 1.500 EUR liegen, so dass auch insoweit § 708 Nr. 11 ZPO nicht anzuwenden ist.

Der Streitwert beträgt 191.250,00 EUR.

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