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Konkurrenzkrähen von Hähnen ist durch Nachbarn nicht hinzunehmen

In einem kuriosen Fall vor dem Oberlandesgericht München musste sich ein Hobbyzüchter wegen Ruhestörung durch seine Hähne verantworten. Das Gericht urteilte, dass das anhaltende Konkurrenzkrähen der drei Tiere eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn darstellt. Der Züchter muss nun Maßnahmen ergreifen, um den Hahnenschrei-Wettkampf zu beenden, obwohl er argumentierte, dass andere Lärmquellen in der Umgebung die Kräherei seiner Hähne relativieren würden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 07.10.2024
  • Aktenzeichen: 21 U 454/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Eine Partei ist der Beklagte, der Hühner auf seinem Grundstück hält und eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt eingelegt hat. Sein Argument war, dass das Urteil keine konkreten Kriterien genannt habe, wie das Ordnungsgeld vermieden werden könnte, und dass bestimmtes Verhalten, wie die Beseitigung aller Hähne, nicht erforderlich sei.
  • Die andere Partei ist der Kläger, welcher sich durch das Krähen der Hähne in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt fühlt. Der Kläger war mit dem Urteil des Landgerichts einverstanden, welches die Geräuschbelästigung durch die Hähne als Wesentliche Beeinträchtigung qualifiziert hatte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte hielt Hühner auf seinem Grundstück, was zu Lärmbelästigungen führte. Das Landgericht Ingolstadt hatte zuvor entschieden, dass die Geräuschkulisse durch mehrere Hähne die Nutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Der Beklagte legte Berufung ein und behauptete, dass keine klaren Kriterien zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes angegeben wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Lärmbelästigung durch die Hähne eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und ob das ursprüngliche Urteil spezifische Anweisungen zur Lärmverminderung gab.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Ingolstadt.
  • Begründung: Nach Meinung des Gerichts hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht ausreichend aufgezeigt hatte, welche Maßnahmen der Beklagte zur Reduzierung des Lärms ergreifen könnte. Die Beeinträchtigung durch die Hähne wurde als wesentlich eingestuft, ohne dass Dezibelgrenzen oder spezifische Mengenangaben für Hähne notwendig wären.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Berufungsurteil stärkt die Möglichkeit, gegen Lärmbelästigungen durch Tierhaltung vorzugehen, und gibt Orientierung dazu, welche Maßnahmen zur Lärmvermeidung ergriffen werden können.

Lärmbelästigung durch Hähne: Rechtliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn

Die Hühnerhaltung ist ein traditioneller Bestandteil ländlicher und suburbaner Lebensräume. Für viele Landwirte und Hobbyhalter gehören Hähne zum natürlichen Rhythmus des Hoflebens, während Nachbarn diese Praxis mitunter als störend empfinden können.

Lärmbelästigung durch Tierhaltung führt regelmäßig zu Nachbarschaftskonflikten. Besonders das morgendliche Krähen von Hähnen kann die Gemüter erhitzen und wirft rechtliche Fragen zur Grenze zwischen ordnungsgemäßer Tierhaltung und unzumutbarer Geräuschentwicklung auf. Lokale Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen spielen dabei eine zentrale Rolle bei der Abwägung der Interessen aller Beteiligten.

Der Fall vor Gericht


Berufungsgericht bestätigt Unterlassungsanspruch gegen Hobbyzüchter wegen Hahnenkrähen

Nachbar filmt Hahnengekrähe am Zaun, während Hobbyzüchter Futter in den Hühnerstall bringt.
Lärmbelästigung durch Hähne in Nachbarschaft | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung eines Hobbyzüchters gegen ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt zurückgewiesen. Der Beklagte muss die von seiner Hühnerzucht ausgehenden Lärmbelästigungen durch das Krähen mehrerer Hähne unterlassen.

Konkurrenzkrähen von drei Hähnen als wesentliche Beeinträchtigung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Haltung von drei Hähnen, die sich durch gegenseitiges „Antwortkrähen“ zu einem nahezu ununterbrochenen Lärm animierten. Das Landgericht Ingolstadt hatte diese Situation bei einem Augenschein vor Ort dokumentiert. Die wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ergab sich dabei nicht allein aus der Lautstärke des Krähens, sondern insbesondere aus dem permanenten Konkurrenzkrähen der Hähne untereinander.

Handlungsspielraum für den Hobbyzüchter

Das Gericht betonte, dass dem Beklagten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Lärmbelästigung zu reduzieren. Er könne die Hühnerzucht vor allem in Bezug auf die Anzahl der Hähne beschränken, das Gehege verlegen oder schalldämmende Maßnahmen vornehmen. Der Senat zeigte sich überzeugt, dass bei Haltung nur eines einzelnen Hahns keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks mehr vorliegen würde. Die gelegentliche Möglichkeit, dass ein einzelner Hahn aus eigenem Antrieb oder durch entfernte Hahnenschreie zum Krähen animiert wird, sei zu vernachlässigen.

Differenzierte Beurteilung der Lärmbelastung

Das Oberlandesgericht München wies die Argumentation des Beklagten zurück, wonach keine konkreten Kriterien zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes genannt worden seien. Die Gerichtliche Beurteilung basierte auf den neutralen Feststellungen während des Ortstermins, bei dem das nahezu ununterbrochene, lautstarke Krähen der Hähne dokumentiert wurde. Das Gericht stellte klar, dass jede Lärmquelle gesondert zu betrachten sei und die Wesentlichkeit der Geräuschbeeinträchtigung nicht durch Lärmquellen vollkommen anderer Art verneint werden könne. Der Kläger erwarte auch nicht, dass sein Grundstück völlig frei von Schallimmissionen sei.

Rechtliche Konsequenzen und Kosten

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt wurde für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Beklagte tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 6.000,00 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass bei der Hobbyhaltung von Hühnern insbesondere mehrere Hähne durch ihr gegenseitiges „Antwortkrähen“ eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung darstellen können. Die Störung muss dabei nicht durch Dezibel-Messungen belegt werden, sondern kann sich aus der Art und Häufigkeit der Geräusche ergeben. Dem Halter steht es frei, wie er die Störung beseitigt – sei es durch Reduzierung der Hahnanzahl, Verlegung des Geheges oder Schallschutzmaßnahmen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hobbytierhalter müssen Sie besonders auf die Auswirkungen Ihrer Tierhaltung auf die Nachbarschaft achten. Wenn Sie mehrere Hähne halten, sollten Sie deren Anzahl auf möglichst einen reduzieren, um Konkurrenzkrähen zu vermeiden. Bei Beschwerden von Nachbarn haben Sie verschiedene Handlungsoptionen: Sie können das Gehege verlegen, Lärmschutzmaßnahmen ergreifen oder die Tierzahl anpassen. Ein komplettes Aufgeben des Hobbys ist nicht zwingend erforderlich, solange Sie angemessene Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergreifen.

Benötigen Sie Hilfe?

Lärmbelästigung durch Ihre Hühnerhaltung?

Das Urteil zeigt, wie schnell es zu Konflikten mit Nachbarn durch Tierhaltung kommen kann. Gerade die artgerechte Haltung von Hähnen birgt rechtliche Herausforderungen. Wir helfen Ihnen, die Situation richtig einzuschätzen und rechtssicher zu handeln. Dabei beraten wir Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihren individuellen Fall. Sprechen Sie uns an, um Ihre Rechte und Pflichten als Tierhalter zu klären und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grenzen gelten für die Haltung von mehreren Hähnen in Wohngebieten?

Die Haltung mehrerer Hähne in Wohngebieten unterliegt strengen rechtlichen Einschränkungen, die sich aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der aktuellen Rechtsprechung ergeben.

Grundsätzliche Regelungen

In Wohngebieten ist die Haltung von Hühnern als Kleintiere zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch gilt für Hähne eine besondere Beschränkung. Die Rechtsprechung sieht maximal einen Hahn pro Grundstück als zulässig an, wobei selbst diese Einzelhaltung im Einzelfall untersagt werden kann.

Einschränkungen durch Lärmschutz

Das Konkurrenzkrähen mehrerer Hähne führt zu einer erheblichen Lärmbelästigung, die in Wohngebieten nicht hingenommen werden muss. Die Haltung mehrerer Hähne widerspricht der Eigenart eines Wohngebiets, da:

  • Die Lärmimpulse durch das gegenseitige Krähen besonders störend sind
  • Die Geräuschbelastung deutlich über dem liegt, was im Rahmen einer typischen Freizeitbetätigung akzeptabel ist

Standortabhängige Beurteilung

Die Beurteilung der Zulässigkeit hängt von der konkreten Wohnlage ab. In ländlichen Gebieten können die Anforderungen weniger streng sein als in städtischen Wohngebieten. Entscheidend sind dabei:

  • Die Grundstücksgröße und Bebauungsdichte
  • Die zentrale oder periphere Lage des Grundstücks
  • Der Charakter des Wohngebiets

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie mehrere Hähne halten, können Nachbarn oder die Behörde ein Haltungsverbot durchsetzen. Die Behörde kann die Entfernung zusätzlicher Hähne innerhalb einer Frist von zwei Wochen anordnen. Bei Nichteinhaltung drohen Zwangsgelder und weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen.


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Ab wann gilt Hahnenkrähen als wesentliche Lärmbelästigung?

Hahnenkrähen gilt als wesentliche Lärmbelästigung, wenn der Maximalpegel von 60 dB(A) in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr überschritten wird. Diese Grenze basiert auf der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die für allgemeine Wohngebiete nachts grundsätzlich nur Geräuschemissionen von 40 dB(A) zulässt.

Besondere Störwirkung des Hahnenkrähens

Die Störwirkung des Hahnenkrähens wird als besonders belastend eingestuft, weil es sich um kurzzeitige Lärmimpulse mit hoher Frequenz handelt. Wenn Sie einen krähenden Hahn in der Nachbarschaft haben, ist zu beachten, dass diese Art von Geräusch als wesentlich störender empfunden wird als ein gleichmäßiges Dauergeräusch.

Bewertungskriterien der Gerichte

Die Gerichte berücksichtigen bei der Bewertung mehrere Faktoren:

  • Der Erwartungseffekt durch das periodische Krähen verstärkt die Störwirkung
  • Die plötzlichen und schrillen Töne werden als besonders lästig wahrgenommen
  • Zwischen 3:00 und 6:00 Uhr krähen Hähne naturgemäß bis zu 50 Mal, was die Störwirkung erheblich verstärkt

Unterscheidung nach Gebietslage

In einem städtischen Wohngebiet gelten strengere Maßstäbe als in ländlichen Regionen. Wenn Sie in einem ländlich geprägten Gebiet wohnen, kann das Hahnenkrähen eher als Teil der üblichen Geräuschkulisse bewertet werden. Dennoch muss auch dort der Maximalpegel von 60 dB(A) in der Nachtzeit eingehalten werden.

Die Gerichte haben festgestellt, dass regelmäßige Lärmstörungen durch Hahnenkrähen gesundheitliche Gefahren wie Schlafstörungen verursachen können. Daher sind Halter verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen wie einen schallisolierten Stall dafür zu sorgen, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden.


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Welche Maßnahmen können Halter ergreifen, um Lärmkonflikte mit Nachbarn zu vermeiden?

Bauliche Maßnahmen am Hühnerstall

Ein schallisolierter Stall ist die wichtigste Maßnahme zur Lärmreduzierung. Der Stall sollte mit einer guten Isolierung ausgestattet sein, die im Sommer den frühen Weckruf des Hahns dämpft und im Winter die Hühner vor Frost schützt. Für die Schallisolierung eignen sich:

  • Eierhorden an Decken und Wänden (mit Gesteinsmehl behandelt gegen Milben)
  • Besondere Beachtung der Lüftung, da diese den Schall transportiert
  • Je größer der Stall bei gleicher Hühneranzahl, desto weniger Lüftung nötig

Automatisierte Steuerung der Auslaufzeiten

Ein automatischer Türöffner am Hühnerhaus mit Zeitschaltuhr oder Lichtsensor verhindert zu frühes Krähen. Die Tiere sollten erst hinausgelassen werden, wenn der Hahnenschrei die Nachbarschaft nicht mehr stört. Einige mobile Hühnerställe sind bereits serienmäßig damit ausgestattet.

Standortwahl und Abschirmung

Der Stall sollte möglichst weit von Nachbargrundstücken entfernt platziert werden. Eine gute Abdunkelung des Stalls ist wichtig, da Hähne in der Regel nur bei Tageslicht krähen.

Auswahl geeigneter Tiere

Die Wahl der richtigen Hühnerrasse kann Lärmprobleme minimieren. Von Rassen mit dem Wort „Kräher“ im Namen ist dringend abzuraten. Ruhigere Alternativen sind:

  • Orpington
  • Brahma
  • Seidenhuhn
  • Wyandotte
  • Cochin
  • Barnevelder

Rechtliche Vorgaben beachten

Nach aktueller Rechtsprechung muss der Hahn zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in einem schallisolierten Stall untergebracht sein. Dies gilt besonders in städtischen Gebieten, während in ländlichen Regionen andere Maßstäbe gelten können. Bei Verstößen gegen die Nachtruhe können Bußgelder bis zu 5000 Euro nach § 117 OWiG verhängt werden.


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Welche rechtlichen Schritte können Nachbarn bei anhaltender Lärmbelästigung durch Hähne einleiten?

Dokumentation der Lärmbelästigung

Bei Lärmbelästigung durch Hähne sollten Sie zunächst ein detailliertes Krähprotokoll erstellen. Dokumentieren Sie darin akribisch, wann genau der Hahn kräht und wie stark die Lärmbelästigung ist. Ein solches Protokoll dient als wichtiges Beweismittel für spätere rechtliche Schritte.

Direkte Kommunikation

Der erste Schritt ist das persönliche Gespräch mit dem Halter des Hahns. Schildern Sie die Situation sachlich und weisen Sie auf die Störung der Nachtruhe hin. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass Anwohner nur geringfügig durch Lärm belästigt werden.

Behördlicher Weg

Führt das Gespräch zu keiner Lösung, können Sie sich an das Ordnungsamt wenden. Die Behörde kann:

  • Die Situation vor Ort prüfen
  • Auflagen für die Tierhaltung erlassen
  • Ein Bußgeld verhängen

Rechtliche Durchsetzung

Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Besonders kritisch wird das Hahnenkrähen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr gesehen.

In einem Wohngebiet muss der Halter geeignete Lärmschutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehört etwa die Unterbringung des Hahns in einem schallisolierten Stall während der Nachtstunden. Dabei ist zu beachten, dass Hähne zwischen 3:00 und 6:00 Uhr naturgemäß bis zu 50 Mal krähen können.

Die Gerichte haben in mehreren Fällen entschieden, dass ein Hahn nachts in einem schallisolierten Stall untergebracht werden muss, wenn der Lärmpegel in der Nachbarschaft 60 dB(A) überschreitet. In ländlichen Gebieten gelten allerdings andere Maßstäbe als in städtischen Wohngebieten.


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Welche Kosten können bei einem Rechtsstreit wegen Hahnenkrähen entstehen?

Bei einem Rechtsstreit wegen Hahnenkrähen können erhebliche Kosten entstehen. Der Streitwert wird bei solchen Verfahren üblicherweise auf 4.900 Euro in der ersten Instanz festgesetzt.

Grundkosten des Verfahrens

Die Prozesskosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Wenn Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie als unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Diese können mehrere tausend Euro betragen.

Kosten für Lärmschutzmaßnahmen

Wird eine schallisolierte Unterbringung des Hahns angeordnet, entstehen zusätzliche Kosten. Ein schallisolierter Stall kostet zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Diese Investition gilt nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich zumutbar, auch wenn die Hühnerhaltung nur hobbymäßig betrieben wird.

Verteilungsschlüssel der Prozesskosten

Die Kostenverteilung kann je nach Verfahrensausgang unterschiedlich ausfallen. In einem konkreten Fall musste der Kläger 63% der Kosten der ersten Instanz tragen, während die Beklagten als Gesamtschuldner die restlichen 37% übernehmen mussten. Die Kosten des Berufungsverfahrens können vollständig der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Vorgerichtliche Kosten

Auch im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens können bereits Kosten entstehen. In manchen Bundesländern ist ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben, bevor eine Klage eingereicht werden kann. Die Kosten für diese Schlichtung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wesentliche Beeinträchtigung

Eine erhebliche Störung oder Belastung, die über das zumutbare Maß hinausgeht und die Nutzung eines Grundstücks spürbar einschränkt. Diese ist im Nachbarrecht gemäß § 906 BGB relevant. Die Beeinträchtigung muss dabei objektiv feststellbar und von gewisser Dauer oder Intensität sein. Ein typisches Beispiel ist anhaltender Lärm, der die ortsübliche Nutzung des Grundstücks deutlich erschwert, wie im Fall des Konkurrenzkrähens mehrerer Hähne.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Gerichtsurteil bereits vor seiner Rechtskraft durchzusetzen. Geregelt in § 708 ZPO bedeutet dies, dass die im Urteil festgelegten Maßnahmen sofort umgesetzt werden müssen, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Im konkreten Fall muss der Hobbyzüchter die Lärmbelästigung durch seine Hähne umgehend unterlassen, auch wenn er gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen könnte.


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Unterlassungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch, mit dem man von jemandem verlangen kann, eine störende Handlung zu unterlassen. Basiert meist auf § 1004 BGB und ist ein wichtiges Instrument im Nachbarrecht. Der Anspruch setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung voraus und zielt darauf ab, künftige Störungen zu verhindern. Wie im Hahnenkräh-Fall kann dies bedeuten, dass der Störer seine Aktivitäten einschränken oder ganz einstellen muss.


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Streitwert

Der vom Gericht festgesetzte Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits beziffert. Nach diesem Wert berechnen sich die Gerichtskosten und Anwaltshonorare gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG). Je höher der Streitwert, desto höher fallen die Prozesskosten aus. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wie im vorliegenden Fall orientiert sich der Streitwert an der Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks.


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Gerichtliche Beurteilung

Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht auf Basis der Beweisaufnahme und geltenden Rechtsnormen. Sie umfasst die Bewertung aller relevanten Fakten, Zeugenaussagen und Gutachten nach objektiven Maßstäben. Im vorliegenden Fall stützte sich die Beurteilung besonders auf den Ortstermin, bei dem die Richter die Lärmbelästigung selbst wahrnahmen und dokumentierten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1004 BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt einem Eigentümer das Recht, von einem Störer die Beseitigung einer unerlaubten Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen. Er bildet die Grundlage für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei nachbarlichen Streitigkeiten.
    Im vorliegenden Fall ermöglicht § 1004 BGB dem Kläger, gegen die durch die Hähne verursachte Lärmbelästigung rechtlich vorzugehen und die Unterlassung weiterer Störungen zu fordern.
  • Nachbarrechtsgesetz (je nach Bundesland): Das Nachbarrechtsgesetz regelt die Beziehungen zwischen Nachbarn und legt fest, welche Arten von Störungen unzulässig sind. Es umfasst Bestimmungen zu Lärm, Geruchsbelästigungen und anderen Beeinträchtigungen des nachbarlichen Zusammenlebens.
    In diesem Fall stützt sich die Entscheidung des Gerichts auf das Nachbarrechtsgesetz, um die Lärmbelästigung durch die Hähne als unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks zu bewerten.
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Das BImSchG dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm und andere Immissionen. Es setzt Rahmenbedingungen für die zulässigen Lärmpegel und Maßnahmen zur Lärmreduktion.
    Die Lärmbelästigung durch die Hähne fällt unter den Schutzbereich des BImSchG, da sie eine dauerhafte und wiederholte Immission darstellt, die das Eigentum und die Lebensqualität des Nachbarn erheblich beeinträchtigt.
  • § 906 BGB): Dieser Paragraph erlaubt es dem Grundstückseigentümer, Maßnahmen zur Abwehr einer dauerhaften und unzumutbaren Beeinträchtigung zu ergreifen, bevor ein Anspruch gemäß § 1004 BGB geltend gemacht wird.
    Der Beklagte konnte sich auf § 906 BGB berufen, um gegebenenfalls eigenständig Maßnahmen zur Reduzierung der Hahnbelästigung umzusetzen, bevor der Kläger rechtliche Schritte einleitete.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – § 522 Abs. 2 ZPO): Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Berufungen, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zurückgewiesen werden kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
    Im vorliegenden Beschluss wurde die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bot und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 21 U 454/23 – Beschluss vom 07.10.2024


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