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Fristlose Kündigung wegen nichterlaubter Konkurrenztätigkeit

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 15 Ca 7185/01

Verkündet am 21.01.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 15 – auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2002 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.737,13 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein Umzugsunternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer. Der am 01.06.1952 geborene verheiratete Kläger ist bei ihr aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.04.2000 (BI. 4 f d.A.) seit 01.06.2000 als Koordinator Verkauf mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von DM 7.000,00 zzgl. Provisionsansprüchen beschäftigt.

Ende Juli 2001 forderte der Kunde der Beklagten diese auf, ihm ein Angebot für eine Luftfrachtsendung von Frankfurt am Main nach Anchorage (Alaska) vorzulegen. Der hierfür zuständige Kläger begab sich am 03.08.2001 gegen 18.00 Uhr zu diesem Kunden. Diesen Besuchstermin vermerkte er nicht in dem bei der Beklagten geführten offenen EDV-gestützten Terminkalender. Der Kunde erhielt darauf für den Transport nach Anchorage das hiermit in Bezug genommene Angebot der X vom 06.08.2001 (BI. 50 f d.A.). Ausweislich des Briefbogens der X

Residiert diese in der Wohnanschrift des Klägers, und ist dieser ihr Geschäftsführer. Ein Angebot der Beklagten für den beabsichtigten Transport nach Anchorage erhielt der Kunde nicht. In der Folgezeit war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, ausweislich der Überleitungsanzeige der DAK vom 28.09.2001 (BI. 12 d.A.) seit 13.08.2001. Am 04.09.2001 rief der Kunde im Betrieb der Beklagten an und sprach mit deren Geschäftsführer. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten von dem Angebot der X.

Auf seinen Wunsch übermittelte ihm per Telefax dessen Schriftwechsel mit der A. Das Anschreiben vom 04.09.2001 (B1. 48 d.A.) lautet auszugsweise:

Entgegen der Angaben im Angebot hat Herr später telefonisch einen Preisnachlass gewährt, der Endpreis für die im Angebot beschriebenen Leistungen beträgt nunmehr 4.000,00 DM.

Herr A will die Ware am Freitag, den 7.September morgens in Empfang nehmen.

Mit Schreiben vom 04.09.2001 (Bl. 8 d.A.), dem Kläger am 05.09.2001 zugegangen, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie beruft sich vorsorglich auf Umdeutung in eine ordentliche Kündigung.

Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe und trägt vor, bei dem Angebot der X vom 06.08.2001 handele es sich um ein Scheinangebot. Das von ihm in der Vergangenheit betriebene Unternehmen, das er auch als Q bezeichnet, befinde sich in Liquidation, erziele seit 1999 keine Einnahmen mehr und sei auch mangels entsprechender Ausstattung gar nicht in der Lage, Transporte wie vom Kunden gewünscht durchzuführen. Er habe diese Firma vielmehr in Übereinstimmung mit der Beklagten dazu benutzt, deren Kunden, die Vergleichsangebote für einen Auftrag benötigten, ein solches Vergleichsangebot zukommen zu lassen. Mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei besprochen worden, dass für einzelne Kunden Vergleichsangebote gefertigt werden sollten. Es sei im Übrigen auch üblich, dass Firmen untereinander Vergleichsangebote abgeben, wenn Kunden zur Auftragserteilung die Vorlage mehrerer Angebote wünschten. Deswegen sei der Geschäftsführer der Beklagten, auch damit einverstanden gewesen, dass der Kläger auf dem Briefkopf seiner faktisch nicht. mehr tätigen Firma solche – ungünstigeren – Vergleichsangebote gefertigt habe und damit gleichsam alles unter einem Dach geblieben sei. Neben dem genannten Angebot für habe er mit Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten solche ungünstigeren Vergleichsangebote der X auch für die Kunden, und erstellt und so sichergestellt, dass die Aufträge der Beklagten erteilt würden.

So habe auch gegenüber dem Kunden verfahren werden sollen. Der Kläger trägt vor, nach Erstellung des Vergleichsangebots im Namen der X sei er aber erkrankt und habe deswegen das entsprechende Angebot für die Beklagte nicht mehr erstellen können. Deshalb habe er dem Mitarbeiter noch eine schriftliche Nachricht hinterlassen, dieser solle namens der Beklagten ein entsprechendes Angebot über einen Betrag von DM 3.500,00 bis maximal DM 4.000,00 unterbreiten. Als sich später bei ihm meldete, sei der Kläger davon ausgegangen, dieser habe ein entsprechendes Angebot der Beklagten erstellt. Dass dem nicht so war und der Kunde sich auf das Angebot der X bezog, sei ihm entgangen.

Der Kläger trägt vor, der Besuch bei X sei deswegen nicht im Terminkalender der Beklagten vermerkt worden, weil Eile geboten gewesen sei.

Er beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.09.2001, zugegangen am 05.09.2001, noch durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.09.2001, zugegangen am 05.09.2001, aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet, der Kläger habe unerlaubte Konkurrenztätigkeit entfaltet. Der Kläger habe gegenüber dem Kunden anlässlich der Besichtigung des per Luftfracht zu befördernden Gutes erklärt, die Beklagte sei im Luftfrachtbereich nicht tätig, der Kunde werde für die gewünschte Beförderung ein Angebot der X erhalten. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger ein Umzugsunternehmen führt. Die von diesem behauptete Praxis hinsichtlich der Erstellung von Vergleichsangeboten bestehe ebenfalls nicht. Es komme allerdings vor, dass Umzugskunden, die die Erstattung ihrer Umzugskosten von einem Arbeitgeber oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritte zu erwarten hätten, deutlich machten, sie benötigten Wettbewerbsangebote. In solchen Ausnahmefällen sei es bei der Beklagten üblich, die im Rhein-Main-Gebiet als seriös angesehenen Firmen in Wiesbaden oder Frankfurt oder ein sonstiges Unternehmen aus dem Verbund des A um die Vergabe eines Wettbewerbsangebots zu bitten. Es bestehe keine Notwendigkeit zur Beauftragung einer weiteren Firma. Die sei zu keinem Zeitpunkt um die Abgabe eines Wettbewerbsangebots gebeten worden.

Der Kläger habe auch nicht etwa den Mitarbeiter gebeten, dem Kunden im Namen der Beklagten ein Angebot zu erstellen. W habe sich am Freitag, den 03.08.2001 bis ca. 21.50 Uhr im Büro aufgehalten, bis zu diesem Zeitpunkt keinen entsprechenden Auftrag erhalten und habe dann seinen vierwöchigen Urlaub angetreten.

Für den Kunden hätten Wettbewerbsangebote der Firmen F und G der Beklagten vorgelegen. Ein zusätzliches Angebot der X sei weder erforderlich gewesen noch erfolgt. Im Fall des Kunden existiere kein Hinweis, dass ein Wettbewerbsangebot gewünscht worden sei. Im Übrigen existierten in beiden Fällen außer den im PC des Klägers gespeicherten Angeboten der Beklagten keine weiteren Unterlagen.

Die Beklagte stützt die Kündigung vom 04.09.2001 auf einen weiteren Vorgang anlässlich der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen den Parteien in einem Vorprozess geschlossenen Vergleich. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten auf Seiten 3 f des Schriftsatzes vom 18.10.2001 (BI. 15 f d.A.) verwiesen. Von der näheren Darstellung wird abgesehen, da sich der Vorgang erst nach Ausspruch der Kündigung vom 04.09.2001 ereignete.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten vom 04.09.2001 am 05.09.2001.

Die Kündigung vom 04.09.2001 ist als außerordentliche Kündigung wirksam. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

Der Kläger ist während bestehenden Arbeitsverhältnisses in unmittelbare Konkurrenz zur Beklagten getreten und hat versucht, den Auftrag des Kunden für die von ihm als Geschäftsführer betriebene Firma zu gewinnen. Die Einlassungen des Klägers sind widerlegte Schutzbehauptungen.

Der Kläger hatte nicht die Absicht, dem Kunden ein günstigeres Angebot der Beklagten zukommen zu lassen. Vielmehr hatte er die Absicht, den Kundenauftrag aufgrund des Angebotes vom 06.08.2001 für die X zu erhalten. Dies zeigt sein Vorgehen.

Der Kläger hat nach seinem Kundenbesuch bei A und Besichtigung des zu befördernden Gutes am Freitag, dem 03.08.2001 dem Kunden am Montag, dem 06.08.2001 ein Angebot der X erteilt. Ein Angebot der Beklagten, dessen Erstellung zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, hat er dagegen nicht erteilt. Eine solche Angebotserteilung wäre ihm möglich gewesen. War er in der Lage, am 06.08.2001 ein Angebot der X zu erstellen, war er auch in der Lage, am selben Tag ein günstigeres Angebot der Beklagten zu erstellen. Er war auch in der Lage, wenn nicht am 06.08.2001, so dann doch zumindest zeitnah in den folgenden Tagen das angeblich beabsichtigte günstigere Angebot der Beklagten zu erstellen. Sein Vorbringen, hierzu wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Er war erst ab 13.08.2001 erkrankt. Sein Vorbringen, wegen seiner Erkrankung dem Mitarbeiter eine schriftliche Nachricht mit der Aufforderung zur Angebotserstellung hinterlassen zu haben, setzt zunächst voraus, dass er bereits wusste, am nächsten Arbeitstag arbeitsunfähig zu sein – hierfür ist wiederum nichts vorgetragen – und ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten war der letzte Arbeitstag vor dessen Urlaub der 03.08.2001. Am Abend des 03.08.2001 wiederum hat der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag noch keine schriftliche Nachricht für ihn hinterlassen, sondern erst nach Fertigung des im Namen der erteilten Angebots, somit frühestens am 06.08.2001. Die urlaubsbedingte Abwesenheit ab 06.08.2001 wiederum kann dem Kläger nicht entgangen sein, denn er selbst war in der Arbeitswoche ab 06.08.2001 noch nicht erkrankt.

Hinzu kommt, dass der Kläger bislang nicht dargelegt hat, dass der Kunde überhaupt und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein Vergleichsangebot wünschte. Die vom Kläger behauptete Vorgehensweise im Fall des Kunden würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn dieser Kunde die Umzugskosten von einem erstattungspflichtigen Dritten ersetzt erhielte und er diesem Dritten durch Vorlage von Vergleichsangeboten nachweisen müsste, das kostengünstigste Angebot ausgewählt zu haben – wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommen müsste, dass es dem Kunden selbst gleichgültig gewesen sein müsste, ob er wirklich den kostengünstigsten Anbieter beauftragt. Kunden, die tatsächlich an einem Preisvergleich interessiert sind, werden in aller Regel misstrauisch, wenn die Konkurrenzangebote von ein und derselben Person erstellt werden, einmal in ihrer Funktion als Sachbearbeiter des eingeschalteten Umzugsunternehmens und einmal in ihrer Funktion als Geschäftsführer eines anderen Umzugsunternehmens. Es ist zumindest ungewöhnlich, Mitarbeiter des Unternehmens, dessen Preise man vergleichen will, selbst mit der Einholung und darüber hinaus mit der Erstellung eines Vergleichsangebots zu beauftragen. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn der Kunde tatsächlich auf alle Fälle hätte die Beklagte beauftragen wollen und nur zum Schein zwecks Vorlage bei einem erstattungspflichtigen Dritten ein ungünstigeres Vergleichsangebot benötigt hätte. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, zeigt bereits der Umstand, dass der Kunden den Auftrag gerade nicht der Beklagten erteilte, sondern eben der X.

Dies wiederum zeigt, dass der Kläger die Verhandlungen mit dem Kunden nicht als Vertreter der Beklagten geführt hat, sondern als Repräsentant der X.

Dies schließlich wird bestätigt durch den Umstand, dass es der Kläger unterlassen hat, den Besuch beim Kunden in den bei der Beklagten geführten Terminkalender einzutragen. Seine Erklärung hierfür ist nicht nachvollziehbar. Aus welchen Gründen wann welche Eile geboten gewesen sein soll, ist nicht erkennbar, zumal nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten die Anfrage des Kunden schon Ende Juli 2001 eingegangen war.

Wie es dazu kommt, dass der Kunde in seinem erst im Kammertermin vom 21.01.2002 überreichten Schreiben vom 04.09.2001 an die Beklagte ausführt, der Kläger habe ihm später telefonisch einen Preisnachlass gewährt und wolle die Ware am 07.09.2001 in Empfang nehmen, konnte nicht näher geklärt werden. Der Kläger selbst konnte hierzu nicht befragt werden, da er den Termin trotz bereits am 24.10.2001 erfolgter Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht wahrnahm, offensichtlich, weil er eine Auslandsreise angetreten hat, ohne dass der rechtzeitige Rückflug gewährleistet gewesen wäre. Aufgrund vorstehender Ausführungen kommt es auf die genannten beiden Punkte auch nicht mehr entscheidend an.

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Ob und in welchem Umfang die X in den vergangenen Jahren seit 1999 Umsätze getätigt und Einnahmen erzielt hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger für die Einnahmen jedenfalls aus dem Geschäft mit dem Kunden erzielen wollte.

Dass die X mangels entsprechender Ausstattung überhaupt nicht in der Lage ist, Transporte nach Alaska durchzuführen, mag sein und ist ebenfalls unerheblich. Die X ist gegenüber dem Kunden nicht als Frachtführer, sondern als Spediteur i.S.d. §§ 453 ff HGB aufgetreten.

Die somit feststehende unmittelbare Konkurrenztätigkeit des Klägers zur Beklagten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, wobei es bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich regelmäßig keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf.

Während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert darüber hinaus einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens auch über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.1990, 2 AZR 113/90, NZA 1990, 141; Urteil vom 25.04.1991, 2 AZR 624/90, NZA 1992, 212, jeweils m.w.N.). Unabhängig davon ist der Kläger bereits Handlungsgehilfe i.S.d. § 59 HGB.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind auch unter Berücksichtigung der Sozialdaten des Klägers keine Umstände erkennbar, die dessen Bestandsinteresse und sei es nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem berechtigten Interesse der Beklagten an sofortiger Vertragsbeendigung überwiegen lassen. Eine wirtschaftliche bzw. finanzielle Notlage, die den Kläger zur Ausübung von Konkurrenztätigkeit veranlasst haben könnte, liegt nicht vor. Auch wenn im Rahmen der Interessenabwägung davon auszugehen ist, dass es bisher nur zu einem Fall der unerlaubten Konkurrenztätigkeit gekommen ist, betrifft dieser immerhin ein Umsatzvolumen von ca. DM 4.000,00. Zu Lasten des Klägers ist dagegen zu berücksichtigen, dass er sich nicht auf bloße Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich der Beklagten beschränkte, sondern darüber hinaus seine Stellung als Arbeitnehmer aktiv dazu ausnutzte, einen Kunden, der konkret an Geschäftsbeziehungen zur Beklagten interessiert war, dem von ihm betriebenen Konkurrenzunternehmen zuzuführen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Beklagten an sofortiger Vertragsbeendigung, denn das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in den Kläger ist zerstört. Die Beklagte muss vielmehr auch künftig befürchten, dass der Kläger seine Position dahin nutzt, potentielle Kunden von einem Vertragsschluss mit der Beklagten abzuhalten und diese zu einem Abschluss mit dem von ihm betriebenen Unternehmen zu veranlassen.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Dies zeigen die im Tatbestand wiedergegebenen Daten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 12 Abs. 7 ArbGG.

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