AG Schweinfurt
Az.: 1 C 1523/99
Beschluss vom 4.11.1999
Leitsatz
Die Kündigung eines Sparkassenkontos, unter Berufung auf § 3 Sondervereinbarung Guthabenkonto, nach Eingang einer Kontenpfändung ist unwirksam.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einstw. Verfügung hat das Amtsgericht Schweinfurt am 4.11.1999 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Antragsgegnerin beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird geboten unverzüglich die am 15.10.1999 ausgesprochene Kündigung des Girokontos Nr. 3xx 1xx zurückzunehmen und das genannte Girokonto wieder einzurichten.
2. Gegen die Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 935 f. ZPO begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Rücknahme der Kündigung und Wiedereinrichtung des genannten Girokontos zu, da die Kündigung des Girokontos vom 10.09.1997 unwirksam ist. Soweit die Antragsgegnerin die Kündigung auf § 3 ihrer Sondervereinbarung zum Guthabenskonto stützt, wonach das Konto gekündigt werden kann, wenn es durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist, ist festzustellen, dass diese Form der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin nicht wirksam ist. Der Antragsteller ist wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe dringend auf die Teilnahme am bargeldlosen Giroverkehr angewiesen, so dass dem Antrag stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.