Oberlandesgericht Schleswig
Az.: 5 U 4/07
Urteil vom 28.06.2007
Leitsätze:
Überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.340,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 EUR seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 5.340,83 EUR aus einem unter dessen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag.
Der Beklagte und seine damalige Ehefrau (Streitverkündete) führten bei der Sparkasse S. ein gemeinsames Girokonto (Oder-Konto). Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 16.10.2000 eine Darlehensvaluta in Höhe von 15.000 DM. Dieser Überweisung lagen folgende Vorgänge zugrunde:
Die Klägerin erhielt eine mit den Personalien und persönlichen Angaben des Beklagten ausgefüllte und unter dem 10.09.2000 mit „A.B.“ unterzeichnete Kreditanfrage für einen „Vertrauenskredit“ über 15.000 DM. Aufgrund dieses Kreditantrages übersandte sie einen auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditvertrag an dessen Anschrift. Am 27.09.2000 erhielt die Klägerin den Kreditantrag per Post zurückgesandt. Er war zweifach mit „A.B.“ unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte die Klägerin mit, den Kredit ausbezahlt zu haben. Dieses Schreiben wurde per Rückschein mit Identitätsfeststellung (PostIdent) an den Beklagten verschickt. Der PostIdent-Bogen gelangte unterzeichnet mit „A.B.“ zurück. Parallel zu diesem Schreiben verschickte die Klägerin formlos eine Benachrichtigung über die Auszahlung des Kredites an den Beklagten. Am 16.10.2000 ist der Betrag von 15.000 DM auf das Gemeinschaftskonto überwiesen worden.
Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit von dem Gemeinschaftskonto abgebucht. Im Mai 2001 kam es erstmals zu einer Lastschriftrückgabe. Zwischen Mai und August 2001 rief die Klägerin den Beklagten wegen ausstehender Raten mehrfach an seinem Arbeitsplatz an. Der Inhalt dieser Gespräche ist streitig.
Die Ehe des Beklagten und der Streitverkündeten wurde am 13.03.2004 geschieden. Nachdem die Raten für April bis Juli 2004 nicht bezahlt worden waren, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 28.07.2004 fristlos. Der Restsaldo – Gegenstand der Klagforderung – beträgt bis zum Stichtag (1.08.2004) 5.340,82 EUR.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei durch Unterschrift unter den Kreditvertrag ihr Vertragspartner geworden. Er habe den Vertrag zumindest genehmigt, falls er möglicherweise doch nicht von ihm unterzeichnet worden sein sollte. Schließlich sei der Beklagte durch die Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem gemeinsamen Girokonto jedenfalls ungerechtfertigt bereichert. Dem Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Bank fehle der Rechtsgrund, wenn ein Darlehensvertrag nicht bestehen sollte.
Der Beklagte hat jeglichen Schriftverkehr mit der Beklagten vor April 2004 bestritten. Sämtliche Unterschriften stammten nicht von ihm. Dies gelte auch für die Unterschrift auf dem PostIdent. Dieses Formular habe er nicht unterschrieben, er habe das Schreiben auch nicht von der Post abgeholt und von seinem Inhalt keine Kenntnis gehabt. Die Kontoführung habe bis zu ihrer Trennung allein seine Frau erledigt. Er habe daher keine Kenntnis von der Darlehensgutschrift gehabt. Das Geld habe seine Frau allein für eigene – unbekannte – Zwecke verwendet.
Durch die Telefonanrufe der Klägerin am Arbeitsplatz habe der Beklagte sich überrumpelt gefühlt. Er habe dort darauf hingewiesen, keinen Kredit bei der Klägerin aufgenommen zu haben. Er habe die Vermutung geäußert, dass die Unterschrift von seiner Ehefrau ohne sein Wissen nachgemacht worden sei. In den Telefonaten habe die Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten jedoch mit einer Lohnpfändung gedroht. Er habe darauf hin in Unkenntnis der rechtlichen Lage und in der Annahme, dass eine Lohnpfändung ohne vorausgegangenes gerichtliches Verfahren möglich sei, Zahlungen geleistet, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.
Eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung käme nicht in Betracht. Er habe von der Kreditaufnahme keine Kenntnis gehabt, seine Frau habe auch nicht mit seiner Einwilligung gehandelt. Eine Haftung aus § 819 BGB wegen eigenen oder zuzurechnenden Wissens scheide daher aus.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit der Unterschriften auf dem Kreditvertrag und der Selbstauskunft. Auf das Gutachten der Sachverständigen N. vom 14.07.2006, Bl. 96 ff d.A., wird verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Darlehensvertrag mit dem Beklagten sei nicht zustande gekommen. Der Beklagte habe bestritten, den Vertrag unterzeichnet zu haben. Das graphologische Gutachten habe mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 80% bestätigt, dass die Unterschriften nicht von ihm stammten. Eine Genehmigung durch den Beklagten habe die Klägerin nicht beweisen können. Eine konkludente Billigung des Darlehens habe der Beklagte bestritten. Seine Darlegung, aus Angst vor einer Lohnpfändung gezahlt zu haben, habe die Klägerin nicht widerlegen können. Auf § 1357 BGB könne sich die Klägerin nicht stützen. Ein Anspruch bestehe auch nicht aus Bereicherungsrecht, da die Darlehensvaluta nicht rechtsgrundlos geleistet worden sei, sondern aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag sei analog § 179 BGB mit der Person zustande gekommen, welche die Vertragsurkunde mit falschem Namen unterzeichnet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin räumt ein, dass die Unterschriften auf dem Kreditantrag und der Selbstauskunft möglicherweise nicht von dem Beklagten stammen, hält jedoch im Übrigen an ihrem erstinstanzlichen Vortrag sowie ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte den Vertrag genehmigt habe und der Anspruch im Übrigen jedenfalls aus Bereichungsrecht gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Itzehoe aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.340,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 EUR seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Darlehensvertrag jedenfalls – konkludent – genehmigt hat. Denn wenn dies nicht der Fall gewesen und ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sein sollte, wovon der Beklagte weiterhin ausgeht, steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 Abs.1 S.1, 1.Alt., 818 Abs.2 und 4, 819 Abs. 1 BGB zu.
Einem Anspruch aus Leistungskondiktion steht § 179 BGB abweichend von der Annahme des Landgerichts nicht entgegen. Zwar sind die Regelungen der §§ 177 ff. BGB, insbesondere § 179 BGB, im Fall des Handelns unter fremdem Namen entsprechend anwendbar. Der vollmachtlose Vertreter haftet dann nach Wahl des Geschäftsgegners gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter aber nicht zum Vertragspartner, auch schließt der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB den Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. 2007, § 179 Rn. 5 und 9 m.w.N.) Aus der gesetzlichen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt sich kein Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis zum Leistungsempfänger (OLG Celle, NJW-RR 2006, 1307).
Der Beklagte hat die Darlehensvaluta erlangt i.S.d. § 812 Abs.1 BGB. Die Darlehensvaluta wurde auf das gemeinsame Girokonto (Oder-Konto) des Beklagten und seiner Ehefrau überwiesen. Die Kontoinhaber eines Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB (Bankrechts-Handbuch/Hadding, § 35 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, aaO, § 428 Rn. 3). Der Beklagte hatte somit im Moment der Gutschrift einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse erlangt. Damit war ihm die Darlehensvaluta im Rechtssinne zugeflossen, unabhängig von seiner Kenntnis und unabhängig davon, ob er selber über das Geld verfügt hat.
Diese Bereicherung erfolgte durch die Leistung der Klägerin.
Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung vermehren will (BGH NJW 2005, 1356; Palandt/Heinrichs, aaO, § 812 Rn. 42a). Die Klägerin wollte die Darlehensvaluta dem Beklagten zur Erfüllung des vermeintlich mit ihm geschlossenen Darlehensvertrages zuwenden. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten allerdings nicht überein, richtet sich nach objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers – unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Risikoverteilung – als wessen Leistung und zugunsten welcher Person sich das Zugewendete darstellt (BGH NJW 1999, 1393 bei juris Rn. 20 mwN; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 41). Soweit der Beklagte angibt, von der Zuwendung nichts erfahren zu haben, weil er die Kontoführung einschließlich der Kontrolle der Kontoauszüge seinerzeit allein seiner Frau überlassen und sich selbst darum nicht gekümmert haben will, hindert dies nicht, von einer Leistung an ihn als Zuwendungsempfänger auszugehen. Denn der Beklagte muss sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner damaligen Ehefrau von der Zuwendung und ihrer Zweckrichtung zurechnen lassen. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Entreicherung – § 818 Abs.3 BGB – berufen, denn er haftet wegen der ihm entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Kenntnis seiner Ehefrau von dem Mangel des rechtlichen Grundes verschärft gemäß den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Selbst wenn sie sich über die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages keine Gedanken gemacht und somit nicht positiv gewusst haben sollte, dass das Darlehen ohne Rechtsgrund auf das gemeinsame Girokonto überwiesen worden war, ist ihr doch bekannt gewesen, dass sie (und ihr Ehemann) den als Darlehen gewährten Betrag nicht dauernd behalten durften. Diese Kenntnis, dass das gewährte Kapital irgendwann zurückgezahlt werden müsse, reicht für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 83, 293, 295 mwN).
Es ist anerkannt, dass der in § 166 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke auch über den Fall der rechtsgeschäftliche Vertretung hinaus immer dann und unabhängig von einem Vertretungsverhältnis angewandt werden muss, wenn jemand einen anderen mit der Erledigung bestimmter eigentlich ihm zugewiesener Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Die Vorschrift findet analoge Anwendung, soweit der Erwerb bzw. seine weitere Verwaltung in den Kreis der Angelegenheiten fällt, die der Bereicherungsschuldner der bösgläubigen Hilfsperson zur Erledigung in eigener Verantwortung anvertraut hat. Unabhängig von einem Vertretungsverhältnis muss er sich dann die Bösgläubigkeit seines Repräsentanten zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1290 f. bei juris Rn. 23; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 645). Stellt ein Kontoinhaber sein Girokonto für Geldgeschäfte eines Dritten zur Verfügung, überlässt er dem Dritten mithin sein Konto zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung, dann muss er sich auch das Wissen des Dritten über (rechtsgrundlose) Eingänge auf diesem Konto zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Köln NJW 1998, 2909, 2910). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (in BGHZ 83, 293, 296) entschieden, dass sich der Ehemann, der seine Geldgeschäfte und auch die Durchsicht der Kontoauszüge seiner Ehefrau überlässt, deren Wissen um die Rechtsgrundlosigkeit einer Überweisung analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Für den Fall eines gemeinsamen Bankkontos, wo der eine Mitinhaber bevollmächtigt war, die Kontoauszüge entgegenzunehmen, muss sich dann auch der andere Kontomitinhaber dessen Kenntnisse im Rahmen der Bereicherungshaftung zurechnen lassen (OLG Karlsruhe WM 1996, 198 ff, bei juris Rn. 30 und 33).
Im vorliegenden Fall muss sich der Beklagte mithin anlog § 166 Abs. 1 BGB Kenntnis seiner Ehefrau von der Zuwendung auf seinem Girokonto und deren Wissen darum, dass die als Darlehen zugewendete Summe von ihm nicht endgültig behalten werden durfte, zurechnen lassen. Zwar handelte die Ehefrau nicht als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Beklagten, sondern als Mitinhaberin des Girokontos. Der Beklagte hat sich jedoch nach eigenem Bekunden um die Kontobewegungen seinerzeit nicht gekümmert, sondern sämtliche Geldgeschäfte, also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, vollständig seiner Ehefrau überlassen, die deshalb insoweit als seine Repräsentantin handelte. Das rechtfertigt die analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB.
Aufgrund der verschärften Haftung nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs.4 BGB ist eine Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BGHZ 83, 293 ff; Palandt/Sprau, aaO, § 818 Anm. 53).
Die Höhe der Restvaluta, die die Klägerin geltend macht, ist nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner ab Erlangung seiner Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, wie wenn der Anspruch zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Daher schuldet er ab diesem Zeitpunkt auch Zinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und die Voraussetzungen des § 543 ZPO mithin nicht vorliegen.