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Konversion – Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung


VG Würzburg

Az: W 1 K 13.30164

Urteil vom 25.02.2014


Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2013 wird in Ziffern 2 bis 4 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … 1984 in Said Abad in der Provinz Helmand, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara. Er gibt an, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 sein Herkunftsland verlassen und auf dem Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Von dort sei er per Direktflug in das Bundesgebiet eingereist. Am 8. Dezember 2010 beantragte der Kläger im Bundesgebiet Asyl.

Am 21. Januar 2011 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Auf das Protokoll der Anhörung, das sich in der Bundesamtsakte befindet, wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er nicht innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig ausreise (Ziffer 4.). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Am 19. Juni 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

1. Den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2013, zugestellt am 6. Juni 2013, aufzuheben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Kläger asylberechtigt ist und in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt.

3. Hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

4. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Auf die Begründung im Klageschriftsatz wird verwiesen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 ließ der Kläger unter Vorlage der Kopie einer Taufbescheinigung der persischen Kyros-Kirche vom 20. Mai 2013 mit Übersetzung, einer Bescheinigung der Baptistenkirche Aschaffenburg vom 10. Februar 2014 sowie weiterer, bereits vorgelegter Unterlagen u.a. ausführen, er sei zum Christentum konvertiert und von der iranischen Kyros Gemeinde Köln in Aschaffenburg am 20. Mai 2013 getauft worden. Er gehe seit ca. 9 Monaten regelmäßig in die Baptistengemeinde Aschaffenburg, nehme dort regelmäßig an den Gottesdiensten teil und besuche einen Glaubensgrundkurs (Alphakurs). Weiter sei er an jedem Treffen des Bibel- und Gebetskreises dabei. Dies werde bestätigt durch den Verantwortlichen der Baptistengemeinde Aschaffenburg für die persischen und afghanischen Migranten, Herrn S… H….

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Verschiedene in der Liste für Afghanistan, Stand Dezember 2013 aufgeführte Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Dieser Anspruch scheitert bereits an der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG, weil der Kläger nicht nachweisen kann, dass er – wie vorgetragen – auf dem Luftweg und nicht über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Zum einen hat der Kläger dies nämlich erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht und sich damit in Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt (Bl. 24 der Bundesamtsakte) gesetzt. Er hat außerdem erklärt, alles, was er beim Bundesamt gesagt habe, sei gelogen gewesen. Damit sind seine Angaben zum Vorfluchtschicksal sowie zum Reiseverlauf unglaubhaft, weil nicht nachprüfbar ist, welche Angaben des Klägers insoweit nun der Wahrheit entsprechen und welche nicht. Zum anderen konnte der Kläger auch keine Belege für die behauptete Einreise auf dem Luftweg wie beispielsweise Flugticket oder Bordkarte vorlegen, weil er diese nach eigenen Angaben nicht mehr besitzt. Von den Mitwirkungspflichten des Klägers im Asylverfahren ist aber gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG die Pflicht umfasst, diese Unterlagen dem Bundesamt bzw. dem Gericht zum Nachweis des Reiseverlaufs und der benutzten Transportmittel vorzulegen. Da der Kläger dazu nicht mehr imstande ist und auch keine Gründe vorgetragen hat, die die Unmöglichkeit der Vorlage entschuldigen könnten, geht die Nichterweislichkeit seiner Einreise auf dem Luftweg zu seinen Lasten.

2.

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2013 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK) wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist das Asylverfahrensgesetz in der ab 1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geschaffenen Fassung anwendbar. In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) – QRL – (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (2.1). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (2.2).

2.1

Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 5.9.2012 — Y und Z, C-71/11 und C-99/11 — BayVBl. 2013, 234, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG v. 20.2.2013 — 10 C 23/12 — juris Rn. 21 ff.; VGH B.-W. vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.), der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt (vgl. VG Würzburg U.v. 7.2.2014 – W 1 K 13.30044 und W 1 K 13.30045, UA S. 11; U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 19), auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a.a.O. Rn. 59). Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG vom 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH B.-W. a.a.O.; OVG NRW a.a.O.).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH a.a.O. Rn. 70; BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH a.a.O. Rn. 70; BVerwG a.a.O. Rn. 29; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 48; OVG NRW a.a.O. Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG v. 9.12.2010 — 10 C 19.09 — BVerwGE 138, 270 Rn. 43; VGH B.-W. a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen — jedenfalls im Aufnahmemitgliedsstaat — nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 49).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 30; v. 9.12.2010 a.a.O. Rn. 43; OVG NRW vom 21.3.2013 – 13 A 2091/12.A – juris Rn. 13 ff.). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn: 31; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 50).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers sowohl die objektive als auch die subjektive Schwere der ihm drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vor, so dass ihm aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

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Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit — auch nur in bestimmten Landesteilen — nicht erreichbar (OVG NRW v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 25; U.v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; U.v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg U.v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland U.v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 – juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update — Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a.a.O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a.a.O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte — IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan — Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 2 f.). Es wäre ihnen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 6 f.). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 1 f., 3 ff.).

Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der Überzeugung des Gerichtes zu seinem religiösen Existenzminimum bzw. seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben und an andere weiter zu geben und an Gottesdiensten teilzunehmen.

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 20. Mai 2013 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er — wie hier — erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist (HessVGH vom 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; vom 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

Das Gericht hat sich auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels überzeugt. Der Kläger hat ausgeführt, durch Gespräche und Diskussionen mit anderen Asylbewerbern, u.a. auch Landsleuten, die zum christlichen Glauben konvertiert sind, erste Kontakte mit Christen und dem christlichen Glauben erlebt zu haben. Dabei sei ihm die freundliche Ausstrahlung und äußerlich ruhige seelische Verfassung der Konvertierten aufgefallen. Er selbst habe sich mehr und mehr als Sünder gefühlt und innere Ruhe und Erlösung gesucht. Durch die mehrfache Lektüre der persischen Bibel habe er sich dann selbst die zentralen Glaubensinhalte erschlossen. Dabei sei der Entschluss in ihm gereift, sich taufen zu lassen. Eine zentrale Einsicht sei für ihn gewesen, dass Jesus Christus durch sein Opfer andere gerettet habe. Als Schlüsselerlebnis schilderte der Kläger seinen inneren Umkehrprozess aufgrund der Lektüre der Bibel, den er insbesondere dadurch erlebt habe, dass er aufhörte, seinen sexuellen Bedürfnissen nachzugeben und zu Prostituierten zu gehen. Der Kläger hat damit deutlich gemacht, dass er aufgrund der Konfrontation mit christlichen Glaubensinhalten und Moralvorstellungen zu der Einsicht gelangte, dass er ein bestimmtes für ihn in der Vergangenheit wichtiges Verhalten nun als verwerflich empfinde und sein derzeitiges und künftiges Verhalten an dieser von ihm als zentral erkannten moralischen Norm ausrichte. Damit hat er einen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und damit einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert. Der Kläger hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung geleitet ist.

Der Kläger konnte auch glaubhaft machen, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein, indem er Vergleiche zwischen dem Islam und dem Christentum anstellte, die Bedeutung der Taufe erläuterte und den Inhalt seines Taufspruchs aus dem Johannes-Evangelium, Kapitel 15, Vers 16 – 17 erklärte.

Keine entscheidende Bedeutung misst das Gericht dabei dem Umstand zu, dass die Taufe bereits 3 Monate nach dem angegebenen ersten Kontakt des Klägers mit dem Christentum und der Bibel statt gefunden hat. Die äußeren Umstände der Taufe hat der Kläger glaubhaft geschildert. Es leuchtet ein, dass er als der deutschen Sprache kaum mächtiger und tatsächlichen wie rechtlichen Einschränkungen unterliegender Asylbewerber darauf angewiesen war, dass andere für ihn die erforderlichen Kontakte zu einer christlichen Kirche herstellten und dass die Taufe durch eine persisch sprechende Kirche in Gemeinschaft mit anderen taufwilligen Asylbewerbern durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, dass er die zeitnahe Gelegenheit zur Taufe wahrnahm. Dass dabei neben anderen auch asyltaktische Gründe eine Rolle gespielt haben mögen, vermag das Gericht weder auszuschließen noch zu belegen. Entscheidend ist, dass die überwiegenden Gründe des Entschlusses zur Taufe nach dem äußeren Verhalten und den glaubhaften Einlassungen des Klägers Gewissensgründe waren.

Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben im Bundesgebiet praktiziert und dies auch im Heimatland tun würde. Er nehme regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst der Baptistenkirche in Aschaffenburg sowie an einem wöchentlich in seinem Zimmer stattfindenden Bibelkreis von Asylbewerbern teil. Letzteren habe er selbst gegründet. Die Baptistenkirche Aschaffenburg hat diese Angaben bestätigt. Außerdem hat der Kläger erklärt, es sei aus seiner Sicht eine Pflicht eines jeden Christen, zu missionieren. Daher würde er auch in seinem Herkunftsland auf jeden Fall missionieren wollen. Er könne sich auch nicht vorstellen, wieder in eine Moschee zu gehen und zu Allah zu beten. Derartige Verhaltensweisen würden in Afghanistan unweigerlich auffallen und den Kläger landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben aussetzen. Damit hat er glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen. Es steht somit fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm deshalb im Herkunftsland nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung (zumindest) durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt zu sein.

2.2

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die geschilderten Gefahren für zum Christentum konvertierte Moslems drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (vgl. Lagebericht, S. 11). Selbst dort gibt es aber für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Schutz vor Übergriffen Privater ist für Christen in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 19.6.2008 — 20 A 3886/05.A — InfAuslR 2008, 411, juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 13 ff.; v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 12 ff.; VG Augsburg v. 8.4.2013 — Au 6 K 13.30004 — juris Rn. 27 ff.; v. 18.1.2011 — Au 6 K 10.30647 — juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg v. 22.6.2012 – Au 6 K 11.30345 – juris Rn. 20 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, offen gelassen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013 – 13a ZB 12.30297 – juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der erstgenannten Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für Christen in Afghanistan ausscheidet, wenn sie ihren Glauben nicht verheimlichen oder gar verleugnen wollen (vgl. VG Würzburg U.v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 32). Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie im Gerichtsverfahren deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

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