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Konzern-Inkasso Kosten: BGH Urteil stärkt Gläubiger – Was Schuldner wissen müssen

Für Jahre schwelte eine entscheidende Frage im Inkasso: Können Unternehmen Schuldnern die Kosten für die Forderungsbeitreibung aufbürden, wenn diese von einer Schwesterfirma im selben Konzern durchgeführt wird? Deutschlands höchstes Gericht hat nun mit einem wegweisenden Urteil Klarheit geschaffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen dafür, wer am Ende die Rechnung für das Eintreiben offener Schulden zahlt.

Übersicht:

Inkassobrief erhalten? Der BGH hat nun über Inkassogebühren entschieden, wenn der Gläubiger und das Inkassounternehmen zum gleichen Konzern gehören.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Sie müssen Inkassokosten zahlen, selbst wenn das Inkassobüro und Ihr Gläubiger zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.
  • Das Urteil betrifft Schuldner, also meist Verbraucher, die offene Rechnungen nicht bezahlen.
  • Sie können die Inkassokosten nicht allein deshalb ablehnen, weil das Inkassobüro zur Firmengruppe gehört oder weil die Firmen intern spezielle Zahlungsregeln haben.
  • Prüfen Sie stattdessen immer genau, ob die ursprüngliche Forderung (die Hauptschuld) und der Zahlungsverzug berechtigt sind. Nur dann können Inkassokosten überhaupt anfallen.
  • Auch die Höhe der Inkassokosten muss angemessen sein und darf gesetzliche Grenzen nicht überschreiten. Das ändert das Urteil nicht.
  • Der BGH sagt: Ein Schaden entsteht dem Gläubiger (dem Unternehmen mit der offenen Forderung) schon dadurch, dass er die Zahlung an das Inkassobüro schuldet. Wie diese Zahlung intern abläuft, ist dabei unwichtig.
  • Das Urteil schafft hier Klarheit und stärkt die Position von Gläubigern, die Inkasso konzernintern abwickeln.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Februar 2025 (Az. VIII ZR 138/23)

Konzern-Inkasso: Der Bundesgerichtshof stärkt Gläubiger – Was das für Ihre Inkassopost bedeutet

Ein Brief vom Inkassounternehmen – für viele ein Schreckmoment. Doch was, wenn dieses Inkassounternehmen eine Schwesterfirma des ursprünglichen Gläubigers ist? Lange war umstritten, ob die Kosten für ein solches sogenanntes Konzerninkasso überhaupt vom Schuldner verlangt werden dürfen, insbesondere wenn spezielle interne Verrechnungsmodelle bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit einem wegweisenden Urteil (Az. VIII ZR 138/23) vom 19. Februar 2025 Klarheit geschaffen und die Rechte von Gläubigern in dieser Hinsicht gestärkt. Für Verbraucher bedeutet dies, genauer hinzusehen, warum eine Forderung besteht, denn der bloße Umstand eines Konzerninkassos schützt sie nicht vor der Pflicht zum Kostenersatz.

Der Fall: Ein Konzern, zwei Töchter und die Frage nach den Kosten

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Unternehmen, die Musterbeklagte, deren Geschäftszweck unter anderem der Erwerb von Forderungen ist. Diese Firma gehört zu einem größeren internationalen Konzern. Eine andere Tochtergesellschaft desselben Konzerns, die E. GmbH, ist als Inkassodienstleisterin tätig. Beide Tochterfirmen sind über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge eng mit ihrer gemeinsamen Muttergesellschaft verbunden.

Die Musterbeklagte selbst verfügt über keine eigene Mahn- oder Vollstreckungsabteilung. Wenn sie also erworbene Forderungen eintreiben will, beauftragt sie ihre Schwesterfirma, die E. GmbH. Die Grundlage hierfür ist eine Rahmenvereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften. Diese Vereinbarung ist der Dreh- und Angelpunkt des Falls und regelte unter anderem:

  • Die Inkassodienstleisterin (E. GmbH) übernimmt notleidende, unbestrittene Forderungen für die Auftraggeberin (Musterbeklagte).
  • Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung verbleibt bei der Auftraggeberin.
  • Die Inkassovergütung, die der Dienstleisterin zusteht und sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, wird von der Auftraggeberin als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht.
  • Diese Vergütung wird dem Konto der Auftraggeberin zwar „angelastet“, aber bis zur Realisierung beim Schuldner gestundet – das heißt, die Zahlung wird vorerst aufgeschoben.
  • Sollte die Forderung beim Schuldner nicht eingetrieben werden können, tritt die Auftraggeberin ihren Anspruch auf Ersatz der Inkassovergütung gegen den Schuldner an Erfüllungs statt an die Dienstleisterin ab. „An Erfüllungs statt“ bedeutet, dass die ursprüngliche Schuld (hier die Zahlung der Inkassovergütung durch die Musterbeklagte an die E. GmbH) durch eine andere Leistung (hier die Abtretung des Ersatzanspruchs) getilgt wird.

In zahlreichen Fällen zwischen Februar 2020 und April 2021 machte die E. GmbH im Auftrag der Musterbeklagten solche Forderungen bei Verbrauchern geltend. Die Verbraucher befanden sich bereits mit der Hauptforderung in Verzug, bevor diese an die Musterbeklagte abgetreten wurde. Neben der Hauptforderung und Verzugszinsen verlangte die Musterbeklagte über die E. GmbH auch die Erstattung der Inkassovergütung, meist in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach dem RVG.

Der Weg durch die Instanzen: Das Oberlandesgericht sagt Nein zu den Inkassokosten

Der Dachverband der Verbraucherzentralen, der Musterkläger, zog gegen diese Praxis vor Gericht. Er wollte per Musterfeststellungsklage klären lassen, dass die von der Musterbeklagten geltend gemachten Inkassokosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Ein Verzugsschaden ist der Schaden, der einem Gläubiger dadurch entsteht, dass ein Schuldner seine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Typische Verzugsschäden sind Zinsen, aber eben auch Kosten für die Rechtsverfolgung, wie Anwalts- oder Inkassogebühren.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gab dem Musterkläger Recht. Die Begründung der Hamburger Richter: Die Musterbeklagte erleide durch die Beauftragung ihrer Schwesterfirma und die spezielle Verrechnungsabrede keinen tatsächlichen Vermögensnachteil. Zwar werde die Inkassovergütung ihrem Konto „angelastet“, aber durch die Stundung und die anschließende Abtretung des Ersatzanspruchs „an Erfüllungs statt“ bei Nichterfolg sei es faktisch ausgeschlossen, dass die Musterbeklagte die Vergütung jemals aus eigener Tasche zahlen müsse. Das Risiko der Realisierung trage somit das Inkassounternehmen. Für das OLG war dies eine Art fiktiver Schadensposten.

Zudem verwies das OLG auf § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Vorschrift besagt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (wie im Konzern) nicht als registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung gilt. Daraus leitete das OLG ab, dass auch die Kosten hierfür nicht ohne Weiteres als Schaden geltend gemacht werden könnten. Die Musterbeklagte legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Die Kernfragen vor dem Bundesgerichtshof

Der BGH musste nun grundlegende Fragen klären:

  1. Entsteht einem Gläubiger bereits dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn er eine Verbindlichkeit gegenüber einem Inkassodienstleister eingeht (also zur Zahlung verpflichtet ist), auch wenn er diese Verbindlichkeit aufgrund interner Absprachen möglicherweise nie direkt aus eigenen Mitteln begleichen muss?
  2. Spielt es eine Rolle, ob der beauftragte Inkassodienstleister ein rechtlich selbstständiges, aber konzernverbundenes Unternehmen ist (sogenanntes Konzerninkasso)?
  3. Ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens bei Zahlungsverzug des Schuldners generell erforderlich und zweckmäßig, sodass die Kosten hierfür als Verzugsschaden ersatzfähig sind?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein klares Ja zur Erstattungsfähigkeit

Der VIII. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des OLG Hamburg auf und wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Die von der Musterbeklagten geltend gemachten Inkassokosten stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Dies ist eine wichtige Weichenstellung mit erheblichen praktischen Konsequenzen.

Die zentralen Entscheidungsgründe des BGH – Verständlich erklärt

Der BGH begründete seine Entscheidung ausführlich und widersprach dem OLG Hamburg in den entscheidenden Punkten.

1. Der Schaden entsteht bereits durch die Eingehung der Verbindlichkeit

Der wohl wichtigste Punkt in der Argumentation des BGH ist die Definition des Schadens. Ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit belastet wird. Er muss also nicht zwingend bereits Geld gezahlt haben. Die Musterbeklagte ist durch den Vertrag mit der E. GmbH verpflichtet, dieser eine Vergütung für die Inkassotätigkeit zu zahlen. Diese vertragliche Verpflichtung stellt bereits eine Vermögensbelastung und somit einen Schaden dar.

Die vom OLG Hamburg kritisierten Modalitäten der Bezahlung – also die Stundung und die Abtretung des Ersatzanspruchs „an Erfüllungs statt“ – ändern laut BGH nichts an dieser ursprünglichen Belastung. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie und wann die Verbindlichkeit zwischen dem Geschädigten (hier die Musterbeklagte) und dem Dritten (hier die E. GmbH) erfüllt wird. Selbst wenn die Vereinbarung so gestaltet ist, dass der Geschädigte keinen direkten Geldabfluss erleidet, bleibt die Belastung durch die eingegangene Verpflichtung bestehen. Der BGH verweist hier auf seine bisherige Rechtsprechung, etwa zu Mietwagen– oder Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen, wo ähnliche Abtretungskonstruktionen üblich sind und den Schaden nicht ausschließen.

Die Richter stellten klar, dass die Musterbeklagte die Vergütung schuldet. Die Erfüllung dieser Schuld erfolge entweder dadurch, dass die E. GmbH die vom Schuldner eingezogenen Beträge bis zur Höhe ihrer Vergütung einbehält, oder, bei erfolglosem Einzug, durch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Musterbeklagten gegen den Schuldner. Beides sind Formen der Leistungserbringung durch die Musterbeklagte.

2. Konzerninkasso ist grundsätzlich zulässig und die Kosten erstattungsfähig

Der BGH erteilte auch der Argumentation eine Absage, dass die Konzernstruktur per se einer Erstattungsfähigkeit der Kosten entgegenstehe. Zwar regelt § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, dass Rechtsdienstleistungen innerhalb eines Konzerns privilegiert sind, also nicht den strengen Anforderungen des RDG (wie etwa einer Registrierungspflicht nur für diese Tätigkeit) unterliegen. Dies bedeute aber nicht, dass hierfür keine Vergütung vereinbart oder als Schaden geltend gemacht werden könne. Es bedeutet lediglich, dass die speziellen Regelungen des RDG nicht greifen.

Die Beauftragung eines konzernverbundenen, aber rechtlich selbstständigen Inkassounternehmens ist nicht per se rechtsmissbräuchlich oder ein Versuch, „künstlich“ einen Schadensposten zu schaffen. Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, könnte die Erforderlichkeit und damit die Erstattungsfähigkeit verneint werden. Solche Anhaltspunkte sah der BGH im vorliegenden Fall nicht. Die Musterbeklagte verfolgte primär das legitime Ziel, ihre offenen Forderungen zu realisieren.

3. Beauftragung eines Inkassodienstleisters bei Verzug ist erforderlich und zweckmäßig

Gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens aus Sicht des Gläubigers regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig. So die ständige Rechtsprechung des BGH, die hier erneut bestätigt wurde. Der Gläubiger muss nicht hinnehmen, dass seine Forderung nach Eintritt des Verzugs weiter unbezahlt bleibt. Er darf seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung professioneller Hilfe Nachdruck verleihen. Die dadurch verursachten Kosten sind dann als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersatzfähig.

Der BGH betonte, dass die Musterbeklagte nicht über eine eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilung verfügte. Schon deshalb sei die Auslagerung an die spezialisierte Schwesterfirma naheliegend und nicht zu beanstanden.

4. Keine „fiktive Schadensposition“ oder unzulässige Quersubventionierung

Das OLG hatte die Sorge geäußert, die gewählte Konstruktion führe zu einer „fiktiven Schadensposition“ oder dazu, dass zahlende Schuldner die Kosten für erfolglose Beitreibungsversuche bei anderen Schuldnern mitfinanzieren (Quersubventionierung). Dem trat der BGH entgegen. Da die Inkassovergütung für jeden Einzelfall konkret auf Basis des RVG berechnet werde, sei klar bestimmbar, welche Belastung dem Gläubiger für den jeweiligen säumigen Schuldner entstehe. Ein Vergleich mit pauschalierten Erfolgshonoraren oder Gebührenpools beim Masseninkasso, wo solche Bedenken teils geäußert werden, sei hier nicht angebracht.

Die Richter merkten auch an, dass selbst wenn man die Erfüllungsmodalitäten zwischen der Musterbeklagten und der E. GmbH bei der Schadensermittlung berücksichtigen würde, dies nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsse. Die Entlastung der Musterbeklagten durch die Stundung und Abtretung gehe mit einer entsprechenden Belastung der E. GmbH einher, die das Risiko des Forderungsausfalls trage. Es sei nicht ersichtlich, warum diese interne Risikoverteilung den säumigen Schuldner entlasten sollte.

Wichtige juristische Begriffe kurz erklärt:

  • Verzug (§ 286 BGB): Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt oder wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart war und diese verstrichen ist. Bei Geldforderungen tritt Verzug bei Verbrauchern spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wurde.
  • Schadensersatz (§ 249 BGB ff.): Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Naturalrestitution). Bei Geldschulden sind das oft die Kosten, die durch den Zahlungsverzug zusätzlich entstehen.
  • An Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB): Eine Schuld erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an deren Stelle annimmt. Im Urteilsfall war das die Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen der Inkassokosten anstelle der direkten Zahlung der Vergütung an das Inkassounternehmen.
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Regelt, wer unter welchen Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen erbringen darf, insbesondere Inkassodienstleistungen. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nimmt konzerninterne Rechtsdienstleistungen von bestimmten Pflichten des RDG aus.
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Legt die Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten fest. Viele Inkassounternehmen orientieren ihre Gebühren an diesem Gesetz.

Die Rechtslage vor dem Urteil und was sich nun konkretisiert

Vor diesem BGH-Urteil gab es insbesondere durch die Entscheidung des OLG Hamburg erhebliche Unsicherheit, ob Inkassokosten im Konzern unter den geschilderten Verrechnungsmodellen überhaupt ersatzfähig sind. Die Argumentation, dem Gläubiger entstehe ja „kein echter Schaden“, wenn er die Kosten nicht direkt aus der eigenen Kasse an die Schwesterfirma zahlt, hatte eine gewisse Verbreitung.

Der BGH hat nun klargestellt: Der Schaden liegt in der Begründung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Inkassodienstleister. Wie diese Verpflichtung intern beglichen wird (direkte Zahlung, Verrechnung, Abtretung „an Erfüllungs statt“), ist für die Frage des Schadenseintritts und der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner zweitrangig.

Dies bedeutet eine erhebliche Stärkung der Gläubigerposition, insbesondere für größere Unternehmensgruppen, die Inkassodienstleistungen über spezialisierte Tochter- oder Schwesterfirmen abwickeln. Sie können weiterhin davon ausgehen, dass die Kosten hierfür – sofern sie der Höhe nach angemessen sind und die Beauftragung an sich erforderlich war – vom säumigen Schuldner zu tragen sind.

Was bedeutet das Urteil für MICH als Verbraucher oder Unternehmer?

Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf den Alltag vieler Menschen und Unternehmen.

Für Verbraucher und andere Schuldner:

Die schlechte Nachricht zuerst: Die Argumentation, man müsse Inkassokosten nicht zahlen, weil das Inkassobüro zum selben Konzern wie der ursprüngliche Gläubiger gehört oder weil diese intern „komisch“ abrechnen, zieht nach diesem Urteil in der Regel nicht mehr. Der BGH hat diese Verteidigungslinie deutlich geschwächt.

Das ist jetzt für Sie als Schuldner wichtig:

  • Prüfen Sie die Hauptforderung genau: Ist die ursprüngliche Forderung (z.B. aus einem Kaufvertrag, einer Dienstleistung) überhaupt berechtigt? Haben Sie die Ware oder Leistung erhalten? War sie mangelhaft? Nur wenn die Hauptforderung zu Recht besteht, können auch Verzugsschäden wie Inkassokosten anfallen.
  • Waren Sie tatsächlich in Verzug? Haben Sie eine Mahnung erhalten (sofern erforderlich)? War die Zahlungsfrist abgelaufen? Ohne Verzug keine Pflicht zum Ersatz von Verzugsschäden.
  • Prüfen Sie die Höhe der Inkassokosten: Auch wenn die Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind, müssen sie der Höhe nach angemessen sein. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (in § 13e RDG, früher § 4 Abs. 5 RDGEG) und das RVG setzen hier Grenzen. Oft orientieren sich die Gebühren an denen, die ein Rechtsanwalt verlangen dürfte. Überhöhte Fantasiegebühren sind weiterhin unzulässig. Das BGH-Urteil ändert nichts an diesen Begrenzungen der Höhe nach, sondern betrifft die grundsätzliche Frage der Erstattungsfähigkeit bei Konzerninkasso.
  • Suchen Sie das Gespräch: Wenn die Forderung berechtigt ist, Sie aber Zahlungsschwierigkeiten haben, suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen, um etwa eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Das Urteil bedeutet nicht, dass Schuldner nun schutzlos überhöhten oder unberechtigten Inkassoforderungen ausgesetzt sind. Es stellt lediglich klar, dass die Organisationsform des Inkassos (Konzerninkasso) und bestimmte interne Zahlungsmodalitäten für sich genommen kein Grund sind, die Erstattung notwendiger Inkassokosten zu verweigern.

Für Gläubiger, insbesondere Unternehmen mit Konzernstrukturen:

Für Gläubiger, die Forderungen über verbundene Inkassounternehmen eintreiben lassen, bringt das Urteil Rechtssicherheit. Solange die Beauftragung des Inkassodienstleisters zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung gegen einen säumigen Schuldner erforderlich und zweckmäßig ist und keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (z.B. primäre Generierung von Gebühren statt Forderungseinzug) vorliegen, können die hierfür anfallenden Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die interne Verrechnung über Modelle wie die Abtretung des Ersatzanspruchs „an Erfüllungs statt“ steht dem nicht entgegen.

Unternehmen sollten weiterhin darauf achten, dass ihre Inkassoprozesse fair und transparent sind und die Kosten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Das Urteil ist kein Freibrief für beliebige Kosten, sondern eine Klarstellung zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit im spezifischen Kontext des Konzerninkassos mit den im Fall beschriebenen Zahlungsmodalitäten. Die Notwendigkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der Kostenhöhe bleiben stets prüfbar.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Konzerninkasso und der aktuellen BGH-Rechtsprechung

Im Folgenden beantworten wir einige der häufigsten Fragen, die sich aus unserem Artikel zum BGH-Urteil (Az. VIII ZR 138/23) über die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Konzerninkasso ergeben könnten.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ändert sich für mich als Schuldner durch dieses Urteil ganz konkret?

Durch dieses Urteil des Bundesgerichtshofs wird es für Schuldner schwieriger, die Erstattung von Inkassokosten allein mit dem Argument abzulehnen, dass das beauftragte Inkassounternehmen zum selben Konzern gehört wie der ursprüngliche Gläubiger. Die Richter haben klargestellt, dass bestimmte interne Verrechnungsmethoden im Konzern (wie die Stundung und spätere Abtretung des Ersatzanspruchs „an Erfüllungs statt“) die Pflicht zum Kostenersatz nicht automatisch ausschließen. Wichtig bleibt aber: Sie sollten weiterhin genau prüfen, ob die Hauptforderung berechtigt ist, ob Sie tatsächlich in Verzug waren und ob die Höhe der geforderten Inkassokosten angemessen ist. Diese Aspekte bleiben von dem Urteil unberührt und können weiterhin eingewendet werden.


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Muss ich Inkassokosten jetzt immer zahlen, auch wenn das Inkassounternehmen zum selben Konzern gehört wie mein ursprünglicher Gläubiger?

Nicht zwangsläufig immer, aber die Hürden sind höher geworden. Der BGH hat entschieden, dass die Tatsache eines Konzerninkassos allein und bestimmte interne Zahlungsvereinbarungen zwischen Gläubiger und Inkassofirma kein genereller Grund sind, die Erstattung notwendiger Inkassokosten zu verweigern. Entscheidend ist, ob die Hauptforderung berechtigt ist, Sie sich in Verzug befanden und die Beauftragung des Inkassodienstleisters zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war. War dies der Fall und sind die Kosten der Höhe nach angemessen, können sie auch bei einem Konzerninkasso erstattungsfähig sein.


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Der Artikel erklärt, dass der Gläubiger schon durch das Eingehen einer „Verbindlichkeit“ einen Schaden hat, auch wenn er vielleicht gar nichts direkt bezahlt. Können Sie das noch einmal einfacher erklären?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass ein Schaden für den Gläubiger (im Urteilsfall die Musterbeklagte) bereits dann entsteht, wenn er sich rechtlich dazu verpflichtet, dem Inkassodienstleister eine Vergütung zu zahlen. Diese eingegangene Zahlungsverpflichtung – die „Verbindlichkeit“ – stellt bereits eine Belastung des Vermögens dar. Es ist also nicht entscheidend, ob der Gläubiger das Geld tatsächlich sofort aus seiner Kasse an das Inkassounternehmen überweist. Die Tatsache, dass eine Schuld gegenüber dem Inkassodienstleister besteht, reicht für den BGH aus, um einen Schaden anzunehmen. Die internen Regelungen, wie diese Schuld dann beglichen wird (z.B. durch Stundung und spätere Abtretung des Anspruchs „an Erfüllungs statt„), ändern nichts an diesem grundlegenden Schadenseintritt.


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Gibt es nach diesem Urteil denn überhaupt noch eine Möglichkeit, sich gegen Inkassokosten eines Konzern-Inkassounternehmens erfolgreich zu wehren?

Ja, die gibt es durchaus. Das Urteil schwächt zwar das Argument, dass Konzernzugehörigkeit allein oder bestimmte interne Verrechnungen die Kostenpflicht ausschließen. Unangetastet bleiben aber wichtige Verteidigungsmöglichkeiten: Erstens muss die Hauptforderung (also der ursprüngliche Betrag, den Sie schulden sollen) berechtigt sein. Ist sie das nicht, sind auch die Inkassokosten nicht zu zahlen. Zweitens müssen Sie sich tatsächlich im Verzug befunden haben. Ohne Verzug besteht kein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden, wozu Inkassokosten zählen. Drittens muss die Höhe der Inkassokosten angemessen sein und darf gesetzliche Grenzen (z.B. aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder orientiert am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht überschreiten. Überhöhte Kosten sind weiterhin nicht erstattungsfähig. Viertens könnte im Einzelfall die Beauftragung des Inkassounternehmens rechtsmissbräuchlich gewesen sein, wenn beispielsweise primär Gebühren generiert werden sollten und nicht der Forderungseinzug im Vordergrund stand. Solche Fälle dürften aber selten sein.


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Bedeutet das Urteil, dass Gläubiger nun beliebige Inkassokosten von mir verlangen können, solange es sich um ein Konzerninkasso handelt?

Nein, das bedeutet es ausdrücklich nicht. Das BGH-Urteil befasst sich mit der grundsätzlichen Frage, ob Kosten für ein Konzerninkasso unter bestimmten internen Verrechnungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Es ändert aber nichts an den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Höhe von Inkassokosten. Diese müssen weiterhin angemessen sein und dürfen die Sätze, die beispielsweise ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen könnte, nicht unangemessen übersteigen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) enthält ebenfalls Vorgaben zur Höhe. Überzogene oder Fantasiegebühren sind also auch nach diesem Urteil nicht zulässig und können von Schuldnern bestritten werden.


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Konzerninkasso: BGH stellt klar – interne Verrechnung schützt Schuldner nicht

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Für den ersatzfähigen Schaden zählt die eingegangene Zahlungsverpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Inkassodienstleister, nicht die internen Verrechnungsmodalitäten im Konzern. Diese Entscheidung zementiert die Rechtsposition von Gläubigern, die auf konzerninterne Inkassodienste setzen und schafft damit branchenweit Rechtssicherheit.

Für Schuldner bedeutet dies, dass der reine Verweis auf eine Konzernverbindung des Inkassounternehmens als Abwehrstrategie kaum mehr greift. Entscheidend bleiben somit die Prüfung der Berechtigung der ursprünglichen Hauptforderung und die Angemessenheit der konkret geltend gemachten Inkassokosten – hier lohnt weiterhin ein genauer Blick.

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