Wegen des Kopplungsverbots zwischen Grundstückskauf und Architektenvertrag stand in Nürnberg ein Generalplanerhonorar von 3,43 Millionen Euro auf dem Spiel. Die entscheidende juristische Frage: Ist der Vertrag ungültig, weil die Initiative zur Koppelung vom Architekten und nicht vom Bauherrn ausging?
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Worum ging es bei diesem 3,4-Millionen-Euro-Streit?
- Was genau verbietet das Kopplungsverbot?
- Warum glaubte die Architektenwerkstatt trotzdem, einen gültigen Vertrag zu haben?
- Wie durchkreuzte das Gericht diese Argumentation?
- Welche Indizien zementierten die Entscheidung der Richter?
- Was war das endgültige Urteil und die Konsequenz?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet das Kopplungsverbot, wenn ich Grundstück und Planer zusammen kaufe?
- Wann gilt die Ausnahme vom Kopplungsverbot und wer trägt die Beweislast?
- Welche Indizien prüfen Gerichte, um die Initiative des Planers festzustellen?
- Verliere ich meinen Anspruch auf das Architektenhonorar, wenn der Vertrag unwirksam ist?
- Wie können Architekten Grundstücke anbieten, ohne das Kopplungsverbot zu verletzen?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 1787/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 08.05.2025
- Aktenzeichen: 6 U 1787/24
- Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Architektenrecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Eine Architektenfirma forderte die Feststellung eines wirksamen Generalplanervertrages für ein großes Wohnprojekt. Der Bauherr weigerte sich und sah den Vertrag wegen einer unzulässigen Bindung als ungültig an.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Planungsvertrag mit dem Erwerb eines Grundstücks verbunden werden, oder macht dieses „Kopplungsverbot“ den Vertrag ungültig?
- Die Antwort: Nein. Die Berufung der Architektenfirma wurde zurückgewiesen. Der Vertrag ist wegen unzulässiger Koppelung von Grundstückskauf und Planerbeauftragung unwirksam, da die Initiative von der Architektenfirma ausging.
- Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass eine Ausnahme vom Kopplungsverbot nur gilt, wenn der Bauherr bereits fest entschlossen war, diesen Planer zu beauftragen, und lediglich noch das passende Grundstück suchte. Die Entscheidungsfreiheit des Bauherrn muss geschützt bleiben.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es bei diesem 3,4-Millionen-Euro-Streit?
Ein fertiges Bauprojekt, ein passendes Grundstück, ein erfahrener Planer, der alles aus einer Hand anbietet – für einen Investor klingt das wie ein Traum. Kein mühsames Suchen, keine komplizierte Koordination.

Doch genau dieses Rundum-sorglos-Paket, das eine Nürnberger Architektenwerkstatt einem Investor schnürte, entpuppte sich als juristische Falle. Am Ende stand nicht der Baubeginn, sondern ein verlorener Prozess um ein Generalplanervertrag mit einem Pauschalhonorar von 3,43 Millionen Euro. Der Grund: Ein fundamentaler Grundsatz des Baurechts, der die freie Entscheidung des Bauherrn schützen soll – das sogenannte Kopplungsverbot.
Was genau verbietet das Kopplungsverbot?
Das Kopplungsverbot ist eine von Gerichten entwickelte Regel zum Schutz von Bauherren. Es soll verhindern, dass ein Architekt oder Planer seine Position ausnutzt, um an einen lukrativen Planungsauftrag zu kommen. Die Logik ist einfach: Ein Bauherr soll frei entscheiden können, welches Grundstück er kauft und welchen Architekten er beauftragt. Diese beiden Entscheidungen dürfen nicht untrennbar miteinander verknüpft sein. Bietet ein Architekt dem Bauherrn ein Grundstück nur unter der Bedingung an, dass er auch den Planungsauftrag erhält, ist diese Koppelung unzulässig. Der Architektenvertrag ist dann nicht durchsetzbar. Der Bauherr wird geschützt, weil er nicht in eine Zwangslage geraten soll – das Grundstück nehmen und den Architekten schlucken oder auf beides verzichten.
Warum glaubte die Architektenwerkstatt trotzdem, einen gültigen Vertrag zu haben?
Die Architekten stützten ihre gesamte Argumentation auf eine anerkannte Ausnahme von dieser strengen Regel. Der Bundesgerichtshof hatte in einem früheren Urteil (BGH, Urteil vom 25.09.2008, VII ZR 174/07) eine Situation definiert, in der eine solche Verbindung erlaubt ist. Die Ausnahme greift, wenn die Initiative vom Bauherrn ausgeht. Im Klartext: Wenn ein Bauwilliger bereits fest entschlossen ist, einen bestimmten Architekten zu beauftragen, und diesen dann bittet, ihm bei der Suche nach einem passenden Grundstück zu helfen, liegt keine unzulässige Koppelung vor. Der Architekt wird hier nur als Dienstleister für den bereits gefassten Entschluss des Bauherrn tätig. Genau das behauptete die Architektenwerkstatt. Der Investor sei auf sie zugekommen mit dem klaren Wunsch, das Projekt gemeinsam zu realisieren. Die Architekten sahen sich nur als Erfüllungsgehilfen dieses Wunsches.
Wie durchkreuzte das Gericht diese Argumentation?
Das Oberlandesgericht Nürnberg pulverisierte die Darstellung der Architekten. Die Richter schauten sich den zeitlichen Ablauf und die vorgelegten Dokumente genau an. Ihre Analyse förderte ein Bild zutage, das der behaupteten Ausnahme widersprach. Dreh- und Angelpunkt war das Exposé für das Nürnberger Wohnprojekt. Dieses Dokument hatte die Architektenwerkstatt erstellt, lange bevor der Investor überhaupt auf der Bildfläche erschien. Es enthielt nicht nur eine detaillierte Projektplanung, sondern auch bereits die aufgeschlüsselten Grundstückskosten. Formulierungen wie „wir suchen“ einen Projektpartner machten für das Gericht klar: Die Initiative ging von den Planern aus, nicht vom Investor. Die Architekten hatten ein fertiges Paket geschnürt und dafür einen Käufer gesucht. Sie machten den Investor erst „bauwillig“. Seine Entscheidungsfreiheit war damit von Anfang an beeinträchtigt.
Welche Indizien zementierten die Entscheidung der Richter?
Das Gericht sammelte weitere Fakten, die seine Sichtweise untermauerten. Es stellte fest, dass die Architektenwerkstatt zum Zeitpunkt der Projektentwicklung keine Gewerbeerlaubnis als Bauträger besaß (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO). Diese Erlaubnis wäre nötig gewesen, wenn sie das Projekt auf eigene Rechnung hätten vorbereiten wollen. Das Fehlen werteten die Richter als starkes Indiz dafür, dass die Architekten von Anfang an eine Bauträger-ähnliche Rolle anstrebten und das Projekt nicht nur als reine Planer im Auftrag eines bereits entschlossenen Bauherrn betrieben. Zudem mussten vorvertragliche Vereinbarungen wie eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet werden, noch bevor der Grundstückskaufvertrag überhaupt besiegelt war. Selbst die Aussage der Geschäftsführerin der Architektenwerkstatt in einer Anhörung wurde zum Bumerang. Ihr Eingeständnis, das Ziel sei gewesen, „dass wir weiterhin am Projekt beteiligt werden“, bestätigte für das Gericht den Eigennutz der Planer. Sie wollten ihren Auftrag sichern, nicht den Wunsch eines unabhängigen Bauherrn erfüllen.
Was war das endgültige Urteil und die Konsequenz?
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Architektenwerkstatt als offensichtlich unbegründet zurück (§ 522 Abs. 2 ZPO). Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der angestrebte Generalplanervertrag war wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nicht durchsetzbar. Die Architekten hatten keinen Anspruch auf das millionenschwere Honorar. Das Gericht machte deutlich, dass die von der Rechtsprechung geschaffene Ausnahme eng auszulegen ist. Sie schützt nur den Architekten, der auf Veranlassung eines bereits entschlossenen Bauherrn tätig wird. Wer selbst ein Projekt entwickelt, das Grundstück an der Hand hat und dann einen Investor sucht, überschreitet diese Grenze. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits musste die klagende Architektenwerkstatt tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Urteilslogik
Das Baurecht stellt die Entscheidungsfreiheit des Bauherrn über das Eigeninteresse des Planers, weshalb Architektenverträge unwirksam sind, wenn sie mit der Grundstücksvermittlung gekoppelt sind.
- Vertragsnichtig bei gekoppelter Leistung: Planungsverträge und die Vermittlung oder der Verkauf eines Grundstücks dürfen nicht untrennbar miteinander verbunden werden, da diese Koppelung grundsätzlich die Durchsetzbarkeit des Architektenhonorars verhindert.
- Planer trägt die Beweislast der Bauherren-Initiative: Wer sich auf die anerkannte Ausnahme vom Kopplungsverbot beruft, muss zweifelsfrei nachweisen, dass der Bauherr die Initiative zur Beauftragung vor dem Finden des Grundstücks ergriff und der Planer lediglich einen bereits gefassten Entschluss umsetzte.
- Vorbereitung fertiger Baupakete begründet die Unwirksamkeit: Entwickelt ein Planer ein vollständiges Projekt samt Grundstücksdetails und sucht anschließend einen Investor, handelt er im eigenen Planungsinteresse und nicht als reiner Dienstleister im Auftrag eines bereits entschlossenen Bauherrn.
Gerichte legen die Ausnahmevorschriften zum Schutz des Bauherrn eng aus, um Zwangslagen im Vertragsverhältnis konsequent zu vermeiden.
Benötigen Sie Hilfe?
Wird Ihr Planervertrag wegen unzulässiger Grundstückskoppelung angefochten? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall.
Experten Kommentar
Viele Planer sehen die Chance, dem Investor ein fertiges Paket – inklusive passendem Grundstück – zu präsentieren, um sich den Auftrag zu sichern. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Wer selbst ein schlüsselfertiges Projekt entwickelt und erst danach einen Abnehmer sucht, gilt als Initiator und verstößt gegen das strikte Kopplungsverbot. Gerichte prüfen in solchen Streitfällen knallhart den zeitlichen Ablauf, um festzustellen, ob der Planer tatsächlich nur den Wunsch eines bereits entschlossenen Bauherrn erfüllt hat. Lässt sich diese eigenständige Initiative des Bauherrn nicht lückenlos beweisen, führt das selbst bei Millionenaufträgen konsequent zur Unwirksamkeit des Vertrages und zum kompletten Honorarverlust.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet das Kopplungsverbot, wenn ich Grundstück und Planer zusammen kaufe?
Wenn Sie Grundstückskauf und Planungsauftrag untrennbar miteinander koppeln, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Architekten- oder Generalplanervertrages. Das Kopplungsverbot dient dem Schutz Ihrer freien Entscheidung als Bauherr, da Sie nicht gezwungen sein sollen, ein attraktives Grundstück nur mit einem bestimmten Planer zu akzeptieren. Die zentrale Konsequenz des Kopplungsverbots ist die Nichtdurchsetzbarkeit der Planungsleistung.
Der Grund für diese strenge Regel liegt darin, dass Planer ihre Marktposition durch die Attraktivität des angebotenen Grundstücks nicht ausnutzen dürfen. Sie sollen den Erwerb des Baugrunds nicht an den lukrativen Abschluss des Planungsvertrages binden. Die Gerichte schützen Sie davor, in eine Zwangslage zu geraten, in der Sie entweder beides nehmen oder auf das gesamte Projekt verzichten müssten. Entscheidend ist dabei die anfängliche Entscheidungsfreiheit des Bauherrn.
Die rechtliche Nichtdurchsetzbarkeit ist eine harte Sanktion für den Planer. Selbst wenn Sie als Investor die Planung später abrufen wollten und der Architekt bereits umfassende Leistungen erbracht hat, verliert der Planer seinen gesamten Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die Gerichte beurteilen die Rechtsnatur des anfänglichen Angebots, nicht das Ergebnis der späteren Zusammenarbeit. Die Attraktivität eines „Rundum-sorglos-Pakets“ kann den anfänglichen Formfehler nicht nachträglich heilen.
Suchen Sie sofort alle Kommunikationsdokumente heraus, die belegen, ob das Grundstück auch ohne die Planungsleistung des Anbieters erwerbbar war.
Wann gilt die Ausnahme vom Kopplungsverbot und wer trägt die Beweislast?
Die Ausnahme vom Kopplungsverbot greift nur, wenn die Initiative für das Projekt eindeutig vom Bauherrn ausging. Dies setzt voraus, dass der Bauherr bereits fest entschlossen war, Sie als Planer zu beauftragen, bevor das gesuchte Grundstück ins Spiel kam. Die vollständige Beweislast für die korrekte zeitliche Abfolge liegt vollumfänglich beim Architekten oder Planer.
Diese enge Auslegung schützt die Entscheidungsfreiheit des Bauherrn. Wenn der Bauherr Sie zuerst mit dem Wunsch zur Planung beauftragt, agieren Sie lediglich als Dienstleister zur Erfüllung dieses bereits gefassten Entschlusses. Sie dürfen in diesem Szenario unterstützend bei der Suche nach einem passenden Objekt tätig werden. Gerichte legen diese Ausnahme sehr eng aus, um zu verhindern, dass die Architektenleistung unzulässigerweise an den Grundstückserwerb gekoppelt wird.
Um Ihren Honoraranspruch im Streitfall zu sichern, benötigen Sie lückenlose Belege für die chronologische Abfolge der Ereignisse. Ein nachträgliches Zugeständnis des Bauherrn, dass die Initiative von ihm ausging, reicht vor Gericht nicht aus. Der teuerste Fehler ist das Fehlen eines klaren Dokuments, das die zeitliche Korrektheit beweist. Sie müssen nachweisen, dass ein schriftliches Mandat oder eine klare Beauftragung zur Planung der Grundstückssuche vorausging.
Stellen Sie bei künftigen Projekten, in denen Sie Grundstücke vorschlagen, sofort sicher, dass ein schriftliches Vorab-Mandat des Bauherrn existiert, in dem er Sie explizit mit der Grundstückssuche beauftragt.
Welche Indizien prüfen Gerichte, um die Initiative des Planers festzustellen?
Gerichte suchen nach klaren Beweisen für die Initiative des Planers, um die unzulässige Koppelung eines Planungsvertrages festzustellen. Zentral ist die forensische Analyse des zeitlichen Ablaufs der Projektentwicklung. Richter prüfen, ob der Planer das Projekt aktiv vorangetrieben hat und es damit dem Bauherrn als fertiges Paket angeboten hat, bevor dieser überhaupt seine freie Entscheidung treffen konnte.
Ein entscheidendes Indiz ist die Erstellung detaillierter Projektunterlagen durch den Planer selbst. Im Nürnberger Urteil hatten die Architekten ein umfassendes Exposé, inklusive aufgeschlüsselter Grundstückskosten, erstellt. Dieses Dokument existierte bereits lange vor dem ersten Kontakt mit dem späteren Investor. Warb der Planer zudem in den Unterlagen mit Formulierungen wie „wir suchen“ einen Projektpartner, belegt dies klar die aktive Rolle des Verkäufers und Projektentwicklers.
Die Richter beleuchten auch die rechtliche Legitimation des Planers für solche Tätigkeiten. Das Fehlen einer notwendigen Gewerbeerlaubnis als Bauträger (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO) spricht gegen die angebliche reine Planerrolle. Ohne diese Erlaubnis nutzte der Planer die Koppelung, um die dringend benötigte Planerrolle zu sichern. Weitere Indizien sind vorvertragliche Abmachungen, wie eine Vertraulichkeitserklärung, die der Bauherr unterzeichnen sollte, bevor der Grundstückskaufvertrag überhaupt besiegelt war.
Analysieren Sie sofort alle vorliegenden Marketing- und Pitch-Dokumente des Planers auf werbende Formulierungen und gleichen Sie deren Erstellungsdatum mit dem Datum des ersten Bauherrenkontakts ab.
Verliere ich meinen Anspruch auf das Architektenhonorar, wenn der Vertrag unwirksam ist?
Die Regel: Ja, der Verlust des Honorars ist die schärfste Konsequenz der Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot. Der Architekt verliert seinen gesamten Vergütungsanspruch. Dies gilt, obwohl er möglicherweise bereits umfangreiche Planungsleistungen erbracht hat und diese vom Bauherrn genutzt werden könnten. Diese harte Sanktion soll die freie Entscheidung des Bauherrn umfassend schützen.
Der Verstoß gegen das Kopplungsverbot führt zur Nichtigkeit des gesamten Architekten- oder Generalplanervertrages. Das bedeutet, dass von Anfang an keine gültige vertragliche Basis für eine Honorarforderung existiert. Die Rechtsprechung lehnt dabei eine nachträgliche Heilung oder eine Teilvergütung der erbrachten Leistungen strikt ab. Der Gesetzgeber schützt die Entscheidungsfreiheit des Bauherrn; dieser Schutz übersteuert in der Regel zivilrechtliche Ansprüche des Planers, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Planungsarbeiten.
Im zentralen Fall der Nürnberger Architektenwerkstatt, die 3,4 Millionen Euro forderte, wurde der Vertrag aufgrund der unzulässigen Koppelung für nicht durchsetzbar erklärt. Die Planer hatten trotz weit fortgeschrittener Planung keinen Anspruch auf das Honorar. Die finanziellen Konsequenzen gehen dabei oft über den Honorarverlust hinaus. Die klagende Partei muss zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erstellen Sie umgehend eine detaillierte Aufstellung aller externen Auslagen (z.B. für Gutachten), um die Geltendmachung separater Schadensersatzansprüche außerhalb des Planungsvertrages zu prüfen.
Wie können Architekten Grundstücke anbieten, ohne das Kopplungsverbot zu verletzen?
Architekten müssen die Vermittlung des Grundstücks strikt von der Planungsleistung trennen, um die Nichtigkeit des Honorarvertrages zu verhindern. Um das Kopplungsverbot zu vermeiden, garantieren Sie dem Bauherrn vertraglich die absolute Wahlfreiheit, das angebotene Grundstück auch ohne einen Architektenvertrag zu erwerben. Entscheidend ist die klare Dokumentation, dass die Initiative zur Zusammenarbeit vom Bauherrn selbst ausging.
Die Rechtsprechung legt die Ausnahme, die Planern das Tätigwerden erlaubt, sehr eng aus. Sie sind nur dann auf der sicheren Seite, wenn die Initiative eindeutig vom Bauherrn ausgeht und dieser den Planer bittet, ihn bei der Grundstückssuche zu unterstützen. Der Planer darf nur aktiv werden, wenn der Bauherr bereits fest entschlossen ist, ihn zu beauftragen. Aus diesem Grund müssen der Grundstückskaufvertrag und der Architektenvertrag juristisch getrennt und zeitlich nacheinander abgeschlossen werden, wobei der Grundstückskauf zuerst fixiert wird.
Vermeiden Sie es, das Planungsangebot an preisliche oder zeitliche Vorteile beim Grundstückskauf zu knüpfen. Dokumentieren Sie lückenlos, dass der Bauherr keine Sanktionen oder Nachteile befürchten muss, wenn er das Grundstück erwirbt, aber sich gegen Ihre Planungsleistung entscheidet. Fehlt Ihnen die Bauträger-Erlaubnis, vermeiden Sie den Anschein, aktiv als Projektentwickler tätig zu sein, der Käufer für ein fertig geschnürtes Paket sucht.
Führen Sie bei der Vermittlung von Grundstücken zwei separate und unabhängige Vertragsmappen, um die nötige Dokumentation der Trennung zu gewährleisten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Die Beweislast regelt im Zivilprozess, wer für eine bestimmte Behauptung die notwendigen Tatsachen vor Gericht darlegen und beweisen muss. Wer sich auf eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel beruft, wie hier die Architekten auf die Initiative des Bauherrn, trägt die volle Verantwortung dafür, dem Richter die chronologisch korrekte Abfolge glaubhaft zu machen.
Beispiel: Die Architektenwerkstatt trug die Beweislast dafür, dass die Initiative zur Beauftragung vom Investor ausging, konnte dies aber anhand der vorgelegten Dokumente nicht überzeugend nachweisen.
Generalplanervertrag
Ein Generalplanervertrag ist eine umfassende Vereinbarung, bei der ein zentraler Planer alle notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen für ein Bauprojekt aus einer Hand übernimmt. Solche Verträge erleichtern dem Bauherrn zwar die Koordination, unterliegen aber strengen baurechtlichen Regeln, da sie aufgrund ihres hohen Werts besonders anfällig für Missbrauch des Marktgefälles sind.
Beispiel: Der streitgegenständliche Generalplanervertrag sah ein Pauschalhonorar von 3,43 Millionen Euro vor, weshalb die Architektenwerkstatt diesen Vertrag gerichtlich durchsetzen wollte.
Gewerbeerlaubnis (§ 34c GewO)
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung ist eine behördliche Genehmigung, die unter anderem für Bauträger und Projektentwickler erforderlich ist, wenn sie Grundstücke und Bauleistungen im eigenen Namen anbieten. Diese Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass nur zuverlässige und finanziell gefestigte Akteure in diesem sensiblen Bereich tätig sind, insbesondere zum Schutz von Investoren und Käufern.
Beispiel: Das Fehlen der notwendigen Gewerbeerlaubnis für die Architektenwerkstatt werteten die Richter als starkes Indiz dafür, dass sie eine Bauträger-ähnliche Rolle anstrebten, die ihnen rechtlich nicht zustand.
Kopplungsverbot
Juristen nennen das Kopplungsverbot eine wichtige Grundregel des Baurechts, die Architektenverträge für unwirksam erklärt, wenn sie untrennbar an den Erwerb eines Grundstücks gebunden werden. Dieses Verbot soll die freie Entscheidungsfreiheit des Bauherrn schützen, sodass dieser nicht gezwungen ist, ein attraktives Baugrundstück nur mit einem bestimmten Planer zu akzeptieren.
Beispiel: Weil die Architektenwerkstatt das Grundstück nur unter der Bedingung anbot, auch den Planungsauftrag zu erhalten, erklärte das Gericht den Generalplanervertrag aufgrund des Kopplungsverbots für unwirksam.
Rechtsprechung
Unter Rechtsprechung versteht man die konkrete Anwendung und Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte in ihren Urteilen, wodurch oft erst spezifische Regeln wie das Kopplungsverbot entstehen oder konkretisiert werden. Die höchste Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH), schafft mit seinen Grundsatzurteilen verbindliche Interpretationen, an denen sich alle unteren Gerichte orientieren müssen.
Beispiel: Die Architekten stützten ihre gesamte Argumentation auf eine anerkannte Ausnahme, welche die Rechtsprechung des BGH in einem früheren Urteil definiert hatte, konnten die Voraussetzungen aber nicht erfüllen.
Vertragsnichtigkeit
Die Vertragsnichtigkeit beschreibt den Zustand, in dem ein Vertrag wegen eines schweren Mangels von Anfang an als juristisch ungültig und nicht existent betrachtet wird. Diese harte Konsequenz ist die Sanktion des Gesetzes gegen Verträge, die gegen zwingende Vorschriften wie das Kopplungsverbot verstoßen, und führt dazu, dass der Planer seinen gesamten Anspruch auf das Honorar verliert.
Beispiel: Die Vertragsnichtigkeit des Generalplanervertrages bedeutete für die klagende Architektenwerkstatt den Verlust des 3,4 Millionen Euro hohen Honoraranspruchs, obwohl bereits umfassende Planungsleistungen erbracht worden waren.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 6 U 1787/24 – Beschluss vom 08.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





