OLG Koblenz
Az.: 1 U 843/99
Urteil vom 17.07.2002
Vorinstanz: LG Mainz – Az.: 4 O 163/98
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wird eine Prüfungsaufgabe objektiv falsch bewertet, so hat der Prüfling Anspruch auf Schadenersatz. Wegen der Verletzung der Amtspflicht zur korrekten Bewertung von Prüfungsleistungen kann der Geschädigte auch den Ausgleich für Nachteile verlangen, die ihm durch einen verspäteten Berufsstart entstehen.
Sachverhalt:
Der Kläger (Mediziner) hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Streit die Feststellung erreicht, dass das Prüfungsamt für Mediziner eine von ihm beantwortete Prüfungsfrage zu Unrecht als falsch gewertet hatte. Seine Prüfung wurde daher von den Verwaltungsrichtern nachträglich als bestanden erklärt. Da der Rechtstreit allerdings längere Zeit in Anspruch genommen hatte, konnte der Kläger nach seinen Angaben erst fünf Jahre später seine berufliche Tätigkeit aufnehmen.
Entscheidungsgründe: Das OLG Koblenz kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass das Prüfungsamt dem Kläger grundsätzlich den entgangenen Verdienstausfall ersetzen muss, da es seine Amtspflicht zur korrekten Bewertung der Prüfungsleistungen verletzt hat.