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Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis: Wer zahlt bei Zahlungsverzug?

Hohe Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis drohten einem Geschäftsführer, der eine fällige Schadensersatzforderung monatelang nicht beglich, weil eine Scheidung seine Lebensversicherungen blockierte. Fraglich bleibt, ob eine unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung und fehlende Liquidität genügen, um den rechtlichen Anlass zur Klageerhebung trotz ausbleibender Zahlung zu entkräften.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 W 15/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.07.2022
  • Aktenzeichen: 12 W 15/22
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Schuldner zahlt Prozesskosten trotz Schuldeingeständnis im Prozess, wenn er die Klage durch Nichtzahlung provozierte.

  • Gläubiger darf klagen, wenn der Schuldner trotz Mahnung und Frist nicht zahlt
  • Fehlendes Geld schützt den Schuldner nicht vor der Pflicht zur Kostenübernahme
  • Schuldner muss Zahlungsverzögerungen belegen, um teure Prozesskosten für sich zu vermeiden
  • Eine bloße Bitte um mehr Zeit ohne Beweise verhindert die Klage nicht

Wer trägt die Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis?

Ein Zivilprozess kostet Geld. In der Regel gilt: Wer verliert, zahlt alles – die eigenen Anwälte, die gegnerischen Anwälte und die Gerichtskosten. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme im deutschen Zivilprozessrecht, die für Schuldner zum Rettungsanker werden kann, wenn sie eine Klage eigentlich nicht bestreiten wollen: das sofortige Anerkenntnis nach Paragraphen 93 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Mann im Anzug schiebt auf einem dunklen Tisch ein Mahnschreiben neben einer abgelaufenen Sanduhr bestimmt beiseite.
Mangelnde Kommunikation vor Prozessbeginn verpflichtet Schuldner trotz sofortigem Anerkenntnis zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. | Symbolbild: KI

Genau um diese Ausnahme drehte sich ein Streit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein ehemaliger Geschäftsführer hatte Schulden bei seiner früheren Firma, die inzwischen insolvent war. Er erkannte die Forderung vor Gericht sofort an, weigerte sich aber, die Prozesskosten zu tragen. Seine Begründung: Er habe keinen Anlass für die Klage gegeben. Das Oberlandesgericht musste am 07.07.2022 (Az. 12 W 15/22) entscheiden, ob bloße Zahlungsschwierigkeiten und eine Bitte um Fristverlängerung ausreichen, um die Kostenlast auf den Kläger abzuwälzen.

Der gescheiterte Vergleich: 50.000 Euro statt 200.000 Euro

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist klassisch. Ein Insolvenzverwalter forderte von einem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz für die GmbH. Die ursprüngliche Forderung belief sich auf exakt 201.532,33 Euro. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, schlossen die beiden Parteien Ende September 2021 einen Vergleich.

Der Deal war für den Ex-Manager attraktiv: Er erkannte die hohe Schuld an, musste aber zur Bereinigung der Angelegenheit lediglich einen Betrag von 50.000 Euro zahlen. Die Bedingung war jedoch hart: Das Geld musste bis zum 31.12.2021 auf dem Konto des Insolvenzverwalters eingehen. Sollte der Manager diese Frist verpassen, würde sich der zu zahlende Betrag automatisch auf 60.000 Euro erhöhen. Dieser erhöhte Betrag wäre dann sofort fällig und zu verzinsen.

Zusätzlich verpflichtete sich der Schuldner, an der Verwertung von zwei Lebensversicherungen mitzuwirken, die eigentlich seiner Altersvorsorge dienten. Beide Parteien kündigten die Versicherungen, um die Rückkaufswerte nutzen zu können. Doch hier lag das erste Problem: Da der Geschäftsführer in einem laufenden Scheidungsverfahren steckte, blockierten die Versicherer die Auszahlung, bis der Versorgungsausgleich geklärt war.

Die Eskalation im Januar

Der Stichtag 31.12.2021 verstrich. Der Geschäftsführer hatte bis dahin lediglich 6.135,50 Euro überwiesen. Damit war der Vergleich in seiner ursprünglichen Form geplatzt, und die Restforderung auf Basis der erhöhten 60.000 Euro wurde fällig.

Der Insolvenzverwalter reagierte mit einem Schreiben vom 11.01.2022. Er forderte den säumigen Schuldner auf, den offenen Restbetrag bis zum 24.01.2022 zu zahlen. Gleichzeitig drohte er unmissverständlich mit einer Klage. Für den Fall, dass der Ex-Manager nicht zahlen könne, verlangte der Verwalter zumindest handfeste Nachweise darüber, dass die Versicherungen gekündigt seien und warum genau keine Auszahlung erfolge.

Am letzten Tag der Frist, dem 24.01.2022, meldete sich der Anwalt des Geschäftsführers per E-Mail. Der Betreff lautete „Bitte um Fristverlängerung“. Er kündigte eine ausführliche Stellungnahme an, blieb aber sowohl die Zahlung als auch die geforderten Belege schuldig. Drei Tage später, am 27.01.2022, reichte der Insolvenzverwalter die Klage ein.

Was regelt der Paragraph 93 ZPO?

Um das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verstehen, muss man die Mechanik des Paragraphen 93 ZPO kennen. Diese Vorschrift bricht mit dem Grundsatz, dass der Unterlegene zahlt.

Das Gesetz sagt: Wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und dem Kläger zuvor keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, dann fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last – obwohl er den Prozess gewonnen hat.

Der Schutzzweck der Norm

Der Sinn dieser Regelung ist es, unnötige Prozesse zu verhindern. Ein Gläubiger soll nicht vorschnell zum Gericht rennen und Kosten produzieren, wenn der Schuldner eigentlich zahlungswillig ist und vielleicht nur eine kurze Erinnerung gebraucht hätte. Wer jemanden verklagt, der ohnehin bereit ist zu leisten, handelt unnötig aggressiv und soll auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzenbleiben.

Die zwei Voraussetzungen

Damit der Schuldner von den Kosten befreit wird, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Sofortiges Anerkenntnis: Der Beklagte muss vor Gericht sofort sagen: „Ja, die Forderung stimmt, ich erkenne sie an.“ Das muss in der Regel geschehen, bevor er irgendwelche Gegenanträge stellt.
  2. Kein Anlass zur Klage: Dies ist oft der strittige Punkt. Der Beklagte darf sich vor dem Prozess nicht so verhalten haben, dass der Gläubiger annehmen musste, er komme ohne Richter nicht an sein Geld.

Im Fall des Geschäftsführers erkannte dieser die Forderung im Prozess tatsächlich an. Der Streit entbrannte jedoch an der Frage, ob er durch sein zögerliches Verhalten im Januar den „Anlass zur Klage“ gegeben hatte.

Hat der Schuldner einen Anlass zur Klage gegeben?

Das Landgericht Krefeld hatte den Geschäftsführer zwar zur Zahlung verurteilt (was aufgrund des Anerkenntnisses reine Formsache war), ihm aber auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer sogenannten sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht. Er argumentierte, er habe gar nicht zahlen können, weil die Versicherungen das Geld wegen der Scheidung zurückhielten. Das sei objektiv unmöglich gewesen, weshalb er keinen Anlass zur Klage gegeben habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter prüften detailliert, wie sich ein vernünftiger Gläubiger in der Situation des Insolvenzverwalters gefühlt haben muss.

Definition des Klageanlasses

Das Gericht definierte zunächst präzise, wann ein Anlass zur Klage vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die innere Einstellung des Schuldners an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Gläubigers.

Das Oberlandesgericht führte dazu aus:

„Veranlassung zur Erhebung der Klage gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.“

Ein klassischer Fall für einen solchen Anlass ist der Verzug. Wer trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt, signalisiert seinem Gläubiger: „Freiwillig bekommst du nichts.“

Die Bedeutung der Fristsetzung

Der Geschäftsführer befand sich spätestens nach dem Schreiben vom 11.01.2022 in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Er wusste, dass er zahlen musste. Die Vereinbarung sah eine Zahlung bis zum 31.12.2021 vor. Dass er das Geld nicht hatte, änderte an der rechtlichen Verpflichtung nichts.

Besonders schwer wog für das Gericht, wie der Ex-Manager auf die letzte Warnung reagierte. Der Insolvenzverwalter hatte ihm eine goldene Brücke gebaut: „Zahle oder beweise uns wenigstens, dass die Versicherungen blockieren.“ Der Schuldner tat keines von beidem. Er schickte lediglich eine E-Mail mit der Bitte um mehr Zeit.

Das Gericht wertete dies als klares Signal gegen eine freiwillige Erfüllung:

„Der Beklagte hat […] lediglich eine bloße Ankündigung einer Stellungnahme übermittelt, nicht aber die verlangten Nachweise beigebracht […]. Das begründete aus der hier maßgeblichen Sicht des Gläubigers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.“

Die Richter machten deutlich, dass ein Gläubiger sich nicht ewig hinhalten lassen muss. Wer auf eine konkrete Aufforderung nur mit vagen Ankündigungen reagiert, provoziert den Gang zum Gericht förmlich.

Ist Zahlungsunfähigkeit eine Entschuldigung?

Ein zentrales Argument des Geschäftsführers war seine fehlende Liquidität. Er behauptete, da die Auszahlung der Lebensversicherungen von Dritten (den Versicherern) und einem externen Ereignis (dem Ende des Versorgungsausgleichs) abhing, sei ihm die Zahlung unmöglich gewesen. Wer nicht zahlen kann, so die Logik, gibt auch keinen Anlass, verklagt zu werden – eine Klage bringt ja kein Geld herbei.

Das Prinzip der Geldschuld

Das Oberlandesgericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: „Geld hat man zu haben.“ Ob ein Schuldner liquide ist oder auf Dritte warten muss, ist sein eigenes Risiko, nicht das des Gläubigers.

Die Richter betonten, dass die Vereinbarung vom September 2021 die Zahlungspflicht nicht davon abhängig gemacht hatte, dass die Versicherungen tatsächlich auszahlen. Es war eine unbedingte Zahlungsverpflichtung. Dass der Versorgungsausgleich die Auszahlung verzögerte, fiel allein in die Risikosphäre des Geschäftsführers.

Fehlende Kommunikation als Klagegrund

Selbst wenn man die finanziellen Engpässe des Mannes berücksichtigt hätte, wäre er der Kostenfalle nicht entkommen. Das Gericht stellte klar, dass der Anlass zur Klage hier nicht nur in der Nichtzahlung lag, sondern in der Kommunikationsverweigerung.

Hätte der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter sofort detaillierte Schreiben der Versicherungen vorgelegt, die beweisen, dass das Geld festliegt, aber blockiert ist, hätte der Verwalter vielleicht von einer Klage abgesehen. Oder der Geschäftsführer hätte von sich aus ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten können, um dem Verwalter die Sicherheit eines Vollstreckungstitels zu geben, ohne einen teuren Prozess zu führen.

Da der Ex-Manager all dies unterließ, musste der Insolvenzverwalter davon ausgehen, dass der Schuldner entweder nicht zahlen will oder auf Zeit spielt. Das Gericht zitierte hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZB 44/20), wonach Schweigen oder Ausflüchte nach Fälligkeit fast immer einen Klageanlass darstellen.

Keine stillschweigende Fristverlängerung

Der Geschäftsführer versuchte zudem zu argumentieren, dass der Insolvenzverwalter durch sein Schweigen auf die E-Mail vom 24.01.2022 (die Bitte um Fristverlängerung) konkludent, also stillschweigend, einer Verlängerung zugestimmt habe.

Auch hier widersprach das OLG vehement. Eine einseitige Bitte um mehr Zeit führt nicht automatisch zu einer Fristverlängerung, nur weil die Gegenseite nicht sofort „Nein“ schreit. Besonders vor dem Hintergrund, dass der Verwalter vorher explizit mit der Klage gedroht hatte, durfte der Schuldner nicht darauf vertrauen, dass der Verwalter noch länger warten würde.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Ergebnis in Zahlen:
Der ehemalige Geschäftsführer muss nicht nur die Hauptforderung (die restlichen ca. 53.000 Euro plus Zinsen) zahlen, sondern auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Dazu gehören:

  • Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht.
  • Die Kosten für seinen eigenen Anwalt.
  • Die Kosten für den Anwalt des Insolvenzverwalters.
  • Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG (Streitwert hierfür bis zu 6.000 Euro).

Lehren für Schuldner und Gläubiger

Dieser Fall zeigt deutlich, wie gefährlich Passivität für Schuldner ist. Wer eine Forderung anerkennt, aber nicht zahlen kann, muss aktiv kommunizieren.

  1. Transparenz ist Pflicht: Wenn Geld fehlt, muss belegt werden, warum. Bloße Behauptungen reichen nicht, um einen Gläubiger von einer Klage abzuhalten.
  2. Beweise liefern: Der Geschäftsführer scheiterte vor allem daran, dass er die geforderten Belege der Versicherung nicht lieferte. Hätte er diese geschickt, wäre die Frage des „Klageanlasses“ vielleicht anders bewertet worden.
  3. Sofortiges Anerkenntnis ist kein Allheilmittel: Viele Laien glauben, sie könnten durch ein schnelles „Ja, ich zahle“ vor Gericht die Kosten abwenden. Das Urteil beweist das Gegenteil: Wer vorher den Gläubiger ignoriert oder hinhält, zahlt die Zeche, selbst wenn er im Prozess sofort kooperiert.

Warnung für die Praxis

Für Gläubiger bestätigt das Urteil eine harte Linie: Wenn ein Schuldner auf eine Fristsetzung mit Klageandrohung nur vage antwortet, ist der Weg zum Gericht sicher. Das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben, ist minimal, solange man dem Schuldner vorher eine klare Chance zur Erfüllung oder zum Nachweis der Hinderungsgründe gegeben hat.

Das OLG Düsseldorf stellte abschließend fest:

„Dass der Beklagte die geforderten Nachweise nicht vorlegte und nicht einmal unter dem Andruck der Klageandrohung zahlte, ist […] indiziell für eine fortdauernde mangelnde Leistungsbereitschaft.“

Damit ist die Rechtslage geklärt: Wer Schulden hat und schweigt (oder nur Zeit schindet), zahlt am Ende doppelt.

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Wer im Rechtsstreit zu spät oder unklar reagiert, trägt am Ende oft hohe Prozesskosten, selbst wenn die Forderung eigentlich anerkannt wird. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, wie Sie ein teures Gerichtsverfahren vermeiden und durch die richtige Kommunikation Ihre Kostenlast minimieren. Wir unterstützen Sie dabei, strategisch klug auf Mahnungen oder Klagen zu reagieren.

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Experten Kommentar

Was viele übersehen: Passivität ist im Zivilprozess die teuerste Strategie überhaupt. Viele Schuldner glauben fälschlicherweise, dass sie durch bloßes Schweigen kein grünes Licht für eine Klage geben, solange sie die Forderung nicht ausdrücklich bestreiten. Tatsächlich ist das Verstreichenlassen einer Frist mit Klageandrohung der entscheidende Moment für das Kostenrisiko nach Paragraph 93 ZPO.

Ich erlebe oft, dass Anwälte erst unter dem Druck der Klagezustellung die nötigen Belege von ihren Mandanten erhalten, wenn es für eine gütliche Einigung längst zu spät ist. Ein frühzeitiges Angebot eines notariellen Schuldanerkenntnisses hätte hier die teuren Prozesskosten sicher verhindert. Wer stattdessen nur auf Zeit spielt, unterschätzt die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse durch konsequente Titulierung zu schützen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahle ich Prozesskosten trotz Anerkenntnis bei vorangegangenem Schweigen?

JA, Sie müssen die Prozesskosten in der Regel voll tragen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Prozess befreit Sie nur dann von der Kostenlast, wenn Sie keinen Anlass zur Klage gegeben haben. Da Sie vorprozessuale Mahnungen ignoriert haben, durfte der Gläubiger objektiv davon ausgehen, dass Sie nicht freiwillig zahlen.

Juristisch entscheidend ist die Klageveranlassung nach § 93 ZPO. Passivität lässt den Gläubiger im Unklaren. Das Gesetz bewertet Schweigen auf fällige Forderungen objektiv als Signal einer Zahlungsverweigerung. Das spätere Anerkenntnis heilt Ihr vorangegangenes Verhalten nicht mehr. Der Gläubiger musste davon ausgehen, dass er seine Ansprüche ohne gerichtliche Hilfe nicht durchsetzen kann. Angst oder Scham sind rechtlich unerheblich. Ignorieren Sie Mahnungen, gilt die Klageerhebung als notwendig.

Unser Tipp: Reagieren Sie immer sofort auf schriftliche Mahnungen. Suchen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten das Gespräch oder bieten Sie Ratenzahlungen an, um eine Klageerhebung zu vermeiden.


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Schützt fehlende Liquidität vor der Kostenlast bei einem sofortigen Anerkenntnis?

NEIN, bloße Zahlungsunfähigkeit befreit Sie nicht von den Prozesskosten eines sofortigen Anerkenntnisses. Im Zivilrecht gilt strikt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Fehlende Mittel liegen allein in Ihrer Risikosphäre. Auch ohne Verschulden geben Sie durch Nichtzahlung Anlass zur Klage. Ein Gläubiger darf zur Sicherung seiner Ansprüche jederzeit klagen.

Die rechtliche Mechanik folgt hierbei dem § 93 ZPO. Ein Anerkenntnis hilft nur, wenn Sie keinen Anlass zur Klage gaben. Liquiditätsprobleme stellen jedoch kein rechtliches Leistungshindernis dar. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel für spätere Pfändungen. Ohne diesen Titel verjährt seine Forderung meist nach drei Jahren. Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass selbst unverschuldetes Unvermögen den Klageanlass nicht beseitigt. Erst die vollständige Transparenz vor Prozessbeginn könnte dieses Kostenrisiko eventuell abwenden.

Unser Tipp: Kommunizieren Sie finanzielle Engpässe stets vor einer Klage schriftlich und belegbar. Bieten Sie Ratenzahlungen an, um den Klageanlass proaktiv zu beseitigen.


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Reicht eine Bitte um Fristverlängerung zur Vermeidung von Prozesskosten aus?

Nein, eine bloße Bitte um Fristverlängerung verhindert die Belastung mit Prozesskosten in der Regel nicht. Eine einseitige Mitteilung ändert rechtlich nichts an der Fälligkeit oder dem bereits eingetretenen Verzug. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers läuft die Frist unverändert weiter. Ein bloßes Schweigen auf Ihre E-Mail gilt niemals als Annahme.

Wer auf eine Klageandrohung nur mit vagen Zeitwünschen reagiert, liefert laut OLG Düsseldorf erst recht Klageanlass. Juristen werten unverbindliche Ankündigungen ohne Nachweise als Hinhaltetaktik. Das Gericht erkennt darin keine ernsthafte Zahlungsabsicht. Ohne ausdrückliches Einverständnis der Gegenseite bleibt der Gang zum Gericht die logische Konsequenz. In einem Beispielfall reichte die Ankündigung einer späteren Stellungnahme nicht aus. Der Schuldner trug sämtliche Verfahrenskosten wegen des provozierten Klageauftrags.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren E-Mail-Verlauf kritisch auf eine ausdrückliche Bestätigung. Reagieren Sie auf Mahnungen niemals nur mit vagen Bitten, sondern liefern Sie sofort konkrete Zahlungsbelege oder begründete Einwände.


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Verliere ich die Kostenbefreiung durch eine verspätete Reaktion auf Mahnungen?

JA, eine verspätete oder bloße Last-Minute-Reaktion ohne sofortige Zahlung gefährdet Ihren Anspruch auf Kostenbefreiung massiv. Verstreichen Fristen ungenutzt, darf der Gläubiger annehmen, dass Sie ohne Klage nicht zahlen. Damit tragen Sie bei einem Prozess das volle Kostenrisiko des Verfahrens.

Juristen stützen sich hier auf § 93 ZPO. Danach trägt der Kläger die Kosten nur bei einem sofortigen Anerkenntnis ohne vorherigen Klageanlass. Wer erst am Stichtag vage reagiert, provoziert den Gang zum Gericht förmlich. Das Gericht wertet Reaktionen ohne Geldfluss oft als bloße Verzögerungstaktik. Die Klageerhebung ist sofort nach Fristablauf rechtlich voll gerechtfertigt. Jede Verzögerung nach der Deadline zementiert den Klageanlass dauerhaft.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort das Datum Ihrer Mahnung. Reagieren Sie immer vor Ablauf der Frist und leisten Sie die Zahlung zeitgleich.


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Können Nachweise über Zahlungsverzögerungen die Kostenlast auf den Kläger abwälzen?

JA, Nachweise über unverschuldete Verzögerungen können die Kostenlast verschieben, sofern Sie diese vor Klageerhebung proaktiv kommunizieren. Transparenz über die Zahlungsgründe lässt den Anlass zur Klage entfallen. Wer Beweise erst im Prozess präsentiert, trägt trotz inhaltlichem Recht meist die vollen Verfahrenskosten.

Juristen bewerten hierbei, ob der Kläger Grund zur Annahme einer Zahlungsunwilligkeit hatte. Hätte der Geschäftsführer die Schreiben der Versicherung sofort vorgelegt, wäre der Klageanlass entfallen. Transparenz ist die einzige Währung, die fehlenden Zahlungswillen beweist. Wer Belege wie Bankfehler oder Versicherungskorrespondenz zurückhält, provoziert unnötige Rechtsschritte. In diesem Fall zahlt der Beklagte, da er das Verfahren durch sein Schweigen selbst verursacht hat.

Unser Tipp: Senden Sie alle Belege für Zahlungsstörungen sofort an den Gläubiger, bevor dieser einen Anwalt beauftragt. Behalten Sie strategische Nachweise niemals für sich.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 12 W 15/22 – Beschluss vom 07.07.2022


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