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Kosten der Nebenintervention – Kostenerstattungsanspruch – Treu und Glauben

Ein Bremer Berufungsverfahren sorgt für Aufsehen: Ein Gericht weist eine aussichtslose Berufung zurück und stellt die Kostenfrage einer verspäteten Nebenintervention in den Mittelpunkt. Wer muss zahlen, wenn der Rechtsstreit faktisch schon entschieden ist? Das Oberlandesgericht Bremen bricht mit der üblichen Praxis und lässt eine Partei auf ihren Kosten sitzen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wurde zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten.
  • Das Urteil des Landgerichts Bremen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  • Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg und erforderte keine grundsätzliche Entscheidung.
  • Der Kläger hat nach Treu und Glauben nicht die Kosten der Nebenintervention zu tragen, da der Beitritt verspätet erfolgte.
  • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den gesetzlichen Vorschriften der ZPO.
  • Der Gegenstandswert der Berufung wurde auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

Kostenverteilung bei Nebenintervention: Wegweisende Entscheidung

Gerichtsverfahren können für alle Beteiligten kostspielig sein. Neben den eigenen Prozesskosten können auch die Kosten für eine Nebenintervention anfallen. Dabei geht es darum, dass sich jemand in ein bereits laufendes Verfahren einbringt, um seine eigenen Interessen zu vertreten. So kann beispielsweise ein Gläubiger eines Schuldners in ein Verfahren zwischen dem Schuldner und einem anderen Gläubiger eingreifen, um seine eigenen Ansprüche zu sichern.

Die Frage, wer die Kosten einer solchen Nebenintervention trägt, stellt sich dann, wenn ein Nebenintervenient erfolgreich war. Hier spielt das Prinzip von Treu und Glauben eine entscheidende Rolle. Dieses Prinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, verpflichtet alle Beteiligten an einem Rechtsstreit, redlich zu handeln und die Interessen des jeweils anderen zu berücksichtigen. Im Kontext von Nebeninterventionen bedeutet das, dass die Kosten für die Nebenintervention grundsätzlich von demjenigen zu tragen sind, der durch die Nebenintervention einen Vorteil erlangt hat.

Dieser Grundsatz wird aber durch zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten erschwert, die in der Praxis zu komplexen Rechtsstreitigkeiten führen können. In einem aktuellen Fall hat das [Gerichtsinstanz] nun eine interessante Entscheidung in Sachen Kosten der Nebenintervention getroffen.

Nebeninterventionskosten – Wer trägt die Last?

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Der Fall vor Gericht


Streit um Nebeninterventionskosten bei aussichtsloser Berufung

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem bemerkenswerten Fall über die Verteilung der Kosten einer Nebenintervention entschieden. Der Fall dreht sich um eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen, die vom OLG als aussichtslos eingestuft und zurückgewiesen wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, wer die Kosten für eine Nebenintervention zu tragen hat, die erst nach der faktischen Entscheidung des Gerichts erfolgte.

Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 2 O 938/22) Berufung eingelegt. Das OLG Bremen signalisierte jedoch in einem Hinweisbeschluss vom 27.02.2024, dass es beabsichtige, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die er verstreichen ließ. Erst nach Ablauf dieser Frist trat eine Partei dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei.

Zurückweisung der Berufung und Kostenverteilung

Das OLG Bremen wies die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und weder grundsätzliche Bedeutung besitze noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordere.

Bei der Kostenentscheidung wich das Gericht von der üblichen Praxis ab. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten einer Nebenintervention gemäß § 101 Abs. 1 ZPO. In diesem Fall entschied das OLG jedoch, dass die Nebenintervenientin ihre eigenen Kosten selbst zu tragen habe.

Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben

Die Begründung des Gerichts für diese Abweichung stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Das OLG argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Nebenintervenientin kein sachlicher Grund mehr für eine Unterstützung der Beklagten als Hauptpartei erkennbar gewesen sei. Die Nebenintervention erfolgte erst nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Berufung zurückgewiesen werden sollte.

Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf einen ähnlichen Fall des OLG Koblenz (Beschluss vom 01.03.2007 – 14 W 161/07, MDR 2007, 866). Dieser Präzedenzfall unterstützt die Ansicht, dass eine Nebenintervention zu einem Zeitpunkt, an dem das Verfahren faktisch bereits entschieden ist, nicht mehr als notwendig erachtet werden kann.

Auswirkungen auf die Prozessparteien

Die Entscheidung des OLG Bremen hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für die beteiligten Parteien. Der Kläger muss zwar die Kosten seiner erfolglosen Berufung tragen, wird aber von der zusätzlichen Last der Nebeninterventionskosten befreit. Die Nebenintervenientin hingegen muss für ihre eigenen Kosten aufkommen, obwohl sie auf der Seite der letztlich erfolgreichen Beklagten stand.

Diese Kostenverteilung reflektiert die Haltung des Gerichts, dass Prozesshandlungen, die keinen erkennbaren Nutzen mehr für den Rechtsstreit haben, nicht zu Lasten der unterlegenen Partei gehen sollten. Es setzt damit ein klares Zeichen für eine verantwortungsvolle und kostenbewusste Prozessführung.

Für künftige Fälle bedeutet diese Entscheidung, dass Parteien und potenzielle Nebenintervenienten den Zeitpunkt ihres Eintritts in ein Verfahren sorgfältig abwägen müssen. Eine zu späte Intervention kann dazu führen, dass die anfallenden Kosten selbst getragen werden müssen, auch wenn die unterstützte Hauptpartei am Ende obsiegt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Bremen hat einen wichtigen Grundsatz für die Kostenverteilung bei Nebeninterventionen etabliert. Eine Nebenintervention, die erst nach der faktischen Entscheidung des Gerichts erfolgt, wird als nicht mehr notwendig erachtet. In solchen Fällen muss der Nebenintervenient seine eigenen Kosten tragen, auch wenn die unterstützte Hauptpartei obsiegt. Diese Entscheidung fördert eine verantwortungsvolle Prozessführung und verhindert unnötige Kostenbelastungen für die unterlegene Partei.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind, bringt dieses Urteil wichtige Erkenntnisse zur Kostenfrage bei Nebeninterventionen. Es schützt Sie als unterlegene Partei vor zusätzlichen Kosten, wenn jemand zu spät in den Prozess eingreift. Konkret heißt das: Sollten Sie einen Prozess verlieren und jemand unterstützt Ihren Gegner erst, nachdem das Gericht seine Entscheidung faktisch schon getroffen hat, müssen Sie für dessen Kosten nicht aufkommen. Das Gericht achtet darauf, dass solche späten Eingriffe fair behandelt werden. Für Sie bedeutet das mehr Kostensicherheit und Schutz vor unerwarteten finanziellen Belastungen im Rechtsstreit.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben eine aussichtslose Berufung eingelegt und nun fordern Ihre Gegner Nebeninterventionskosten? Der Streit um Nebeninterventionskosten bei aussichtsloser Berufung sorgt häufig für Verwirrung. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf Ihre Fragen zu diesem komplexen Thema.


Wer trägt die Kosten einer Nebenintervention bei einer erfolglosen Berufung?

Bei einer erfolglosen Berufung trägt grundsätzlich der unterlegene Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten einer Nebenintervention. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Nebenintervention ist eine Beteiligung am Rechtsstreit zur Unterstützung einer Hauptpartei.

Für die Kosten der Nebenintervention gilt speziell § 101 ZPO. Danach hat der Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen, soweit er nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei einer erfolglosen Berufung bedeutet dies: Der unterlegene Berufungskläger muss auch die Kosten des Nebenintervenienten erstatten, der die Gegenpartei unterstützt hat.

Wichtig ist jedoch, dass die Nebenintervention als sachdienlich angesehen wird. Nur dann besteht ein Kostenerstattungsanspruch. Die Sachdienlichkeit wird verneint, wenn die unterstützte Hauptpartei bereits anwaltlich vertreten war und der Nebenintervenient keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten einbringt, die für den Prozesserfolg relevant sind.

In bestimmten Fällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten einschränken. Dies gilt insbesondere, wenn der Nebenintervenient erst sehr spät dem Verfahren beitritt, obwohl er schon früher von der Möglichkeit zur Nebenintervention wusste. Ein solches Verhalten kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Bei einem Vergleich zwischen den Hauptparteien ist besondere Vorsicht geboten. Enthält der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten der Nebenintervention, kann der Nebenintervenient seinen Kostenerstattungsanspruch verlieren. Es empfiehlt sich daher für Nebenintervenienten, auf eine klare Kostenregelung im Vergleich zu achten.

Die Kostentragung bei der Nebenintervention hängt also von verschiedenen Faktoren ab: Dem Ausgang des Verfahrens, der Sachdienlichkeit der Intervention, dem Zeitpunkt des Beitritts und eventuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist stets erforderlich.

Für Parteien, die eine Berufung erwägen, ist es ratsam, das Kostenrisiko einschließlich möglicher Kosten von Nebenintervenienten im Vorfeld genau zu kalkulieren. Dies hilft, unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

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Wann gilt eine Nebenintervention als unnötig?

Eine Nebenintervention gilt als unnötig, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zum Rechtsstreit objektiv nicht erforderlich war, um die Interessen der unterstützten Hauptpartei zu wahren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Streitverkündung von Anfang an grundlos war und dem Streitverkündeten unter keinen Umständen ein Regressanspruch gegen die Hauptpartei zustehen konnte.

Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Nebenintervention erfolgt aus der Sicht eines verständigen Dritten zum Zeitpunkt des Beitritts. Entscheidend ist, ob der Beitritt aus damaliger Perspektive zur Wahrung der Rechte des Nebenintervenienten geboten erschien. Dabei spielt auch eine Rolle, ob für den Streitverkündeten erkennbar war, dass die Streitverkündung jeglicher Grundlage entbehrte.

Eine unnötige Nebenintervention hat erhebliche Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Prozess. Grundsätzlich sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei einer als unnötig beurteilten Nebenintervention kann jedoch ein Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten selbst bei Obsiegen der unterstützten Hauptpartei ausscheiden.

Das Gericht kann in solchen Fällen die Erstattung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten verweigern. Der Nebenintervenient muss dann seine eigenen Kosten selbst tragen, auch wenn die von ihm unterstützte Partei den Prozess gewinnt. Dies dient dazu, unnötige Prozesskosten zu vermeiden und die Parteien vor übermäßigen finanziellen Belastungen zu schützen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anwälte und potenzielle Nebenintervenienten sorgfältig prüfen sollten, ob ein Beitritt zum Rechtsstreit tatsächlich notwendig und zweckmäßig ist. Insbesondere bei sehr spät erklärten Beitritten oder in Fällen, in denen die Streitverkündung offensichtlich unbegründet erscheint, besteht das Risiko, dass die Intervention als unnötig eingestuft wird.

Um das Kostenrisiko zu minimieren, sollten Nebenintervenienten den Beitritt zum Rechtsstreit gut begründen können. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Notwendigkeit der Intervention im Beitrittsschriftsatz ausführlich darzulegen. Zudem sollten sie im Verlauf des Verfahrens aktiv zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung beitragen, um die Zweckmäßigkeit ihres Beitritts zu unterstreichen.

Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Nebenintervention erfolgt im Einzelfall und kann von verschiedenen Faktoren abhängen. Gerichte berücksichtigen dabei unter anderem die Komplexität des Rechtsstreits, die potenziellen Auswirkungen auf die Rechtsposition des Nebenintervenienten und den Zeitpunkt des Beitritts. Eine frühzeitige und gut begründete Intervention hat bessere Chancen, als notwendig anerkannt zu werden.

Für Prozessbeteiligte ist es wichtig zu beachten, dass die Frage der Notwendigkeit einer Nebenintervention auch nachträglich im Rahmen der Kostenfestsetzung relevant werden kann. Selbst wenn das Gericht zunächst keine Einwände gegen den Beitritt erhoben hat, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten später noch in Frage gestellt werden.

Im Sinne der prozessualen Fairness und des Grundsatzes von Treu und Glauben sollten alle Beteiligten darauf achten, dass Nebeninterventionen nicht missbräuchlich eingesetzt werden, um zusätzliche Kosten zu verursachen oder den Prozess zu verzögern. Gerichte haben die Möglichkeit, solche Verhaltensweisen durch die Versagung des Kostenerstattungsanspruchs zu sanktionieren.

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Welche Rolle spielt der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Kostenentscheidung?

Der Zeitpunkt der Nebenintervention hat erheblichen Einfluss auf die Kostenverteilung im Zivilprozess. Grundsätzlich trägt der Nebenintervenient die durch seinen Beitritt verursachten Kosten selbst, sofern die von ihm unterstützte Hauptpartei den Prozess verliert. Obsiegt hingegen die unterstützte Partei, muss der Prozessgegner auch die Kosten des Nebenintervenienten erstatten.

Bei einem späten Beitritt des Nebenintervenienten können zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund der Intervention bereits durchgeführte Prozesshandlungen wiederholt werden müssen. Solche Mehrkosten hat der Nebenintervenient regelmäßig selbst zu tragen, unabhängig vom Prozessausgang. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 1 ZPO die Kosten der Nebenintervention ganz oder teilweise dem Nebenintervenienten auferlegen, wenn dessen Beteiligung unnötig war oder zu spät erfolgte.

Für die Kostenverteilung ist der Zeitpunkt des wirksamen Beitritts maßgeblich. Nimmt der Nebenintervenient seinen Beitritt vor Prozessende zurück, werden ihm die bis dahin entstandenen Interventionskosten auferlegt. Dies gilt analog zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei einem erneuten späteren Beitritt werden nur die ab diesem Zeitpunkt verursachten Kosten berücksichtigt.

Die Parteien können die Kostenverteilung durch Prozessvergleich regeln. Dabei ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Eine Vereinbarung, die gezielt den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ausschließt, kann unter Umständen unwirksam sein. In solchen Fällen prüfen Gerichte, ob die Regelung gegen § 242 BGB verstößt.

Besondere Vorsicht ist bei der Kostengrundentscheidung geboten. Fehlt ein ausdrücklicher Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention, kann der Nebenintervenient seinen Erstattungsanspruch verlieren. Nach der Rechtsprechung muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils oder Beschlusses die Ergänzung der Kostenentscheidung beantragen. Diese Frist gilt analog zu § 321 ZPO.

Der Nebenintervenient sollte daher frühzeitig dem Rechtsstreit beitreten, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Gleichzeitig muss er die Kostenentscheidung genau prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Ergänzung beantragen. Nur so kann er seinen Kostenerstattungsanspruch effektiv sichern.

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Wie beeinflusst der Zeitpunkt der Nebenintervention die Kostenverteilung?

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Zeitpunkt der Nebenintervention entscheidend sein kann. Diese Frage klärt, warum eine späte Intervention zusätzliche Kosten verursachen kann und welche zeitlichen Faktoren zu beachten sind.

___ Beachte thematischen Zusammenhang: Kosten der Nebenintervention – Kostenerstattungsanspruch – Treu und Glauben (Az.: Az.: 1 U 32/23 – OLG Bremen, vom 22.03.2024) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Welche finanziellen Risiken bestehen bei der Einlegung einer aussichtslosen Berufung?

Bei der Einlegung einer aussichtslosen Berufung bestehen erhebliche finanzielle Risiken für den Berufungsführer. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren fallen deutlich höher aus als in der ersten Instanz. Es wird eine 4,0-Gebühr fällig, was dem Doppelten der Gebühr bei einer Rücknahme der Berufung entspricht. Hinzu kommen die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, die ebenfalls beträchtlich sein können.

Ein besonderes Risiko ergibt sich, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung erteilt. In diesem Fall sollte der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten unbedingt über die drohenden Kostenfolgen aufklären. Nimmt der Berufungsführer die Berufung trotz eines solchen Hinweises nicht zurück, muss er im Falle des Unterliegens mit erheblich höheren Kosten rechnen.

Auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung können finanzielle Risiken entstehen. Die Versicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten für Verfahren mit hinreichender Erfolgsaussicht. Bei einer von vornherein aussichtslosen Berufung besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Kostenübernahme verweigert. In einem solchen Fall müsste der Berufungsführer sämtliche Kosten selbst tragen.

Ein weiteres Risiko ergibt sich aus der Möglichkeit einer Anwaltshaftung. Legt ein Rechtsanwalt eine aussichtslose Berufung ein, ohne seinen Mandanten ausreichend über die geringen oder fehlenden Erfolgsaussichten zu informieren, kann er unter Umständen für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies kann zu Schadensersatzforderungen führen, die den Anwalt persönlich treffen.

Die finanziellen Folgen einer aussichtslosen Berufung können sich noch verschärfen, wenn Fristen versäumt werden. Reicht der Anwalt beispielsweise die Berufungsbegründung verspätet oder beim falschen Gericht ein, drohen zusätzliche Kosten durch die Fristversäumnis. Im schlimmsten Fall wird die Berufung als unzulässig verworfen, was zu einer Kostenlast führt, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattgefunden hat.

Um Kostenfallen zu vermeiden, ist eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten vor Einlegung einer Berufung unerlässlich. Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten umfassend über die Risiken aufklären und von einer aussichtslosen Berufung abraten. Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis zur beabsichtigten Zurückweisung, sollte die Berufung in der Regel zurückgenommen werden, um weitere Kosten zu vermeiden.

Bei Zweifeln an den Erfolgsaussichten kann es ratsam sein, zunächst nur die Berufung einzulegen und die Begründungsfrist abzuwarten. In dieser Zeit können weitere Recherchen zur Einschätzung der Erfolgschancen durchgeführt werden. Erscheint die Berufung nach eingehender Prüfung aussichtslos, kann sie noch vor Ablauf der Begründungsfrist kostengünstig zurückgenommen werden.

Eine weitere Möglichkeit zur Risikominimierung besteht darin, mit der Gegenseite über einen Vergleich zu verhandeln. Dadurch können möglicherweise günstigere Konditionen erreicht werden als bei einer Fortsetzung des Verfahrens. Auch eine Teilrücknahme der Berufung kann in Betracht gezogen werden, um die Kosten zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt: Je früher eine aussichtslose Berufung erkannt und beendet wird, desto geringer fallen die finanziellen Risiken aus. Eine offene Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant sowie eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sind entscheidend, um unnötige Kosten zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nebenintervention: Eine Nebenintervention ist der Beitritt einer dritten Partei zu einem laufenden Gerichtsverfahren, um eigene Interessen zu wahren. Beispielsweise kann ein Gläubiger in einen Prozess zwischen einem anderen Gläubiger und dem gemeinsamen Schuldner eingreifen, um seine Ansprüche zu sichern. Die Nebenintervenientin unterstützt eine der Hauptparteien und hofft, durch ihre Beteiligung Einfluss auf das Urteil zu nehmen.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Dieser Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet alle Parteien, sich im Rechtsverkehr redlich und fair zu verhalten. Im Kontext von Gerichtsverfahren bedeutet dies, dass keine Partei die rechtlichen Prozesse missbrauchen darf. Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz angewandt, um zu entscheiden, dass die Nebenintervenientin ihre eigenen Kosten tragen muss, da ihr Beitritt zum Verfahren zu spät erfolgte und keinen sachlichen Nutzen mehr hatte.
  • Kostenentscheidung (§ 97 Abs. 1 ZPO): Diese Regelung besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, einschließlich der Kosten einer Nebenintervention. Die Regel zielt darauf ab, die obsiegende Partei finanziell zu entlasten. Im aktuellen Fall wich das Gericht davon ab und entschied, dass die Nebenintervenientin ihre eigenen Kosten tragen muss, da ihr später Beitritt unnötig war.
  • Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO): Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies geschieht, um das Verfahren zu beschleunigen und unnötige Kosten zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat das OLG Bremen die Berufung des Klägers gemäß dieser Vorschrift zurückgewiesen.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 10 ZPO): Diese Regelung erlaubt es, ein Urteil vorläufig zu vollstrecken, auch wenn dagegen Berufung eingelegt wurde. Das bedeutet, dass die obsiegende Partei die im Urteil festgelegten Ansprüche sofort durchsetzen kann. Der Kläger kann die Vollstreckung nur durch eine Sicherheitsleistung abwenden. Diese Maßnahme dient dazu, den Rechtsfrieden schnell wiederherzustellen.
  • Hinweisbeschluss: Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Mitteilung des Gerichts, in der es seine vorläufige Rechtsauffassung mitteilt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Dieser Schritt soll Klarheit schaffen und den Parteien ermöglichen, ihre Position anzupassen. Im vorliegenden Fall signalisierte das OLG Bremen in einem Hinweisbeschluss, dass es die Berufung des Klägers zurückweisen werde, was letztlich auch geschah.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung): Diese Vorschrift erlaubt es einem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine besonderen rechtlichen Fragen aufwirft. Im vorliegenden Fall hat das OLG Bremen die Berufung des Klägers nach dieser Vorschrift zurückgewiesen, da sie unbegründet war und keine weitere Klärung erforderte.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Grundsätzlich besagt diese Regelung, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies umfasst in der Regel auch die Kosten einer Nebenintervention. Im vorliegenden Fall wurde jedoch von dieser Regel abgewichen, da die Nebenintervention erst erfolgte, als der Ausgang des Verfahrens bereits absehbar war.
  • § 101 Abs. 1 ZPO (Kosten der Nebenintervention): Diese Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht bei Nebeninterventionen. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei auch die Kosten der Nebenintervention. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst tragen muss, da ihr Beitritt zum Verfahren zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem kein sachlicher Grund mehr für eine Unterstützung der Beklagten erkennbar war.
  • Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Dieser allgemeine Grundsatz verpflichtet die Parteien in einem Rechtsstreit zu fairem und redlichem Verhalten. Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz herangezogen, um zu begründen, warum die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst tragen muss. Ihr Beitritt zum Verfahren wurde als verspätet und nicht mehr notwendig erachtet, da der Ausgang des Verfahrens bereits absehbar war.
  • § 708 Nr. 10 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Diese Vorschrift regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen in bestimmten Fällen. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Landgerichts Bremen für vorläufig vollstreckbar erklärt, obwohl der Kläger Berufung eingelegt hatte. Dies bedeutet, dass die Beklagte das Urteil bereits vollstrecken konnte, bevor über die Berufung endgültig entschieden wurde.

Das vorliegende Urteil

OLG Bremen – Az.: 1 U 32/23 – Beschluss vom 22.03.2024

Lesen Sie hier das Urteil…

 

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O 938/22, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

III. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O 938/22, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis EUR 30.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, also zulässige Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2024 Bezug genommen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; abweichend von § 101 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, da der Beitritt erst nach fruchtlosem Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis vom 27.02.2024 zur Absicht des Senats zur Zurückweisung der Berufung des Klägers als unbegründet ergangen ist, so dass kein Sachgrund für die Unterstützung der Beklagten als Hauptpartei mehr ersichtlich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2007 – 14 W 161/07, MDR 2007, 866). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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