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Kosten für das vermiedene Hauptsacheverfahren: Welche Gebühren werden erstattet?

Ein Patient und seine Anwälte stritten nach einem Arzthaftungsfall in Karlsruhe um die Kosten für das vermiedene Hauptsacheverfahren, nachdem ein einziger Termin die Einigung brachte. Trotz des schnellen Abschlusses verlangte die Kanzlei eine doppelte Terminsgebühr für einen Prozess, der durch ihren Vergleich überhaupt nicht mehr stattfand.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 W 72/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 19.12.2025
  • Aktenzeichen: 13 W 72/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Anwaltsgebühren

Anwälte erhalten keine doppelte Gebühr für Einigungen, die gleichzeitig Beweisverfahren und Klage beenden.

  • Anwälte verhandelten im Beweisverfahren gleichzeitig über eine spätere Klage.
  • Das Gericht lehnt eine doppelte Bezahlung für denselben Verhandlungsaufwand ab.
  • Kosten für nicht geführte Prozesse sind nur bei ganz klarer Vereinbarung zahlbar.
  • Im vorliegenden Vergleich fehlten präzise Angaben zu den Gebühren der vermiedenen Klage.
  • Das Gericht ändert seine Meinung und folgt nun der strengeren allgemeinen Rechtsprechung.

Wer trägt die Kosten für das vermiedene Hauptsacheverfahren?

Ein Vergleich ist oft das ersehnte Ende eines langen juristischen Tauziehens. Doch nicht selten entzündet sich genau an diesem Punkt ein neuer Streit – diesmal nicht um die ursprüngliche Sache, sondern um das Honorar der Anwälte. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ab. Es ging um eine scheinbar technische, aber finanziell schmerzhafte Frage: Dürfen Anwälte doppelt kassieren, wenn sie in einem Aufwasch gleich zwei Verfahren erledigen?

Leuchtendes Röntgenbild und Wirbelsäulenmodell stehen neben Aktenordnern auf einem dunklen Konferenztisch.
Bei Einigungen im medizinischen Beweisverfahren lehnt das Gericht eine doppelte Terminsgebühr für miterledigte Hauptsacheverfahren ab. Symbolfoto: KI

Im Zentrum des Falls stand ein Patient, der wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers gegen seine Ärzte vorging. Man einigte sich, bevor es zum eigentlichen Prozess kam. Doch die Anwälte der Gegenseite stellten eine Rechnung, die auch Gebühren für diesen „verhinderten“ Prozess enthielt. Das Gericht musste nun klären, ob dies rechtens ist. Die Entscheidung ist brisant, denn der Senat vollzog eine spektakuläre Kehrtwende und verwarf seine eigene bisherige Rechtsprechung.

Der Fall beleuchtet die Tücken im Kostenfestsetzungsverfahren und zeigt, wie wichtig präzise Formulierungen in Vergleichstexten sind. Für Anwälte und Mandanten geht es um viel Geld: Die Terminsgebühr für ein Hauptsacheverfahren kann schnell mehrere tausend Euro betragen.

Welche Rechtsgrundlagen bestimmen das Anwaltshonorar?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. Anwälte werden in Deutschland nicht pauschal nach Stunden bezahlt, sondern nach festen Gebührentatbeständen, die im Vergütungsverzeichnis (VV RVG) geregelt sind. Zwei Gebührenarten sind hier besonders wichtig: die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, also für das Einreichen von Schriftsätzen und die allgemeine Vertretung. Die Terminsgebühr hingegen fällt an, wenn der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teilnimmt oder – und das ist hier entscheidend – wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf eine Erledigung des Verfahrens zielen. Dies ist in Ziffer 3104 VV RVG geregelt.

Die Besonderheit des selbständigen Beweisverfahrens

Der Patient wählte zunächst den Weg über ein selbständiges Beweisverfahren. Dies ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, das nur dazu dient, Fakten festzustellen – etwa durch ein ärztliches Gutachten –, ohne dass das Gericht den Fall rechtlich bewertet. Es dient oft dazu, die Erfolgsaussichten einer späteren Klage (des Hauptsacheverfahrens) abzuschätzen.

Kommt es nach dem Gutachten zu einer Einigung, wird oft vereinbart, dass damit auch die mögliche spätere Klage vom Tisch ist. Man spricht hier von einer Einigung im selbständigen Beweisverfahren, die das Hauptsacheverfahren miterledigt. Die juristische Preisfrage lautet nun: Entsteht die Terminsgebühr nur einmal (für das Beweisverfahren) oder ein zweites Mal fiktiv für den vermiedenen Prozess?

Nach § 15 Abs. 2 RVG gilt im Gebührenrecht das Prinzip der Einmaligkeit. Ein Anwalt soll für dieselbe Angelegenheit nicht mehrfach bezahlt werden. Doch wann werden aus einer Angelegenheit zwei? Hier liegt der Hase im Pfeffer. Zudem regelt die Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG die Anrechnung der Gebühren nach dem RVG. Sie besagt, dass die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die des Hauptsacheverfahrens angerechnet wird. Über die Terminsgebühr schweigt diese Vorschrift jedoch.

Was war der Auslöser für den Streit der Parteien?

Der Ursprung des Konflikts lag in einer medizinischen Behandlung aus dem Jahr 2018. Ein Patient vermutete Behandlungsfehler und leitete ein Beweisverfahren ein, um seine Ansprüche zu klären. Der Streitwert war beträchtlich: Er lag bei über 400.000 Euro. Während dieses Verfahrens lief, griffen die Anwälte beider Seiten zum Telefon. Sie verhandelten intensiv und erzielten schließlich eine Einigung.

Am 19. März 2025 stellte das Landgericht Freiburg im Breisgau das Ergebnis dieser Verhandlungen offiziell fest. Ein Vergleich wurde protokolliert. In diesem Vertragswerk fanden sich zwei entscheidende Passagen:

  • In der Präambel wurde festgehalten, dass bereits „Prozessaufträge zur Klageeinreichung/-abwehr“ vorlägen und diese Gegenstand der Gespräche seien.
  • In § 3 wurde erklärt, dass mit der Zahlung nicht nur das Beweisverfahren, sondern auch alle gegenseitigen Prozessaufträge erledigt seien.

Nachdem die Tinte trocken war, ging es ans Geld. Die Ärzte beziehungsweise ihre Haftpflichtversicherung ließen die Kosten festsetzen, die der Patient zu erstatten hatte. Doch sie begnügten sich nicht mit den Kosten für das Beweisverfahren. Mit einem Schriftsatz vom 7. Mai 2025 beantragten sie zusätzlich die Kosten für das vermiedene Hauptsacheverfahren.

Die Argumentation der ärztlichen Seite war clever: Da man über die noch nicht eingereichte Klage gesprochen und diese durch den Vergleich „beerdigt“ habe, sei auch für dieses fiktive Verfahren eine Terminsgebühr entstanden. Sie forderten konkret 3.771,60 Euro netto extra. Der Patient, beziehungsweise sein Rechtsbeistand, wehrte sich dagegen nicht einmal vehement – er hielt die Forderung sogar für plausibel, da das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in der Vergangenheit genau so entschieden hatte.

Doch die Rechtspflegerin am Landgericht Freiburg machte den Parteien einen Strich durch die Rechnung. Sie lehnte die Festsetzung der zweiten Terminsgebühr ab. Die Begründung: Es gelte der Grundsatz der Einmaligkeit. Die Gebühr sei bereits im Beweisverfahren angefallen. Dagegen legte die Ärzte-Seite sofortige Beschwerde ein – und der Fall landete beim OLG Karlsruhe.

Warum änderte das Gericht seine Meinung radikal?

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nutzte diesen Fall für eine grundlegende Kurskorrektur. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 13 W 72/25) wies er die Beschwerde der Ärzte zurück und verweigerte die doppelte Terminsgebühr. Die Begründung ist eine Lehrstunde in juristischer Methodik und Verfahrensrecht.

Ist der Vergleichstext präzise genug?

Zunächst prüfte das Gericht, ob die Kosten überhaupt im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Dieses Verfahren ist streng formalisiert. Der Rechtspfleger soll nur das prüfen, was sich klar aus der Akte ergibt, ohne komplexe materielle Beweisaufnahmen durchführen zu müssen. Kosten, die außerhalb des eigentlichen Prozesses entstehen, haben hier normalerweise nichts zu suchen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn im Vergleichstext glasklar geregelt ist, dass eine bestimmte, verfahrensfremde Gebühr erstattet werden muss. Das OLG Karlsruhe stellte hohe Hürden auf:

Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vergleich ausdrücklich und hinreichend bestimmt die Feststellung trifft, dass bestimmte außerprozessuale Gebühren zu ersetzen sind, wobei Betrag oder Berechnungsparameter klar ausgewiesen sein müssen.

Im vorliegenden Fall scheiterte es an dieser Klarheit. Der Vergleich erwähnte zwar Prozessaufträge und eine Kostentragungspflicht, nannte aber keine konkreten Zahlen oder Berechnungsgrundlagen für die Gebühren des „verhinderten“ Verfahrens. Für den Rechtspfleger war also nicht auf den ersten Blick erkennbar, was genau geschuldet war. Damit war der Weg über die einfache Festsetzung der Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren versperrt.

Gibt es zwei Terminsgebühren für ein Gespräch?

Das Kernstück der Entscheidung betrifft jedoch das materielle Gebührenrecht. Die Anwälte der Ärzte beriefen sich darauf, dass sie zwei Mandate hatten (Beweisverfahren und Klageabwehr) und in dem Gespräch beide Mandate bedienten. Nach alter Rechtsprechung hätte das für eine doppelte Gebühr gereicht.

Das OLG Karlsruhe analysierte jedoch den Sinn und Zweck der Anmerkung zu Ziffer 3104 VV RVG neu. Diese Vorschrift regelt, was passiert, wenn in einem Verfahren auch über nicht rechtshängige Ansprüche (also die noch nicht eingereichte Klage) verhandelt wird. Die Richter kamen zu dem Schluss: Die Regelung existiert nicht, um Anwälten ein doppeltes Honorar zu verschaffen, sondern um genau das zu verhindern.

Der Gesetzgeber hat mit der Anmerkung zu Ziff. 3104 VV RVG ausdrücklich erreichen wollen, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird.

Die Logik des Gerichts: Wenn ein Anwalt in einem Termin über zwei Dinge spricht, erbringt er nur eine einzige Leistung in Form einer Zeitaufwendung. Er verdient die Terminsgebühr also nur einmal – und zwar in dem Verfahren, in dem das Gespräch tatsächlich stattfindet. Im Fall des Patienten und der Ärzte fanden die Telefonate im Rahmen des Beweisverfahrens statt. Folglich entstand die Terminsgebühr auch nur dort.

Das Ende der „Karlsruher Linie“

Besonders bemerkenswert ist die Offenheit, mit der sich der Senat von seiner eigenen Vergangenheit distanziert. Noch im März 2023 hatte derselbe Senat (Az. 13 W 60/22) entschieden, dass eine doppelte Terminsgebühr möglich sei. Nun erklärten die Richter diese Ansicht für „überholt“.

Sie stellten klar: Die Vermeidung einer doppelten Terminsgebühr nach RVG ist systemimmanent. Hätte man über die Hauptsache gesprochen und dadurch den Streitwert erhöht (weil es um mehr Geld gegangen wäre als im Beweisverfahren), hätte sich die eine Terminsgebühr erhöht. Da hier aber der Streitwert identisch war (über 400.000 Euro in beiden Fällen), blieb es bei der einfachen Gebühr.

Auch das Argument, die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens würde angerechnet, aber die Terminsgebühr bleibe bestehen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Anrechnungsvorschriften regeln nur, was wegfällt. Sie können aber keine Gebühr begründen, die nach der Systematik des Gesetzes gar nicht erst entstanden ist.

Keine Pauschale ohne Porto

Ein letztes Detail betraf die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG). Die Ärzte wollten auch diese doppelt: einmal für das Beweisverfahren (bekamen sie) und einmal für das Hauptsacheverfahren. Das Gericht lehnte ab. Die Anwälte konnten nicht darlegen, dass sie für die Klageabwehr separate Briefe geschrieben oder Telefonate geführt hatten, die Kosten verursacht hätten. Ohne konkreten Aufwand keine Pauschale.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Der Beschluss des OLG Karlsruhe sendet Schockwellen durch die Anwaltsbüros, schafft aber Klarheit für Mandanten und Rechtsschutzversicherungen. Die Botschaft ist eindeutig: Die bloße Existenz eines zweiten Mandats („Klageabwehr“) rechtfertigt keine automatische Verdoppelung der Terminsgebühr bei Vergleichsgesprächen.

Für die Gestaltung von Vergleichen ergeben sich daraus strikte Vorgaben. Wenn Parteien wollen, dass die Kosten für das vermiedene Verfahren erstattet werden, müssen sie dies extrem präzise formulieren. Allgemeine Floskeln wie „Die Kosten des Rechtsstreits trägt…“ reichen nicht aus, um die Kosten des Rechtsstreits rechtssicher festzusetzen. Es muss im Vergleichstext stehen: „Die Partei A erstattet der Partei B für das vermiedene Hauptsacheverfahren eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von X Euro in Höhe von Y Euro.“ Fehlt diese Klarheit, wird der Rechtspfleger den Antrag ablehnen.

Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Da es bundesweit unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema gibt – das OLG Rostock entscheidet beispielsweise anders –, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe oder Berlin sollten sich Betroffene jedoch auf die strikte Linie einstellen: Ein Gespräch, eine Gebühr.

Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen

  • Die Terminsgebühr fällt grundsätzlich nur in dem Verfahren an, in dem verhandelt wird.
  • Eine „fiktive“ Terminsgebühr für ein parallel erledigtes Verfahren gibt es in der Regel nicht.
  • Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Vergleich die Zahlung explizit und betragsmäßig festlegt.
  • Die Auslagenpauschale erfordert tatsächliche Aufwendungen im jeweiligen Verfahren.

Für den Patienten in diesem Fall bedeutet dies eine Entlastung: Er muss die fast 4.000 Euro zusätzlichen Anwaltskosten der Gegenseite nicht tragen. Für die Anwälte der Gegenseite ist es ein Verlust, der zeigt, dass sich das Gebührenrecht nicht beliebig dehnen lässt.


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Experten Kommentar

Die Tücke liegt oft in der Hektik des Vergleichstermins, wenn schnell eine Einigung protokolliert werden soll. Viele Kollegen nutzen dann Standardfloskeln zur Kostentragung, die für das Gericht jedoch viel zu unbestimmt sind. Wer die Gebühr für das vermiedene Verfahren retten will, muss den exakten Euro-Betrag zwingend direkt in den Vergleichstext diktieren.

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist streng formal, hier gibt es keinen Spielraum für wohlwollende Auslegungen durch den Rechtspfleger. Fehlt die konkrete Bezifferung im Protokoll, ist das Geld unwiederbringlich verloren. Das provoziert unnötige Haftungsfälle, wenn man dem Mandanten zuvor fälschlicherweise eine volle Kostenerstattung versprochen hat.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich zwei Terminsgebühren zahlen, wenn mein Anwalt zwei getrennte Mandate für mich führt?


NEIN. In der Regel fällt nur eine einzige Terminsgebühr an, sofern die unterschiedlichen rechtlichen Angelegenheiten in einem gemeinsamen Termin oder Gespräch gleichzeitig behandelt wurden. Entscheidend für die Entstehung der Gebühren ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht die Anzahl der bestehenden Mandatsverhältnisse, sondern der tatsächliche verfahrensrechtliche Aufwand des Rechtsanwalts.

Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil mit dem Aktenzeichen 13 W 72/25 entsteht die Terminsgebühr primär für die tatsächliche Teilnahme an Besprechungen oder gerichtlichen Verhandlungen. Wenn ein Rechtsanwalt sowohl ein selbständiges Beweisverfahren als auch die Klageabwehr betreut, werden diese Themen oft in einem einzigen gemeinsamen Termin oder Telefonat abschließend erörtert. In einem solchen Fall deckt die Gebühr des Verfahrens, in dem das Gespräch stattfand, auch die Erörterung des anderen Mandats vollständig mit ab. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Regelung ausdrücklich zu verhindern, dass für identische zeitliche Aufwände mehrere Gebühren zulasten des Mandanten oder der Gegenseite abgerechnet werden.

Eine Verdopplung der Gebühren ist lediglich dann rechtmäßig, wenn die Gespräche zu den verschiedenen Mandaten nachweislich zu unterschiedlichen Zeiten und in getrennten Terminen stattfanden. Eine Ausnahme besteht zudem bei expliziten vertraglichen Vereinbarungen, in denen eine betragsmäßige Erhöhung oder eine gesonderte Vergütung für den Vergleichsabschluss zwischen den beteiligten Parteien ausdrücklich festgeschrieben wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Anwaltsrechnung genau auf die zeitliche Abfolge der geführten Gespräche und fordern Sie bei einer doppelten Abrechnung den Nachweis über getrennt geführte Termine an. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von zwei Terminsgebühren, wenn sämtliche rechtlichen Angelegenheiten zeitgleich in nur einem Telefonat oder Termin erledigt wurden.


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Darf die Gegenseite Gebühren für einen Prozess fordern, den wir durch einen Vergleich verhinderten?


NEIN. Die Gegenseite darf grundsätzlich keine Gebühren für ein fiktives Hauptsacheverfahren fordern, wenn dieser Prozess durch einen Vergleich im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens verhindert wurde. Solche Forderungen entbehren einer gesetzlichen Grundlage, da Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stets an eine tatsächlich erbrachte oder gesetzlich vorgesehene Tätigkeit innerhalb eines konkreten Verfahrens gebunden sind.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 13 W 72/25) entsteht eine Terminsgebühr nur in dem Verfahren, in dem die Anwälte tatsächlich verhandelt oder an einem Vergleich mitgewirkt haben. Wenn die Parteien den Rechtsstreit bereits während eines Beweisverfahrens beilegen, deckt die dort anfallende Gebühr die gesamte Tätigkeit ab, sodass keine zusätzliche Gebühr für eine theoretisch vermiedene Hauptklage geltend gemacht werden kann. Die Anrechnungsvorschriften des Vergütungsrechts dienen lediglich dazu, die Gesamtkosten zu begrenzen, und können keinesfalls dazu genutzt werden, neue Gebührentatbestände für Verfahren zu erschaffen, die niemals bei Gericht anhängig waren. Da das Hauptsacheverfahren durch die gütliche Einigung nicht mehr notwendig wurde, mangelt es an dem erforderlichen prozessualen Anknüpfungspunkt für die Entstehung einer gesonderten Vergütungspflicht zulasten Ihres Mandantenkontos.

Diese Regelung gilt jedoch nur dann vollumfänglich, wenn die Parteien im Text ihres Vergleichs keine abweichende Individualvereinbarung zur Kostenübernahme für ein künftiges oder fiktives Verfahren getroffen haben. Ohne eine solche explizite vertragliche Verpflichtung bleibt es bei dem gesetzlichen Grundsatz, dass nur jene Gebühren erstattungsfähig sind, die im Rahmen der tatsächlich geführten gerichtlichen Auseinandersetzung auch wirksam entstanden waren.

Unser Tipp: Widersprechen Sie einer unberechtigten Kostenfestsetzung der Gegenseite unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe und prüfen Sie Ihren Vergleichstext auf fehlende Kostenausgleichsklauseln. Vermeiden Sie es, Gebührenforderungen ungeprüft zu akzeptieren, die auf einer bloßen fiktiven Berechnung eines nie eingeleiteten Hauptsacheprozesses basieren.


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Wie präzise muss ich die Anwaltskosten im Vergleich benennen, damit das Gericht sie festsetzt?


Die Bezeichnung der Anwaltskosten im Vergleich muss so detailliert sein, dass ein Rechtspfleger den zu erstattenden Betrag ohne weitere Beweisaufnahme oder rechtliche Auslegung unmittelbar feststellen kann. Der Vergleichstext muss zwingend den konkreten Euro-Betrag oder die exakten Berechnungsparameter für die Gebühren enthalten, um als Titel für eine Kostenfestsetzung geeignet zu sein. Allgemeine Formulierungen zur Kostenübernahme reichen für eine spätere Vollstreckung dieser Beträge nicht aus.

Der Grund für diese strikte Handhabung liegt in der rein formalen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 103 ff. ZPO, welches keine inhaltliche Klärung streitiger Tatsachen erlaubt. Ein Rechtspfleger darf Kosten nur dann festsetzen, wenn der zugrunde liegende Titel im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes so klar gefasst ist, dass keine Auslegung des Parteiwillens mehr erforderlich ist. Falls ein Vergleich lediglich pauschal die Kosten des Rechtsstreits erwähnt, deckt dies im Zweifel nur die gesetzlichen Gebühren ab, während außergerichtliche Anteile oder spezielle Honorarvereinbarungen unberücksichtigt bleiben. Der Vergleichstext muss daher als eindeutige Zahlungsanweisung fungieren, welche den Umfang der Erstattungspflicht durch konkrete Zahlen oder unmissverständliche Rechenschritte zweifelsfrei definiert.

Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Vergleich auf Parameter verweist, die eine rein mathematische Berechnung ohne jeden rechtlichen Ermessensspielraum für das Gericht ermöglichen. Fehlt diese notwendige Klarheit im Text, wird der Festsetzungsantrag regelmäßig abgelehnt, was den Gläubiger zur Einreichung einer langwierigen Leistungsklage zwingen kann, um seinen Zahlungsanspruch schließlich doch noch durchzusetzen.

Unser Tipp: Nutzen Sie für künftige Vergleiche eine präzise Formulierung wie Partei A erstattet Partei B für das Verfahren einen festen Betrag von X Euro inklusive Auslagen. Vermeiden Sie unbedingt vage Klauseln wie die Erstattung der üblichen Kosten, da diese prozessual nicht durchsetzbar sind.


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Was kann ich tun, wenn der gegnerische Anwalt trotz Einigung eine doppelte Terminsgebühr abrechnet?


Sie sollten gegen einen bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine sofortige Beschwerde einlegen oder im laufenden Festsetzungsverfahren unmittelbar die Zurückweisung des gegnerischen Antrags beantragen. Die Rüge einer fehlenden Bestimmtheit im Vergleichstext verhindert hierbei die unberechtigte Festsetzung einer doppelten Gebühr für denselben Streitgegenstand. Dieser prozessuale Widerspruch dient als notwendiger Schutz gegen überhöhte Zahlungsverpflichtungen, die aus einem unklaren oder nicht spezifizierten Titel resultieren.

Der Grund für diese Abwehrmöglichkeit liegt in den strengen Anforderungen an die Klarheit von Vollstreckungstiteln, da Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO keine materiell-rechtlichen Prüfungen komplexer Einigungen vornehmen dürfen. Wenn der gerichtliche Vergleich nicht explizit einen bezifferten Gegenstandswert für das durch die Einigung vermiedene Verfahren nennt, fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Rechtsprechung betont dabei den Grundsatz der Einmaligkeit, wonach eine Terminsgebühr für denselben Lebenssachverhalt nicht mehrfach anfallen kann, insbesondere wenn diese bereits durch ein vorangegangenes Beweisverfahren verbraucht wurde. Eine pauschale Bezugnahme auf nicht näher definierte Ansprüche im Vergleichstext reicht nicht aus, um die Gegenseite zur Liquidation einer weiteren vollen Gebühr zu berechtigen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn im Vergleich eine Mehrwertklausel enthalten ist, die über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgeht und somit theoretisch neue Gebührentatbestände auslösen könnte. In diesen Fällen muss jedoch zweifelsfrei aus der Akte hervorgehen, dass tatsächlich eine Besprechung zur Erledigung dieser Punkte stattfand und der Wert der Einigung bezifferbar ist. Fehlen diese Voraussetzungen im Protokoll, bleibt der Weg der Kostenfestsetzung verschlossen und der Anwalt müsste seine Forderung im ordentlichen Klagewege geltend machen.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Vergleichstext genau auf das Wort Hauptsacheverfahren und stellen Sie sicher, dass dort ein konkreter Betrag oder Streitwert für die Einigung hinterlegt wurde. Vermeiden Sie es, Kostenfestsetzungsanträge oder Beschlüsse der Gegenseite zu ignorieren, da die Frist für die sofortige Beschwerde gemäß § 569 ZPO lediglich zwei Wochen beträgt.


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Entstehen zusätzliche Kosten, wenn wir im Beweisverfahren gleichzeitig über die spätere Klage verhandeln?


NEIN, es entsteht keine zusätzliche zweite Gebühr für die Verhandlung über die Hauptsache, jedoch kann sich die bestehende Gebühr durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts verteuern. Das Mitverhandeln nicht rechtshängiger Ansprüche im selbständigen Beweisverfahren löst keine eigenständige neue Gebühr aus, sofern bereits ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Damit besteht nunmehr rechtliche Klarheit über die kalkulierbare Kostenbelastung bei Vergleichsverhandlungen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt für die Erörterung der Hauptsache im Beweisverfahren nur eine einzige Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG an. Dieser Mechanismus verhindert die früher befürchtete Verdopplung der Kostenlast, da das Gericht die Verhandlung über die spätere Klage rechtlich als Teil des bereits bestehenden Verfahrens betrachtet. Wenn jedoch über Ansprüche gesprochen wird, deren finanzieller Wert über den ursprünglichen Wert des Beweisverfahrens hinausgeht, erhöht sich zwangsläufig der sogenannte Gegenstandswert (die Berechnungsgrundlage für Anwaltsgebühren). In diesem Fall wird die eine anfallende Terminsgebühr aus der Summe aller verhandelten Werte berechnet, was zu einer höheren Belastung führt als bei einer rein isolierten Betrachtung.

Diese Kostensicherheit gilt primär für die Terminsgebühr, während die Einigungsgebühr bei einem erfolgreichen Vergleichsabschluss stets nach dem Gesamtwert aller tatsächlich geregelten Streitpunkte berechnet wird. Die Parteien müssen zudem darauf achten, dass die Einbeziehung der Hauptsache ordnungsgemäß protokolliert wird, damit die Anrechnung der Gebühren auf ein späteres Verfahren rechtlich einwandfrei gelingt.

Unser Tipp: Vergleichen Sie vor den Verhandlungen den Streitwert des Beweisbeschlusses mit der Gesamtsumme der geplanten Einigung, um etwaige Gebührensprünge durch einen erhöhten Gegenstandswert frühzeitig einzuplanen. Vermeiden Sie die Einbeziehung völlig neuer Sachverhalte ohne vorherige Kosten-Nutzen-Analyse, um die wirtschaftliche Effizienz des gerichtlichen Verfahrens nicht nachträglich zu gefährden.


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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 13 W 72/25 – Beschluss vom 19.12.2025


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