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Kosten für eine Probefahrt nach der Reparatur: Wer übernimmt die Zahlung?

Ein Autofahrer in Bielefeld forderte die Kosten für eine Probefahrt nach der Reparatur seiner hochmodernen Assistenzsysteme nach einem Unfall im Jahr 2023 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück. Trotz klarer Vorgaben im Sachverständigengutachten stufte der Versicherer diese Kalibrierung als bloße Serviceleistung ein und provozierte so einen Konflikt über die subjektbezogene Schadenbetrachtung beim Autounfall.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 401 C 136/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bielefeld
  • Datum: 28.09.2023
  • Aktenzeichen: 401 C 136/23
  • Verfahren: Vereinfachtes Verfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Kosten für Probefahrt nach Reparatur von Assistenzsystemen voll zahlen.

  • Autofahrer dürfen Werkstatt und Gutachter bei technischen Fragen voll vertrauen
  • Testfahrten zur Kontrolle moderner Sicherheitssysteme gehören fest zu einer korrekten Reparatur
  • Kleine Zeichen im Gutachten zwingen Laien nicht dazu, die Rechnung technisch zu prüfen
  • Nur bei offensichtlich unnötigen Arbeiten muss der Verursacher die Kosten nicht zahlen

Wer trägt die Kosten für eine Probefahrt nach der Reparatur?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst bei der Schadensregulierung. Ein Streitpunkt, der immer wieder die Gerichte beschäftigt, sind vermeintliche „Nebenkosten“ der Werkstattrechnung. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld ging es um genau eine solche Position: Muss die gegnerische Versicherung für eine Probefahrt zahlen, die zur Einstellung von Assistenzsystemen notwendig war?

Werkstattmitarbeiter blickt konzentriert auf das leuchtende Cockpit-Display mit aktiven Spurhalte-Grafiken.
Versicherungen müssen die Kosten für Probefahrten zur Kalibrierung von Assistenzsystemen nach einer Unfallreparatur tragen. | Symbolbild: KI

Der Streitwert wirkt auf den ersten Blick gering: Es ging um exakt 101,75 Euro. Doch für Versicherer ist dies ein Massengeschäft, und für den betroffenen Autofahrer geht es ums Prinzip. Der Sachverhalt war eindeutig: Nach einem Unfall musste der Stoßfänger des Fahrzeugs ausgetauscht werden. Da in modernen Autos zahlreiche Sensoren verbaut sind, betraf die Reparatur auch die dort integrierte Technik, namentlich den Spurhalteassistenten und die Rückfahrkamera.

Nach der Montage führte die Werkstatt eine Probefahrt durch. Diese diente der Überprüfung und Kalibrierung der sensiblen Assistenzsysteme. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, diesen Posten zu begleichen. Ihre Begründung: Das sei keine Reparaturarbeit, sondern bloße Qualitätskontrolle, die die Werkstatt auf eigene Kosten durchführen müsse. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht.

Was bedeutet die subjektbezogene Schadenbetrachtung beim Autounfall?

Um das Urteil zu verstehen, muss man einen zentralen Begriff des deutschen Schadenersatzrechts kennen: die subjektbezogene Schadenbetrachtung. Geregelt ist der Anspruch auf Schadenersatz in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Gesetz verlangt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne den Unfall bestehen würde.

Doch wie weit geht diese Pflicht? Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), hat hierfür eine schützende Leitlinie für Unfallopfer entwickelt. Das Gericht fragt nicht nur, was ein technischer Allwissender für absolut notwendig hält. Stattdessen ist entscheidend, was ein verständiger Mensch in der Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte.

Ein Laie kann weder beurteilen, wie lange eine Reparatur dauert, noch welche technischen Einzelschritte nötig sind. Er verlässt sich auf Fachleute. Das Gesetz schützt dieses Vertrauen. Wenn ein Sachverständiger eine Maßnahme empfiehlt oder eine Werkstatt sie durchführt, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass dies korrekt ist – es sei denn, der Fehler ist für jedermann offensichtlich. Dieses sogenannte Werkstattrisiko trägt im Zweifel der Schädiger, also die gegnerische Versicherung, nicht das Unfallopfer.

Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung der Probefahrt?

Die Fronten in diesem Rechtsstreit waren verhärtet. Die Argumentation der Versicherung stützte sich auf zwei Säulen. Erstens behauptete das Unternehmen, die Probefahrt diene nicht der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Vielmehr handele es sich um eine interne Qualitätssicherung oder Endkontrolle. Solche Maßnahmen gehörten zu den Gemeinkosten einer Werkstatt und seien nicht gesondert abrechenbar.

Zweitens griff die Versicherung das vorliegende Sachverständigengutachten an. Dort war die Position „PROBEFAHRT FÜR ASSISTENZSYSTEME HI.“ zwar aufgeführt, jedoch mit einem Sternchen (*) versehen. Laut der Legende des Gutachtens stand dieses Symbol für „Anwenderangaben“.

Die Versicherung argumentierte: Durch diese Kennzeichnung hätte der Fahrzeughalter stutzig werden müssen. Er hätte erkennen müssen, dass dies keine vom Sachverständigen festgestellte technische Notwendigkeit sei, sondern nur ein Wunsch der Werkstatt. Der Geschädigte hielt dagegen: Als Laie habe er auf das Gutachten und die Werkstatt vertraut. Bei einem Austausch von Sensoren sei eine Kalibrierungsfahrt zudem technisch logisch und notwendig.

Wie begründete das Amtsgericht Bielefeld die Erstattungspflicht?

Das Amtsgericht Bielefeld entschied am 28.09.2023 zugunsten des Fahrzeughalters (Az. 401 C 136/23). Die Richter verpflichteten die Versicherung zur vollen Zahlung der 101,75 Euro nebst Zinsen. Das Gericht folgte dabei konsequent der Linie des Bundesgerichtshofs und erteilte der streng objektiven Betrachtungsweise der Versicherung eine Absage.

Der Schutz des Laien

Das Herzstück der Entscheidung ist die Anwendung der subjektbezogenen Schadenbetrachtung. Das Gericht stellte klar: Ein Unfallopfer ist kein Kfz-Mechatroniker. Der Geschädigte darf sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Eine Pflicht zur Kontrolle der Werkstattrechnung besteht nur in sehr engen Grenzen.

Das Gericht formulierte dies in den Entscheidungsgründen sehr deutlich:

„Entscheidend ist nicht ausschließlich die objektiv-typische Notwendigkeit eines Herstellungsschritts, sondern es ist maßgeblich, welche Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten dem Geschädigten zugänglich sind und ob für ihn außerhalb fachkundiger Prüfung ersichtlich ist, dass ein abgerechneter Schritt in keinem Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen kann.“

Da der Austausch des Stoßfängers und der Sensoren offensichtlich war, lag für den Autofahrer die Notwendigkeit einer Funktionsprüfung nahe. Es handelte sich nicht um einen reinen Lackschaden, bei dem eine Probefahrt vielleicht Fragen aufgeworfen hätte.

Die Bedeutung des Sternchens im Gutachten

Auch das Argument der Versicherung bezüglich des Sternchen-Hinweises ließ das Gericht nicht gelten. Zwar verwies das Symbol auf „Anwenderangaben“, doch das änderte nichts an der Gesamtaussage des Gutachtens. Der Sachverständige hatte die Probefahrt explizit als Reparaturposition aufgenommen.

Selbst wenn der Autofahrer die Legende des Gutachtens studiert hätte, wäre er zu keinem anderen Schluss gekommen. Die Position stand im Gutachten, weil sie für die sachgerechte Instandsetzung notwendig war. Ein Laie muss bei einem solchen Eintrag nicht misstrauisch werden.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Der in dem Gutachten befindliche Sternchen-Zusatz […] enthalte keine derart gewichtige Einschränkung, dass der Kläger sich hätte veranlasst sehen müssen, die Durchführung der Probefahrt als nicht erforderlich abzulehnen.“

Keine bloße interne Kontrolle

Das Gericht wies zudem die Behauptung zurück, es handele sich nur um eine interne Werkstattkontrolle. Bei modernen Fahrzeugen mit komplexen Assistenzsystemen ist die Probefahrt oft Teil des eigentlichen Reparaturprozesses. Die Systeme müssen in der Bewegung kalibriert und auf ihre Funktion im Straßenverkehr getestet werden. Dies geht über eine bloße Endkontrolle („Ist das Licht an?“) hinaus und ist ein technischer Arbeitsschritt zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit.

Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung

Das Amtsgericht Bielefeld erfand das Rad hierbei nicht neu, sondern stützte sich explizit auf die Rechtsprechung aus Karlsruhe. Es zitierte den BGH, Urteil vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21). Schon dort hatten die obersten Zivilrichter entschieden, dass dem Geschädigten keine unnötigen Prüfpflichten aufgebürdet werden dürfen. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, soll nicht auch noch das finanzielle Risiko tragen, wenn sich Fachleute über die Notwendigkeit einzelner Arbeitsschritte streiten.

Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten erheblich. Es bestätigt, dass Versicherungen Rechnungen nicht beliebig mit dem Argument der „mangelnden objektiven Erforderlichkeit“ kürzen dürfen, solange sich die Kosten in einem vertretbaren Rahmen bewegen und durch ein Gutachten gedeckt sind.

Was gilt für die Kosten?

Die Versicherung muss im vorliegenden Fall nicht nur die Reparaturkosten vollständig begleichen. Das Gericht verurteilte das Unternehmen auch zur Zahlung der Verzugszinsen seit dem 01.12.2022 sowie zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 20,47 Euro. Auch die Kosten des Rechtsstreits fallen der Versicherung zur Last.

Warnung vor blinder Vertrauensseligkeit

Trotz des positiven Urteils sollten Autofahrer nicht blind jede Rechnung akzeptieren. Das Gericht betonte, dass der Schutz nur so lange gilt, wie kein offenkundiges Missverhältnis besteht. Würde eine Werkstatt beispielsweise nach dem bloßen Austausch eines Scheibenwischers eine stundenlange Probefahrt abrechnen, wäre dies auch für einen Laien erkennbar unsinnig. In solchen krassen Fällen greift der Vertrauensschutz nicht.

Bei komplexen Arbeiten an der Elektronik, Sensorik oder Sicherheitstechnik gilt jedoch: Steht die Maßnahme im Gutachten und wird sie von der Werkstatt durchgeführt, muss der Geschädigte nicht Detektiv spielen. Die Kosten sind vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung zu tragen.

Das Urteil aus Bielefeld reiht sich damit in eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung ein, die den Fokus auf den Schutz des Laien legt und die technische Komplexität moderner Fahrzeuge bei der Schadensregulierung berücksichtigt.

Streit mit der Versicherung? Ihre Rechte nach einem Unfall

Die willkürliche Kürzung von Werkstattrechnungen ist eine gängige Praxis der Versicherer, die Sie als Geschädigter nicht einfach hinnehmen müssen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Fall und sorgt dafür, dass alle erstattungsfähigen Positionen – von der Probefahrt bis zu den Sachverständigenkosten – vollumfänglich übernommen werden. Überlassen Sie die rechtliche Auseinandersetzung einem Experten, um Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Hinter solchen Kleinstbeträgen steckt System, denn Versicherer nutzen oft automatisierte Prüfberichte, um Rechnungen pauschal zu kürzen. Die Sachbearbeiter prüfen den Einzelfall meist gar nicht persönlich, sondern verlassen sich auf Algorithmen, die Positionen wie die Probefahrt oder Reinigungskosten einfach streichen. In der Masse sparen Unternehmen so Millionenbeträge, weil kaum ein Geschädigter wegen hundert Euro tatsächlich klagt.

Ich erlebe regelmäßig, dass Versicherungen das Prozessrisiko bei diesen geringen Streitwerten einkalkulieren und auf die Trägheit der Betroffenen setzen. Wer hier klein beigibt, finanziert letztlich die Profitmarge der Gegenseite, obwohl das Werkstattrisiko rechtlich eindeutig beim Schädiger liegt. Ohne konsequente Gegenwehr wird diese Salami-Taktik zur dauerhaften Praxis, was sowohl den Werkstätten als auch den Autofahrern schadet.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Versicherung auch bei einer extrem langen Probefahrt zahlen?

Die Versicherung muss bei einer extrem langen Probefahrt nicht zwingend die vollen Kosten übernehmen. Grundsätzlich schützt Sie zwar Ihr Vertrauen in die fachliche Notwendigkeit der Werkstattarbeit. Dieser Schutz endet jedoch, sobald ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Schaden und dem Prüfaufwand für jeden Laien erkennbar ist.

Juristisch gilt das sogenannte Werkstattrisiko, welches den Geschädigten vor Fehlern des Betriebs schützt. Sie müssen die Rechnung nicht technisch im Detail prüfen. Die Grenze bildet jedoch die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit. Würde die Werkstatt nach dem Scheibenwischertausch eine Fahrt von 100 Kilometern abrechnen, wäre dies auch für Laien erkennbar unsinnig. In solch krassen Fällen entfällt die Erstattungspflicht der Versicherung. Sie müssten dann gegen die Werkstattrechnung direkt vorgehen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Kilometerstände bei Abgabe und Abholung Ihres Fahrzeugs. Lassen Sie sich bei extremen Abweichungen den technischen Grund sofort schriftlich von der Werkstatt bestätigen.


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Muss ich als Laie die technische Notwendigkeit der Probefahrt beweisen?

Nein. Sie müssen die technische Notwendigkeit einer Probefahrt als technischer Laie keinesfalls nachweisen. Nach der Rechtsprechung zur sogenannten subjektbezogenen Schadenbetrachtung genügt allein Ihre Perspektive als Geschädigter. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die beauftragte Werkstatt nur fachlich erforderliche Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung durchführt.

Das Gericht verlangt von Ihnen nicht die Fachkenntnis eines technischen Allwissenden. Entscheidend ist vielmehr, was ein verständiger Mensch in Ihrer Situation für erforderlich halten durfte. Die Beweislast für unnötige Arbeiten liegt rechtlich beim Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung. Juristen nennen dies Werkstattrisiko, welches zulasten des Unfallverursachers geht. Solange Sie keinen offensichtlichen Betrug erkennen konnten, bleibt Ihr Erstattungsanspruch bestehen. Die Versicherung kann Kürzungen nicht mit Fachbegriffen zur Systemprüfung rechtfertigen.

Unser Tipp: Verweisen Sie gegenüber der Versicherung schriftlich auf Ihre Laieneigenschaft und das Vertrauen in die Werkstattkompetenz. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über technische Kalibrierungsprozesse ein.


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Gilt der Vertrauensschutz bei fehlender Probefahrt-Position im Gutachten?

Ja, der Vertrauensschutz greift in der Regel auch dann, wenn die Probefahrt nicht explizit im Gutachten aufgeführt ist. Das sogenannte Werkstattrisiko schützt Sie als Geschädigten vor Kürzungen durch die Versicherung. Sobald die Werkstatt eine Maßnahme zur Instandsetzung für notwendig erachtet, dürfen Sie auf deren Richtigkeit vertrauen.

Reparaturprozesse sind dynamisch und das Gutachten dient lediglich als erste Prognosegrundlage für die Kalkulation. Entscheidend ist die fachmännische Durchführung der Reparatur durch die Werkstatt. Stellt diese während der Arbeit fest, dass eine Probefahrt unumgänglich ist, trägt der Schädiger dieses Risiko. Sie müssen als Laie die Notwendigkeit technischer Details nicht selbst prüfen. Häufig werden Beträge zwischen 30 und 50 Euro für solche Fahrten unberechtigt gekürzt. Gerichte werten das Vertrauen in die Fachauskunft der Werkstatt höher als das Erstgutachten.

Unser Tipp: Verweisen Sie bei Kürzungen der Versicherung konsequent auf das Werkstattrisiko. Lassen Sie sich die technische Notwendigkeit der Fahrt kurz schriftlich begründen.


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Wer trägt die Kosten bei einer fehlerhaften Kalkulation durch die Werkstatt?

Die gegnerische Versicherung trägt diese Kosten in vollem Umfang. Das sogenannte Werkstattrisiko besagt, dass Fehler der Werkstatt bei der Kalkulation zu Lasten des Schädigers gehen. Da Sie als Laie die fachliche Richtigkeit nicht prüfen können, sind Sie rechtlich geschützt. Die Versicherung muss den Rechnungsbetrag daher erst einmal begleichen.

Das Werkstattrisiko schützt Geschädigte vor den finanziellen Folgen von Fehlleistungen Dritter. Wenn die Werkstatt etwa unnötige Reparaturen durchführt oder Arbeitsstunden falsch berechnet, ist dies kein Verschulden des Unfallopfers. Rechtlich muss die Versicherung den vollen Betrag zunächst an Sie auszahlen. Danach kann der Versicherer im Regresswege prüfen, ob die Werkstatt intern zu viel abgerechnet hat. Ein Abzug bei Ihrer Entschädigung ist nur bei offensichtlichem Missbrauch möglich.

Unser Tipp: Lehnen Sie jede Rechnungskürzung durch die Versicherung mit Verweis auf das Werkstattrisiko konsequent ab. Verhandeln Sie nicht selbst mit der Werkstatt über die Kalkulation.


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Was tun bei Rechnungskürzung wegen angeblicher interner Qualitätskontrolle?

Legen Sie gegen die Kürzung umgehend Widerspruch ein. Die Probefahrt bei modernen Assistenzsystemen stellt einen notwendigen technischen Arbeitsschritt zur Kalibrierung dar. Es handelt sich nicht um eine bloße Sichtprüfung, sondern um eine Kalibrierungsfahrt. Dies dient der zwingenden Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nach der Reparatur.

Versicherer stufen Probefahrten oft fälschlicherweise als nicht erstattungsfähige Gemeinkosten ein. Gerichte widersprechen dieser Praxis bei komplexer Sensorik jedoch deutlich. Die Fahrt ist hier ein wesentlicher Teil des technischen Reparaturweges. Es geht um eine Funktionsprüfung unter Last im realen Straßenverkehr. Dies geht über eine bloße Endkontrolle („Ist das Licht an?“) hinaus. Juristisch handelt es sich um eine notwendige Wiederherstellungsmaßnahme nach § 249 BGB. Ohne Kalibrierung ist die Verkehrssicherheit nicht garantiert.

Unser Tipp: Argumentieren Sie ausdrücklich mit dem Begriff der „Kalibrierungsfahrt unter Realbedingungen“. Fordern Sie die Werkstatt auf, die technische Notwendigkeit der Systemprüfung kurz schriftlich zu bestätigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Bielefeld – Az. 401 C 136/23 – Urteil vom 28.09.2023


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