LG Bremen – Az.: 4 T 119/21 – Beschluss vom 24.11.2021
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 03.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 413,90 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt im Wege der Forderungspfändung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 11.01.2016.
Unter dem 15.12.2020 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag vom 15.02.2020 insoweit zurück, als dass die Gläubigerin die Kosten der Offenlegung der Abtretung als Kosten iSd § 788 ZPO geltend gemacht.
Der Beschluss vom 26.01.2021 ist der Bevollmächtigten der Gläubigerin am 01.02.2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde vom 03.02.2021, die unter dem gleichen Datum bei dem Amtsgericht Bremerhaven eingegangen ist.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstattungsfähig seien.
Das Amtsgericht Bremerhaven hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vorlegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.01.2021 ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 788 Abs. 1, 2 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460 (2461). Nach gebräuchlicher Definition handelt es sich dabei um die Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen (BeckOK ZPO/Preuß, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn. 9). Vollstreckungskosten müssen von Kosten unterschieden werden, die nicht mehr zur Durchsetzung des Titels gehören und deshalb nicht vom Schuldner veranlasst sind (BeckOK ZPO/Preuß, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 788 Rn. 10). Ob Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen und mittelbar der Vorbereitung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung dienen, ist umstritten. Teilweise wird eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit angenommen (LG Fulda, Beschluss vom 22. Juni 1983 – 2 T 45/83 –, juris). Teilweise wird eine Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angenommen (vgl. LG Köln, RPfleger 1983, 1038). Teilweise auf den Zeitpunkt der Abtretungsanzeige abgestellt. Liegt diese vor der Titulierung soll keine Erstattungsfähigkeit gegeben sein (LG Köln, RPfleger 1990, 183). Teilweise wird angenommen, dass Abtretungsanzeigen über Lohnabtretungen nicht unter § 788 Abs. 1 ZPO fallen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Rn. 35 m.w.N.). Die Kammer schließt sich mit der Argumentation des Amtsgerichts der letztgenannten Auffassung an. Die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung stellen mit der sich anschließenden Vollstreckungshandlung eine Angelegenheit iSd § 15 RVG, so dass die Vergütung nur einmal verlangt werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
III.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen.