Die Haftung des Nachlasses für Schäden nach Todesfall musste geklärt werden, nachdem ein Hotelbetreiber über 25.000 Euro für die professionelle Reinigung eines Zimmers forderte. Die Richter mussten entscheiden, ob das Ableben selbst eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt und wer am Ende tatsächlich die hohen Sanierungskosten trägt.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Muss der Nachlass für Schäden nach dem Tod eines Gastes haften?
- Was genau war passiert?
- Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
- Warum entschied das Landgericht so – und nicht anders?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss der Nachlass die Kosten der Tatortreinigung nach einem Todesfall im Hotel zahlen?
- Haften Erben für Schäden, die erst nach dem Tod des Gastes im Hotel entstanden sind?
- Wann gilt der natürliche Tod eines Hotelgastes nicht als schuldhafte Pflichtverletzung?
- Was tun, wenn das Hotel vom Nachlass hohe Schadensersatzforderungen verlangt?
- Welche Kosten eines Hotelaufenthaltes muss der Erbe nach dem Todesfall auf jeden Fall begleichen?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 85 O 1495/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgerichtensburg
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 85 O 1495/24
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Erbrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Ein Hotelgast verstarb und blieb über längere Zeit unentdeckt in seinem Zimmer. Das Hotel forderte vom Nachlasspfleger des Verstorbenen über 25.000 Euro für die aufwendige Tatortreinigung und die notwendige Erneuerung von Möbeln und Badinventar.
- Die Rechtsfrage: Muss der Nachlass des Verstorbenen für die hohen Kosten aufkommen, die dem Hotel dadurch entstehen, dass der Gast im Zimmer verstirbt und das Inventar beschädigt wird?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Tod des Gastes an sich keine schuldhafte Verletzung des Beherbergungsvertrages darstellt. Die hohen Wiederherstellungskosten entstanden zudem erst nach dem Tod und sind keine Schulden, für die der Nachlass des Verstorbenen haftet.
- Die Bedeutung: Der Nachlass haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die allein durch den unverschuldeten Tod eines Gastes im Hotelzimmer entstehen. Eine Haftung besteht nur für Schulden, die bereits vor dem Tod entstanden sind, wie etwa eine offene Restaurantrechnung.
Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Muss der Nachlass für Schäden nach dem Tod eines Gastes haften?
Ein Gast verstirbt unbemerkt in seinem Hotelzimmer. Als er nach einiger Zeit gefunden wird, sind die Folgen für den Raum verheerend. Es entsteht ein Schaden von über 25.000 Euro für eine spezielle Reinigung, Renovierung und neues Mobiliar. Doch wer trägt diese Kosten? Ist der Nachlass des Verstorbenen verpflichtet, für die Folgen eines Schicksalsschlags aufzukommen, den der Gast selbst nicht zu verantworten hatte? Mit dieser ebenso tragischen wie juristisch komplexen Frage befasste sich das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 18. September 2025 (Az. 85 O 1495/24) und schuf damit Klarheit über die Grenzen der Haftung eines Erben.
Was genau war passiert?

Ein Mann, der 2011 nach Südafrika ausgewandert war, kehrte im Jahr 2021 für einen seiner jährlichen Besuche nach Deutschland zurück. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte er jedoch nicht wie geplant zurückreisen und bezog für rund acht Monate ein Zimmer in einem Parkhotel. Am 17. März 2022 verstarb der Mann in diesem Zimmer. Sein Tod blieb für eine gewisse Zeit unentdeckt.
Als das Hotelpersonal den Gast schließlich fand, war das Zimmer in einem Zustand, der weit über eine normale Abnutzung hinausging. Die Folgen des unentdeckten Ablebens erforderten aufwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung. Der Hotelbetreiber stellte dem Nachlasspfleger des Verstorbenen eine Rechnung über insgesamt 25.543,21 Euro. Diese Summe setzte sich zusammen aus den Kosten für eine professionelle Tatortreinigung (13.048,57 Euro), neue Möbel (3.177,13 Euro), den Innenausbau des Badezimmers (9.153,87 Euro) und eine neue Minibar (153,44 Euro). Hinzu kam eine offene Restaurantrechnung über 10,20 Euro.
Der Nachlasspfleger, der die Interessen der unbekannten Erben vertrat, weigerte sich zu zahlen. Sein zentrales Argument: Der Verstorbene habe seinen Tod nicht zu vertreten. Ein solches Ereignis könne keine Grundlage für Schadensersatzansprüche sein. Daraufhin zog der Hotelbetreiber vor Gericht.
Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
Im Zentrum dieses Falles stehen zwei grundlegende juristische Konzepte: der Schadensersatz aus einem Vertrag und die Haftung des Nachlasses für die Schulden eines Verstorbenen.
Der Vertrag zwischen einem Hotel und seinem Gast ist ein sogenannter Beherbergungsvertrag. Dieser ist eine Mischung aus verschiedenen Vertragstypen. Für die Überlassung des Zimmers gelten die Regeln des Mietvertrags (§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Für Dienstleistungen wie die Reinigung oder das Frühstück gelten eher werk- oder dienstvertragliche Regeln.
Wenn ein Vertragspartner einen Schaden verursacht, greift in der Regel § 280 BGB. Dieser Paragraph regelt den Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung. Ein Anspruch besteht jedoch nur unter zwei zentralen Voraussetzungen: Es muss eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt worden sein (Pflichtverletzung) und der Schuldner muss diese Verletzung zu verantworten haben (Vertretenmüssen). Das Gesetz vermutet das Vertretenmüssen, der Schuldner kann sich aber entlasten, wenn ihm kein Vorwurf, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, gemacht werden kann (§ 276 BGB).
Stirbt eine Person, geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Damit verbunden ist aber auch die Haftung für die Schulden des Verstorbenen. § 1967 BGB legt fest, dass der Erbe für die „Nachlassverbindlichkeiten“ haftet. Entscheidend ist hier die Unterscheidung: Dazu gehören vor allem die Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten selbst eingegangen ist, sogenannte Altverbindlichkeiten.
Warum entschied das Landgericht so – und nicht anders?
Das Gericht wies die Forderung des Hotelbetreibers in Höhe von über 25.000 Euro fast vollständig ab und verurteilte den Nachlasspfleger lediglich zur Zahlung der offenen Restaurantrechnung von 10,20 Euro sowie eines geringen Teils der Anwaltskosten. Die richterliche Analyse folgte einer klaren und zweistufigen Logik.
Kernfrage: Ist der Tod eine schuldhafte Vertragsverletzung?
Zuerst prüfte das Gericht, ob der Hotelbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beherbergungsvertrag hat. Die Grundlage dafür wäre, wie dargelegt, eine Schuldhafte Pflichtverletzung des Gastes gemäß § 280 BGB. Das Hotel argumentierte, die Beschädigungen seien dem Verantwortungsbereich des Gastes zuzurechnen.
Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Der Tod eines Menschen, so die Richter, ist schlicht keine Verletzung vertraglicher Pflichten. Das Sterben an sich ist ein schicksalhaftes Ereignis, das außerhalb der vertraglichen Beziehung steht. Es kann dem Verstorbenen nicht als Versäumnis oder schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Der Hotelbetreiber hatte auch nicht behauptet, der Gast habe seinen Tod vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt. Da es also weder eine Pflichtverletzung noch ein Vertretenmüssen gab, scheiterte ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB von vornherein. Aus demselben Grund lehnte das Gericht auch einen Anspruch aus Deliktsrecht (§ 823 BGB) ab, da der Tod keine rechtswidrige Handlung darstellt.
Zweites Standbein der Abweisung: Die Haftung des Nachlasses
Selbst wenn man – rein theoretisch – eine Pflichtverletzung annehmen würde, so das Gericht, stünde ein zweites, starkes Argument der Forderung entgegen: die Regelung zur Nachlasshaftung in § 1967 BGB. Der Erbe haftet grundsätzlich nur für die Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden sind.
Die hohen Kosten für Reinigung, Renovierung und Möblierung entstanden jedoch erst durch und nach dem Tod des Gastes, nämlich infolge der späteren Verwesung des Leichnams. Sie waren zum Todeszeitpunkt noch nicht existent. Es handelt sich somit nicht um Altverbindlichkeiten, die der Verstorbene selbst begründet hat. Folglich kann der Nachlass für diese erst nach dem Tod entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden.
Die Ausnahme: Warum die Restaurantrechnung bezahlt werden musste
Ganz anders bewertete das Gericht die offene Restaurantrechnung über 10,20 Euro. Dieser Anspruch entstand unzweifelhaft, als der Gast die Leistung im Restaurant in Anspruch nahm – also zu Lebzeiten. Damit handelte es sich um eine klassische Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, für die der Nachlass einstehen muss.
Der Nachlasspfleger hatte zwar die Verjährung eingewandt und sich auf die kurze Frist für Mietverhältnisse (§ 548 BGB) berufen. Doch das Gericht wies dies zurück. Für die Bewirtung im Restaurant gelten nicht die mietrechtlichen, sondern die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB), und diese Frist war noch nicht abgelaufen. Daher wurde der Nachlasspfleger zur Zahlung der 10,20 Euro verurteilt.
Eine logische Folge: Die reduzierten Anwaltskosten
Aus dem minimalen Erfolg des Hotelbetreibers leitete das Gericht auch die Höhe der zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Diese berechnen sich nach dem Wert der berechtigten Forderung. Da das Hotel nur mit 10,20 Euro durchdrang, wurden ihm auch nur die darauf entfallenden Anwaltskosten in Höhe von 83,70 Euro zugesprochen, nicht die geforderten 1.261,50 Euro. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits musste der Hotelbetreiber als überwiegend unterlegene Partei tragen.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieses Urteil verdeutlicht eindrücklich mehrere fundamentale Prinzipien des deutschen Zivil- und Erbrechts, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben. Es zeigt die klare Grenze zwischen einem schicksalhaften Ereignis und einer rechtlich relevanten Pflichtverletzung auf. Ein tragischer Vorfall, auch wenn er hohe Kosten verursacht, führt nicht automatisch zu einer finanziellen Haftung. Das Recht knüpft Schadensersatzansprüche an ein Verschulden, also an ein vorwerfbares Verhalten. Wo dieses fehlt – wie beim natürlichen Tod –, gibt es auch keine Grundlage, die finanziellen Folgen einem anderen aufzubürden.
Zweitens schärft die Entscheidung den Blick für die Funktionsweise der Nachlasshaftung. Der Tod markiert eine scharfe Zäsur. Der Nachlass dient dazu, die zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen, nicht jedoch als eine Art Versicherung für alle Kosten, die nach dem Todeseintritt entstehen. Die Unterscheidung zwischen Altverbindlichkeiten und erst nach dem Tod entstandenen Kosten ist hier der entscheidende juristische Dreh- und Angelpunkt, der die Erben vor uferlosen Forderungen schützt.
Für Unternehmer, insbesondere in der Hotellerie, macht das Urteil klar, dass die finanziellen Folgen eines solchen tragischen Ereignisses zum unternehmerischen Risiko gehören. Sie können nicht ohne Weiteres auf den Nachlass abgewälzt werden. Für solche extrem seltenen, aber potenziell sehr kostspieligen Fälle müssen gegebenenfalls betriebliche Versicherungen eine Lösung bieten, da das Haftungsrecht hier bewusst eine Grenze zieht.
Die Urteilslogik
Der natürliche Tod eines Vertragspartners stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar und entzieht der Geltendmachung weitreichender Schadensersatzforderungen die Grundlage.
- Kein Verschulden durch Schicksal: Der Tod eines Menschen gilt als schicksalhaftes Ereignis, das außerhalb der vertraglichen Pflichten steht, weshalb dem Verstorbenen die dadurch entstandenen Folgeschäden nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden können.
- Nachlass haftet nur für Altverbindlichkeiten: Die Erben treten nur für jene Schulden und Verbindlichkeiten ein, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind; Kosten für Instandsetzung und Wiederherstellung, die erst durch und nach dem Ableben entstehen, sind vom Nachlass nicht zu tragen.
Das Gesetz zieht eine klare Grenze zwischen tragischen, schicksalhaften Ereignissen und der rechtlichen Grundlage für eine finanzielle Haftung.
Benötigen Sie Hilfe?
Haftet der Nachlass Ihres Angehörigen für hohe Hotelkosten nach einem Todesfall?
Kontaktieren Sie uns für eine sachliche erste rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Haftungsfrage.
Experten Kommentar
Viele Hoteliers stellen sich die Frage: Wer zahlt, wenn ein Schicksalsschlag das Zimmer unbrauchbar macht? Das Landgericht Regensburg liefert eine konsequente Antwort: Das Sterben selbst ist kein Verstoß gegen den Beherbergungsvertrag, weshalb keine Schadensersatzpflicht für die Folgeschäden besteht. Dieser Fall macht deutlich, dass die horrenden Kosten für Tatortreinigung und Renovierung als reines unternehmerisches Risiko gelten, das nicht einfach auf den Erben abgewälzt werden kann. Der Nachlass haftet strikt nur für Schulden, die der Gast zu Lebzeiten eingegangen ist – alles, was danach durch den Todesfall selbst entsteht, ist damit versicherungsrelevant und nicht erbenrelevant.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss der Nachlass die Kosten der Tatortreinigung nach einem Todesfall im Hotel zahlen?
Erben, die mit hohen Forderungen für die Wiederherstellung eines Hotelzimmers konfrontiert werden, können aufatmen: Das Landgericht Regensburg (Az. 85 O 1495/24) entschied, dass der Nachlass diese Kosten nicht tragen muss. Der natürliche Tod eines Gastes ist juristisch kein Verstoß gegen den Beherbergungsvertrag. Die massiven Kosten für die spezielle Reinigung und Renovierung fallen deshalb nicht in den Haftungsbereich der Erben oder des Nachlasses.
Schadensersatzansprüche setzen immer voraus, dass der Gast die Pflichtverletzung verschuldet hat, also diese vertreten muss. Der Tod gilt jedoch als ein schicksalhaftes Ereignis, das außerhalb der vertraglichen Beziehung zwischen Gast und Hotel steht. Dem Verstorbenen kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit an seinem Ableben angelastet werden, weshalb das notwendige Verschulden gemäß § 280 BGB fehlt. Gerichte sehen die tragischen Folgeschäden eines unentdeckten Todes deshalb als Teil des allgemeinen unternehmerischen Risikos der Hotellerie.
Zusätzlich scheitert die Forderung an der genauen Definition der Nachlasshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1967 BGB haften Erben grundsätzlich nur für Altverbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat. Kosten von beispielsweise 25.000 Euro für professionelle Tatortreinigung und Ersatzmöbel entstehen jedoch erst nach dem Tod durch die spätere Verwesung des Leichnams. Diese sogenannten Neuverbindlichkeiten können nicht auf die Erben abgewälzt werden.
Teilen Sie dem Hotel unter Berufung auf die Rechtslage schriftlich mit, dass Sie die Forderungen für die nach dem Tod entstandenen Reinigungskosten vollumfänglich ablehnen.
Haften Erben für Schäden, die erst nach dem Tod des Gastes im Hotel entstanden sind?
Die Regel ist klar: Der Nachlass haftet nicht für Kosten und Schäden, die erst nach dem Tod eines Gastes entstehen. Für Erben ist diese juristische Unterscheidung (§ 1967 BGB) entscheidend, denn sie bewahrt den Nachlass davor, zur unbegrenzten Versicherung für alle unvorhersehbaren Folgekosten zu werden. Nur Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat, müssen beglichen werden.
Das Erbrecht zieht mit dem Todeszeitpunkt eine scharfe Zäsur in der Haftungsfrage. § 1967 BGB legt fest, dass Erben nur für sogenannte Altverbindlichkeiten einstehen müssen. Das sind Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten vertraglich oder gesetzlich eingegangen ist. Kosten für die Behebung von Folgeschäden, wie sie durch die Verwesung oder die anschließende professionelle Reinigung entstehen, fallen zeitlich erst nach dem Ableben an. Sie gelten deshalb nicht als vererbte Schulden des Nachlasses.
Nehmen wir an, ein Hotel fordert 25.000 Euro für Renovierung und spezielle Reinigung, weil der Tod erst nach Monaten entdeckt wurde. Diese immensen Forderungen müssen Erben nicht fürchten. Die Entscheidung schützt Erben gezielt vor einer Überschuldung durch unvorhersehbare Ereignisse. Der Tod ist ein schicksalhaftes Geschehen und kann dem Erblasser nicht als fahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden. Die Haftung des Nachlasses ist somit eng begrenzt.
Prüfen Sie alle Forderungen des Hotels minutiös nach dem genauen Entstehungsdatum und weisen Sie Posten, die zeitlich nach dem offiziellen Todesdatum liegen, als nicht vererbte Schulden zurück.
Wann gilt der natürliche Tod eines Hotelgastes nicht als schuldhafte Pflichtverletzung?
Der natürliche Tod eines Hotelgastes gilt rechtlich grundsätzlich immer als schicksalhaftes Ereignis. Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB begründen zu können, müsste der Verstorbene eine Pflicht schuldhaft verletzt haben. Da dem Gast weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bezüglich seines eigenen Ablebens nachzuweisen ist, fehlt das entscheidende Vertretenmüssen.
Der Beherbergungsvertrag begründet keine Pflicht, den eigenen Tod zu verhindern oder umgehend zu melden. Juristisch betrachtet steht das Sterben außerhalb der vereinbarten Hotel-Gast-Beziehung. Richter stellen klar, dass der Tod keine vertragliche Pflichtverletzung darstellt, die einen Anspruch auf die Erstattung von Folgeschäden auslöst. Die Haftung setzt immer ein vorwerfbares Verhalten voraus, welches in einem solchen tragischen Fall nicht gegeben ist.
Wenn der Hotelier versucht, die immensen Kosten für Tatortreinigung oder Renovierung geltend zu machen, scheitert er an diesem juristischen Mangel des Verschuldens. Das Landgericht Regensburg wies die Forderungen ab, weil der Gast seinen Tod nicht zu vertreten hatte. Auch Ansprüche aus dem Deliktsrecht (§ 823 BGB) sind ausgeschlossen, da der natürliche Tod keine rechtswidrige Handlung darstellt. Die Entstehung der Schäden durch die Verwesung ist eine unglückliche Folge, aber keine dem Gast vorwerfbare Tat.
Prüfen Sie als Hotelbetreiber daher dringend, ob Ihre Betriebshaftpflichtversicherung die Folgekosten nach einem unentdeckten Todesfall abdeckt.
Was tun, wenn das Hotel vom Nachlass hohe Schadensersatzforderungen verlangt?
Die Forderungen müssen Sie nicht ungeprüft akzeptieren. Lehnen Sie die hohen Kosten für Reinigung, Renovierung und Ersatzmöbel vollumfänglich ab. Ihre Verteidigung basiert auf einer klaren, zweistufigen juristischen Strategie, die das Landgericht Regensburg in einem vergleichbaren Fall bestätigte. Begleichen Sie lediglich die unstrittigen Altverbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat, und weisen Sie den Rest entschieden zurück.
Die Regel besagt, dass Schadensersatz nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung besteht (§ 280 BGB). Da der Tod ein schicksalhaftes Ereignis darstellt, fehlt das notwendige Vertretenmüssen des Gastes. Das Gericht hat klargestellt, dass der Nachlass nicht für tragische, unverschuldete Ereignisse haften muss. Zusätzlich markiert der Todeszeitpunkt eine klare Zäsur für die Nachlasshaftung. Kosten für spezielle Reinigung oder neue Möbel entstehen erst nach dem Tod. Solche neuen Verbindlichkeiten fallen nicht unter die Haftung des Nachlasses (§ 1967 BGB).
Prüfen Sie die Hotelrechnung akribisch. Posten wie offene Restaurant- oder Minibarrechnungen, die vor dem Todeszeitpunkt entstanden sind, gelten als unstrittige Altverbindlichkeiten. Zahlen Sie diese geringeren Beträge sofort, um zusätzliche Verzugskosten zu vermeiden. Weisen Sie außerdem überhöhte Forderungen des Hotels auf Anwaltskosten zurück, denn diese dürfen nur auf Grundlage des tatsächlich berechtigten, niedrigen Forderungswerts berechnet werden.
Gliedern Sie alle Rechnungsposten in die Kategorien ‚Altverbindlichkeit‘ und ‚Neuverbindlichkeit‘ und begründen Sie die Ablehnung der hohen Summen juristisch fundiert.
Welche Kosten eines Hotelaufenthaltes muss der Erbe nach dem Todesfall auf jeden Fall begleichen?
Die Haftung des Nachlasses ist eng auf jene Schulden begrenzt, die der verstorbene Gast zu Lebzeiten begründet hat. Juristisch sprechen wir hier von den Altverbindlichkeiten, die gemäß § 1967 BGB in den Nachlass fallen. Alle Leistungen, die der Gast vor seinem Ableben aktiv in Anspruch nahm, zählen zu diesen unstrittigen Schuldenpositionen. Das Todesdatum markiert die entscheidende Zäsur für die Abgrenzung der zu tragenden Kosten.
Die Regel ist, dass alle Konsumationsleistungen unzweifelhafte Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Dies umfasst beispielsweise jede Nutzung der Minibar, den Zimmerservice oder offene Restaurantrechnungen. Diese Forderungen entstanden unmittelbar, als der Gast die Leistung tatsächlich in Anspruch nahm. Auch die vertraglich vereinbarte Miete für das Hotelzimmer muss der Nachlass begleichen, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tod eintrat.
Alle Kosten, die erst kausal durch und nach dem Tod entstanden sind – wie die aufwendige Tatortreinigung oder die Renovierung des Zimmers –, zählen nicht zu den Altverbindlichkeiten. Ein Urteil des Landgerichts Regensburg zeigte diese klare Grenze: Obwohl der Hotelier über 25.000 Euro forderte, mussten die Erben lediglich die offene Restaurantrechnung über 10,20 Euro begleichen. Berechtigte Altverbindlichkeiten müssen zügig beglichen werden, selbst wenn die Forderung minimal ist.
Überprüfen Sie daher das offizielle Todesdatum und zahlen Sie alle Konsumationsrechnungen, die diesem Datum zeitlich vorausgehen, um unnötige Verzugskosten zu vermeiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Altverbindlichkeiten
Altverbindlichkeiten sind alle Schulden oder Verpflichtungen, die der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten rechtswirksam eingegangen ist, beispielsweise durch abgeschlossene Verträge oder erfüllte Dienstleistungen. § 1967 BGB regelt, dass der Erbe primär für diese vor dem Tod entstandenen Schulden haftet und nicht für neue, erst durch den Todesfall ausgelöste Kosten. Das Gesetz schützt die Erben gezielt vor einer Haftung für unvorhersehbare Neuverbindlichkeiten.
Beispiel: Der Hotelbetreiber konnte nur die offene Restaurantrechnung als Altverbindlichkeit erfolgreich einklagen, da der Gast die Mahlzeit zu Lebzeiten konsumiert hatte.
Beherbergungsvertrag
Als Beherbergungsvertrag bezeichnen Juristen die vertragliche Vereinbarung zwischen einem Gast und dem Hotel, die eine Mischung aus verschiedenen Vertragstypen wie Miet-, Dienst- und Werkvertragselementen darstellt. Juristisch behandeln Richter die Überlassung des Hotelzimmers nach Mietrecht, während zusätzliche Services wie Frühstück oder Zimmerservice nach Dienstvertragsrecht beurteilt werden. Dieser gemischte Vertragstyp legt die Pflichten und Haftungsregeln für beide Parteien verbindlich fest.
Beispiel: Das Landgericht Regensburg wandte im Fall die Regeln des Mietvertrags an, um zu prüfen, ob der natürliche Tod des Gastes eine vertragliche Pflichtverletzung darstellte.
Nachlasspfleger
Der Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die den Nachlass im Sinne der noch unbekannten Erben verwaltet und dessen rechtliche Interessen, insbesondere gegenüber Gläubigern, vertritt. Man setzt diesen Pfleger ein, wenn die Erben noch nicht feststehen oder unklar ist, wer erbt, um zu verhindern, dass das Vermögen des Verstorbenen ungeschützt bleibt oder Ansprüche gegen den Nachlass verjähren.
Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte der Nachlasspfleger die Zahlung der hohen Tatortreinigungskosten ab und argumentierte vor Gericht gegen die Schadensersatzforderungen des Hotelbetreibers.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Vertragspartei bewusst oder fahrlässig gegen eine im Vertrag festgelegte Haupt- oder Nebenpflicht verstößt und dafür verantwortlich ist. Gemäß § 280 BGB ist dies die Grundvoraussetzung, damit der Geschädigte überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Fehlt die Schuld (das Vertretenmüssen), scheitert der Anspruch.
Beispiel: Die Richter verneinten eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Gast, da sein natürlicher Tod ein schicksalhaftes Ereignis war und nicht als vorwerfbares Verhalten gewertet werden konnte.
Vertretenmüssen
Juristen nennen Vertretenmüssen die Verantwortlichkeit des Schuldners für einen entstandenen Schaden, meist basierend auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern er sich nicht entlasten kann. Das Gesetz vermutet zwar oft, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat; der Schuldner muss jedoch nur für Schäden aufkommen, die ihm vorwerfbar sind und die er vermeiden konnte. Ohne dieses Vertretenmüssen gibt es keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.
Beispiel: Das Landgericht Regensburg stellte klar, dass der verstorbene Gast seinen Tod nicht zu vertreten hatte, weil ein schicksalhaftes Ableben keine schuldhafte Handlung darstellt, welche die Haftung des Nachlasses begründet.
Das vorliegende Urteil
LG Regensburg – Az.: 85 O 1495/24 – Urteil vom 18.09.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





